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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 39/10 OLG Hamm

Leitsatz: Die Weisung an verurteilte Person, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen oder sich Konsumkontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, zu unterziehen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB), setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Rauschmittelkonsum zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen könnte.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Weisung, Alkoholkontrolle, Drogenkontrolle, Führungsaufsicht

Normen: StGB 68

Beschluss:

Beschluss
Strafsache gegen pp.
wegen Raubes u. a., (hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Bestimmung, dass die von Gesetzes wegen eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt, und Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht).
Auf die sofortige Beschwerde und Beschwerde des Verurteilten vom 02. Februar 2010 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 28. Januar 2010 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 03.2010 durch xx nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerde gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten mit der Maßgabe verworfen, dass
a) die Weisung zu Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses entfällt,
b) die Weisung zu Ziffer 4. des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird: „Der Verurteilte hat jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes unverzüglich dem Bewährungshelfer zu melden.“

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 23. Juni 2005 (28 Ls 21 Js 1123/04 (33/05)) in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Bochum vom 15. Dezember 2005 (3 Ns 21 Js 1123/04) wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung und wegen Betruges in 11 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des AG Herne vom 01. Februar 2005 zu einer Einheitsjugendstrafe in Höhe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Dem einbezogenen Urteil lag ein Diebstahl von Backwaren zugrunde. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30. März 2007 wurde die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Nach Überstellung in den Erwachsenenvollzug und Vollverbüßung dieser Strafe am 15. Februar 2010 ist der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2010 hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung Führungsaufsicht eintritt, die auch nicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB entfällt, und deren Dauer auf drei Jahre bestimmt sowie dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht verschiedene Weisungen erteilt, u. a.:
4. Er darf seine Wohnung und eine einmal gefundene Arbeitsstelle nicht ohne Zustimmung des Bewährungshelfers aufgeben.
5. Er hat jeglichen Konsum von illegalen Drogen und Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung des Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.
Gegen diesen ihm am 01. Februar 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten, am 05. Februar 2010 bei dem Landgericht Hagen eingegangenen und näher begründeten Rechtsmittel vom 02. Februar 2010. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat die „sofortige Beschwerde“ ohne Nichtabhilfentscheidung mit Verfügung vom 05. Februar 2010 über die Staatsanwaltschaft Bochum dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 19. Februar 2010 Stellung genommen.
II.
Die Rechtsmittel des Verurteilten haben nur geringfügigen Erfolg.
1. a) Soweit der Verurteilte sich mit seiner Eingabe vom 02. Februar 2010 gegen den Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB wendet, ist diese gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 68 f Abs. 2 StGB, § 7 JGG als sofortige Beschwerde statthaft und im Übrigen fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.
b) Die sofortige Beschwerde gegen den Eintritt der Führungsaufsicht hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt u. a. nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten mit Entlassung aus dem Strafvollzug von Gesetzes wegen Führungsaufsicht ein. § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB gilt - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2008, 217) - für die Vollstreckung von Einheitsjugendstrafen entsprechend (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68 f Rdnr. 4 m.w.N.).
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer von der nach § 68 f Abs. 2 StGB in Ausnahmefällen gegebenen Möglichkeit, die Maßregel entfallen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Die Maßregel entfällt nämlich nur dann, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 283;OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG JR 1993, 301, 302) anerkannt, dass die durch § 68 f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur in Betracht kommt, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs.1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt a. M. a. a. O; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; MDR 1990, 356; KG a.a.O. und JR 1988, 295, 296). Derartige positive Lebensumstände sind bei dem Beschwerdeführer, worauf der angefochtene Beschluss zutreffend abstellt, nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die Vielzahl seiner Straftaten und die Tatsache, dass der Verurteilte Bewährungsversager ist, gegen das Vorliegen einer positiven Sozialprognose. Der Verurteilte hat auch in seiner Beschwerde keinerlei positive Lebensumstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
2. Soweit der Verurteilte in seiner Beschwerdeschrift vom 02. Februar 2010 auch den übrigen Beschlussinhalt angreift, ist seine Eingabe gemäß § 300 StPO als (einfache) Beschwerde im Sinne des § 304 Abs. 1 StPO gegen die Dauer der Führungsaufsicht (§ 68 c StGB), die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer (§ 68 a StGB) sowie die erteilten Weisungen (§ 68 b StGB) auszulegen.
Insoweit ist die Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO, 68 a, 68 b, 68 c StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber überwiegend unbegründet.
a) Zwar hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen entgegen § 306 Abs. 2 erster Halbsatz StPO keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen, da sie die ausdrücklich als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Eingabe vom 02. Februar 2010 ausweislich der Übersendungsverfügung vom 05. Februar 2010 ausschließlich als solche verstanden hat. Dies führt aber nach Auffassung des Senats nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Das Beschwerdegericht ist insoweit nicht an einer sofortigen eigenen Sachentscheidung gehindert. Eine Hinderung läge nur dann vor, wenn die tatsächliche Richtigkeit des Beschwerdevorbringens vom örtlich näheren Erstrichter leichter und schneller festgestellt werden kann und zu erwarten ist, dass dieser dann ggf. seine Entscheidung selbst korrigiert, weil die neuen Tatsachen auch nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind. Dagegen scheidet eine Zurückverweisung zur Nachholung des Abhilfeverfahrens im Interesse der Verfahrensbeschleunigung aus, wenn das Beschwerdegericht selbst sofort entscheiden kann, da das Abhilfeverfahren für dessen Entscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2002 - 2 Ws 475/02, VRS 104, 372 -, vom 28. August 2008 - 2 Ws 256/08 - und vom 05. Februar 2009 - 2 Ws 16/2009 - je m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2008 - 2 Ws 125/08 -). Eine eigene sofortige Entscheidung des Beschwerdegerichts ist insbesondere geboten, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, d. h. für jeden Rechtskundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das Beschwerdevorbringen das Rechtsmittel nicht zu begründen vermag (Senatsbeschluss vom 18.12.2002 - 2 Ws 475/02 -). Dies ist bis auf die Weisungen zu Ziffern 4 und 5 der Beschlussformel der Fall. Hinsichtlich der vorgenannten Nummern der Beschlussformel gebietet der Beschleunigungsgrundsatz jedoch keine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer.
b) Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 05. Februar 2009 - 2 Ws 16/2009 - m. w. N), die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2009 - 2 Ws 40/09 -, NStZ-RR 2009, 260) oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2008 - 2 Ws 256/08 -; OLG Dresden, a.a.O.).
Gemessen hieran kann nur die Weisung zu Ziffer 5 der Beschlussformel keinen Bestand haben, während die Weisung zu Ziffer 4 zu präzisieren war und die Beschwerde im Übrigen unbegründet ist.
Die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht auf drei Jahre bewegt sich innerhalb des von § 68 c Abs. 1 Satz 1 StGB vorgegebenen Rahmens und ist angesichts der Schwere der Anlasstaten und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner Entwicklung im Vollzug nicht zu beanstanden.
Auch die Anordnung der Wohnsitznahme und dortiger polizeilicher Anmeldung (§ 68 b Abs. 2 StGB) ist unter Zugrundelegung des eingangs aufgezeigten Maßstabes nicht zu beanstanden, zumal der Verurteilte ausweislich der Stellungnahme der JVA Schwerte vom 14. Dezember 2009 selber im Rahmen der erfragten Entlassungsperspektive angegeben hat, in den Haushalt seiner Eltern (c/o xxx), in deren Haus er eine eigene Etage bewohnen könne, zurückkehren zu wollen.
Die Unterstellung des Verurteilten unter die Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers ist im Falle der Führungsaufsicht ausdrücklich in § 68 a StGB vorgesehen und wird durch die Weisung nach § 68 b Abs. 1 Nr. 7 StGB (Ausgestaltung der Kontakthaltungspflicht) ergänzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Anordnungen nicht dazu dienen, den Maßregelzweck im Sinne des § 68 Abs. 1 StGB, die Gefährlichkeit des Verurteilten zu beseitigen oder zu verringern, sondern gerade auch eine Unterstützung des Verurteilten verfolgen, die durch die Anleitung und Hilfestellung des Bewährungshelfers bei vertrauensvoller und vor allem regelmäßiger Zusammenarbeit erreicht werden kann. Gerade der Verurteilte, der nach seiner jahrelangen Inhaftierung und ohne die Vorbereitung durch den offenen Vollzug in die Freiheit entlassen worden ist, ohne dass ein tragfähiger sozialer Empfangsraum erkennbar wäre, bedarf nach Ansicht des Senats in besonderem Maße der Unterstützung durch einen Bewährungshelfer (vgl. Senatsbeschluss vom 05. Februar 2009 - 2 Ws 16/2009 -).
Auch die Weisung nach § 68 b Abs. 1 Nr. 9 StGB, sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden bzw. sich um eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle zu bemühen (§ 68 b Abs. 2 StGB), ist nicht gesetzeswidrig. Sie verfolgt lediglich - im eigenen Interesse des Verurteilten - die Förderung seiner Resozialisierung durch Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (vgl. Senatsbeschluss vom 05. Februar 2009 - 2 Ws 16/2009 -).
Die Weisung zu Ziffer 4. des angefochtenen Beschlusses war abzuändern, da sie über § 68 b Abs. 1 Nr. 8 StGB hinausgeht, indem sie beim Wechsel von Wohnung und Arbeitsstelle statt einer „unverzüglichen“ (nachträglichen) Meldung eine „Zustimmung des Bewährungshelfers“ zur „Aufgabe“ fordert. Derartige über den Katalog des § 68 b Abs. 1 StGB hinausgehende Weisungen müssen dem Bestimmtheitsgebot (§ 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB) entsprechen und das verbotene oder verlangte Verhalten genau bezeichnen (OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenates vom 15. Dezember 2009 - 3 Ws 485/09 -). Diesem Erfordernis genügt die vorbenannte Weisung nicht, da nicht in der gebotenen Deutlichkeit zu ersehen ist, welche konkreten Anforderungen hinsichtlich der Lebensführung durch das Gericht an den Verurteilten gestellt werden. Diese Weisung war daher entsprechend der Gesetzeslage und der im Beschluss zum Ausdruck gekommenen Intention zu präzisieren.
Die Weisung zu Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses war aufzuheben. Zwar kann das Gericht die verurteilte Person anweisen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen oder sich Konsumkontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, zu unterziehen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB). Diese Weisungsmöglichkeit, die vor allem für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden in Betracht kommt, setzt aber voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Rauschmittelkonsum zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen könnte (Fischer, a.a.O., § 68 b Rdnr. 12). Daran fehlt es hier. Diesbezüglich Anhaltspunkte finden sich in dem angefochtenen Beschluss, in dem es dazu lediglich heißt: Der ... im Zweifel rauschgiftsüchtige Betroffene ...“, nicht. Auch ausweislich der Gründe des hier in Rede stehenden Urteils sowie der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Schwerte vom 15. April 2009 und vom 14. Dezember 2009 sind bei dem Verurteilten ein übermäßiger Alkoholkonsum oder ein Drogenkonsum nicht festgestellt worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Das geringfügige Obsiegen des Verurteilten rechtfertigt keine Kostenteilung.




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