Aktenzeichen: 3 Ss 101/00 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Frage, wann sich der Tatrichter im Hinblick auf § 21 StGB näher mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit eines Angeklagten beschäftigen muß.
Senat: 3
Gegenstand: Revision
Stichworte: Raub, Betäubungsmittelabhängigkeit, verminderte Schuldfähigkeit, unzureichende Abklärung der Einlassung
Normen: StGB 20, StGB 21, BtMG
Beschluss: Strafsache gegen B.Z.,
wegen Raubes u.a..
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 04.11.1999 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen - Bezirksjugendschöffengericht - zurückverwiesen.
Gründe:
I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen - Bezirksjugendschöffengericht - wegen Raubes und gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der nicht durch Anrechnung durch Untersuchungshaft als verbüßt geltenden Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Am 03.10.1998 gegen 16.15 Uhr näherte sich der Angeklagte von hinten der am 04.12.1922 geborenen Zeugin B., die ihre Handtasche an einem langen Riemen über ihrer linken Schulter trug und aus Sicherheitsgründen außerdem eine Hand über die Handtasche gelegt hatte. Der Angeklagte, der die Handtasche an sich bringen wollte, da er Geld benötigte, zog so heftig an dem Riemen der Tasche, dass dieser riss. Er flüchtete sodann mit der Handtasche, entnahm aus ihr 130,00 DM und warf sie anschließend weg.
2. Am 14.08.1998 entwendete der Angeklagte zusammen mit dem gesondert verfolgten Zounhair S. in den Geschäftsräumen der Firma Peek & Cloppenburg in der Mannheimer Innenstadt einen Pullover zu einem Preis von 379,00 DM. Nachdem der Angeklagte seine Beute seinem Mittäter übergeben hatte, wurden die beiden qestellt und ihnen ihre Beute wieder abgenommen.
3. Am 18.03.1999 fuhren der Angeklagte und die anderweitig verfolgten F.S. und A.I. gemeinsam mit dem Zug nach Billerbeck, um im Münsterland entsprechend einem gemeinsam gefassten Tatplan Diebstahlstaten auszuführen.
In Verfolgung dieses Planes suchten der Angeklagte und seine beiden Mittäter den Plus-Markt in Billerbeck auf, wo der Angeklagte und I. die Verkäuferin ablenkten, während sich F.S. verabredungsgemäß in den Umkleideraum des Marktes begab. Dort fand er nach kurzem Suchen in der Geldbörse der Zeugin Vollmer zwei 20-DM-Scheine, die er mit sich nahm. Das sollte später aufgeteilt werden.
Anschließend suchten der Angeklagte und seine beiden Begleiter die Sattlerei R. in Billerbeck auf. Während der Angeklagte und F.S. die dort tätige Verkäuferin nach Reiterbedarfsartikeln befragten, gelang es A.I., sich hinter dem Vorhang einer Umkleidekabine zu verstecken. Nachdem der Angeklagte und S.. das Geschäft bereits wieder verlassen hatte und die Verkäuferin in den Personalraum zurückgegangen war, entwendete A.I.aus einer Geldkassette, die unter der Ladentheke stand, Papiergeld in Höhe von mindestens 470,00 DM und verließ anschließend fluchtartig das Geschäft. Während der anschließenden Flucht wurde unter anderem der Angeklagte gegen 18.20 Uhr festgenommen.
Der Angeklagte hat die oben geschilderten Taten eingeräumt. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte sich bei der Zeugin B. entschuldigt und als Erklärung für seine Verhaltensweise angegeben, er sei zur Tatzeit drogenabhängig gewesen, und zwar habe er sogenannte harte Drogen genommen. Die erbeuteten 130,00 DM habe er für den Erwerb weiterer harter Drogen seinerzeit benötigt. Seine Drogenabhängigkeit habe bis vor etwa drei Monaten gedauert. Dann habe er sich von einem Familienangehörigen einsperren lassen und einen sogenannten kalten Entzug mitgemacht. Auf Vorhalt so heisst es weiter in den Urteilsgründen, habe der Angeklagte eingeräumt, dass die Polizei nichts von seiner damaligen angeblichen Drogenabhängigkeit gewusst habe.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten, der bei sämtlichen oben genannten Tatzeiten noch Jugendlicher war, des Raubes sowie des gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen für schuldig befunden. Die dafür verhängte Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten hat das Bezirksjugendschöffengericht unter anderem in den Urteilsgründen wie folgt begründet:
"Dabei konnte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er in allen Fällen, wenn auch erst in letzter Minute, geständig gewesen ist, ferner, dass die Zeugin B. bei dem Überfall nicht verletzt worden ist, im übrigen auch, dass ein Teil der Beute zurückgeschafft werden konnte. Im geringen Maße war dem Angeklagten die von ihm behauptete Betäubungsmittelabhängigkeit strafmildernd ebenfalls berücksichtigt worden, allerdings nicht in der Form, dass die Voraussetzung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als gegeben angesehen worden wären. Außer den Beteuerungen des Angeklagten gibt es nämlich nichts, was diese behauptete Betäubungsmittelabhängigkeit erhärtet. Das Gericht sieht es als zweifelhaft an, ob der Angeklagte tatsächlich über Monate hinweg mehr oder weniger harte Drogen konsumiert hat; es verwundert nämlich, dass er der Polizei zu keiner Zeit als Käufer von Drogen aufgefallen ist. Lediglich die bloße Behauptung des Angeklagten, erheblich abhängig gewesen zu sein, kann keinesfalls zur Anwendung des § 21 StGB führen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagte, mit der dieser unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die Revision hat teilweise einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt auf die erhobene Sachrüge zu einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nebst den diesem zugrundeliegenden Feststellungen und zu einer Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Jugendschöffengericht.
Die Annahme des Amtsgerichts, von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB aufgrund einer bei diesem zu den Tatzeiten gegebenen Betäubungsmittelabhängigkeit könne nicht ausgegangen werden, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings führte die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein regelmäßig noch nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet oder durch sie getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (vgl. BGHR, StGB, § 21, BtM-Auswirkungen 2 und 12 m.w.N.). Unter Umständen kann auch bereits die Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit und damit zu einer Anwendung des § 21 StGB führen (vgl. BGHR, StGB, § 21, BtM-Auswirkungen 5 betreffend Entzugserscheinungen bei Heroinabhängigen).
Angesichts des Vorbringens des Angeklagten, er sei von harten Drogen abhängig gewesen und habe sich zum Zwecke der Durchführung eines sogenannten kalten Entzuges von Familienangehörigen einsperren lassen, lässt sich eine durch Drogenabhängigkeit verursachte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hier nicht ausschließen. Das Jugendschöffengericht hätte sich daher mit der Einlassung des Angeklagten näher befassen, die einzelnen Behauptungen des Angeklagten hinterfragen und gegebenenfalls zu der Frage der Drogenabhängigkeit des Angeklagten, deren konkreten Erscheinungsform und deren Auswirkungen auf den Angeklagten zur Tatzeit Beweis erheben müssen, bevor es eine Entscheidung darüber traf, ob bei dem Angeklagten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist oder nicht. Das Amtsgericht durfte sich nicht damit begnügen, lediglich darauf hinzuweisen, dass es außer den Angaben des Angeklagten nichts gebe, was die Behauptung der Betäubungsmittelabhängigkeit erhärte. Auch die Bewertung des Amtsgerichts, eine Drogenabhängigkeit des Angeklagten sei deshalb zweifelhaft, weil er der Polizei zu keiner Zeit als Käufer von Drogen aufgefallen sei, begegnet Bedenken. Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, dass es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass ein Drogenabhängiger in der Regel durch Drogenankäufe die besondere Aufmerksamkeit der Polizei erregt.
Das angefochtene Urteil war demnach im Strafausspruch aufzuheben. Der Schuldausspruch kann dagegen bestehen bleiben. Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten gemäß § 20 StGB vermag der Senat angesichts der arbeitsteiligen Vorgehensweise des Angeklagten und seiner Mittäter bei den Taten vom 14.08.1998 und 18.03.1999 sowie angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte bei dem Handtaschenraub vom 03.10.1998 bewusst ein hochbetagtes Opfer ausgewählt hatte, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei sämtlichen Taten lediglich um indirekte Beschaffungsdelikte gehandelt hat, auszuschließen (vgl. BGHR, StGB, § 21, BtM-Auswirkungen 5 S. 2). Da die Überprüfung des Schuldausspruches auf die erhobene Sachrüge hin auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision insoweit gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
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