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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 RVs 102/14OLG Hamm

Leitsatz: 1. Bei einem Strafgefangenen, der eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, kann für die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes - wenn weitere Einkommensquellen nicht vorhanden sind - regelmäßig nur der Lohn herangezogen werden, den er für seine Arbeit in der Justizvollzugsanstalt erhält (Anschluss an BayObLG NJW 1986, 2842).
2. Dagegen bleiben die von dem Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (Anschluss an BayObLG NJW986, 2842).
3. Bei einkommensschwachen und nahe am Existenzminimum lebenden Personen ist zudem zu erwägen, dass diese durch die Auswirkungen der am Nettoprinzip ausgerichteten Geldstrafe härter betroffen sein können, als Normalverdiener; dem kann ggf. durch Senkung der Tagessatzhöhe bis zum Mindestbetrag von 1,00 € (§40 Abs. 2 Satz 3 StGB) Rechnung getragen werden.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Strafgefangener

Normen: StGB 40

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 06.01.2015 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Höhe der einzelnen Tagessätze mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Detmold hat den Angeklagten mit Urteil vom 30.04.2014 wegen Verstoßes wegen §§ 14, 95 Abs. 1 Nr. 2, 3 Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 10,00 € verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat die erste kleine Strafkammer II des Landgerichts Detmold mit Urteil vom 14.10.2014 als unbegründet verworfen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit seiner am 21.10.2014 eingelegten Revision, die nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 29.10.2014, mit Schriftsatz vom 17.11.2014 unter näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden ist.

II.
Die zulässig erhobene und auf die Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schuldausspruch noch zum Strafausspruch einen (weitergehenden) Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Insbesondere hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler begründet, warum sie eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. § 59 Abs. 1 StGB als nicht ausreichend erachtet hat.

III.

Die Festsetzung der Höhe der einzelnen Tagessätze auf 10,00 € hält jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht Stand, da die diesbezüglichen Feststellungen lückenhaft sind.

Gem. § 40 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des einzelnen Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, wobei in der Regel von dem Nettoeinkommen auszugehen ist, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.

Die Strafkammer hat ausgeführt, dass sie die Höhe des einzelnen Tagessatzes aus dem derzeitigen Einkommen des Angeklagten in der JVA und seinen persönlichen Verhältnissen errechnet habe. Zur tatsächlichen Höhe des von dem Angeklagten in der JVA erzielten Einkommens fehlen in den Urteilsgründen jedoch jegliche Angaben. Bereits deshalb lässt sich die Höhe des auf 10,00 € bestimmten Tagessatzes nicht nachvollziehen.

Nicht ohne Weiteres kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte durch seine Arbeit in der Schneiderei der JVA ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 300,00 € erzielt. Ob er regelmäßig und vollschichtig oder nur teilweise beschäftigt ist, ergeben die Feststellungen, die sich hierüber in keiner Weise verhalten, nicht. Auch bleibt offen, ob der Angeklagte möglicherweise über weitere Einkommensquellen oder zurechenbares Vermögen verfügt, das bei Würdigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Berücksichtigung gefunden hat.

Bei einem Strafgefangenen, der - wie hier - eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, kann für die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes – wenn weitere Einkommensquellen nicht vorhanden sind - regelmäßig nur der Lohn herangezogen werden, den er für seine Arbeit in der Justizvollzugsanstalt erhält (vgl. BayObLG NJW 1986, 2842); dagegen bleiben die von dem Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (vgl. BayObLG NJW 1986, 2842).

Bei einkommensschwachen und nahe am Existenzminimum lebenden Personen ist zudem zu erwägen, dass diese durch die Auswirkungen der am Nettoprinzip ausgerichteten Geldstrafe härter betroffen sein können, als Normalverdiener (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 40 Rdn. 11, 11 a); dem kann ggf. durch Senkung der Tagessatzhöhe bis zum Mindestbetrag von 1,00 € (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) Rechnung getragen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 02.02.2012 - 3 RVs 4/12, Beck RS 2012, 05606; OLG Hamm NJW 1980, 1534; OLG Köln NJW 1976, 3636; OLG Hamburg NStZ 2001, 655).

Hinsichtlich der ebenfalls zu würdigenden persönlichen Verhältnisse bei Festsetzung der Tagessatzhöhe hat die Strafkammer ausgeführt, dass der geschiedene Angeklagte Vater von insgesamt fünf Kindern im Alter von 2, 5, 8, 12 und 16 Jahren ist, wobei er die jüngsten Kinder gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und die älteren beiden mit seiner geschiedenen Ehefrau habe. Unterhaltspflichten des Täters sind bei der Bemessung des Tagessatzes angemessen zu berücksichtigen (vgl. Fischer, a.a.O., § 40 Rdn. 14 m.w.N.), wobei die tatsächlich erbrachten Leistungen als abziehbare Belastungen das zugrunde zu legende Nettoeinkommen reduzieren können. Ob und ggf. in welcher Höhe der Angeklagte Unterhaltsleistungen erbringt, welche bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen wären, erschließt sich aus den Urteilsgründen ebenfalls nicht.

Da die Festsetzung der Tagessatzhöhe in aller Regel losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig überprüft werden kann (vgl. BGH NJW 1987, 199; Senatsbeschluss vom 21.11.2006 - 3 Ss 356/06, juris) und hier keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bestehen, führt der festgestellte Mangel lediglich zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang und zu einer entsprechenden Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Festsetzung der Tagessatzhöhe. Maßgeblich sind dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BGH NStZ 1993, 34; Fischer, a.a.O., § 40 Rdn. 6 a m.w.N.).



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