Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 126 und 127/98 OLG Hamm

Leitsatz: In der Frage, ob § 57 StGB auf Ersatzfreiheitsstrafen anwendbar ist, neigt der Senat zu der Auffassung, dass das nicht der Fall ist.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Normen: StGB 57

Stichworte: Ablehnung der Strafaussetzung, Anwendung auf Ersatzfreiheitsstrafen

Fundstelle: StV 1999, 495

Beschluss: Strafsache gegen C.L.,
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung u.a.,
(hier: Ablehnung der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung in zwei Verfahren).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 18. Februar 1998 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 5. Februar 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.03.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Vollstreckung der Strafreste aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 4. Februar 1994 (6 Monate Gesamtfreiheitsstrafe) sowie aus dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Soest vom 21. Februar 1994 (1 Jahr 2 Monate Gesamtfreiheitsstrafe) gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen.

Ferner ist gemäß § 57 Abs. 6 StGB eine Frist von sechs Monaten festgesetzt worden, vor deren Ablauf ein erneuter Antrag auf Strafaussetzung unzulässig ist.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, in vollem Umfang Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde war demnach mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Im Hinblick auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und den von ihr zitierten Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 23. Oktober 1997 (1 Ws 337/97 StV 1998, 151), wonach eine Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 57 StGB erst dann zu treffen ist, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung aller Strafreste einschließlich der Restersatzfreiheitsstrafen entschieden werden kann, ist jedoch folgendes anzumerken:

Die Strafvollstreckungskammer hat vorliegend zutreffend eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB auch über die noch zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen von 40 Tagen (Verfahren 20 VRs 3124/93 StA Kleve) und von 50 Tagen (Verfahren 33 VRs 10996/93 StA Paderborn) nicht getroffen, weil - unabhängig von dem Streit, ob Ersatzfreiheitsstrafen bzw. Restersatzfreiheitsstrafen überhaupt aussetzungsfähig sind, diese hier das Erfordernis des § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verbüßung von mindestens 2 Monaten Freiheitsstrafe) angesichts ihrer Dauer nicht erfüllen können. Wegen der Kürze der noch zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen ist auch für den Fall, dass der Verurteilte die Geldstrafen nur zum Teil oder gar nicht bezahlen sollte, die Entscheidung über die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafen nicht verfrüht getroffen worden (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 232).

Auf die Frage, ob § 57 StGB auf Ersatzfreiheitsstrafen anwendbar ist, kommt es daher vorliegend im Ergebnis nicht an, doch neigt der Senat zu der Auffassung, dass die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 56, 57 StGB hinsichtlich einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht kommt. Er würde damit der - entgegen der Annahme des OLG Koblenz (NStZ 1995, 254) - in der obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegenden Auffassung beitreten (vgl. hierzu u.a. OLG Hamm, 3. Strafsenat, MDR 1977, 422; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBl NW 1986, 262 sowie 5. Strafsenat NJW 1980, 250; OLG Köln, OLGSt _57 StGB Nr. 7; OLG Celle, JR 1977, 122; OLG Oldenburg, MDR 1988, 1071; OLG Bamberg, NStE Nr. 43 zu § 57 StGB; OLG München, NJW 1977, 309; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1978, 146; OLG Stuttgart, MDR 1986, 1043 sowie Die Justiz 1978, 113, jeweils m.w.N.).

Die insoweit ausgiebig vorgetragenen Argumente erscheinen dem Senat überzeugender als diejenigen der Gegenmeinung (vgl. insoweit den o.a. Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats sowie OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NJW 1977, 308; OLG Koblenz, NStZ 1995, 254 und 1987, 120; OLG Zweibrücken, MDR 1988, 1071 und 1987, 782; vgl. im übrigen zum Meinungsstand Tröndle, StGB, 43. Aufl., § 57 Rdnr. 2 a ebenfalls m.w.N.).
Jedenfalls würde nach Auffassung des Senats weder die Verneinung der Aussetzungsmöglichkeit von Ersatzfreiheitsstrafen zu groben Unbilligkeiten führen noch wird die Eröffnung dieser Möglichkeit durch den Wortlaut des § 454 b StPO nahegelegt oder gar vorgegeben.

Im Hinblick darauf, dass diese Frage jedoch seit mehr als 20 Jahren ausdiskutiert scheint, der Gesetzgeber gleichwohl trotz Kenntnis des Streitstandes und entsprechender Appelle durch die Gerichte keine klarstellende Ergänzung der in Betracht kommenden Vorschriften vorgenommen hat, bedarf es hier einer erneuten eingehenden Wiederholung der vorgebrachten Argumente im einzelnen nicht, so dass auf die zitierten Entscheidungen Bezug genommen werden kann.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".