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Rechtsprechung

Materielles Strafrecht/Nebengesetze

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

2. Täterschaft/Teilnahme (§§ 25 ff. StGB)

3. Umstände der Tat

Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Notwehr (§ 32 StGB)

4. Rechtsfolgen der Tat

4. 1. Strafzumessung, § 46 StGB

Allgemeines

(Urteilsanforderungen bei) Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46 a StGB)

Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB)

Minder schwerer Fall

4. 2. Bewährungsfragen

4. 2. 1. Bewährungsauflagen

4. 2. 2. Bewährungswiderruf (§ 56 f StGB)

4. 2. 3. Verlängerung der Bewährungszeit (§ 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB)

4. 2. 4. Anrechnung von Leistungen bei Widerruf (§ 56 f StGB)

4. 2. 5. Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 56 g StGB)

4. 2. 6. Bedingte Entlassung (§ 57 StGB)

Neufassung des § 57 StGB

Sperrfrist für neuen Antrag

"Halbstrafe"

Anwendung auf Ersatzfreiheitsstrafen

Einwilligung des Verurteilten

4. 3 Fahrverbot/Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 44, 69 StGB)

4. 4. Sonstiges

Anrechnung von anderer Haft (§ 51 StGB)

(Nachträgliche) Gesamtstrafenbildung (§§ 55 ff. StGB)

Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)

Unterbringung(§§ 64 ff. StGB)

Führungsaufsicht

Verfall (§ 73 StGB)

Verjährung (§ 78 StGB)

5. Straftatbestände

5. 1. StGB

Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation (§ 86 a StGB)

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)

Volksverhetzung (§ 130 StGB)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort(§ 142 StGB)

Personenstandsfälschung (§ 169 StGB)

Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB)

Sexueller Missbrauch (§ 176 StGB)

Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 StGB)

Einfuhr pornographischer Schriften (§ 184 StGB)

Sexuelle Handlung i.S. des § 184 c StGB

Beleidigung (§ 185 StGB)

Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)

Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB)

Körperverletzung (§ 223 StGB09

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB)

Menschenhandel (§ 232 StGB)

Nötigung (§ 240 StGB)

Diebstahl (§ 242 StGB)

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB)

Unterschlagung (§ 246 StGB)

Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB)

Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)

Räuberischer Diebstahl (§ 252 stGB)

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Hehlerei (§ 259 StGB)

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Betrug (§ 263 StGB)

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Erschleichen von Leistungen (§ 265 a StGB)

Untreue (§ 266 StGB)

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB)

Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266 b StGB)

Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 315 b StGB)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB)

Vorteilsannahme/Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB)

Vollrausch (§ 323 a StGB); siehe auch Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Rechtsbeugung (§ 339 StGB)

Gebührenüberhebung (§ 352 StGB)

Verletzung  von Dienstgeheimnissen (§ 353 b StGB)

5. 2. Nebengesetze

5. 2. 1. BtMG

5. 2. 1. 1. Materielles Recht

5. 2. 1. 2. Verfahren

5. 2. 1. 3. Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG)

5. 2. 2 VersG

5. 2. 3. AO

5. 2. 4. PflVG

5. 2. 5. WStG

5. 2. 6. § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis)

5. 2. 7. UrheberG

6. (Sonstige) Rechtfertigungsgründe

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1. Allgemeines

2 Ss 945/02
18. 12. 2002
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Für die Berechnung des maßgeblichen Alters sind im Strafrecht die §§ 186 ff. BGB entsprechend heranzuziehen. ZAP EN-Nr. 307/2003

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2. Täterschaft/Teilnahme (§§ 25 ff. StGB) (und anpassen)

2 Ss. 409/04
18. 11. 2004
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1. Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist entscheidend, dass der Teilnehmer durch seine Handlung nicht nur fremdes, tatbestandsverwirklichendes Unrecht fördern will, sondern seinen Tatbeitrag im Sinne gleich geordneten, arbeitsteiligen Vorgehens als Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit verstanden wissen will. Insoweit ist eine wertende Betrachtung der gesamten Umstände erforderlich.
2. Auch bei der sukzessiven Mittäterschaft bedarf er einer abschließenden Gesamtwürdigung, bei der zu prüfen ist, ob nach Art und Umfang der Tatbeteiligung Besonderheiten vorliegen, die die Indizwirkung der zurechenbaren Verwirklichung des Regelbeispiels bei einem der Teilnehmer ausnahmsweise widerlegen.
3. Die Hilfe beim Abtransport der Beute ist eine typische Gehilfenhandlung, bei der die Annahme einer (sukzessiven) Mittäterschaft eher fern liegt und daher der gesondert ausführlichen Begründung bedarf.
NStZ-RR 2005, 72 (Ls.)

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3. Umstände der Tat

Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

2 Ss 412/98
21.04.1998
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Zur Frage, wann eine vom Angeklagten behauptete Spielsucht oder -leidenschaft den Tatrichter im Hinblick auf § 21 StGB ggf. zu weiteren Ermittlungen zwingt. NStZ-RR 1998, 241
ZAP EN-Nr. 688/98
StraFo 1998, 309
StV 2000, 7
2 Ss 344/98
08.04.1998
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Eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 o/oo macht im Rahmen der Strafzumessung die Erörterung der §§ 21, 49 StGB erforderlich. ZAP EN-Nr. 361/98
NZV 1998, 334
zfs 1998, 313
MDR 1998, 1027
VM 1998, 68
(Nr. 85)
VRS 95, 255
2 Ss 569/98
15.07.1998
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Die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 o/oo in einer 52 Minuten nach der Tatzeit entnommenen Blutprobe gibt dem Tatrichter Anlas, die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und die BAK zur Tatzeit durch Rückrechnung - ggf. nach sachverständiger Beratung - festzustellen. StraFo 1998, 387
NZV 1998, 510
VRS 96, 19
zfs 1999, 172
2 Ss 553/99
21.06.1999
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Kommt bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) das Vorliegen von § 21 StGB in Betracht, muß das tatrichterliche Urteil Feststellungen zum Tatzeitpunkt, zum Trinkende und zur Frage der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration enthalte, damit die Tatzeitblutalkoholkonzentration bestimmt werden kann. DAR 1999, 466
MDR 1999, 1264
VRS 97, 351
BA 2000, 188
3 Ss 101/00
30.03.2000
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Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln führt für sich allein regelmäßig noch nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsstörungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet oder durch sie getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausche verübt. Unter Umständen kann auch bereits die Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit und damit zu einer Anwendung des § 21 StGB führen. BA 2001, 291
2 Ss 501/04
31. 01. 2005
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Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein führt regelmäßig noch nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben. BA 2006, 40
3 Ss 71/06
03. 04. 2006
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Ab Blutalkoholkonzentrationswerten von 2,00 o/oo ist in den Urteilsgründen die Frage der verminderten Schuldfähigkeit stets zu erörtern.
ZAP EN-Nr. 637/2006
3 Ss 461/07
05. 11. 2007
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ADHS kann eine schwere seelische Abartigkeit i.S. der §§ 20, 21 StGB darstellen und die Steuerungsfähigkeit bei Begehung eines Straftat in rechtserheblicher Weise beeinträchtigen. NStZ-RR 2008, 138

3 Ss 235/08
28.07.2008
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1. Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener.

2. Anforderungen an die Ausführungen zu §§ 20, 21 StGB. Es darf nicht offen bleiben, welche der beiden Alternativen des § 21 StGB vom Gericht zu Grunde gelegt wurden. Beide Alternativen können auch nicht kumulativ bejaht werden.

StV 2009, 193
15.09.2016
3 RVs 70/16
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1. Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Absatz 1 StGB ist stets, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann; dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann.
2. Bei der Trunkenheitsfahrt mit einem Roller handelt es sich um eine erhebliche Straftat im Sinne des § 64 StGB.
zfs 2016, 709

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Notwehr (§ 32 StGB)

2 Ss 1597/97
22.01.1998
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Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn sich der Angeklagte auf Notwehr nach § 32 StGB beruft (hier: Schlag mit einem Glas ins Gesicht nach Versetzen einer Ohrfeige). StraFo 1998, 165
3 Ss 44/00
24.05.2000
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Bei berechtigter Notwehr bleiben nicht nur ein (erforderlicher) Schusswaffengebrauch, sondern auch der unmittelbar zuvor in strafbarer Weise erfolgte Erwerb bzw. Besitz der Waffe straflos. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere dann vor, wenn der Notwehr Übende sich bereits bei der Inbesitznahme der Waffe in einer massiven Bedrohungslage (hier: durch eifersüchtigen Exfreund der Partnerin) befunden hat und diese Lage der alleinige Grund für den Waffenerwerb war. In einem solchen Fall kommt der Rechtsfertigungsgrund des Notstandes (§ 34 StGB) in Betracht. NWB EN-Nr. 1123/2000

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4. Rechtsfolgen der Tat

4. 1. Strafzumessung, § 46 StGB

06.03.20143
1 RVs 10/14
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Zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des Besitzes von 19,3 g Haschisch bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Täter NStZ-RR 2013, 214

Allgemeines

2 Ss 666/98
24.06.1998
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Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters sind lückenhaft, wenn er sich bei der Verurteilung eines bereits wegen Verstoßes gegen das BtMG in Erscheinung getretenen Angeklagten wegen erneuten Erwerbs einer allerdings so geringen Menge von BtM, dass deren Erwerb u.U. gem. §§ 31, 31 a BtMG hätte Veranlassung geben können, von einer Bestrafung abzusehen bzw. das Verfahren einzustellen, nicht mit dem wegen der erneuten Verurteilung ggf. drohenden Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung auseinandersetzt. StV 1998, 600
NStZ-RR 1998, 374
2 Ss 972/98
20.08.1998
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Die Strafzumessungserwägungen in einem Urteil müssen erkennen lassen, ob der Tatrichter ausreichend bedacht hat, im Falle rechtskräftiger Verurteilung drohe dem Angeklagten der Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von elf Monaten mit der Folge einer dadurch erheblich verlängerten Strafvollstreckungsdauer. StV 1999, 89
2 Ss 1115/98
19.11.1998
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1. Bei der Bemessung der Strafe wegen sog. Dienstflucht nach dem ZDG ist es verfehlt, wenn die Länge der Freiheitsstrafe für die begangene Dienstflucht in Relation zur Dauer des verweigerten Ersatzdienstes gesetzt wird.
2. Bei sog. Dienstflucht ist die Verhängung einer Geldstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen.
3. Zur Festsetzung einer Bewährungsauflage, wonach ein freies Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll, das von der Dauer her mindestens ein Jahr länger sein soll als der Zivildienst bei einem Studenten.
NStZ-RR 1999, 155
2 Ss 768/02
18. 11. 2002
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Bei Bagatelldelikten - hier Diebstahl einer Tafel Schokolade im Wert von 50 Cent - verstößt die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen das Übermaßverbot. StraFo 2003, 99
2 Ss 3/03
07. 02. 2003
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Das Übermaßverbot führt nicht generell zum Ausschluss kurzfristiger Freiheitsstrafen. StraFo 2003, 177
3 Ss 90/04
15. 04. 2004
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Bei der Prüfung der Wahl des Strafrahmens ist zunächst auf die nicht vertypten Milderungsgründe abzustellen. Begründen sie schon allein einen minder schweren Fall, so sind sie im Sinne des § 50 StGB nicht verbraucht, und ein vertypter Milderungsgrund kann dann eine weitere Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB rechtfertigen. StV 2004, 490
2 Ss 381/05
24. 10. 2005
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Im Jugendrecht darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Jugendliche sich geweigert hat, Sozialdienst im Wege der Diversion abzuleisten. Dies stellt eine unzulässige Berücksichtigung eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dar NStZ 2006, 520
StV 2007, 8
NStZ-RR 2007, 123
3 Ss 233/09
11.08.2009
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Der Umstand, dass der Täter hartnäckig auf seiner falschen Aussage bestand, kann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn das Urteil konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen zu der erschwerend gewerteten Hartnäckigkeit enthält und dem Angeklagten nicht etwa nur angelastet wird, dass er seine Aussage nicht widerrufen hat. StV 2009, 368
NZV 2010, 105
III-3 RVs 4/12
02.02.2012
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Zur Bemessung der Tagessatzhöhe bei nahe am Existenzminimum lebenden Angeklagten. NJW 2012, 1239
03.01.2013  III 1 RVs 90/12
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Zur Frage, ob der drohende Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache strafmildernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. NStZ-RR 2013, 156
06.01.2015
3 RVs 102/14
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1. Bei einem Strafgefangenen, der eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, kann für die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes - wenn weitere Einkommensquellen nicht vorhanden sind - regelmäßig nur der Lohn herangezogen werden, den er für seine Arbeit in der Justizvollzugsanstalt erhält (Anschluss an BayObLG NJW 1986, 2842).
2. Dagegen bleiben die von dem Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (Anschluss an BayObLG NJW986, 2842).
3. Bei einkommensschwachen und nahe am Existenzminimum lebenden Personen ist zudem zu erwägen, dass diese durch die Auswirkungen der am Nettoprinzip ausgerichteten Geldstrafe härter betroffen sein können, als Normalverdiener; dem kann ggf. durch Senkung der Tagessatzhöhe bis zum Mindestbetrag von 1,00 € (§40 Abs. 2 Satz 3 StGB) Rechnung getragen werden.
NStZ-RR 2015, 139 (Ls.)

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(Urteilsanforderungen bei) Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46 a StGB)

2 Ss 740/98
24.07.1998
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Angeklagter an den Geschädigten Schadensersatzleistungen erbracht hat, ist in den Urteilsgründen zu erörtern, ob die Voraussetzungen des § 46 a StGB vorliegen und ob von den fakultativen Möglichkeiten dieser Vorschriften Gebrauch zu machen ist. StV 1999, 89
2 Ss 972/98
20.08.1998
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Die Urteilsfeststellungen sind lückenhaft, wenn der Tatrichter zwar persönliche Leistungen des Angeklagten zur Schadenswiedergutmachung feststellt, dann aber nicht näher aufklärt, ob die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 oder 2 StGB erfüllt sein können. StV 1999, 89
3 Ss 266/07
30. 08. 2007
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Nicht jede Form des Schadensausgleichs kommt dem Täter ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Einzelfall zugute. Insbesondere darf die Vorschrift des § 46a StGB nicht als Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter („Freikauf“) missverstanden werden. NStZ-RR 2008, 71
StRR 2008, 32

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Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB)

2 Ss 1006/98
Urt. v. 28.10.1998
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Zum Begründungsumfang betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 StGB. VRS 96, 191
2 Ss 566/99
02.06.1999

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Zu den Anforderungen an die Begründung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe [den Urteilsgründen muß entnommen werden können, dass der Tatrichter sich den besonderen Anforderungen des § 47 StGB bewusst gewesen ist; das ist, wenn er die Ahndung mit einer Freiheitsstrafe nur für geboten hält, nicht der Fall]. VRS 97, 410
3 Ss 706/02
05.09.2002
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Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe kann nicht damit begründet werden, dass es dem Angeklagten aus rein praktischen Gründen nicht möglich wäre, eine etwaige Geldstrafe zu begleichen. ZAP EN-Nr.825/2002
2 Ss 537/03
24. 11. 2003
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Auch dann, wenn der Angeklagte bereits mit jugendrechtlichen Maßnahmen belegt worden ist, ist er im Sinne des Erwachsenenstrafrechts noch nicht als "Wiederholungstäter" anzusehen. Der Tatrichter muss sich daher auch in diesem Fall eingehend mit der Frage auseinandersetzen, warum die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenrecht im Sinne des § 47 StGB unverzichtbar ist. ZAP EN-Nr. 98/2004
2 Ss 643/03
01. 12. 2003
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Bei einem Angeklagten, der in einem Zeitraum von rund 10 Jahren zehnmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, verstößt die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. ZAP EN-Nr. 205/2004
VRS 106, 189

3 Ss 491/07
10.01.2008
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Keine (kurzfristige) Freiheitsstrafe trotz nach Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe und während einer laufenden Bewährungszeit begangenen Beförderungserschleichung mit einem Schaden von 1,20 €

NStZ-RR 2009, 73

21.10.2014
1 RVs 82/14
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1. Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung, wenn im Urteil des Erstgerichts weder eine Schuldunfähigkeit des Täters noch seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit erörtert wurden und das Berufungsgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht.
2. Zur Bedeutung des Leistungsverhaltens für die Beurteilung der Schuldfähigkeit bei alkoholgewohnten Tätern.
3. a) Die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe jenseits des gesetzlichen Mindestmaßes von einem Monat kann auch bei einer Diebstahlstat mit nur bagatellhaftem Schaden noch schuldangemessen sein. Ob eine solche Freiheitsstrafe rechtsfehlerfrei verhängt werden kann, bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtschau aller strafzumessungsrelevanten Kriterien (§ 46 StGB), nicht allein nach der Schadenshöhe.
b) Der Senat würde es als dem Gebot einer gleichen und gerechten Strafanwendung geradezu zuwiderlaufend ansehen, wenn der besonders unbelehrbare Täter, der schon vielfach bestraft wurde und Hafterfahrung hat, allein unter dem Gesichtspunkt eines bagatellhaften Schadens in keinem Fall mit einer höheren Freiheitsstrafe als einer solchen von einem Monat belegt werden könnte und damit dem Täter gleichgestellt würde, bei dem erstmals unter Anwendung der Regelung des § 47 StGB auf eine kurzzeitige Freiheitsstrafe von einem Monat bei einer Tat mit bagatellhaftem Schaden erkannt würde, wenn ansonsten vergleichbare Umstände vorlägen.
NStZ-RR 2015, 205

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Minder schwerer Fall

2 Ss 756/2000
31.10.2000
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Im Rahmen der Gesamtabwägung aller Tatumstände zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines minder schweren Falles kann ein Tatumstand, der überhaupt erst das Vorliegen des Tatbestandes oder eines Erschwerungsgrundes begründet hat, nicht zur Ablehnung des Vorliegens des minder schweren Falles herangezogen werden (für gefährliche Körperverletzung; so auch BGH NStZ-RR 1996, 228). ZAP EN-Nr. 799/2000

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4. 2. Bewährungsfragen

2 Ss 72/03
14. 02. 2003
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Bei der im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Abwägung sind auch die Folgen, die die Strafverbüßung für die Familie des Angeklagten haben wird, zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr besteht, dass eine Inhaftierung es Angeklagten mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen für dessen Familie verbunden sein wird. StV 2003, 671
2 Ss 252/04
02. 08. 2004
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Allein aus der Tatsache, dass ein Anklagevorwurf existent ist, kann eine für den Angeklagten nachteilige Bewertung der Sozialprognose im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung nicht getroffen werden. VRS 107, 424
2 Ss 241/06
22. 08. 2006
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Auch bereits länger zurückliegende Vorstrafen des Angeklagten haben grundsätzlich noch Bedeutung bei der Bewährungsentscheidung. VRS 111, 274

4. 2. 1. Bewährungsauflagen

2 Ws 442/96
05.11.1996
(Schadens-)Wiedergutmachung als Bewährungsauflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 1 StGB kann nur als Ausgleich bei dem unmittelbar geschädigten Tatopfer selbst, nicht aber bei einem - ggf. freiwillig - leistenden Dritten, der nicht unmittelbar durch die Tat geschädigt ist, angeordnet werden. Deshalb ist im entschiedenen Fall, die Auflage, den bei einer Versicherung durch Ausgleich eines Brandschadens entstandenen Schaden wiedergutzumachen, als unzulässig angesehen worden. wistra 1997, 71
ZAP EN-Nr. 229/97
MDR 1997, 280
NStZ 1997, 237
2 Ws 438/97
04.11.1997
(Schadens-)Wiedergutmachung als Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB kann nicht bei einem nur mittelbar Geschädigten (z.B. bei einer Versicherung) angeordnet werden (vgl. Senat ZAP EN-Nr. 229/97 = wistra 1997, 71 = MDR 1997, 280 = NStZ 1997, 237). Dieses Verbot darf nicht dadurch umgangen werden, dass als Bewährungsauflage eine Kombination von Zahlungsverpflichtung gegenüber einer gemeinnützigen Einrichtung und Vorbehalt der Aufhebung dieser Auflage bei Regresszahlungen an den nur mittelbar Geschädigten gewählt wird. ZAP EN-Nr. 69/98
wistra 1998, 115
NStZ-RR 1998, 38
2 Ws 189/97
26.06.1997
Hinsichtlich einer Bewährungsauflage in Form einer Arbeitsauflage wird der Bestimmtheitsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass die nähere Ausgestaltung der Arbeitsauflage dem Bewährungshelfer übertragen wird (§ 56 b StGB). NStZ 1998, 56
2 Ss 1115/98
19.11.1998
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Zur Festsetzung einer Bewährungsauflage bei einer Verurteilung wegen Dienstflucht nach dem ZDG, wonach ein freies Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll, das von der Dauer her mindestens ein Jahr länger sein soll als der Zivildienst bei einem Studenten. NStZ-RR 1999, 155
2 Ws 116/2000
15.09.2000
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Einem wegen Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Bewährungsstrafe Verurteilten kann als Bewährungsauflage aufgegeben werden, ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15 a ZDG abzuleisten. Dies verstößt weder gegen § 46 Abs. 3 StGB noch gegen das Verbot der unzulässigen Doppelbestrafung. Auch § 56 b StGB und Art. 12 GG sind nicht verletzt. Der Eingriff in Art. 12 GG ist nämlich durch Art 12 a GG als verfassungsimmanente Schranke gerechtfertigt. Dem Verurteilten ist allerdings eine ausreichend lange Frist zur Eingehung des freien Arbeitsverhältnisses einzuräumen (s. auch OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 149; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 155). ZAP EN-Nr. 772/2000
3 Ss 512/03
3 Ws 373/03
06. 01. 2004
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Eine im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung erteilte Auflage gemeinnützige Arbeit zu leisten, entspricht nur dann dem Bestimmtheitsgebot und kann nur dann Grundlage eines Bewährungswiderrufs sein, wenn das Gericht selbst neben dem Umfang der gemeinnützigen Leistung auch die Zeit und den Ort der Leistung sowie die Institution, bei der die Leistung zu erbringen ist, bezeichnet, Diese Bestimmung kann nicht auf den Bewährungshelfer delegiert werden. NStZ-RR 2004, 138
3 Ss 512/03
3 Ws 373/03
15. 04. 2004
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Eine im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung erteilte Auflage gemeinnützige Arbeit zu leisten, entspricht nur dann dem Bestimmtheitsgebot und kann nur dann Grundlage eines Bewährungswiderrufs sein, wenn das Gericht selbst neben dem Umfang der gemeinnützigen Leistung auch die Zeit und den Ort der Leistung sowie die Institution, bei der die Leistung zu erbringen ist, bezeichnet, Diese Bestimmung kann nicht auf den Bewährungshelfer delegiert werden. StV 2004, 657
25.06.2013
1 Ws 216/13
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1. Die Anordnung der Schadenswiedergutmachung im Rahmen einer Bewährungsauflage kann nur als Ausgleich gegenüber dem unmittelbar geschädigten Tatopfer selbst erfolgen.

2. Verstirbt der Verletzte, so ist es (auch mit Einverständnis des Verurteilten) jedenfalls unzulässig, im Rahmen einer Änderung der Bewährungsauflage die Zahlung der Wiedergutmachungsauflage an seine Rechtsnachfolger anzuordnen. Auf einen Verstoß hiergegen kann ein Widerruf nicht gestützt werden.

NJW 2013, 2695

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4. 2. 2. Bewährungswiderruf (§ 56 f StGB)

(zu Verfahrensfragen siehe "Strafverfahrensrecht")

2 Ws 306/95
26.06.1995
Keine analoge Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften auf Widerrufsbeschlüsse nach § 56 f StGB. ZAP EN-Nr. 827/95
DAR 95, 374 [Ls.]
VRS 90, 136
2 Ws 222/96
17.07.1996
s.a.:
2 Ws 195/95
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Eine Anrechnung von Leistungen, die zur Erfüllung einer Geldbuße zugunsten der Staatskasse einem Verurteilten auferlegt und von diesem erbracht worden sind, können seit der Änderung des § 56 b Abs. 1 S. 1 StGB durch das sog. VerbrechensbekämpfungsG nicht mehr im Fall des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung auf die Strafe angerechnet werden. Die Anrechnungsmöglichkeit nach § 56 f Abs. 3 S. 2 StGB erfasst § 56 b Abs. 2 Nr. 4 ausdrücklich nicht(so auch OLG Hamm ZAP EN-Nr. 129/96 = NStZ 1996, 303 = StV 1996, 443 = MDR 1996, 627). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts kommt auch eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 3 S. 2 StGB auf Bußgeldzahlungen nach § 56 b Abs. 3 Nr. 4 StGB nicht in Betracht (a.A. OLG Dresden NStZ 1996, 256). Eine Anrechnung der an die Staatskasse gezahlten Geldbeträge ist aber ggf. unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 3 StGB dann möglich, wenn bei Erlas des Bewährungsbeschlusses nach der alten Gesetzeslage eine Anrechnungsmöglichkeit bestanden hat. MDR 1996, 1172
NStZ-RR 1996, 357
2 Ws 132 u. 133/96
04.04.1996
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Der Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB wegen einer erneuten Straftat kommt nicht in Betracht, wenn die neue Straftat nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und der Kenntnisnahme des Verurteilten vom Erlass eines die Bewährungszeit verlängernden Beschlusses begangen wird. ZAP EN-Nr.556/96
StV 1998, 215
2 Ws 303/97
14.08.1997
Ist eine Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden, darf die Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aufgrund einer Straftat widerrufen werden, die der Verurteilte zwar während einer früheren Bewährungszeit, aber vor der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen hat. wistra 1998, 29 StraFo 1998, 67
StV 1998, 212
2 Ws 189/97
26.06.1997
Wird der Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung nicht allein auf eine während der Bewährungszeit begangene Straftat, sondern auch darauf gestützt, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers beharrlich entzogen und gegen Auflagen gröblich und beharrlich verstoßen hat (§ 56 f Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB), ist grds. die vorherige mündliche Anhörung des Verurteilten gem. § 453 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend. ZAP EN-Nr. 733/97
2 Ws 286/2000
31.10.2000
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Zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes im Fall des Widerrufs von Strafaussetzung zur Bewährung für vom Verurteilten nach § 56 f Abs. 3 S.2 StGB erbrachte Leistungen, wenn sich seit der Verurteilung die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschneidend verändert oder die Einkünfte des Verurteilten sich allein aus strafbaren Tun ergeben haben. ZAP EN-Nr. 23/2001
NStZ 2001, 165
wistra 2001, 111
VRS 2001, 18
3 Ws 342/02
01.08.2002
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Zum Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung wegen lange zurückliegender Taten (hier: 9 Jahre) wenn ein zeitnaher Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im Wesentlichen an Umständen gescheitert ist, die nicht dem Verurteilten, sondern allein der Justiz anzulasten sind. ZAP EN-Nr.791/2002
2 Ws 385/02
07. 10. 02
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Es ist in der Regel geboten, dass das über einen Bewährungswiderruf entscheidende Gericht sich der ggf. vorliegenden sachnäheren Prognose des eine neue Tat aburteilenden Richters anschließt, da dieser in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten hat gewinnen können. VRS 104, 131
2 Ws 243 u. 244/03
24. 11. 2003
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Im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 3. Oktober 2002 (siehe StV 2003, 82 ff.) kann die Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen, noch nicht rechtskräftig festgestellten Straftat nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB allenfalls noch in Ausnahmefällen und nur dann, wenn die Unschuldsvermutung nicht entgegensteht, widerrufen werden. StV 2004, 83
VRS 106, 48

3 Ss 33/09
17.02.2009
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Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kommt grundsätzlich auch dann noch in Betracht, wenn der Verurteilte bereits aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßten hatte, in die Freiheit entlassen wurde. Auch in diesem Fall bemisst sich die Frage, ob mildere Mittel ggf. als Reaktion auf das Bewährungsversagen ausreichen, allein nach den Voraussetzungen des § 56f Abs. 2 StGB (Abgrenzung – u.a. – zu OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 169; OLG Naumburg StV 2007, 197).

NStZ-RR 2009, 259

1 Ws 520-521/10
14.10.2010
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei einem Widerruf der Strafaussetzung zu beachten. Liegen die Taten, derentwegen ein Widerruf erfolgt, inzwischen mehr als fünf Jahre zurück und ist zwischen der Ankündigung, dass ein Widerruf in Betracht kommt, und dem tatsächlichen Widerruf erneut ein Zeitraum von zwei Jahren vergangen, so ist in der Gesamtschau der Umstände ein Widerruf der Strafaussetzung unverhältnismäßig und nicht mehr gerechtfertigt.

NStZ-RR 2011, 123

III-1 Ws 573/11 OLG Hamm
10.11.2011
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Gewaltfreie Straftaten in der Bewährungszeit können grundsätzlich nicht zum Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe führen. NStZ 2012, 350
06.02.2014
1 Ws 36/14
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Werden neue während der in einer Sache laufenden Bewährungszeit begangene Straftaten mit einer im Wege der §§ 407, 408a StPO durch Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, geahndet, so hindert dies einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in der ersten Sache nicht. NStZ-RR 2014, 206 (Ls.)

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4. 2. 3. Verlängerung der Bewährungszeit (§ 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB)

2 Ws 147-149/2000
14.06.2000
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1. Das Beschwerdegericht hat bei einer Entscheidung über den Widerruf die Zulässigkeit einer vorherigen Verlängerung der Bewährungszeit auch dann zu prüfen, wenn der Verlängerungsbeschluss nicht angefochten ist.

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu mehreren Verlängerungen gekommen ist.

NStZ-RR 2000, 346

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4. 2. 4. Anrechnung von Leistungen bei Widerruf (§ 56 f StGB)

2 Ws 286/00
31.10.2000
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Zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes im Fall des Widerrufs von Strafaussetzung zur Bewährung für vom Verurteilten nach § 56 f Abs. 3 S.2 StGB erbrachte Leistungen, wenn sich seit der Verurteilung die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschneidend verändert oder die Einkünfte des Verurteilten sich allein aus strafbaren Tun ergeben haben. StV 2001, 413
2 Ws 287/03
20. 11. 2003
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Vom Verurteilten als Geldbuße an den Geschädigten erbrachte Wiedergutmachungsleistungen gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB können nicht auf eine zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet werden. Es scheidet auch eine analoge Anwendung der Vorschrift aus. Eine dennoch durchgeführte Anrechnung kann im Beschwerdeverfahren wegen des Verbots der reformatio in peius nicht rückgängig gemacht werden). VRS 106, 127
Rpfleger 2004, 312
26.02.2008
5 Ws 46/08
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Insbesondere in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kommt ein anderer Maßstab als 1 : 1 bei der Anrechnung von dort erlittener Untersuchungshaft nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. ZAP EN-Nr. 731/2008

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4. 2. 5. Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 56 g StGB)

2 Ws 167/98
07.05.1998
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Das Gericht darf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit nach § 56 g Abs. 1 StGB nur erlassen, wenn es sich zuvor Gewissheit über das Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes verschafft hat; ggf. ist die Entscheidung über den Erlas der Strafe vorübergehend zurückzustellen. NStZ 1998, 478
VRS 95, 379

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4. 2. 6. Bedingte Entlassung (§ 57 StGB)

2 Ws 6/95

10.01.1995
Das sog. Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB geht nicht durch eine Flucht verloren. StV 95, 482 [Ls.]
2 Ws 280/96

23.08.1996
Die Vereitelung und Erschwerung der Schadenswiedergutmachung durch Verheimlichung des Verbleibs der Tatbeute steht einer bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe nur dann entgegen, wenn hierdurch eine negative Sozialprognose indiziert wird (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB) NStZ-RR 1996, 382
2 Ws 325/97

12.09.1997
Dass gegen den Verurteilten noch ein Strafverfahren mit Vorwürfen erheblicher Straftaten anhängig ist, steht dem verantwortbaren Erprobungsrisiko nicht entgegen (§ 57 Abs. 1 StGB). StraFo 1998, 68
StV 1998, 502
2 Ws 65/2000

14.03.2000
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Zur bedingten Aussetzung der Strafvollstreckung nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe bei einem wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Täter, dessen Taten lange zurückliegen (bedingte Entlassung bejaht). StV 2000, 682
2 Ss 168/04
12. 07. 2004
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Im Rahmen der Prognoseentscheidung des § 57 StGB kann zum Nachteil des Verurteilten verwertet werden, dass ein anderes Strafverfahren gegen ihn anhängig ist. Dem steht nicht die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK entgegen. ZAP EN-Nr. 695/2004
VRS 107, 170
NStZ 2004, 685
2 Ws 314/04
13. 12. 2004
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Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB ist an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB. Deshalb ist es ohne Belang, wenn der Beschwerdeführer wegen neuer Straftaten, die ihm vorgehalten werden, noch nicht rechtskräftig abgeurteilt ist. NStZ-RR 2005, 154
3 Ws 279/09
22.09.2009
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Das Leugnen der Tat ist nicht zwingend ein prognostisch negatives Indiz, vielmehr kann sie vielfältige, auch prognostisch neutrale oder gar günstige, Ursachen haben. NStZ-RR 2010, 41 (Ls.)
2 Ws 32/10
17.02.2010
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Die fehlende Schuldeinsicht und Schuldverarbeitung kann bei  Affekttaten und bei Fortbestehen der Tatleugnung als Indiz für eine Tatwiederholung ungeeignet sein. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden krankheits- oder emotional bedingten Persönlichkeitsdefizit hat. NStZ-RR 2010, 187
3 Ws 39/10
23.02.2010
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Zur erforderlichen Anhörung des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren, wenn dieser sich im Ausland aufhält. StRR 2010, 317
III 3 Ws 164 und 165/11
09.06.2011
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Die Erstverbüßerregelung kann auch dann Anwendung finden, wenn weitere Strafen im Anschluss zu vollstrecken sind (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). StRR 2011, 351

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Neufassung des § 57 StGB

2 Ws 84/98

20.01.1998
Zum Erprobungsrisiko nach der Neufassung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB. StraFo 1998, 174
NStZ 1998, 376
StV 1998, 501
2 Ws 14 u. 15/99

26.02.1999
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Zur bedingten Entlassung nach der Neufassung des § 57 Abs. 1 StGB [betr. wegen BtM-Delikts verurteilte Asylbewerber). StraFo 1999, 175
2 Ws 42/99
11.02.1999
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Nach der Neufassung des § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten v. 26.01.1998 (BGBl I, S. 160) ist es in der Regel geboten, vor der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB bezeichneten Taten ein sog. Prognosegutachten einzuholen (so auch OLG Zweibrücken StraFo 1999, 32; OLG Frankfurt StV 1998, 500). I.d.R. dürfte es aber ausreichend sein, wenn der Anstaltspsychologe als Sachverständiger hinzugezogen wird. Auch nach der Neufassung des § 57 Abs. 1 StGB kann bei der Aussetzung der Reststrafe ein vertretbares Restrisiko verbleiben (vgl. dazu OLG Hamm StV 1998, 501 = StraFo 1998, 174). ZAP EN-Nr. 239/99
StV 1999, 216
NJW 1999, 2453
2 Ws 323/2000 OLG Hamm
29.01.2001
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Allein die Lebensverhältnisse eines abgelehnten Asylbewerbers sind in Anbetracht sonstiger positiver Gesichtpunkte nicht geeignet, die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus der Strafvollstreckung zu rechtfertigen. StV 2001, 304
2 Ws 77/01
06.04.2001
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Zur bedingten Entlassung nach der Neufassung des § 57 Abs. 1 StGB (betr. wegen BtM-Delikts verurteilten Ausländer, dessen Abschiebung bereits angeordnet ist). StraFo 2001, 394
StV 2002, 320

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Sperrfrist für neuen Antrag

2 Ws 118/99

27.04.1999
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Die Entscheidung über die Anordnung einer Sperrfrist gem. § 57 Abs. 6 StGB bedarf einer Begründung. Zwar wird i.d.R. keine ausführliche Begründung erforderlich sein. Es müssen jedoch zumindest die tragenden Gründe der getroffenen Entscheidung dargelegt werden.

NStZ-RR 1999, 285
Rpfleger 1999, 411

2 Ws 130/99

27.04.1999

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Eine nur kurze Begründung der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Sperrfristentscheidung wird dann nicht ausreichen, wenn die Sperrfrist in etwa noch der verbleibenden Reststrafzeit entspricht. Vielmehr wird in diesen Fällen eine eingehende Begründung der getroffenen Entscheidung erforderlich sein (Abgrenzung Senat, NStZ-RR 1999, 285).

NStZ-RR 1999, 286

2 Ws 139 u. 140/08
27.05.2008
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Eine nur kurze Begründung der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Sperrfristentscheidung reicht dann nicht aus, wenn die Sperrfrist in etwa noch der verbleibenden Reststrafzeit entspricht. VRS 115, 51
StRR 2008, 396

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"Halbstrafe"

2 Ws 497/97

15.12.1997

Zur Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der erkannten Strafe (§ 57 Abs. 2 StGB)

StV 1998, 503

2 Ws 303/98

01.07.1998

Auch wenn wegen der Schwere der Tat bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine Strafrestaussetzung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe nicht in Betracht kommt, kann sich mit weiterer Strafvollstreckung und Entfernung zum Halbstrafenzeitpunkt das Verhältnis der für die Gesamtwürdigung maßgeblichen Kriterien in der Weise verschieben, dass bei einer erneuten Entscheidung besondere Umstände i.S.d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichwohl angenommen werden können.

StV 1999, 219 [Ls.]

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Anwendung auf Ersatzfreiheitsstrafen

2 Ws 126 u. 127/98
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In der Frage, ob § 57 StGB auf Ersatzfreiheitsstrafen anwendbar ist, neigt der Senat zu der Auffassung, dass das nicht der Fall ist.

StV 1999, 495

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Einwilligung des Verurteilten

1 Ws 373/00
05.12.2000
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Die nach § 57 Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung in die bedingte Entlassung ist eine höchstpersönliche Entscheidung des Verurteilten. Diese hat er, auch wenn er unter Betreuung steht i.d.R. selbst zu treffen. Eine Ersetzung der Einwilligung des Verurteilten durch den Betreuer kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Gefangene keine Vorstellung mehr über Sinn und Folgen seiner Erklärung hat. ZAP EN-Nr. 93/2001
NJW 2001, 1150

2 Ss 270/01
15.11.2001
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Eine zunächst verweigerte Einwilligung in die bedingte Entlassung nach § 57 StGB kann auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden. Hat der Verurteilte die Einwilligung zunächst verweigert, ist er durch den auf die fehlende Einwilligung gestützten Ablehnungsbeschluss beschwert. Eine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Rpfleger 2002, 170

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4. 3. Fahrverbot/Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 44, 69 StGB)

4 Ss 1081/98
07.01.1999
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Die Rechtsfolgen aus §§ 44, 69 ff. StGB können den Führer eines abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugs nicht treffen, weil er kein Kraftfahrzeug führt. VM 2000, 20 [Nr. 21)
VRS 96, 373
BA 2000, 193
DAR 1999, 178
4 Ws 341/00
15.08.2000
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Ist im amtsgerichtlichen Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden, darf weder das Beschwerdegericht noch das Berufungsgericht bis zum Berufungsurteil den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt anders würdigen als der frühere Richter und etwa im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil nach Aktenlage die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen. VA 2000, 81
5 Ws 2/01
11.01.01
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Die Beschränkung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf bestimmte Klassen kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dadurch der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird. VA 2001, 57
BA 2002, 498
3 Ws 109/01
27.03.2001
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Die gegen einen Kraftfahrzeugführer verhängte Fahrerlaubnissperre ist nach § 69 a Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz in Verbindung mit Abs. 3 StGB vorzeitig aufzuheben, wenn erhebliche neue Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Kraftfahrzeugführer besitze nunmehr das für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein (bejaht für eine trotz Alkoholabhängigkeit seit mehreren Jahren durchgehaltene Abstinenz und ein seit der zuletzt begangenen Verkehrsstraftat verstrichener Zeitraum von übe 5 Jahren).

BA 2001, 381

4 Ss 1140/02
11. 06. 2003
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§ 69 Abs. 1 StGB ist nicht nur bei Verkehrsverstößen, sondern grundsätzlich auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und sich daraus die mangelnde charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Dieser verkehrsspezifische - Zusammenhang ist aber nur gegeben, wenn durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintritt. Der Anlasstat müssen konkrete Hinweise dafür zu entnehmen sein, dass der Täter bereit ist, seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme zu stellen. VA 2003, 151 (Ls.)
ZAP EN-Nr. 542/2003
2 Ss 272/03
22. 5. 2003
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Die Benutzung eines Kfz zur Begehung einer Nicht-Katalogtat rechtfertigt nur dann die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Anlasstat Hinweise darauf gibt, dass der Täter auch die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs verletzt oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer Verletzung eine Straftat verübt hat. StV 2003, 624
1 Ss 362/03
20. 08. 2003 Volltext
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Der Senat hält an der auch überwiegend von den Senaten des BGH vertretenen Auffassung, dass bei schwerwiegenden Taten - wie der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften im größeren Umfang unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges - die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges in aller Regel verneint werden muss und nur unter ganz besonderen Umständen etwas anderes gelten kann, fest (vgl. zuletzt noch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 4 Ss 387/03). ZAP EN-Nr. 710/2003
VA 2004, 18
BA 2004, 69
2 Ss 112/04
03. 06. 2004
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1. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots besteht eine Wechselwirkung.
2. Zur Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil[ Zeitraum von 22 Monaten zu lang].
VD 2004, 195
4 Ss 438/04
30. 12. 2004
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Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung. Der Tatrichter muss sich daher damit auseinander setzen, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist. VA 2005, 69 (Ls.)
VRR 2005, 163 (Ls.)
2 Ws 58/07
12. 03. 2007
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Die Abkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB stellt einen Ausnahmefall dar und bedarf und in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung der neu hervorgetretenen Tatsachen, die vorliegen müssen, damit überhaupt eine Abkürzung der Sperrfrist in Betracht kommen kann. VA 2007, 88 (Ls.)
NZV 2007, 250
BA 2007, 261
StRR 2008, 276
4 Ws 152/07
27. 03. 2007
4 Ws 152/07
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1. Der berufungsführende Angeklagte muss damit rechnen, dass der bloße Zeitablauf der erstinstanzlich angeordneten Sperrfrist während des Berufungsverfahrens nicht zu der Annahme zwingt, die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis werde nicht mehr erfolgen.
2. Zum Beschleunigungsgrundsatz bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis.
VRR 2007, 236
2 Ss 224/07
23. 07. 2007
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Das Fahrverbot kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.. DAR 2007, 714
VA 2007, 184 (Ls.)
VRS 113, 232
ZAP EN-Nr. 220/08
III 3 RVs 72/10
30.09.2011
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1. Hinsichtlich des Begriffs des bedeutenden Schadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen. Deshalb  können bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als bedeutend anzusehen ist, nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind.

2. Die Grenze für den bedeutenden Schaden liegt bei 1.300 €.

NZV 2011, 356
VRR 2011, 309
31.01.2017
4 RVs 2/17
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1. Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB, allein mit der Begründung, die Anordnung einer (gleichzeitig angeordneten isolierten) Fahrerlaubnissperre habe hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen, ist rechtsfehlerhaft. Sie verkennt, den Charakter der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung.

2. Der Tatrichter muss bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe (hier: Geldstrafe und Fahrverbot) auch das Wechselspiel dieser beiden Strafen erörtern. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten.

3. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Sperrfrist.

DAR 2017, 390
zfs 2017, 289
StRR 5/2017, 3 (LS.

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4. 4. Sonstiges

Anrechnung von anderer Haft (§ 51 StGB)

2 Ss 812/99
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1. Die Entscheidung über die Anrechnung von im Ausland erlittener Freiheitsentziehung ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden kann.

2. Ein Anrechnungsmaßstab von 1:2 für in der spanischen Haftanstalt Carabanchel erlittene Auslieferungshaft ist nicht ermessensfehlerhaft.

StV 1999, 652
Rpfleger 2000, 39
2 Ws 140/99
06.05.1999
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Bei der Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Erkenntnisses für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Rechtshilfe ist § 51 StGB nicht anwendbar. Rpfleger 1999, 508
NStZ-RR 1999, 384
2 Ws 291/2000
09.11.2000
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Nach § 51 StGB wird i.d.R. die erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Hat der Angeklagte/Verurteilte nach dieser Anrechnung bereits einen großen Teil der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt kann der weitere Vollzug der Untersuchungshaft i.S. des § 120 StPO unverhältnismäßig werden. Ein ggf. bestehender Haftbefehl ist dann aufzuheben. ZAP EN-Nr. 800/2000
2 Ws 155/01
12. 07.2001
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Es liegt nahe, bei zwei Verfahren die Voraussetzungen einer funktionalen Verfahrenseinheit, die zur Anrechnung von in dem anderen Verfahren erlittener Untersuchungshaft nach § 51 StGB führen kann, insbesondere dann anzunehmen, wenn das Verfahren, für das die Untersuchungshaft verbüßt worden ist, nach § 154 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung endende eingestellt worden ist. ZAP EN-Nr. 791/2001
3 Ws 431/02
16. 09. 2002
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Die in der Haftanstalt Madrid III (Valdemoro) erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe anzurechnen. NStZ-RR 2003, 152 (Ls.)

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(Nachträgliche) Gesamtstrafenbildung (§§ 55 ff. StGB)

2 Ss 1177/00
19.01.2001
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Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 58, 56 StGB hat sich das für das für die Gesamtstrafenbildung zuständige neue Gericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Prognose für eine Bewährungsentscheidung auf den Standpunkt der zuerst erkennenden Gerichts zu stellen, das an sich die neue Straftat mitzubeurteilen gehabt hätte. ZAP EN-Nr. 377/2001
2 Ss 352/07
13. 08. 2007
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Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf der Tatrichter nur ausnahmsweise einem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen, wenn er nämlich - ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - auf Grundlage der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung darüber fällen kann und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde. NStZ-RR 2008, 73 (Ls.)
3 Ss 68/08
06. 03.2008
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1. Nach § 55 StGB hat der Tatrichter anderweitig rechtskräftig erkannte Strafen in seinen Urteilsspruch einzubeziehen, sofern die sachlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB vorliegen.
2. Hat der erstinstanzliche Tatrichter über die Bildung einer Gesamtstrafe keine Entscheidung getroffen, muss das Berufungsgericht diese nachholen, um dem aus § 55 StGB folgenden Gebot gerecht zu werden. Durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO ist es daran nicht gehindert.
3. Eine Entscheidung des erstinstanzlichen Richters über die Gesamtstrafenbildung liegt nicht vor, wenn diesem die gesamtstrafenfähig anderweitige Verurteilung zwar bekannt war, er aber die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung fehlerhaft nicht erkannt hat.
NStZ-RR 2008, 235

3 Ss 43/08
01.04.2008
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Es ist bei der Vornahme des Härteausgleichs nicht erforderlich, zunächst eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und diese dann um die vollstreckte Strafe zu mildern, sondern es ist ausreichend, wenn der Härteausgleich als Strafmilderungsgrund (i.S. des § 46 StGB) berücksichtigt wird. NJW 2008, 2358
26.09.2013
3 Ws 254-257/13
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1. Ist in einem - ersten - Urteil aus dort verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet worden und ist in einem zweiten Urteil aus den in dem ersten Urteil verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der in dem ersten Urteil verhängten Gesamtstrafe eine (neue) Gesamtstrafe gebildet worden, lebt die Gesamtstrafe aus dem ersten Urteil nicht "automatisch" wieder auf, wenn in einem dritten Urteil eine (wiederum neue) Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem zweiten Urteil, indes ohne Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem ersten Urteil gebildet wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.01.2000 - 5 StR 651/99.
2. Sofern eine Entscheidung über die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe veranlasst ist, ist das hiermit befasste Gericht berechtigt und verpflichtet, auch in die Rechtskraft früherer Gesamtstrafenentscheidungen einzugreifen, wenn dies erforderlich ist, um eine materiell-rechtlich richtige Gesamtstrafenbildung vorzunehmen (Anschluss an BGH, a.a.O.; NStZ 1988, 359).
NStZ-RR 2014, 74

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Sicherungsverwahrung

2 Ws. 8/05
13. 01. 2005
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Einer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b Abs. 1, 66 Abs. 2 StGB steht nicht entgegen, wenn mehr als drei Taten vorliegen. NStZ-RR 2005, 109
4 Ws 143/08
29.05.2008
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Zwar enthalten weder § 66 b StGB noch § 275 a StPO inhaltliche Mindestanforderungen für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. Aus der Funktion des Antrages und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich jedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss. StV 2010, 179
4 Ws 348/09
05.01.2010
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"Neu" in zeitlicher Hinsicht sind nur solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, erkennbar geworden sind.“ NStZ-RR 2010, 107 (Ls.)
StV 2010, 189
StRR 2010, 190

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Unterbringung (§ 67 StGB)

2 Ws 250/96
25.06.1996
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Zur Anrechnung der Untersuchungshaft bei vorweg vollzogener Unterbringung und Freiheitsstrafe: Im Rahmen der Strafzeitberechnung ist Untersuchungshaft und ggf. verbüßte sog. Organisationshaft bei Zusammentreffen von Unterbringung und Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 4 StGB) vorrangig auf die ersten zwei Drittel der zu verbüßenden Freiheitsstrafe anzurechnen; diese Anrechnung verstößt nicht gegen das Übermaßverbot (so grds. auch OLG Zweibrücken NStZ 1996, 357; a.A. OLG Düsseldorf JMBl. NW 1995, 259 = Rpfleger 1996, 82 m. abl. Anm. Blechinger Rpfleger 1996, 301; LG Wuppertal StV 1996, 329). ZAP EN-Nr. 763/96 StraFo 1996, 183
Rpfleger 1996, 523
NStZ-RR 1996, 381
StV 1997, 481
4 Ws 334/99
16.11.1999
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Zur Frage, ob der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 Abs. 3 StGB erneut angeordnet werden kann, wenn hinsichtlich der Maßregel zuvor bereits gemäß § 67 d Abs. 5 StGB angeordnet worden war, dass diese nicht mehr zu vollziehen ist (Frage verneint).

NStZ 2000, 168
4 Ws 537 u. 569/03
25. 11. 2003
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Der Senat gibt ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung (vgl. MDR 1980, 952), wonach bei fehlenden Kapazitäten im Maßregelvollzug die Vollstreckung von Organisationshaft für etwa drei Monate zulässig sein soll, auf. Weder die für die Strafvollstreckungsbehörden maßgeblichen Vorschriften der §§ 449 ff. StPO noch die Vorschrift des § 67 Abs. 2 und 3 StGB erlauben die sog. Organisationshaft. StraFo 2004, 105
StV 2004, 274
NStZ-RR 2004, 381
2 Ws 71/03
14. 03. 2003
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Zur Pflicht der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 67 d StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen. StV 2004, 273
4 Ws 101/05
14. 04. 2005
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1. Eine nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge - Strafe vor Maßregel - gem. § 68 II und III StGB scheidet aus, wenn der ausbleibende Behandlungserfolg auf dem Fehler einer adäquaten Therapiemethode beruht.
2. Der Vorwegvollzug der Strafe kann  nicht damit begründet werden, dass bei fehlender Therapierbarkeit das Sicherungsinteresse im Vordergrund stehe.
NStZ-RR 2005, 251
4 Ws 343/05
04. 08. 2004
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Bei der Entscheidung, ob nach zwölfjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung die Maßregel ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann (§ 67 d Abs. 2 StGB) ist kein strengerer Prognosemaßstab anzulegen als bei der nach Ablauf von zehn Jahren gem. § 67 d Abs. 3 SGB zu treffenden Entscheidung. NStZ-RR 2006, 27
3 Ws 707-709/07
03.01.2008
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Zu den Anforderungen an die Feststellung von Therapieunwilligkeit bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. NStZ 2009, 39

4 Ws 318/08
28.07.2008
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1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwingt dazu, einem Untergebrachten Lockerungen zu gewähren, wenn nicht ohne vorangegangene Lockerungen das kaum vertretbare Risiko eingegangen werden soll, dass er demnächst aus Verhältnismäßigkeitsgründen in die Freiheit oder zur Verbüßung der Restfreiheitsstrafe aus der Maßregel entlassen werden muss.

2. Die Gewährung von Lockerungen darf nicht deshalb verweigert werden, weil die Unterbringung in einer Klinik vollzogen wird, in der aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Gemeinde, in der die Klinik errichtet worden ist, erforderliche Vollzugslockerungen nicht gewährt werden dürfen

StV 2009, 147
08.11.2016
3 RVs 85/16
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1. Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) können erhebliche Taten i.S.v. § 64 Satz 1 StGB sein.
2. Zur Verhängung eines Fahrverbotes nach längerer Verfahrensdauer.
NZV 2017, 97

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Führungsaufsicht (§ 68 f StGB)

2 Ws 550/96
03.01.1997
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Der 2. Strafsenat hat sich der schon vom 3. und 4. Strafsenat vertretenen, in Rspr. und Lit. wohl im Vordringen befindlichen Auffassung angeschlossen, dass nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 68 f Abs. 1 StGB Führungsaufsicht im Anschluss an eine vollständig verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat voraussetzt. ZAP EN-Nr. 177/97
2 Ws 12/00
18.01.2000
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Zur Anordnung der Teilnahme an einer Therapie zur Aufarbeitung einer Sexualproblematik im Rahmen einer Weisung zur Führungsaufsicht. NStZ 2000, 373
2 Ws 213/00
06.09.2000
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Die Entscheidung, ob Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1, 2 StGB eintritt, hat die Strafvollstreckungskammer erst in dem Zeitpunkt zu treffen, in dem der Verurteilte endgültig aus dem Strafvollzug entlassen wird. NStZ-RR 2001, 59
2 Ws 146/01
25.06.2001
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Nach inzwischen einheitlicher und gefestigter Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm sind die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 StGB, wonach von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eintritt, bei vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe nur dann erfüllt, wenn eine der einbezogenen Einzelstrafen eine Vorsatztat betrifft, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geahndet worden ist. ZAP EN-Nr. 448/2001
2 Ws 40/09
19.03.2009
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Die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht im Falle der Nichtaussetzung des Strafrestes, namentlich die erteilten Weisungen, sind zu begründen. Verstößt die Strafvollstreckungskammer gegen dieses Gebot, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, auch wenn die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach dem Akteninhalt sachgerecht ist. NStZ-RR 2009, 260

2 Ws 39/10
11.03.2010
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Die Weisung an verurteilte Person, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen oder sich Konsumkontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, zu unterziehen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB), setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Rauschmittelkonsum zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen könnte.

NStZ-RR 2010, 262

2 Ws 59/10
15.04.2010
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1. Ein Entfallen der Führungsaufsicht nach §§ 68f Abs. 2 StGB hat Ausnahmecharakter und kommt nur in Betracht, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt.

2. Die Anweisung, keine alkoholischen Getränke oder berauschenden Mittel zu sich zu nehmen und sich Konsumkontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, zu unterziehen, setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen. Dabei reicht aus, dass der Substanzmittelmissbrauch ein mittelbarer Beitrag zur erneuten Straffälligkeit sein kann.

NStZ-RR 2010, 355 (Ls.)
3 Ws 411/10
21.09.2010
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1. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Führungsaufsicht ist auch im Fall der Anschlussvollstreckung die tatsächliche Entlassung des Verurteilten in die Freiheit.
2. § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ist auch auf gleichzeitig eintretende (befristete) Führungsaufsichten anzuwenden.
3. Als "neue" Führungsaufsicht bleibt dann die wegen der letzten vollständigen Vollstreckung eintretende Führungsaufsicht bestehen.
NStZ-RR 2011, 64 (Ls.)
13.03.2014
2 Ws 42/14
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Die nachträgliche Verlängerung einer abgekürzten Dauer der Führungsaufsicht ist grundsätzlich nur bis zum Ablauf der verkürzten Frist zulässig. NStZ-RR 2014, 245

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Verfall (§ 73 StGB):

2 Ss 1202/96
24.10.1996
Der Ausschlusstatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für den in § 73 Abs. 2 StGB geregelten Verfall von Nutzungen und Ersatzgegenständen. wistra 1997, 108
2 Ws 69/09
31.03.2010
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Handelt es sich bei dem „Anderen” i. S. von § 73 Abs. 3 StGB um eine juristische Person, so bedarf es einer Organstellung des Handelnden nicht; zurechenbar sind auch Taten von Angestellten als „Vertreterfälle im erweiterten Sinne” bzw. im Rahmen der Figur des „Handelns im faktischen Interesse eines Dritten”. NStZ 2010, 334

205.11.2015
5 Ws 292

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1. Bei der Entlohnung des Gehilfen einer Steuerhinterziehung handelt es sich um etwas für die Tat Erlangtes im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StGB.
2. Verletzter im Sinne des § 111i Abs. 3 S. 5 StPO ist nur der durch die abgeurteilte Tat Verletzte.
3. Ein Verzicht des Verletzten auf eine Mithaftung des Gehilfen führt nicht nach § 111i Abs. 3 S. 5 StPO zur Aufhebung des dinglichen Arrestes in dessen Vermögen.
4. Die Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111i Abs. 3 S. 5 StPO setzt einen Antrag des Betroffenen voraus.
5. Die Zuständigkeit für die Vollziehung vollstreckungssichernder Anordnungen richtet sich in allen Verfahrensstadien nach § 111f StPO. Für die Anordnung gemäß § 111e Abs. 1 StPO und für die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes als solchen ist dagegen gemäß § 111i Abs. 3 S. 1 StPO das Gericht zuständig.
wistra 2016, 201

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Verjährung (§ 78 StGB)

2 Ws 156/01
02.08.2001
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Für den Beginn der Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) muss der Anknüpfungspunkt der Beendigung der Tat zugunsten des Steuerpflichtigen soweit wie möglich vorgezogen werden. Er ist demzufolge auf den Beginn und nicht auf das Ende der Veranlagungsarbeiten zu legen. Nur so können Zweifel über den hypothetischen Veranlagungszeitpunkt nicht zuungunsten des Täters ausschlagen NWB-EN Nr. 1163/2001
ZAP EN-Nr. 580/2001
PStR 2001, 236
wistra 2001, 474
StV 2002, 83

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5. Straftatbestände

5. 1. StGB

Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation (§ 86 a StGB)

Urt. v. 17. 04. 2002
2 Ss 160/02
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Der Parole "unsere Ehre heißt Treue" kommt der gleiche Symbolwert zu wie der Originallosung der ehemaligen Waffen-SS "Meine Ehre heißt Treue". NStZ-RR 2002, 231
2 Ss 407/03
08. 10. 2003
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Das Tragen eines Sweatshirts mit der Aufschrift «CONSDAPLE» ist derzeit noch nicht strafbar. Das Kunstwort enthält zwar die verfassungswidrige Buchstabenkonstellation «NSDAP», dies ist aber für einen unbefangenen Beobachter nicht ohne weiteres zu erkennen. Erst wenn die wahre Bedeutung des Wortes "CONSDAPLE" Eingang in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gefunden hat, stellt auch der unbefangene Beobachter beim Anblick des Logos eine Verbindung zu rechten Kreisen dar und kann ggf. von strafbarem Handeln ausgegangen werden. NStZ-RR 2004, 12
NJW 2004, 1339 (Ls.)

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB):

2 Ss 1297/95
31.10.1995
Stößt ein Vollstreckungsbeamter bei einer Vollstreckungshandlung auf Widerstand, so muß er nach § 759 ZPO, § 15 VerwVollstrG NW zwei Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuziehen. Das ist eine wesentliche Förmlichkeit, bei deren fehlen die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung i.S. des § 113 Abs. 1 StGB nicht gegeben ist NStZ 1996, 281
wistra 1996, 237
KKZ 1998, 126

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Volksverhetzung (§ 130 StGB)

2 Ws 323/09
11.02.2010
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1. Auch eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriffs auf die Persönlichkeit.

2. Ein Angriff gegen die Menschenwürde setzt voraus, dass die feindselige Haltung den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, dass das „Menschtum” des Angegriffenen bestritten, in Frage gestellt oder relativiert wird, dass das Recht des Angegriffenen bestritten wird, als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben.

NStZ-RR 2010, 173

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

2 Ss 1172/96
22.10.1996
Die Annahme von Eventualvorsatz setzt bei § 142 StGB u.a. voraus, dass der Angeklagte sich einen nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorstellt. StraFo 1997, 25
DAR 1997, 78
NZV 1997, 125
NStZ-RR 1997, 90
VRS 93, 166
2 Ss 79/02
06.02.2002
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Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der Schadenshöhe bei Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. VA 2002, 93
2 Ss 439/03
14. 08. 2003
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Die Annahme von Eventualvorsatz setzt bei § 142 StGB u.a. voraus, dass der Angeklagte sich einen nicht ganz belanglosen Schaden zumindest als möglich vorstellt. ZAP EN-Nr. 663/2003
NJW 2003, 3286
zfs 2003, 568
VA 2003, 177
NZV 2003, 590
VRS 105, 140
2 Ss 33/08
04.03.2008
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Für den BegriffÖffentlichkeit“ i.S. des Verkehrsstrafrechts kommt es darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann NZV 2008, 257
VRR 2008, 230
VA 2008, 106
zfs 2008, 351
VRS 114, 273
StRR 2008, 434
2 Ss OWi 934/08
14.05.2009
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Zu den erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der Frage der Öffentlichkeit des Verkehrsraums bei einem Kundenparkplatz. VRR 2009, 429

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Personenstandsfälschung (§ 169 StGB)

1 Ss 58/07
20. 11. 2007
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Zum Begriff der falschen Angaben i.S. des § 169 StGB in Zusammenhang mit den Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels (hier: Vaterschaftsanerkennung) NJW 2008, 1240

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Geldfälschung, § 146 StGB n.F.

2 Ss 1525/98
02.08.1999


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Die Verneinung eins minder schweren Falles der Geldfälschung nach neuem Recht kann nicht darauf gestützt werden, dass das Tatbild demjenigen entspricht, welches der Gesetzgeber mit dem neuen Regelstrafrahmen erfassen wollte. StraFo 1999, 386
StV 2000, 306

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Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB)

2 Ss 1140/97
25.09.1997
Zu den Anforderungen an ausreichende tatsächlichen Feststellungen, wenn bei einer Verurteilung wegen einer Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (nur) mit erzielbaren Einkünften begründet wird. ZAP EN-Nr. 34/98
NStZ-RR 1998, 207
2 Ss 392/07
28.08.2007
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Die Urteilsgründe einer Verurteilung wegen einer Unterhaltspflichtverletzung müssen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Feststellungen über einen ggf. konkreten überobligatorischen Leistungsbeitrag der Kindesmutter enthalten. NStZ 2008, 342

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Sexueller Missbrauch (§ 176 StGB)

3 Ss. 401/04
28. 10. 2004
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Der Tatbestand ist dahin auszulegen, dass die Wahrnehmung durch das Kind die sexuelle Motivation der Handlung begründet. StraFo 2005, 40
NStZ-RR 2005, 110
StV 2005, 134

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Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 StGB)

2 Ss 981/2000
29.01.2001
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Zwingt der Angeklagte die Geschädigte nicht nur zum eigentlich Oralverkehr, sondern auch noch dazu den Erguss im Mund zu dulden und das Ejakulat herunterzuschlucken, entfällt die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB auch dann nicht, wenn die Geschädigte ggf. das Entstehen der Situation, die dann zu der Tat geführt hat, mitbegünstigt hat. ZAP EN-Nr. 284/2001
NStZ-RR 2001, 270
1 Ss 168/07
22. 05. 2007
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Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt. ZAP EN-Nr. 277/2008

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Einfuhr pornographischer Schriften (§ 184 StGB)

2 Ss 1291/99
22.03.2000
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Der ohne Weiterverbreitungsabsicht bei einem ausländischen Versand bestellende inländische Endverbraucher pornographischer Schriften macht sich nicht als "Einführer" im Sinn des § 184 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB strafbar. NJW 2000, 1965
ZAP EN-Nr. 424/2000 StraFo 2000, 275

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Sexuelle Handlung i.S. des § 184 c Nr. 1 StGB

2 Ws 364/96
31.10.1996
Zum Begriff der Erheblichkeit der sexuellen Handlung i.S. des § 184 c Nr. 1 StGB. ZAP EN-Nr. 74/97
MDR 1997, 285 StraFo 1997, 174

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Beleidigung (§ 185 StGB)

4 Ss 138/04
03. 06. 2004
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Ein juristischer Laie, dem einige gerichtliche Vorgänge unverständlich sind, darf an ihnen deutliche Kritik üben, ohne sich wegen eines Beleidigungsdelikts strafbar zu machen. StraFo 2004, 394
3 Ss 231/05
10. 10. 2005
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die gegenüber zwei Beamten des Bundesgrenzschutzes abgegebene Äußerung „Menschenjäger“ als Beleidigung anzusehen ist. NStZ-RR 2007, 140
2 Ss 589/06
06.01.2007
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Zur Bewertung einer Äußerung, die sich auf ein tatsächliches Verhalten des Betroffenen bezieht, als Beleidigung. NPA StGB § 185 Blatt 82
4 Ss 389/07
13.09.2007
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Zum Sinngehalt der Äußerung, ein anderer können sich "mit dem Schreiben den Arsch auswischen". NStZ 2008, 631

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Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)

2 Ws 282/99
31.01.2000
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Zur Verletzung des Privatgeheimnisses und des Dienstgeheimnisses durch den Pressesprecher einer Staatsanwaltschaft.

NJW 2000, 1278 StraFo 2000, 241

2 Ws 9/01
22.02.2001
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Der Begriff des Geheimnisses im Sinn von § 203 StGB enthält drei Elemente, und zwar das Geheimsein, den Geheimhaltungswillen und das objektive Geheimhaltungsinteresse. Gibt der Betroffene ein Geheimnis bewusst und zielgerichtet an einen Personenkreis weiter, fehlt es am Geheimhaltungswillen.

wistra 2001, 228
ZAP EN-Nr. 375/2001
NJW 2001, 1957 StraFo 2001, 280

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Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB)

4 Ss 1058/02
03. 01. 2003
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Ein Briefzusteller der Deutschen Post AG, der Postwurfsendungen, wie z.B. Reklameflyer einer Möbelfirma nicht austeilt, sondern in einen Abfallcontainer wirft, unterdrückte unbefugt die der Deutschen Post AG zur Übermittlung anvertrauten Sendungen und macht sich wegen Unterdrückung von Postsendungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 StGB strafbar. ZAP EN-Nr. 126/2003

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Körperverletzung (§ 223 StGB)

14.11.2013
1 RVs 82/13
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Tritt der Täter mit Körperverletzungsvorsatz sowohl in Richtung des Geschädigten als auch in Richtung einer neben dem Geschädigten befindlichen Sache, so stellt es eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar, wenn der Geschädigte nicht unmittelbar aufgrund eines Tritts, sondern durch die umstürzende Sache verletzt. NStZ-RR 2014, 109
StRR 2014, 115

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Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

09.09.2013
3 Ws 134/13
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Zu den Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers beim Rechtsabbiegen in Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- und Radfahrerfurten (Anschluss an OLG München, NZV 1989, 394). VRR 2014, 150

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Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

2 Ss 686/2000
10.08.2000
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Für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung im Sinn von § 224 StGB - begangen mittels eines gefährlichen Werkzeugs - ist es nicht ausreichend, wenn der Tatrichter nur feststellt, der Angeklagte habe mit seinem beschuhten Fuß in Richtung des Kopfes des Opfers getreten.

ZAP EN-Nr. 714/2000 StraFo 2000, 419
StV 2001, 350

2 Ss 756/2000
31.10.2000
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1. Eine elektronische Fotokamera kann, wenn mit ihr auf den Kopf geschlagen wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinn von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein.

2. Im Rahmen der Gesamtabwägung aller Tatumstände zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines minder schweren Falles kann ein Tatumstand, der überhaupt erst das Vorliegen des Tatbestandes oder eines Erschwerungsgrundes begründet hat, nicht zur Ablehnung des Vorliegens des minder schweren Falles herangezogen werden (so auch BGH NStZ-RR 1996, 228).

ZAP EN-Nr. 799/2000


3 Ss 623/01
07.08.2001
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Schon ein einziger gezielter wuchtiger Faustschlag kann genügen, um eine das Leben gefährdende Behandlung und damit die Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 StGB zu bejahen. ZAP EN-Nr. 132/2002
21.02.2013
1 RVs 13/12
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1. Zwar kann festes Würgen am Hals zwar generell geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen, allerdings reicht insoweit nicht jeder Griff an den Hals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hämatomen führt.

2. Für die Beurteilung, ob eine Einwirkung auf den Hals abstrakt geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden, kommt es vielmehr maßgeblich auf Dauer und Intensität der Einwirkung an.

StV 2013, 447
NStZ-RR 2013, 343 (Ls.)
28.10.2013
5 RVs 104/13
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Festes Würgen am Hals kommt grundsätzlich als geeignete Tathandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht. Allerdings ist nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens, der zu würgemalähnlichen Druckmalen oder Hautunterblutungen führt, eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, zu denen sich die Urteilsfeststellungen je nach Lage des Falles verhalten müssen.

NStZ-RR 2014, 110 (Ls.)
20.02.2014
1 RVs 15/14
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1. Es bestehen Zweifel, ob der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass im Rahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine bloße mittelbare Einwirkung des gefährlichen Werkzeugs nicht ausreicht, gefolgt werden kann, da die Formulierung "mittels" lediglich eine Kausalitätsbeziehung umschreibt und sich die Gefährlichkeit des Werkzeugs ggf. auch bei nur mittelbarer Wirkung entfalten kann.

2. Zu den Anforderungen der Feststellungen bei einer Aburteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

NStZ-RR 2014, 141
VRR 2014, 228

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Fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB)

2 Ss 1035/95
05.01.1996

Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, diesen so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen Dritter verhindert werden.

Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) durch Hundebisse.

NJW 1996, 1295
VRS 91, 176

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Menschenhandel (§ 232 StGB)

III 2 Ws 86/10
11.03.2010
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Das Tatbestandsmerkmal „Dazu-Bringen“ i.S. des § 232 StGB setzt voraus, dass der Erfolg der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution auf die Einflussnahme des Täters zurückzuführen ist, er also den bislang nicht vorhandenen Entschluss der Frauen, der Prostitution nachzugehen, erst hervorruft, oder die Geschädigten von dem von ihnen gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringt. NStZ-RR 2010, 279

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Nötigung (§ 240 StGB)

2 Ss 365/95
27.04.1995
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Die Androhung der Selbstverbrennung kann ggf. Nötigungsmittel sein. NStZ 1995, 547
3 Ss OWi 304/05
18. 08. 2005
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Kurzzeitiges dichtes Auffahren - auch unter Betätigung der Lichthupe - erfüllt den Nötigungstatbestand regelmäßig noch nicht, ebenso wenig wie kurzes Bedrängen des Aufschließenden in offensichtlicher Überholabsicht bei Zurücklegung einer Strecke von nur wenigen 100 Metern. VA 2006, 16 (Ls.)
4 Ss 308/05
11. 08. 2005
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Im Fall einer Verurteilung wegen Nötigung im fließenden Straßenverkehr durch willensbeugende Gewalt muss der Tatrichter zur Überprüfbarkeit der Intensität der Gewalteinwirkung die Länge der Fahrtstrecke oder die Dauer der Einwirkung des Zwangsmittels angeben. zfs 2006, 110
NZV 2006, 388
4 Ss 304/05
18. 08. 2005
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Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer auf einer BAB durch dichtes Auffahren begangenen Nötigung. ZAP EN-Nr. 138/2006
VRR 2006, 33
VRR 2006, 35

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Diebstahl (§ 242 StGB)

3 Ss 62/07
21. 06. 2007
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Eine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls und Erpressung ist und zulässig. NStZ-RR 2008, 143
06.05.2013
5 RVs 38/13
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Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls reicht die Feststellung, der Angeklagte habe näher bezeichnete Artikel „entwendet“ nicht aus. Vielmehr muss der Entwendungsvorgang beschrieben werden, damit festgestellt werden kann, ob es überhaupt zu einer Wegnahme i.S. des § 242 StGB gekommen ist. NStZ-RR 2013, 343
06.09.2013
5 RVs 80/13
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Von einem vollendeten Diebstahl ist auszugehen,  wenn unhandliche Edelstahlteile von dem Firmengelände entfernt und vollständig in ein zur Abfahrt bereites Transportfahrzeug verbracht wurden. StRR 2014, 193
29.04.2014
1 RVs 25/14
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1. Der im Rahmen der Wegnahme nach § 242 StGB begründete neue Gewahrsam muss nicht unbedingt tätereigener Gewahrsam sein.

2. Ob bei Beobachtung des Diebstahls durch den Eigentümer oder durch andere, die zu seinen Gunsten einzuschreiten gewillt sind, die Begründung neuen Gewahrsams möglich ist, hängt von den Einzelumständen ab.

NStZ-RR 2014, 209

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Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

2 Ss 289/04
06. 09. 2004
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Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen.

NStZ-RR 2004, 335

2 Ss 467/05
08 12. 2005
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Hat der Täter unter erschwerenden Umständen i.S. des § 243 Abs. 1 StGB mit der Ausführung eines Diebstahls begonnen, ohne dabei seinen Vorsatz auf die Entwendung geringwertiger Sachen beschränkt zu haben, nimmt er dann aber, weil er nichts sonst Mitnehmenswertes findet, nur eine geringwertige Sache weg, so "bezieht sich die Tat" nicht im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache. ZAP EN-Nr. 122/2006

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Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB)

2 Ss 445/2000
10.05.2000
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Der Tatbestand des vollendeten Diebstahls mit Waffen (§ 244 StGB) verdrängt die Taten nach §§ 242, 243 StGB. StraFo 2000, 276
2 Ss 638/00
07.09.2000
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1. Ein Butterfly-Messer ist ein gefährliches Werkzeug im Sinn von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB.
2. Zum Begriff des "Beisichführens" im Sinn von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB reicht es aus, wenn das gefährliche Werkzeug offen als Mittel zum Aufbrechen eines Pkws benutzt wird.
ZAP EN-Nr. 678/2000
NJW 2000, 3510
StV 2001, 352 m. abl. Anm. Kindhäuser/Wallau
2 Ss 459/06
02. 01. 2007
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1. Bei einer Verurteilung wegen eines Diebstahls mit Waffen reicht es nicht aus, wenn lediglich festgestellt wird, dass der Täter eine Schusswaffe bei sich führte.
2. Zu den Anforderungen an die Feststellungen, hinsichtlich des „Bei-sich-Führens“ einer Waffe bei einem Polizeibeamten.
StRR 2007, 35
NStZ 2007, 473

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Unterschlagung (§ 246 StGB)

2 Ss 1356/98
01.12.1998
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Allein das Einbehalten bzw. die Nichtrückgabe einer gemieteten Sache über die im Mietvertrag vereinbarte Zeit hinaus, begründet i.d.R. noch nicht die für die Bejahung einer Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB erforderliche Zueignung. ZAP EN-Nr. 69/99
StraFo 1999, 65
wistra 1999, 112
3 Ss 504/06
16. 11. 2006
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Das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe einer geliehenen Sache kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens i.S.v. § 246 Abs. 1 StGB angesehen werden. ZAP EN-Nr. 291/2007

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Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB)

2 Ss 427/03
28. 07. 2003
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Die Grenze für die Geringwertigkeit einer Sache im Sinne des § 248 a StGB liegt derzeit bei 50 EURO. NJW 2003, 3145
ZAP EN-Nr. 695/2003
wistra 2003, 435
StV 2003, 672
NPA StGB § 248a , Blatt 3
3 Ss 526/03
23. 09. 2003
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Der Grenzwert für die Geringwertigkeit einer Sache ist bei 50 EURO anzusetzen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2003 - 2 Ss 427/03 -; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536) wistra 2004, 34

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Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB)

2 Ss 367/03
06. 06. 2003
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Zum Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft während eines Krankenhausaufenthalts. wistra 2003, 356

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Räuberischer Diebstahl (§ 252 stGB)

2 Ss 230/04
10. 01. 2005
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Zu den Anforderungen an die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls.

StV 2005, 336

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Strafvereitelung (§ 258 StGB)

3 Ss 625/03
18. 12. 2004
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Zu den Voraussetzungen einer versuchten Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1 StGB bei einem jugendlichen Vortäter NJW 2004, 1189
StV 2004, 659

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Hehlerei (§ 259 StGB)

1 Ss 213/03
27. 03. 2003
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Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der Hehlerei. NStZ-RR 2003, 237

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Geldwäsche (§ 261 StGB)

3 Ss 388/03
31. 07. 2003
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Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der objektiven und subjektiven Merkmale der Geldwäsche. wistra 2004, 73

Betrug (§ 263 StGB)

2 Ss 1157/99
16.03.2000
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Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen und an die Strafzumessung bei einem durch Unterlassen begangenen Betrug gegenüber dem Sozialamt. StraFo 2000, 262
3 Ss 558/99
18.01.2000
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Zur Frage, ob im Falle der Anmeldung von Kraftfahrzeugen unter Vorlage einer Doppelkarte die Voraussetzungen des Betruges erfüllt sind, wenn der Wille zur Entrichtung der Versicherungsprämie und der Kraftfahrzeugsteuer fehlt. StraFo 2001, 252
3 Ss 376/00
04.05.2000
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Zu den Abgrenzungskriterien von § 263 StGB und § 266 b StGB (Scheckkartenmissbrauch) StraFo 2001, 281
Beschl. v. 03. 06. 2002
2 Ss 301/02
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Durch den Abschluss eines Mietvertrages erklärt der Mieter konkludent, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses willens und in der Lage ist. Darin kann,, wenn das nicht der Fall ist, eine Täuschungshandlung im Sinn des § 263 StGB liegen. ZAP EN-Nr. 534/2002 StraFo 2002, 337
4 Ss 85/05
28. 06. 2005
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Bei der Feststellung betrügerisch erlangter staatlicher Sozialleistungen müssen die richterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die so genannten überzahlten Beträge nach den Grundsätzen des jeweiligen Leistungsgesetzes tatsächlich kein Anspruch bestand. NJW 2005, 2869
StV 2005, 612
3 Ss 431/05
22. 12. 2005
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1. Die Kosten für die Entsorgung von Sondermüll einer Vertragspraxis sind Praxiskosten.

2. Unterlässt es der Vertragsarzt der Krankenkasse anzuzeigen, dass er die Kosten für die Entsorgung von Praxissondermüll von Dritten (hier: dem Hersteller) erstattet bekommt, kann dies den objektiven Tatbestand der Untreue zum Nachteil der Krankenkasse erfüllen. Dem Vertragsarzt obliegt auf Grund seiner Stellung im vertragärztlichen Abrechnungssystem insoweit eine "Vermögensbetreuungspflicht".

3. Das Verschweigen der Kostenübernahme kann auch den Tatbestand der Beihilfe zum Betrug oder den Tatbestand des Betruges, begangen durch Unterlassen, erfüllen.

NStZ-RR 2006, 13
1 Ss 58/06
09. 03. 2006 -
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Die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen unter Vorlage einer Krankenversicherungskarte trotz Kündigung der Mitgliedschaft erfüllt nicht den Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263 a StGB. Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht. NStZ 2006, 574

4 Ss 48/09
10.02.2009
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Zum Betrugsversuch bei Erhebung einer Stufenklage

wistra 2009, 322

III-3 RVs 89/11
22.11.2011
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Zur Strafbarkeit wegen Betruges im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Lastschrifteinzug/Überweisung).

wistra 2012, 161
16.02.2012
III-5 RVs 113/11
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Wird einem Angeklagten vorgeworfen, staatliche Sozialleistungen betrügerisch erlangt zu haben, müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die angeblich zu Unrecht bezogenen Beträge nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen tatsächlich kein Anspruch bestand. Im Rahmen der getroffenen Feststellungen darf sich das erkennende Gericht dabei auch nicht mit dem Hinweis begnügen, dass die Rückzahlungspflicht des Angeklagten bestandskräftig festgestellt sei. StV 2012, 602
VRR 2013, 33
NStZ-RR 2013, 13
17.08.2015
5 RVs 65/15
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Bei einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetruges müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen tatsächlich kein Anspruch bestand. StV 2017, 119

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Computerbetrug (§ 263a StGB)

08.08.2013
5 RVs 56/13
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Der Tatbestand des § 263 a StGB erfordert, dass die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar eine vermögensrelevante Disposition des Computers verursacht. Die Vermögensminderung muss unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenhandlung des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintreten. Daran fehlt es, wenn durch die Manipulation der Datenverarbeitung nur die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Straftat geschaffen werden, z.B. beim Ausschalten oder Überwinden elektronischer Schlösser oder beim Einscannen eines Strichcodes einer vorgeblich ausgewählten Ware, das zur Anzeige eines im Verhältnis zu der tatsächlich ausgewählten Ware geringeren Kaufpreises führt. StRR 2014, 34
NStZ 2014, 275
wistra 2014, 36

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Erschleichen von Leistungen (§ 265 a StGB)

2 Ss 347/03
21.08.2003
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Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass jemand, der die Straßenbahn ohne gültigen Fahrausweis betritt, dies (nur) tut, um die Kontrollen zu umgehen, in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. PA 2003, 165
NStZ-RR 2003, 368
zfs 2004, 40
III 5 RVs 1/11
10.03.2011
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Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Beförderungserschleichung (Abweichung von OLG Frankfurt NJW 2010, 3107). NStZ-RR 2011, 206
III-3 RVs 4/12
02.02.2012
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Zu den Mindestfeststellungen bei der Verurteilung wegen Leistungserschleichung. NJW 2012, 1239

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Untreue (§ 266 StGB)

2 Ws 71/99
29.04.1999
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Eine durch Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins begangene Untreue nach § 266 StGB in Form des sog. Missbrauchstatbestandes kann durch Abschluss eines gegen die Vereinssatzung verstoßenden Rechtsgeschäfts auch dann gegeben sein, wenn die Mitgliederversammlung dieses Rechtsgeschäft genehmigt. Der von § 266 StGB vorausgesetzt Vermögensnachteil kann in der Gefahr der Aberkennung des steuerlichen Statuts der Gemeinnützigkeit liegen. NWB EN-Nr. 648/99
ZAP EN-Nr. 459/99 StraFo 1999, 243
wistra 1999, 350
2 Ss 1293/99
20.01.2000
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Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen, wenn der Tatrichter einen Rechtsanwalt nach zögerlicher Behandlung einer Verkehrsunfallsache und nur teilweiser Weiterleitung eines A-Konto-Betrages wegen Untreue verurteilt hat. NStZ-RR 2000, 236 StraFo 2000, 261
3 Ss 74/02
03.06.2002
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Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei der Untreue, begangen durch einen Rechtsanwalt, dem vorgeworfen wird, Mandantengelder nicht bzw. nicht rechtzeitig weitergeleitet zu haben. wistra 2002, 475
2 Ss 367/03
06. 06. 2003
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Wer einem Dritten seine Scheckkarte und persönliche Geheimzahl überlässt, stellt diesen hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeit auf sein Konto jemandem gleich, dem Bankvollmacht erteilt wird. Hebt jemand auf Grund einer ihm erteilten Bankvollmacht treuwidrig Geld für eigene Zwecke ab, täuscht er nicht die Bank, sondern begeht Untreue gegenüber dem Kontoinhaber. wistra 2003, 356
NStZ-RR 2004, 111
2 Ss 197/09
14.07.2009
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Ein Rechtsanwalt, der Gelder für einen Mandanten in Empfang nimmt und nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet, macht sich grundsätzlich der Untreue schuldig. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ist in diesem Fall jedoch nur dann anzunehmen, wenn die auf dem allgemeinen Geschäftskonto eingezahlten Versicherungsgelder dem Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts offen stehen und dadurch die Gelder gefährdet sind. Hierzu müssen konkrete Feststellungen getroffen werden. wistra 2010, 76
NStZ 2010, 334
21.08.2012
III 4 RVs 42/12
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1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus.
2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen.
3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.
wistra 2012, 447
NStZ-RR 2012, 374

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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB)

1 Ss 1337/99
10.02.2000
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Die Rechtsposition des förmlich bestellten Geschäftsführers einer GmbH muss, um eine rechtlich verbindliche Verantwortlichkeit im Sinn des § 266 a StGB begründen zu können, auch davon gekennzeichnet sein, dass sie mit tatsächlichen Befugnissen ausgestattet ist. Tauglicher Täter ist danach nicht, wer über den sich aus der Bestellung zum Geschäftsführer ergebenden Rechtsschein verfügt, aber über keine Kompetenzen,, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. NStZ-RR 2001, 173
2 Ss 44/01
01.03.2001
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Nach Wegfall der fortgesetzten Tat ist eine Beitragsvorenthaltung je Monat gegenüber jeder einzelnen Einzugstelle als eine rechtlich selbständige Tat zu würdigen. Das gilt aber dann nicht, wenn die Unterlassungstaten hinsichtlich aller prägenden Gesichtspunkte innerlich miteinander verknüpft sind, insbesondere, wenn die Leistungsfähigkeit des Angeklagten nur einheitlich festgestellt werden kann. ZAP EN-Nr. 342/2001
wistra 2001, 238 m. abl. Anmerkung Bittmann/Ganz wistra 2002, 130
VRS 101, 205
2 Ss 318/02
06.05.2002
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Bei der Verurteilung wegen einer Beitragsvorenthaltung nach § 266 a StGB muss das Tatgericht Feststellungen zur finanziellen Situation des Angeklagten und zur Zahlungsfähigkeit des von ihm geführten Unternehmens zu den maßgeblichen Fälligkeitsgesichtspunkten treffen ZAP EN-Nr. 494/2002
StV 2002, 545
2 Ss 795/02
07.10.2002
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Die Verwirklichung des Tatbestandes der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs.1 StGB setzt voraus, dass die Abführung der Beiträge dem Täter zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar ist. wistra 2003, 73
2 Ss 243/03
17. 10. 2003
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Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Beitragsvorenthaltung. StV 2004, 312

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Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266 b StGB)

3 Ss 376/00
04.05.2000
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Zu den Abgrenzungskriterien von § 263 StGB und § 266 b StGB (Scheckkartenmissbrauch) StraFo 2001, 281

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Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)

Ss 1275/97
13.11.1997
Zu den erforderlichen Feststellungen für die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB (Entfernen von Preisetiketten von einer Ware) StraFo 1998, 239

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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ( § 315 b StGB)

2 Ss 1190/97
05.01.1998
Auch wenn ein Gegenstand gegen die Windschutzscheibe eines Busses geworfen wird, wodurch in dieser ein Riss entsteht, sind konkrete Feststellungen dazu zu treffen, dass dadurch Leib oder Leben des Fahrers oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet waren. An die Feststellung der konkreten Gefahr i.S.d. § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB sind zudem aufgrund der inzwischen geänderten Rspr. des BGH strenge Anforderungen zu stellen (vgl. dazu a. BGH NJW 1996, 329). ZAP EN-Nr. 161/98
NZV 1998, 212
VRS 95, 28
zfs 1998, 314
4 Ss 121/2000
21.03.2000
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Zieht ein Beifahrer für den Kraftfahrzeugführer überraschend bei hoher Geschwindigkeit die Handbremse so stark an, dass das Fahrzeug außer Kontrolle gerät, so kann darin ein gefährlicher Eingriff i.S. des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann liegen, wenn der Täter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu "pervertieren". Eine solche bewusste Zweckentfremdung des Kfz liegt nicht vor, wenn durch Anziehen der Handbremse die Geschwindigkeit des Fahrzeugs verringert und das Verhalten des Fahrers in Richtung einer den Verkehrsvorschriften angepassten Fahrweise beeinflusst werden soll. NJW 2000, 2686
VA 2000, 67 [Ls.]
DAR 2000, 417
VRS 99, 197
2 Ss 1030/2000
27.10.2000
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Ein gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr liegt beim Zufahren auf eine Polizeisperre aus Beamten oder Fahrzeugen nur vor, wenn das Fahrzeug mit Nötigungsabsicht eingesetzt worden ist. Demgegenüber ist keine Zweckentfremdung und damit kein Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs gegeben, wenn der Täter sein Fahrzeug nur als Fluchtmittel zur Umgehung einer Polizeikontrolle oder Festnahme eingesetzt hat und dabei von Anfang an nicht auf den Polizeibeamten zufahren, sondern an ihm vorbei fahren wollte. ZAP EN-Nr. 20/2001
DAR 2001, 135
zfs 2001, 89
NStZ-RR 2001, 104 StraFo 2001, 141
StV 2002, 371
4 Ss 309/05
09. 08. 2005
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Ein plötzliches Ziehen der Handbremse durch den Beifahrer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h mit der Folge des Ausbrechens des Fahrzeugs kann zwar objektiv einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen, in subjektiver Hinsicht ist jedoch erforderlich, dass der Beifahrer das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will VA 2006, 17(Ls.)
VRR 2006, 33
ZAP EN-Nr. 208/2006
2 Ss 61/06
20. 02. 2006
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Ein Verkehrsverhalten wird aber nur dann von § 315b StGB als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfasst, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug dabei in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt hat. VRR 2006, 314
4 Ss 361/06
22. 08. 2006
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Zur Strafrahmenverschiebung unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung bei alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit. BA 2006, 487
3 Ss 528/07
08.01.2008
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1. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist der Tatrichter gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen. Es ist jedoch nicht nötig, für jede Feststellung in den Urteilsgründen einen Beleg zu erbringen.

2. Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr i.S.v. § 315b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.

3. Verdeckungsabsicht i.S.v. §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB liegt nicht schon darin, dass der Täter einen zeitlichen Vorsprung erhalten will, um fliehen zu können.

VD 2008, 112
StRR 2008, 83
VRR 2008, 83
zfs 2008, 291
NZV 2008, 261
ZAP EN-Nr. 557/2008
StV 2008, 588
06.09.2013
5 RVs 80/13
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Fährt der Täter auf eine Polizeisperre zu, liegt eine bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs zu verkehrsfeindlichen Zwecken dann vor, wenn das Fahrzeug mit Nötigungsabsicht eingesetzt worden ist. Eine Zweckentfremdung ist dann nicht gegeben, wenn der Täter sein Fahrzeug nur als Fluchtmittel zur Umgehung einer Polizeikontrolle oder Festnahme eingesetzt hat und dabei von Anfang an nicht auf den Polizeibeamten bzw. sein Fahrzeug zufahren, sondern an ihm vorbeifahren wollte. VA 2013, 209 (Ls.)
zfs 2014, 52
VRR 2013, 467 StRR 2014, 193
31.01.2017
4 RVs 159/16
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1. Täter i.S.v. § 315b Abs. 1 StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.

2. Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer "auffahren" zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt.

VRS 131, 138
DAR 2017, 391
VRR 4/2017, 14
StRR 4/2017, 4 (Ls.)

NZV 2017, 288 (Ls.)

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Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

2 Ss 1243/95
28.11.1995
Der Vorrang des Fußgängers fällt nicht unter "Vorfahrt" i.S. des § 315 c Abs. 1 Ziffer 2 a StGB. VRS 91, 117
3 (s) Sbd. 1-1/02
14.02.2002
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Der Tatbestand des Überholens i.S. von 315 c StGB ist nur erfüllt, wenn ein Fahrzeug an einem anderen fahrenden oder im Verkehrsvorgang nur kurz haltenden Fahrzeug vorbeifährt. VA 2002, 77
4 Ss 1254/00
11.01.2000
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Die Feststellung der Kausalität der Alkoholisierung für einen Fahrfehler setzt die Feststellung einer Mindest-BAK zum Unfallzeitpunkt voraus. Der Vorwurf auf Grund nicht angepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verloren zu haben, erfordert konkrete Feststellungen zur Fahrbahnbreite und -verlauf, witterungsbedingter Fahrbahnbeschaffenheit, tatsächlicher Geschwindigkeit und Erkennbarkeit der Gesamtsituation. NZV 2002, 279
zfs 2002, 306
1 Ss 912/02
11. 12. 2002
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Zu den Anforderungen an die Feststellungen eines vom Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung freisprechenden Urteils. BA 2003, 214
4 Ss 501/04
09. 12. 2004
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Ist es dem entgegenkommenden Fahrer noch möglich, auf das verkehrswidrige Überholen des Fahrers durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- und Ausweichmanöver zu reagieren und so einen Unfall abzuwenden, liegt eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 c StGB nicht vor. VRR 2005, 114
VA 2005, 92
NStZ-RR 2005, 245
2 Ss 305/05
20. 10. 2005
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Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Verursachung einer konkreten Gefahr im Rahmen einer Straßenverkehrsgefährdung. zfs 2006, 49
VRR 2006, 34
3 Ss 440/05
25. 10. 2005
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Eine unübersichtliche Stelle i.S. v. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB ist dann gegeben, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig übersehen, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann. Die Unübersichtlichkeit muss nicht durch die Örtlichkeit bedingt sein. Sie kann auch durch andere Umstände hervorgerufen werden. VA 2006, 36
1 Ss 454/04
25. 01. 2005
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1. Wenn ein Zeuge den ihm vorher unbekannten Täter anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten konnte, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim ersten Wiedererkennen verlassen, sondern muss anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat.
2. Eine Verurteilung wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung bedarf nicht der Ermittlung eines konkreten Blutalkoholwertes für die Tatzeit, falls die sonstigen Umstände der Unfallfahrt zweifelsfrei ergeben, dass der Angeklagte auf Grund alkoholischer Enthemmung und Leistungsminderung nicht in der Lage gewesen ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Die Fahruntüchtigkeit darf nicht vermutet werden, sondern wird erst durch alkoholtypische Ausfallerscheinungen indiziert (sog. relative Fahruntüchtigkeit). Für die Annahme alkoholbedingter Ausfallerscheinungen bedarf es einer Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände sowie der Darlegungen zu der Kausalität zwischen der festgestellten Alkoholisierung und dem Unfallereignis
zfs 2005, 261
StV 2005, 433
NZV 2005, 654
VRS 110, 113
BA 2006, 230
2 Ss 532/06
06. 06. 2006
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Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer konkreten Gefahr bei der Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung infolge falschen Fahrens beim Überholen. VA 2006, 159

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Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

siehe auch Vollrausch (§ 323 a StGB)

2 Ss 344/98
08.04.1998
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Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration lässt sich i.d.R. nicht auf eine vorsätzliche Begehung einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB schließen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 o/oo ist zudem zu bedenken, dass sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit des Beschuldigten derart verringert haben kann, dass die Fähigkeit, die Fahrtüchtigkeit zu erkennen, in einer zwar als Fahrlässigkeit vorwerfbaren, jedoch den Vorsatz ausschließenden Weise beeinträchtigt gewesen sein kann. Es bedarf dann für die innere Tatseite der Darlegung weiterer besonderer Umstände, aus denen der konkrete Schluss gezogen werden kann, dass der Beschuldigte trotz der hohen Blutalkoholkonzentration in der Lage war, seine Fahrtüchtigkeit zu erkennen. Eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 o/oo macht zudem im Rahmen der Strafzumessung die Erörterung der §§ 21, 49 StGB erforderlich. ZAP EN-Nr. 361/98
NZV 1998, 334
zfs 1998, 313
MDR 1998, 1027
VM 1998, 68 (Nr. 85)
VRS 95, 255
2 Ss 553/99
21.06.1999
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Kommt bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) das Vorliegen von § 21 StGB in Betracht, muß das tatrichterliche Urteil Feststellungen zum Tatzeitpunkt, zum Trinkende und zur Frage der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration enthalte, damit die Tatzeitblutalkoholkonzentration bestimmt werden kann. DAR 1999, 346
MDR 1999, 1264
VRS 97, 351
4 Ss OWi 1081/98
07.01.1999

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Wer ein abgeschlepptes, im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO betriebsunfähiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr lenkt, bedarf keiner Fahrerlaubnis, kann sich aber, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach § 316 StGB strafbar machen. VM 2000, 20 (Nr. 21)
VRS 96, 373
BA 2000, 193
4 Ss 7/99
04.02.1999

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Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Für die Annahme vorsätzlicher Begehung bedarf es deshalb der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Tat BA 2000, 116
3 Ss OWi 1219/99
11.01.2000
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Bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration kommt der dritten Dezimalen hinter dem Komma ein signifikanter Aussagewert nicht zu; sie ist außer Betracht zu lassen und zwar sowohl für die Errechnung des Mittelwertes wie für die der Einzelwerte (zu § 24 a StVG). NZV 2000, 340
NJW 2000, 2832 [Ls.]
4 Ss 936/99
11.04.2000
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Die Merkmale der inneren Tatseite bei einer Trunkenheitsfahrt müssen- sofern sie sich nicht von selbst aus den Sachverhaltsschilderungen ergeben - durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Grundsätzlich bedarf die Annahme vorsätzlichen Handelns näherer Begründung. Beruht die Feststellung des inneren Tatbestandes bei Fahrtantritt auf Schlussfolgerungen, so muß der Tatrichter nachprüfbar darlegen, dass seine Überzeugung nicht nur auf bloßen Vermutungen, sondern auf tragfähigen Erwägungen beruht. zfs 2000, 363
4 Ss 869/00
24.10.2000
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Bei einer Verurteilung nach § 316 StGB und einer BAK des Angeklagten von 2,4 o/oo müssen die Urteilsgründe Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und zu den in Betracht kommenden Schuldformen enthalten. BA 2001, 187
4 Ss OWi 729/00
26.10.2000
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1. Ist die Alkoholisierung eines Kraftfahrzeugsführers mittels einer Atemalkoholanalyse in einem standardisierten Messverfahren ermittelt worden, so erfordert eine rechtsfehlerfrei Beweiswürdigung in den Urteilsgründen Angaben über das Messverfahren, das Messergebnis und die Einhaltung der Wartezeit von 10 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Messung sowie der Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung während der Proband keinerlei Substanzen zu sich nehmen darf (zu § 24 a StVG).

2. Zu Lücken in der Beweiswürdigung des Tatrichters bei einem Vergehen nach § 316 StGB:
BA 2001, 188
4 Ss 20/01
25.01.2001
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1. Eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt.

2. Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Bei einem insoweit bestreitenden Angeklagten müssen die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden.

BA 2001, 461
VRS 102, 278
2 Ss 532/01
28.06.2001
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Zum den erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt.

Lässt sich der Angeklagte zu den Unständen der Alkoholaufnahme und der Autorfahrt nicht ein, dann ist das Gericht bei der Feststellung der Schuldform auf Schlussfolgerungen aus den objektiv feststellbaren Umständen der Tat angewiesen.

BA 2001, 463
DAR 2002, 134
2 Ss 498/02
05.08.2002
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Auf eine vorsätzliche begangene Trunkenheitsfahrt kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration geschlossen werden.. VD 2002, 350
VA 2002, 186
DAR 2002, 565
BA 2003, 56
NZV 2003, 47
NPA StGB § 316, 93
zfs 2003, 257
1 Ss 319/03
23. 09. 2003
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Es entspricht der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass grundsätzlich eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die Feststellung voraussetzt, dass die Tatzeit-BAK mindestens 0,3 o/oo beträgt. Allerdings kann in Ausnahmefällen auch bei einer Blutalkoholkonzentration unter 0,3 o/oo eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn sich diese aufgrund einer Gesamtwürdigung aller sonstigen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat beziehen, ergibt. VA 2004, 14
BA 2004, 357
3 Ss 507/03
09. 11. 2003
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Bei der Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf eine vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. VA 2004, 54 (Ls.)
BA 2004, 359
3 Ss 77/04
26. 03. 2004
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Nach einhelliger Meinung der Oberlandesgerichte kann das Vorliegen von vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden, vielmehr müssen i.d.R. weitere Feststellungen getroffen werden. VA 2004, 102 (Ls.)
4 Ss 158/03
04. 03. 2003
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Zur relativen Fahruntüchtigkeit bei Alkohol- und Amphetamingenuss. BA 2004, 264
2 Ss 178/04
21. 07. 2004
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Auf vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr kann in der Regel nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden. VD 2004, 336
DAR 2005, 101
VRS 107, 431
NZV 2005, 161
VRS 107, 431
BA 2005, 390
4 Ss OWi 468/03
24. 07. 2005
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Zum Strafklageverbrauch bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Vergehens im Sinn des § 316 StGB nach § 170 Abs. 2 StPO. BA 2005, 245
1 Ss 288/06
04. 07. 2006 Volltext
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Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt. VA 2006, 212 (Ls.)
4 Ss 159/07
08. 05. 2007
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Da es bislang an Erfahrungswissen, um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach Konsum anderer Rauschmittel als Alkohol im Sinne einer Festlegung „absoluter“ Wirkstoffgrenzen festzustellen, fehlt, muss bei einer strafrechtlichen Ahndung des Fahrens unter Drogeneinfluss unter den Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit im Einzelfall der Nachweis erbracht werden, dass der Angeklagte im konkreten Fall aufgrund der Wirkung berauschender Mittel zur sicheren Verkehrsteilnahme nicht in der Lage war. VA 2007, 183
StRR 2007, 355
VRR 2007, 394
ZAP EN-Nr. 108/2008S
2 Ss OWi 565/08
26.05.2008
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Setzt der alkoholisierte Fahrer eine unterbrochene Trun-kenheitsfahrt mit neuem Tatentschluss fort, handelt es sich um eine neue Tat. StraFo 2008, 396
NZV 2008, 532
zfs 2008, 593
VRR 2009, 32
StRR 2009, 151
3 Ss 135/07
21.08. 2007
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Allein das Wissen eines chronisch Alkoholabhängigen um den bei ihm regelmäßig eintretenden Kontrollverlust rechtfertigt nicht die Annahme, die Volltrunkenheit werde jeweils vorsätzlich und uneingeschränkt schuldhaft herbeigeführt. Der subjektive Tatbestand des § 323 a StGB erfordert zudem, dass für den Täter zumindest vorhersehbar ist, dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen straf-
barer Art begehen wird.
NStZ 2009. 40
III-3 RVs 8/12
16.02.2012
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Zu den Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. VA 2012, 102

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Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB)


3 Ws 476/00
29.11.2001
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Ärztliche Sachkunde begründet eine besondere Hilfspflicht nur dann, wenn der um Hilfe angegangene, nicht unmittelbar beteiligte Arzt wirksamere und frühere Hilfe leisten kann als andere Personen. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen mehreren an einem Unglücksfall als mögliche Hilfeleistende beteiligte Ärzte. ZAP EN-Nr. 97/2002

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Vorteilsannahme/Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB)

2 Ss 1238/00
24.08.2001
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Die den Kern der Bestechungstatbestände a.F. bildende Unrechtsvereinbarung erfordert, dass erkennbar der gewährte Vorteil oder die Gefälligkeit in einem Beziehungsverhältnis (Äquivalenzverhältnis) zu der Diensthandlung steht. Der Vorteil muss also der Amtsperson aufgrund einer "vertragsmäßigen" Willensübereinstimmung beider Teile "als Gegenleistung" für die Diensthandlung zufließen. StraFo 2001, 393
NStZ 2002, 38
ZAP EN-Nr. 165/2002

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Vollrausch (§ 323 a StGB)

4 Ss 615/00
22.08.2000
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Allein aus der Aufnahme einer beträchtlichen Alkoholmenge, die zum Erreichen einer festgestellten BAK von 3 %o erforderlich gewesen ist, können zuverlässige Schlüsse zur inneren Tatseite des Rauschtatbestandes (§ 323 a StGB) nicht gezogen werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei Alkoholgenuss in einer Menge, die zu einer BAK von mehr als 3 %o führt, stets auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Rauschzustandes durch den Täter geschlossen werden kann, sofern dieser alkoholgewohnt ist und die Wirkung von Alkohol kennt. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen zum Trinkverlauf, zur Art der genossenen Getränke sowie zu deren Alkoholgehalt. BA 2001, 51
2 Ss 979/00
26.09.2000
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Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei Verurteilung wegen Vollrausches. BA 2001, 52
VRS 100, 26
BA 2002, 59
1 Ss 60/04
20. 04. 2004
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Vorsätzlich im Sinne des § 323 a StGB handelt, wer bei Genuß von Rauschmitteln weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt. Darüber hinaus muss sich der Vorsatz des Täters aber auch darauf erstrecken, dass er in dem Rausch wegen Ausschlusses der Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen werde. Nur eine Fahrlässiges Delikt des Vollrausches liegt deshalb vor, wenn sich der Täter zwar vorsätzlich volltrunken gemacht hat, aber mit keiner Ausschreitung im Vollrausch gerechnet hat, obwohl er mit irgendeiner hätte rechnen können. BA 2005, 73
3 Ss 493/04
16. 12. 2004
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1. Es gibt keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von Schuldunfähigkeit auszugehen ist.
2. Zu den Anforderungen an die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Vollrausch.
VA 2005, 91 (Ls.)
VRR 2005, 163 (Ls.)

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Rechtsbeugung (§ 339 StGB)

2 Ws 20/99

10.02.1999

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Unter "der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache" im Sinn von § 339 StGB n.F. bzw. § 336 StGB a.F. sind nur solche Tätigkeiten zu verstehen, bei denen der Täter wie ein Richter Entscheidungen zu treffen hat. Angehörige der Verwaltung werden von diesem Regelungsgehalt nur erfasst, wenn sie ausschließlich die Aufgabe haben, in rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren selbst das Recht unparteiisch und gegenüber dem Rechtsunterworfenen zu entscheiden. Dies ist für einen Leitenden Kreisbauverwaltungsdirektor, der objektiv nicht vertretbare Zustimmungsentscheidungen nach § 36 BBauG erteilt hatte, verneint worden.

ZAP EN-Nr. 198/99 StraFo 1999, 171
wistra 1999, 195
NJW 1999, 2291

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Gebührenüberhebung (§ 352 StGB)

2 Ws 296/01
11.01.2002
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Eine Gebührenüberhebung nach § 352 StGB setzt neben der Erhebung von Vergütungen, die der Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, zusätzlich - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Täter den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Gebühren täuscht. ZAP EN-Nr.276/2002
NStZ-RR 2002, 141
BRAGO professionell 2002, 66
AGS 2002, 130
JurBüro 2002, 309
VRS 102, 289
wistra 2002, 354
AGS 2002, 228

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Verletzung von Dienstgeheimnissen (§ 353 b StGB)

2 Ws 282/99
31.01.2000

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Zur Verletzung des Privatgeheimnisses und des Dienstgeheimnisses durch den Pressesprecher einer Staatsanwaltschaft. NJW 2000, 1278 StraFo 2000, 241

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5. 2. Nebengesetze

5. 2. 1. BtMG

5. 2. 1. 1. Materielles Recht

2 Ss 971/96
31.10.1996

1. Zum Begriff des Handeltreibens nach dem BtM-Gesetz.

2. Zu den erforderlichen Feststellungen hinsichtlich einer ggf. vorliegenden Betäubungsmittelabhängigkeit, wenn der Angeklagte erklärt, er nehme Heroin

StraFo 1997, 223
2 Ss 666/98
24.06.1998
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Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters sind lückenhaft, wenn er sich bei der Verurteilung eines bereits wegen Verstoßes gegen das BtMG in Erscheinung getretenen Angeklagten wegen erneuten Erwerbs einer allerdings so geringen Menge von BtM, dass deren Erwerb u.U. gem. §§ 31, 31 a BtMG hätte Veranlassung geben können, von einer Bestrafung abzusehen bzw. das Verfahren einzustellen, nicht mit dem wegen der erneuten Verurteilung ggf. drohenden Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung auseinandersetzt. StV 1998, 600
NStZ-RR 1998, 374
2 Ss 547/2000
10.07.2000
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Der kurzfristige Transport von Betäubungsmitteln mit dem Ziel der Ablieferung an berechtigte Personen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG straflos, wenn er nicht der Aufrechterhaltung eines unerlaubten Herrschaftsverhältnisses, sondern der Sicherstellung oder Vernichtung der Betäubungsmittel dient. NStZ 2000, 600
StV 2000, 624 StraFo 2001, 20
3 Ss 992/00
17.10.2000
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Zur Annahme eines minder schweren Falles der Einfuhr von BtM (hier: 670 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 57,68 Gramm) bei einem nicht einschlägig vorbelasteten geständigen und erstmals in Untersuchungshaft verbüßenden Angeklagten.

StV 2001, 178
4 Ss 84/04
20. 04. 2004
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Zur Annahme einer straflosen Vorbereitungshandlung zum unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln. StV 2005, 271

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5. 2. 1. 2. Verfahren

2 Ws 198/99
01.07.1999

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Die Anhörung von Vollstreckungsbehörde, Verurteiltem und behandelnden Personen oder Einrichtungen nach § 36 Abs. 5 Satz 2 BtMG ist grundsätzlich zwingend.

StV 2000, 40

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5. 2. 1. 3. Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG)

1 VAs 7/2000
02.03.2000
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Stehen mehrere Freiheitsstrafen von jeweils nicht mehr als 2 Jahren zur Vollstreckung an , so lässt bereits die Möglichkeit, dass sämtliche im Anschluss zu vollstreckenden Strafen einer Strafaussetzung oder Zurückstellung zugänglich sind, eine Maßnahme nach § 35 BtMG zu. Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn endgültig feststeht, zumindest aber offensichtlich ist, dass eine weitere Strafe mangels insoweit gegebener Aussetzungs- oder Zurückstellungsmöglichkeit zu vollstrecken ist. Die Entscheidung des BGH (BGHSt 33, 94 = NStZ 1985, 126) steht dieser Auffassung nicht entgegen. NStZ 2000, 557
1 VAs 64/04
22. 11. 2004
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Zur Frage, ob die Vollstreckung einer infolge Betäubungsmittelabhängigkeit verwirkten Freiheitsstrafe nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt werden kann, wenn gegen den Verurteilten noch eine andere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. StraFo 2005, 128
StV 2006, 587
1 VAs 26 u. 27/09
12.05.2009
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Ein Therapieversagen in der Vergangenheit und auch eine erneute Straffälligkeit schließen einer erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht grds. aus. StV 2010, 147

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5. 2. 2. VersG

2 Ss 735/97
22.10.97

1. Zur Begriffsbestimmung des "als Schutzwaffe geeigneten Gegenstands".

2. § 27 Abs. 2 VersG verbietet auf öffentlichen Versammlungen auch das Mitführen als Schutzwaffe geeigneter Gegenstände, die dazu bestimmt sind, rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Die Tat kann in einem solchen Fall nur durch Notwehr geeignet sein.

NStZ-RR 1998, 87 StraFo 1998, 282

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5. 2. 3. AO

2 Ss 144/03
26. 02. 2003
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Zum Vorsatz hinsichtlich der Vortat bei der Steuerhehlerei nach § 372 AO. wistra 2003, 237
4 Ss 345/08
14. 10. 2008
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Allein in einer (versuchten) Erschleichung der Wiedereinsetzung kann eine (versuchte) Steuerhinterziehung nicht gesehen werden. wistra 2009, 80  

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5. 2. 4. PflVG

2 Ss 533/06
18. 12. 2006
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Allein der Umstand, dass mit einem mit einem sog. "roten Kennzeichen" versehenen Kraftfahrzeug keine Probe- oder Überführungsfahrt durchgeführt wird, sondern eine Einkaufsfahrt, führt nicht zur Verwirklichung des Straftatbestandes der §§ 1, 6 PflVG. VA 2007, 70
StraFo 2007, 172
VRR 2007, 151
ZAP EN-Nr. 310/2007
NStZ-RR 2007, 185
zfs 2007, 347
NZV 2007, 375
NJW 2007, 2133 (Ls.)
VRS 112, 294
VM 2007, 60.

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5.2. 5. WStG

4 Ws 172 - 188/06
25. 07. 2006
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Zur strafrechtlichen Beurteilung vorschriftswidrigerGeiselnahmeübungen“ bei der Bundeswehr. NStZ-RR 2007, 154

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5. 2. 6. § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis)

4 Ss OWi 1081/98
07.01.1999
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Wer ein abgeschlepptes, im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO betriebsunfähiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr lenkt, bedarf keiner Fahrerlaubnis, kann sich aber, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach § 316 StGB strafbar machen. VM 2000, 20 (Nr. 21)
VRS 96, 373
BA 2000, 193
2 Ss 1244/2000
09.01.2001
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Zu Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit und zum Umfang der erforderlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG. DAR 2001, 176
VRS 100, 93
NZV 2001, 224
VM 2001, 58
BA 2002, 486
1 Ss 168/05
24. 08. 2005
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Zur Beweiswürdigung beim Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis StraFo 2005, 512
VA 2006, 12
3 Ss 259/07
14. 08. 2007
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Ein Fahrlehrer, der mit einem potentiellen Fahrschüler eine Probefahrt durchführt, um sich einen Eindruck von dessen Kenntnisstand zu verschaffen und im Anschluss ein konkretes Kostenangebot zu machen, macht sich nicht wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. VRR 2007, 473
ZAP EN-Nr. 371/2008
NStZ-RR 2008, 321
2 Ss OWi 37/08
24. 01. 2008
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1. Wird gegenüber dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG geltend gemacht, dass ein in einer Zahnfleischtasche verbliebener Rest eines Hustenlösers das Ergebnis der zweiten Messung mit dem Gerät Dräger 7110 Evidential verfälscht haben könnte, kann sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen.
2. Die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung, während derer der Proband keinerlei Substanzen zu sich nehmen darf, ist erforderlich, um Verfälschungen des Messergebnisses durch evtl. vorhandenen Restalkohol oder andere Restsubstanzen im Mund auszuschließen.
VA 2008, 63
NZV 2008, 260
DAR 2008, 395
VRR 2008, 189
BA 2008, 198
VRS 114, 292
VD 2008, 218
3 Ss 105/09
14.04.2009
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Hat eine Verwaltungsbehörde die (ausländische) Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit. VRR 2009, 352
3 Ss 235/09
24.06.2009
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1. Die während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist in der Polnischen Republik erworbene Fahrerlaubnis berechtigt den Betroffenen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

2. Allein das Bestehen einer unklaren Rechtslage begründet nicht die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums.

3. In Fällen, in denen zum Tatzeitpunkt eine widersprüchliche Rechtsprechung gleichrangiger Gerichte zur Unrechtsfrage vorliegt, hängt die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums davon ab, ob der Betroffene die - möglicherweise verbotene - Handlung unterlassen muss, bis die Rechtslage geklärt ist.

NStZ-RR 2009, 59 (Ls.) = NZV 2009, 162 (Ls.)
10.09.2013
2 RVs 47/13
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Wird dem Fahrerlaubnisinhaber im Inland die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen, ihm jedoch nach Ablauf der zugleich bestimmten Sperrfrist in einem EU-Mitgliedsstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt, so ist diese im Inland ohne förmliches Anerkennungsverfahren grundsätzlich anzuerkennen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. VRR 2014, 28
05.07.2016
2 Ws 132/16
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1. Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB, allein mit der Begründung, die Anordnung einer (gleichzeitig angeordneten isolierten) Fahrerlaubnissperre habe hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen, ist rechtsfehlerhaft. Sie verkennt, den Charakter der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung.

2. Der Tatrichter muss bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe (hier: Geldstrafe und Fahrverbot) auch das Wechselspiel dieser beiden Strafen erörtern. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten.

3. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Sperrfrist.

DAR 2017, 393
VRR 10/2016, 14
VA 2016, 210
StRR 2/2017, 12
StV 2017, 301 (Ls.)
27.-06.2017
4 RVs 75/17
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1. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten.
2. Eine Fahrtunterbrechung durch eine Polizeikontrolle, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand hat, führt nicht zur Aufspaltung in zwei selbständige Taten, wenn der Täter sich gerade für einen solchen Zweck ein fremdes Ausweispapier verschafft hat, um den Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis im Falle einer Kontrolle zu verschleiern und ungehindert weiterfahren zu können.

NZV 2017, 493

5. 2. 7. UrheberG

11.09.2014
5 RVs 87/14
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Für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bedarf es der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret. ggfs. Al-bum) und des dazugehörigen Rechteinhabers. StraFo 2014, 479

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6. (Sonstige) Rechtfertigungsgründe

2 Ss 1526/97
08.01.1998

Für das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" i.S. des § 127 Abs. 1 StPO (Festnahmerecht) ist es ausreichend, wenn die Zusammenschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmende ohne vernünftige Zweifel den Schluss auf eine rechtswidrige Tat zulassen.

NStZ 1998, 370

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