Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 666/98 OLG Hamm

Leitsatz: Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters sind lückenhaft, wenn er sich bei der Verurteilung eines bereits wegen Verstoßes gegen das BtMG in Erscheinung getretenen Angeklagten, wegen erneuten Erwerbs einer allerdings so geringen Menge von Betäubungsmitteln, dass deren Erwerb u.U. gem. §§ 31, 31 a BtMG hätte Veranlassung geben können, von einer Bestrafung abzusehen bzw. das Verfahren einzustellen, nicht mit dem wegen der erneuten Verurteilung ggf. drohenden Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung auseinandersetzt.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: drohender Bewährungswiderruf, lückenhafte Strafzumessungserwägungen, drohender Widerruf in anderer Sache, BtMG, Betäubungsmittel, geringe Menge Betäubungsmittel zum Eigengebrauch,

Normen: StGB 46 Abs. 1, BtMG 31, BtMG 31 a

Fundstelle: StV 1998, 600; NStZ-RR 1998, 374

Beschluss: Strafsache gegen M.V.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Februar 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Hamm am 24.06.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Revision im übrigen im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Unna hat den Angeklagten am 29. September 1997 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Seine dagegen gerichtete Berufung ist durch Urteil der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Februar 1998 verworfen worden.

Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:

"Am 13.12.1996 erwarb der Angeklagte zusammen mit dem anderweitig verfolgten L. von einer nicht zu ermittelnden dritten Person auf dem Gelände des Busbahnhofs in Unna insgesamt 5,9 g Haschisch zum Preis von 60,00 DM. Der Angeklagte und der anderweitig verfolgte L. wollten das angekaufte Haschisch für sich verbrauchen."

Zum Rechtsfolgenausspruch wird ausgeführt:

"Bei der Strafzumessung war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser bereits am 20.01.1994 vom Amtsgericht Unna unter anderem wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, teilweise in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und sodann unter Einbeziehung dieser Verurteilung am 29.07.1996 vom Amtsgericht Unna wegen unerlaubten Erwerbs von und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Tat stand der Angeklagte unter Bewährungsaufsicht. Da zu seinen Gunsten sein Geständnis zu berücksichtigen war und auch der Umstand, dass er die Tat nach seinen Worten in einer Ausnahmesituation begangen hat, nämlich als er mit seiner damaligen Freundin "Stress" hatte, kann die vom Amtsgericht verhängte kurzfristige Freiheitsstrafe, die unbedingt zur Einwirkung auf den Angeklagten als unerlässlich zu erachten ist, § 47 StGB, gerade noch als angemessene Strafe angesehen werden. Dies auch im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Menge des vom Angeklagten und vom anderweitig verfolgten L. angekauften Betäubungsmittels.

Da der Angeklagte die Tat innerhalb einer laufenden Bewährungszeit begangen hat, kam die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Aufgrund der schnellen Rückfallgeschwindigkeit - die letzte Verurteilung zu zwei Jahren Jugendstrafe war erst am 29.07.1996 erfolgt - kann nach Überzeugen der Strafkammer nicht erwartet werden, dass der Angeklagte sich nunmehr diesmal die Verurteilung allein wird zur Warnung dienen lassen und dass er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Vielmehr muß dem Angeklagten nunmehr, wenn auch durch Verbüßung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unmissverständlich klar gemacht werden, dass das von ihm an den Tag gelegte Verhalten bezüglich Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht toleriert werden kann."

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Seiner zu Protokoll erklärten Revisionsbegründung, die im wesentlichen den Widerruf seiner früheren geständigen Einlassung beinhaltet, lässt sich nach Auffassung des Senats, da der Angeklagte bittet, "das Urteil des LG Dortmund zu überprüfen" und Freispruch beantragt, noch die allgemeine Sachrüge entnehmen.

Dem zulässigen Rechtsmittel ist ein Teilerfolg beschieden.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Wertung ist im Zweifelsfalle zu respektieren (vgl. BGH, NStZ 82, 114; 84, 360).

Das Revisionsgericht darf jedoch dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in sich rechtsfehlerhaft oder lückenhaft sind, was dann der Fall ist, wenn der Tatrichter tragende Strafzumessungsgründe und die von der verhängten Strafe zu erwartenden Wirkungen auf den Täter i.S.d. § 46 StGB nicht bzw. nicht vollständig bedacht und erörtert hat (vgl. BGHSt 27, 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., Rdnr. 34 zu § 337).

Zu den Wirkungen i.S.d. § 46 StGB gehört auch der wegen der Verurteilung drohende Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., Rdnr. 5 zu § 46).

Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte am 29. Juli 1996 - 8 Ls 85 Js 494/97 - vom Amtsgericht Unna rechtskräftig wegen unerlaubten Erwerbs von und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung, die u.a. ebenfalls Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Inhalt hatte, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Wegen der neuerlichen einschlägigen Tat droht dem Angeklagten im Falle einer Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe der Widerruf der Strafaussetzung im vorgenannten Verfahren.

Dies hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen. Die Erörterung dieser Frage ist hier jedoch umso mehr von Bedeutung, als es hier um eine nur geringe Menge Haschisch, dessen Wirkstoffgehalt im übrigen nicht festgestellt worden ist, zum Zwecke des Eigenverbrauchs geht, deren Erwerb unter Umständen gemäß §§ 31, 31 a BtMG hätte Veranlassung geben können, von einer Bestrafung abzusehen bzw. das Verfahren einzustellen. Der Erwerb von nur 5,9 g Haschisch unbekannter Qualität zum Eigenverbrauch für zwei Personen würde in letzter Konsequenz nach Widerruf in der anderen Sache zu einer Strafverbüßung für den Angeklagten für die Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten führen.

Diese Wirkung der Verurteilung hätte das Landgericht bedenken und erörtern müssen.

Die fehlende Auseinandersetzung damit ist ein Begründungsmangel, der auf die erhobene Sachrüge hin zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung führt.

Dagegen war die Revision im übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO wegen des im Rahmen der Rechtsfolgenfindung unverzichtbaren persönlichen Eindrucks vom Täter abgesehen.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der möglicherweise drohende Widerruf der Aussetzung einer zweijährigen Freiheitsstrafe in anderer Sache die hier abzuurteilende Tat als schwer i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO qualifiziert (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Mai 1998 - 2 Ss 511/98 - m.w.N.), so dass es der Mitwirkung eines Verteidigers bedürfen wird.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".