Aktenzeichen: 1 Ss 58/06 OLG Hamm |
Leitsatz: Die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen unter Vorlage einer Krankenversicherungskarte trotz Kündigung der Mitgliedschaft erfüllt nicht den Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263 a StGB. Ggf. kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Mißbrauch einer Krankenversicherungskarte, gekündigte Mitgliedschaft in einer Krankenkasse, Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen, Vorlage der Krankenversicherungskarte, kein Computerbetrug, Betrug zum Nachteil des Arztes |
Normen: StGB 263 a, StGB 263 |
Beschluss: OLG Hamm, Beschluß vom 9.3.2006 - 1 Ss 58/06 Zum Sachverhalt: Nach den Feststellungen des AG hat der Angekl. bei der AOK Westfalen-Lippe eine freiwillige Krankenversicherung 1997 beantragt. Die AOK habe ihm antragsgemäß Versicherungsschutz gewährt und ihm eine Krankenversicherungskarte ausgehändigt. Nachdem der Angekl. die Beiträge nicht gezahlt habe, habe die AOK nach entsprechender Ankündigung die Mitgliedschaft gekün- - Seite 575 - digt und ihn aufgefordert, die Krankenversicherungskarte zurückzugeben. Dem sei der Angekl. jedoch nicht nachgekommen, sondern habe in vielen Fällen Versicherungsleistungen in Anspruch genommen, obwohl er gewusst habe, dass er dazu nicht berechtigt sei. Er habe dabei jeweils die Krankenversicherungskarte der AOK vorgelegt. Diese habe daraufhin Zahlungen i.H.V. insgesamt 4.336,95 EUR (netto) geleistet. Das AG hat den Angekl. wegen Computerbetrugs in 36 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Die Revision des Angekl. führte zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das AG. Aus den Gründen: II. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Computerbetrugs gem. § 263 a StGB nicht. Gemäß § 263 a 1 StGB macht sich u.a. derjenige strafbar, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch Verwendung unrichtiger Daten beeinflusst. Strafbarkeitsvoraussetzung ist aber, dass die Manipulation des Vorgangs unmittelbar eine vermögensrelevante Disposition des Computers verursacht hat, d.h. die Vermögensminderung unmittelbar ohne weitere Zwischenhandlungen durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eingetreten ist (vgl. Tröndle/Fischer 53. Aufl., § 263 a Rn 20 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn die Daten der Krankenversicherungskarte bei einem Arztbesuch in den Computer des Arztes eingelesen werden, führt dies noch nicht zu einer vermögensrelevanten Disposition des Computers. Es bedarf über diesen Datenverarbeitungsvorgang hinaus vielmehr noch einer Vermögensverfügung durch den Arzt, indem er eine Sachleistung selbst erbringt oder Leistungen verordnet. Dies ergibt sich vorliegend auch aus der Auflistung der empfangenen Leistungen. Es fehlt damit an der Unmittelbarkeit der Vermögensminderung durch den Datenverarbeitungsvorgang. Demgemäß kommt eine Verurteilung wegen Computerbetrugs im hier zu beurteilenden Fall nicht in Betracht. Bereits dieser Fehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das AG. Das AG wird im Rahmen der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob sich der Angekl. nicht, was nahe liegt, wegen Betrugs gem. § 263 StGB strafbar gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass der Angekl. bei den ihn behandelnden Ärzten einen Irrtum i.S.des § 263 StGB über seine Mitgliedschaft bei der AOK durch Vorlage der Krankenversicherungskarte erregt hat. Nach den Vorschriften des SGB V über das Sachleistungsprinzip ist es Sache der Krankenkassen zu regeln, in welcher Form sich der Versicherte als Bezugsberechtigter ausweist. Das Gesetz sieht dazu allein die Krankenversicherungskarte vor (§§ 15 II, 291 SGB V). Durch die Vorlage der Krankenversicherungskarte bei einem Arzt wird für diesen der Anschein erweckt, Leistungen erbringen und zulasten der Krankenkasse abrechnen zu können. Der Vertragsarzt trifft auch durch die Behandlung eines Patienten und durch die Verordnung von Heilmitteln eine Vermögensverfügung zulasten der Krankenkassen. Denn der Kassenarzt handelt bei der von ihm erbrachten Leistung als Vertreter der Krankenkasse. Durch die ihm gem. §§ 72 I, 73 II SGB V verliehene Kompetenz verpflichtet er mit rechtlicher Bindungswirkung die Krankenkassen zur Vergütung der erbrachten Leistung, sodass die Vermögensverfügung des Arztes unmittelbar den Schaden der Krankenkassen bewirkt (BSG NZS 1997, 76). Dies gilt auch dann, wenn der Patient keinen Versicherungsschutz mehr genießt. Endet die Anspruchsberechtigung eines Versicherten bei seiner Krankenkasse, ohne dass dies dem Kassenarzt bei der Behandlung bekannt wird, so hat die Krankenkasse die Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Kassenarztes erbrachten Leistungen zu entrichten (§ 19 VIII Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)). |
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