Aktenzeichen: 2 Ws 243 u. 244/03 OLG Hamm
Leitsatz: Im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 3. Oktober 2002 (siehe StV 2003, 82 ff.) kann die Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen, noch nicht rechtskräftig festgestellten Straftat nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB allenfalls noch in Ausnahmefällen und nur dann, wenn die Unschuldsvermutung nicht entgegensteht, widerrufen werden.
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Bewährung; Widerruf; neue Straftat, Rechtskraft; Ausnahmefall; Unschuldsvermutung
Normen: StGB 56 f
Beschluss: Strafsache
gegen C.S.
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. (hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung).
Auf die sofortigen Beschwerden des Verurteilten vom 04. September 2003 gegen die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 02. September 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 10. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Bochum vom 2. September 2003 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim vom 27. November 1997 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden. Außerdem ist gegen ihn durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Norden vom 6. Oktober 1998 aus drei Verurteilungen aus dem Jahr 1997, u.a. wegen Diebstahls, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten festgesetzt worden. Nach Teilverbüßung ist die Vollstreckung dieser Strafen durch Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 24. April 2002 zur Bewährung ausgesetzt worden. Diese Strafaussetzungen zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer nun durch die angefochtenen Beschlüsse widerrufen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der Verurteilte während der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen und gegen Auflagen und Weisungen verstoßen habe. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
II.
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig und haben auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.
1. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung konnte nicht auf § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt werden.
Nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat und weitere Auflagen oder Weisungen oder die Verlängerung der Bewährungszeit nicht ausreichen. Insoweit hat der erkennende Senat in der Vergangenheit - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des OLG Hamm und der im wesentlichen übereinstimmenden Meinung der Obergerichte - die Auffassung vertreten, dass der Widerruf einer Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht voraussetzt, dass der Verurteilte wegen der neuen Tat rechtskräftig verurteilt ist. Als ausreichend ist es vielmehr angesehen worden, dass sich das die Strafaussetzung widerrufende Gericht aufgrund zweifelsfreier Tatsachen, insbesondere eines glaubwürdigen Geständnisses, in eigenständiger Würdigung davon überzeugt hat, dass der Verurteilte die neue (Anlass)Tat schuldhaft begangen hat (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2001 - 2 Ws 166-168/01; so auch Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 56 f Rn. 5 ff. mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 3. Oktober 2002 (siehe StV 2003, 82 ff.) nicht mehr fest. Der EGMR hat ausgeführt, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) vorliege, wenn der Bewährungswiderruf auf die in einem Verfahren ohne die Förmlichkeit einer Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung, dass der Verurteilte eine neue Straftat begangen habe, gestützt werde, obwohl gleichzeitig bei einem anderen Gericht das Hauptverfahren wegen dieses Geschehens noch anhängig ist (so im Anschluss an den EGMR auch OLG Jena StV 2003, 574, 575; OLG Celle StV 2003, 575). Damit kann die Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB allenfalls noch in Ausnahmefällen und nur dann, wenn die Unschuldsvermutung nicht entgegensteht, widerrufen werden.
Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, braucht der Senat vorliegend nicht abschließend zu entscheiden. Dahinstehen kann damit auch die Frage, ob immer dann von einem Ausnahmefall auszugehen ist, wenn der Verurteilte die neue Tat zweifelsfrei glaubhaft gestanden hat (so offenbar OLG Jena StV 2003, 574; siehe aber OLG Jena StV 2003, 575). Insoweit merkt der Senat an, dass das zumindest dann zweifelhaft sein dürfte, wenn der Verurteilte sein Geständnis noch widerrufen kann, er also z.B. Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegt und diese nicht auf das Strafmaß beschränkt hat, so dass die tatsächlichen Feststellungen zur Anlasstat eben nicht rechtskräftig geworden sind (siehe dazu OLG Jena, a.a.O.). Ein Ausnahmefall ist vorliegend aber schon deshalb nicht gegeben, weil der Verurteilte nach dem Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 10. September 2003 den ihm zur Last gelegten sexuellen Missbrauch zum Nachteil eines Kindes, den er nach dem Inhalt des Haftbefehls vom 22 . Juni 2003 teilweise gestanden haben soll, nun konkret bestreitet. Damit kann diese Tat derzeit auf keinen Fall Grundlage für einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen.
2. Auch die weitere Begründung der Strafvollstreckungskammer rechtfertigt derzeit den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat angeführt, dass der Verurteilte grob und beharrlich gegen eine Bewährungsauflage verstoßen habe, indem er die stationäre Sexualtherapie abgebrochen und eine ambulante Therapie nicht begonnen habe. Darauf kann der Widerruf jedoch (noch) nicht gestützt werden. Soll der Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung aus den Gründen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB erfolgen, muss dem Verurteilten gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden. Die mündliche Anhörung ist in diesen Fällen, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, zwingend und kann lediglich entfallen, wenn sie eine weitere Aufklärung nicht verspricht oder ihr zwingende Gründe nicht entgegenstehen. In diesen Fällen muss die Strafvollstreckungskammer jedoch zu erkennen geben, dass sie sich der Möglichkeit der mündlichen Anhörung bewusst war (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 453 StPO Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen.
III. Nach allem waren damit die angefochtenen Widerrufsbeschlüsse aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Diese wird, da der Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht getroffen hat, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.
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