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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 550/96 OLG Hamm

Leitsatz: Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 68 f Abs. 1 StGB setzt Führungsaufsicht im Anschluss an eine vollständig verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat voraus.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Führungsaufsicht im Anschluss an Gesamtfreiheitsstrafe, Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren, Vorsatztat

Normen: StGB 68 f

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 177/97

Beschluss: Strafsache gegen H.R. wegen Betruges u.a. (hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Feststellung, dass Führungsaufsicht nicht entfällt.)

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 21. November 1996 gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 7. November 1996 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.01.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auflagen werden der Staatskasse auferlegt.

G r ü n d e:
1. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat durch Urteil vom 20. August 1992 den Verurteilten u.a. wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die höchste Einzelstrafe betrug nach den Urteilsgründen ein Jahr sechs Monate. Der Verurteilte hat die Gesamtfreiheitsstrafe bis zum 4. September 1996 voll verbüßt.

Im angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer u.a. beschlossen, dass die Führungsaufsicht nicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB entfällt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 68 f Abs. 1 StGB tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt worden ist. Dabei ist in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung die Frage umstritten, ob die Führungsaufsicht im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat voraussetzt oder ob es ausreicht, dass die Gesamtfreiheitsstrafe mindestens zwei Jahre beträgt.

Insoweit schließt sich der Senat - schon um Innendivergenzen zu vermeiden - der vom hiesigen 3. und 4. Strafsenat vertretenen, in Rechtsprechung und Literatur wohl im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 68 f Abs. 1 StGB Führungsaufsicht im Anschluss an eine vollständig verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat voraussetzt (vgl. Beschlüsse des 3. Strafsenats vom 8. Juni 1995 in 3 Ws 248/95 und des 4. Strafsenats vom 28. November 1995 in 4 Ws 370/95 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Der Senat hat sich wesentlich auch davon leiten lassen, dass der - nicht unerhebliche - Eingriff der Führungsaufsicht nur bei schweren Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt, wie er in einer Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren Dauer zum Ausdruck kommt, gerechtfertigt ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1992, 101; siehe auch den bereits erwähnten Beschluss des 4. Strafsenats).

Da gegen den Verurteilten durch das oben genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. August 1992 keine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden ist - die höchste Einzelstrafe beträgt ein Jahr sechs Monate - ist keine Führungsaufsicht eingetreten. Demgemäss war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.


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