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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 112/04 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots besteht eine Wechselwirkung.
2. Zur Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil[ Zeitraum von 22 Monaten zu lang

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Hauptstrafe; Nebenstrafe; Wechselwirkung; langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil; Berücksichtigung, Fahrverbot

Normen: StGB 44

Beschluss: Strafsache
gegen N.S.
wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 11. Dezember 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 06. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

1. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Nebenstrafe Anordnung des Fahrverbots mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Anordnung des Fahrverbots entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um ein Drittel ermäßigt. Ein Drittel der notwendigen Auslagen in der Revisionsinstanz trägt die Landeskasse.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Herne-Wanne verurteilte den Angeklagten am 14. Juli 2003 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2a StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 45 EURO. Ferner wurde gegen ihn für die Dauer von zwei Monaten ein Fahrverbot verhängt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein, die er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Oktober 2003 auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat.

Die 14. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum hat die Berufung des Angeklagten durch Urteil vom 11. Dezember 2003 verworfen. Zur Rechtsfolgenseite hat es folgende Ausführungen gemacht:

„Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, von der verhängten Strafe von 40 Tagessätzen zu je 45,00 EURO abzuweichen. Die Kammer hält die Strafe, die das Amtsgericht verhängt hat, für angemessen, aber auch ausreichend. Sie hat dabei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser in zweiter Instanz in vollem Umfange geständig war und seine Tat sehr bereut. Ausserdem sprach zu seinen Gunsten, dass er bisher noch nie strafrechtlich oder strassenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ausserdem befand er sich zum Zeitpunkt des Verstosses in einer äußerst angespannten seelischen Situation. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass er bedenkenlos ein äusserst schwieriges Telefonat während des Autofahrens führte und dabei erkennbar seine nächste Umgebung beim Autofahren, insbesondere das Ampellicht, nicht berücksichtigte und auch den herannahenden bevorrechtigten Verkehr nicht wahrnahm. Er hat damit sehr massiv gegen die Sorgfaltspflichten eines Fahrzeugführers verstossen. Der Verstoss hat zudem zu einem Verkehrsunfall der Bevorrechtigten Fahrzeuge der Zeugen Dr. P. und St. geführt.

Die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen war danach notwendig, aber auch ausreichend.
Die Kammer hat auch ebenso wie das Amtsgericht die Verhängung eines Fahrverbotes gemäss § 44 StGB für erforderlich erachtet. Zwar liegt kein Regelfall vor, nachdem gemäss § 44 Abs. 1 S. 2 StGB ein Fahrverbot anzuordnen war. Die Kammer hat jedoch gemäss § 44 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Fahrverbot von zwei Monaten für erforderlich erachtet, da bereits bei einem qualifizierten Rotlichtverstoss die Folge eines einmonatigen Fahrverbotes in der Regel eintritt. Hier ist es jedoch noch zusätzlich zu einem Unfallgeschehen gekommen. Es erschien der Kammer nicht angebracht, nur im Hinblick auf die drohenden beruflichen Nachteile des Angeklagten das Fahrverbot um einen Monat zu reduzieren oder ganz entfallen zu lassen. Dies hätte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen, da sogar Berufskraftfahrer oftmals mit dieser negativen Strafe belastet werden. Letztlich handelt es sich um ein Organisationsproblem, wie man die Zeit des Fahrverbotes überbrückt.“

Gegen dieses Urteil richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückzuverweisen.

II.
Die Revision ist zulässig und führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Fahrverbots. Im Übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils richtete sich nach wirksamer Beschränkung der Berufung nur noch auf den Rechtsfolgenausspruch. Zwar führt eine revisionsrechtliche Kontrolle des Rechtsfolgenausspruchs nur zu der eingeschränkten Überprüfung, ob die Strafzumessungserwägungen im Urteil in sich fehlerfrei sind, ob der Tatrichter rechtlich anerkannte und in Anbetracht der Fallkonstellation zu bedenkende Strafzwecke nicht außer Betracht gelassen hat und ob die konkrete Strafe an ihrer gesetzlichen Bestimmung als gerechter Schuldausgleich orientiert ist und damit innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Ermessensspielraums liegt. In Zweifelsfällen muss daher in der Regel die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden, da eine exakte Richtigkeitskontrolle schon wegen des Ermessensspielraums gar nicht durchführbar ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320 m. w. Nachw.).

Die Tatrichterin hat vorliegend nicht berücksichtigt, dass zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots eine Wechselwirkung besteht. Beide Sanktionen verfolgen einen überwiegend identischen Strafzweck, der mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden soll. Als Nebenstrafe soll das Fahrverbot zusammen mit der Hauptstrafe diesem Strafzweck dienen und kommt in aller Regel in Betracht, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht verwirklicht werden kann und die Verhängung deshalb erforderlich ist. Es ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob der angestrebte (spezialpräventive) Erfolg nicht durch eine höher bemessene Hauptstrafe erreicht werden kann (vgl. hierzu LK-Geppert, StGB, 11.Aufl., § 44 Rdnr. 28 f.; BGHSt. 24, 348,350; 29, 58, 60/61; OLG Düsseldorf, StV 1993, 310,311).
An einer derartigen Prüfung durch den Tatrichter fehlt es hier.
Der Senat hat jedoch aufgrund folgender Erwägungen von einer Zurückverweisung an die Vorinstanz abgesehen und - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt. Zwar ist diese Entscheidung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden.
Das Fahrverbot ist als sog. Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln (vgl. BT-Drucksache IV/651 S.12). Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Pönalisierungscharakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt.
Tatzeitpunkt war vorliegend der 10. August 2002; die Hauptverhandlung vor der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum fand am 11. Dezember 2003 statt, so dass im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung seit Tatbegehung bereits 16 Monate verstrichen waren. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 5 StR 439/01 - ( zfs 2004, 133 f.) ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei. Für den von der Berufungskammer des Landgerichts Bochum zu beurteilenden Zeitraum mag in Anlehnung an diese Rechsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichtberücksichtigung des seit der Tat verstrichenen Zeitraums noch nicht zu beanstanden sein. Mittlerweile liegt der Tatzeitpunkt jedoch 22 Monate zurück, so dass der vom Bundesgerichtshof für zweifelhaft gehaltene Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten vorliegend um einen weiteren Monat überschritten ist; da die neue Hauptverhandlung voraussichtlich frühestens im Sommer 2004 stattfinden wird, kommt dem Zeitablauf von dann zwei Jahren seit der Tat entscheidende Bedeutung zu, der dazu führt, dass das verhängte Fahrverbot seinen spezialpräventiven Zeck verliert.
Es bedarf dann schon ganz besonderer Umstände für die Annahme, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist. Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich, zumal der auf Veranlassung des Senats von der Generalstaatsanwaltschaft eingeholte neue Verkehrszentralregisterauszug keine Eintragung für den Angeklagten ergeben hat.

Da bei einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bochum eine Erhöhung der Geldstrafe infolge des Wegfalls des Fahrverbots aber wegen des Verbots der Schlechterstellung ausscheidet, hat der Senat die allein in Betracht kommende Sachentscheidung selbst getroffen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 4 StPO.


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