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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ss 558/99 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Frage, ob im Falle der Anmeldung von Kraftfahrzeugen unter Vorlage einer Doppelkarte die Voraussetzungen des Betruges erfüllt sind, wenn der Wille zur Entrichtung der Versicherungsprämie und der Kraftfahrzeugsteuer fehlt.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Betrug, mittelbare Falschbeurkundung, Anmeldung eines Kraftfahrzeuges, Vorlage der Doppelkarte, Versicherungsprämie

Normen: StGB 263, StGB 271

Beschluss: Strafsache gegen M.L. wegen Betruges.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 09.02.1999 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.01.2000 den Vorsitzenden Richter an Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin an Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 17.02.1998 wird dem Angeklagten vorgeworfen, sich während der Zeit von Juli bis August 1997 in Essen durch 14 selbstständige Handlungen der schweren mittelbaren Falschbeurkundung gemäß §§ 271, 272 StGB strafbar gemacht zu haben. Ihm wird zur Last gelegt, auf Veranlassung der gesondert verfolgten Asylbewerber S. und J. 24 Kraftfahrzeuge jeweils unter Vorlage einer Doppelkarte der Gothaer Versicherung auf seinen Namen angemeldet und sich gegenüber dem Straßenverkehrsamt jeweils als Halter der Fahrzeuge eingetragen haben zu lassen. Versicherungsbeiträge für die Fahrzeuge wurden nach der Anklageschrift weder von dem Angeklagten noch von den gesondert verfolgten Auftraggebern des Angeklagten, die die Fahrzeuge für eigene Zwecke verwandt haben sollen, gezahlt.

Durch das amtsgerichtliche Urteil vom 23.06.1998 wurde der Angeklagte wegen Betruges in 24 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessatzen zu je 10,- DM verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte im Jahre 1997 betäubungsmittelabhängig und arbeitslos. In dieser Situation wurde er von den gesondert Verfolgten S. und J. angesprochen, ob er bereit sei, für sie, die aber im Hintergrund bleiben wollten, Fahrzeuge auf seinen Namen beim Straßenverkehrsamt anzumelden. Der Angeklagte war damit einverstanden, da er lediglich die ihm übergebenen Doppelkarten auszufüllen und dann die Fahrzeuge beim Straßenverkehrsamt anzumelden hatte. Die anzumeldenden Fahrzeuge hatte der Angeklagte nie gesehen. Für alle Beteiligten war von vornherein klar, dass weder Versicherungsprämien noch Fahrzeugsteuer bezahlt werden sollten. Während des Zeitraums von Juli bis August 1997 meldete der Angeklagte insgesamt 24 Fahrzeuge beim Straßenverkehrsamt an. vereinbarungsgemäß erhielt der Angeklagte für jede Anmeldung von S. und J. 150,- DM. Versicherungsprämien sind von dem Angeklagten bisher nicht gezahlt worden.

Die Strafkammer hat auf der Grundlage dieser Feststellungen den Angeklagten des Betruges gemäß § 263 StGB in 24 Fällen für schuldig befunden und zur Begründung ausgeführt:

,,Wie vom Angeklagten vorgesehen, wurden die entsprechenden Abschnitte der Doppelversicherungskarten von Straßenverkehrsamt an die Gothaer Versicherung weitergeleitet. Dort entstand der fälschliche Eindruck (Irrtum), dass der Angeklagte mit ihnen jeweils einen ordnungsgemäßen Versicherungsvertrag für die von ihm angemeldeten Fahrzeuge abschließen wollte. Die Versicherung hat dieses Angebot des Angeklagten auch angenommen, wobei bezüglich des vorläufigen Deckungsschutzes stillschweigend auf den Zugang einer besonderen Annahmeerklärung durch die Versicherung verzichtet wurde. Die Vermögensverfügung der Gothaer Versicherung liegt zumindest in der Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes, gleichgültig ob die späteren Versicherungsverträge wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie Bestand hatten oder nicht. Der Schaden der Versicherung liegt bereits in einer konkreten Vermögensgefährdung, da der Angeklagte weder Willens noch in der Lage war, die Versicherungsprämie zu bezahlen. Bei Kenntnis der wahren Absichten des Angeklagten hätte die Versicherung weder einen Versicherungsvertrag abschließen, noch eine vorläufige Deckungszusage geben wollen Der Schaden ist auch konkret dadurch eingetreten, dass die Versicherung bis heute - auch für die vorläufigen Deckungszusagen - keinen Betrag erhalten hat."

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Der Angeklagte macht geltend, die Verurteilung seinerseits wegen Betruges in 24 Fällen, jeweils begangen durch die Anmeldung der Fahrzeuge und die dadurch von ihm veranlasste Übersendung der Kennzeichenzuteilungsmitteilungen des Straßenverkehrsamtes an die Gothaer Versicherung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Haftpflichtversicherung durch den Erhalt dieser Mitteilungen nicht zu vermögensschädigenden Verfügungen i.S.d. § 263 StGB veranlasst worden sei. Die jeweilige Aushändigung der Doppelkarten habe zwar eine vermögensschädigende Verfügung der Haftpflichtversicherung dargestellt. Diese Vermögensgefährdung habe aber zum Zeitpunkt der Anmeldung der Fahrzeuge bereits bestanden.

II.
Die Revision führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen. Die Verurteilung wegen Betruges in 24 Fällen kann keinen Bestand haben.

1.
Für die erfolgte Verurteilung wegen Betruges fehlte es allerdings nicht an dem Verfahrenserfordernis einer wirksamen Anklage, auch wenn die - unverändert - zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 17.02.1998 den Vorwurf, der Angeklagte habe sich in 24 Fällen des Betruges zu Lasten der Gothaer Versicherung schuldig gemacht, nicht enthält. Gegenstand des Strafverfahrens und der Urteilsfindung ist nämlich die Tat im prozessualen Sinn gemäß § 264 StPO. Diese umfasst nicht nur den in der Anklage umschriebenen und dem Angeklagten dort zur Last gelegten Geschehensablauf. Vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit den durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Ist ein solcher einheitlicher Vorgang gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse, aus denen er sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil der angeklagten Tat, als sie keine Erwähnung in der Anklage finden (vgl. BGH NJW 1996, 1160 m.w.N.). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, so dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren. einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. (BGH NJW 1997, 3034; 1998, 168).

Hätte der Angeklagte bei der Anmeldung der 24 Fahrzeuge bei der Zulassungsstelle jeweils gleichzeitig zur Weiterleitung an die Gothaer Versicherung bestimmte Täuschungshandlungen vorgenommen, die die Versicherung zu betrügerisch erwirkten Vertragsabschlüssen veranlassen sollten, bestünde zwischen diesen Betrugsstraftaten und den dem Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten der schweren mittelbaren Falschbeurkundung Tateinheit. Eine solche materiellrechtliche Handlungseinheit im Sinne des § 52 StGB stellt nach der Rechtsprechung stets eine einheitliche prozessuale Tat dar (vgl. BGH NJW 1984, 308; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 264 Rdz. 6 m.w.N.).

2.
Der Schuldausspruch hält aber deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die getroffenen Feststellungen ihn nicht tragen.

Für die Annahme von Betrugsstraftaten des Angeklagten zu Lasten der Gothaer Versicherung bei der Anmeldung der hier in Rede stehenden Fahrzeuge fehlt es bereits an Täuschungshandlungen des Angeklagten im Sinne des § 263 StGB.

Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs erfordert gemäß § 29 a StVZO den Nachweis des Bestehens einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden kraft Fahrzeughaftpflichtversicherung, wobei eine vorläufige Deckungszusage durch das Versicherungsunternehmen ausreicht. Der Nachweis der Versicherung ist durch Vorlage der Versicherungsbestätigung, der sog. Doppelkarte, zu führen. In der Aushändigung der Doppelkarte durch den Versicherer liegt die Zusage der vorläufigen Deckung (vgl. BGHZ 21, 122; NZV 1995, 187; NJW 1999, 3560; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 1 AKB, Rdz. 73 m.w.N.). Für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ergibt sich dies außerdem aus § 1 Abs. 3 AKB. Wird die vorläufige Deckung durch Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte zugesagt, so beginnt der Versicherungsschutz gemäß § 9 Satz 1 KfzPflVV mit der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges, falls kein früherer Zeitpunkt vereinbart worden ist.

Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte bei den 24 Fahrzeuganmeldungen der Zulassungsstelle jeweils auf seinen Namen lautende Doppelkarten der Gothaer Versicherung vorgelegt. Für die Fahrzeuge bestand daher jeweils vorläufiger Deckungsschutz spätestens ab deren Zulassung. Dass die Doppelkarten möglicherweise erst nach deren Aushändigung durch die Gothaer Versicherung von dem Angeklagten ausgefüllt worden sind, stand der Wirksamkeit der Deckungszusage und damit auch dem Beginn des Versicherungsschutzes nicht entgegen. Denn die vorläufige Deckungszusage gilt auch dann, wenn die Versicherungsbestätigung blanko ausgehändigt wird und der Name des Versicherungsnehmers erst nachträglich eingetragen wird (vgl. BGH
VersR 1973, 265; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 1 AKB, Rdz. 75; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 1 AKB, Rdz. 9 und § 9 KfzPflVV, Rdz. 2).

Angesichts dessen kann in der Übersendung der Zulassungsmitteilungen durch die Zulassungsstelle an die Gothaer Versicherung schon aus objektiver Sicht kein Antrag des Angeklagten gegenüber der Gothaer Versicherung auf Abschluss eines Vertrages auf Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes unter gleichzeitiger konkludenter Täuschung über seine Zahlungswilligkeit -und Fähigkeit hinsichtlich der von ihm zu leistenden Versicherungsprämie gesehen werden.

Auch die Annahme der Strafkammer der Angeklagte habe den Willen zum Abschluss eines ,,ordnungsgemäßen" Versicherungsvertrages gegenüber der Versicherung vortäuschen wollen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Durch die Zusage der Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes wird ein rechtlich selbstständiger von dem eigentlichen Versicherungsvertrag losgelöster Vertrag geschlossen, der einen selbstständigen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen lässt (vgl. BGH NJW 1999, 356). Die vorläufige Deckung bewirkt auch keinerlei Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages (vgl. OLG Hamm NZV 1992, 284; Stiefel/Hoffmann, a.a.O. § 1 AKB, Rdz. 86). Der Versicherungsnehmer schuldet daher auch nicht die Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebotes (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Er kann vielmehr durchaus den Hauptvertrag bei einem anderen Haftpflichtversicherer abschließen. Dann kann aber allein in der Mitteilung des für das zugelassene Fahrzeug zugeteilten Kennzeichens durch die Zulassungsstelle gemäß § 29 a II StVZO kein Antrag desjenigen, dem vorläufiger Deckungsschutz zugesagt worden ist, auf Abschluss eines endgültigen Versicherungsvertrages gesehen werden. Abgesehen davon sind hier auch keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Angeklagten ersichtlich, da der Angeklagte die Fahrzeuge für die gesondert verfolgten S. und J. lediglich beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen anmelden und bereits für die Vornahme dieser Handlung jeweils 150,00 DM erhalten sollte.

Die Verurteilung wegen Betruges war daher aufzuheben.

3.
Eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271, 272 StGB wegen der Anmeldung der 24 Fahrzeuge auf seinen Namen beim Straßenverkehrsamt und der dadurch veranlassten entsprechenden Eintragungen in das Fahrzeugregister der Zulassungsstelle kommt nicht in Betracht. Denn dieses Register stellt keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB dar, sondern dient dem inneren Dienst der Behörden (vgl. BGH NJW 1957, 1889; Tröndle in LK, StGB, 10. Aufl., § 271, Rdz. 20; Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 271, Rdz. 12, jeweils zu § 27 StVZO)

4.
Ein Freispruch des Angeklagten konnte allerdings nicht erfolgen. Vielmehr war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückzuverweisen.

Der Senat kann nämlich nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte möglicherweise an Betrugsstraftaten, die die gesondert verfolgten S. und J. bei der Erlangung der 24 Doppelkarten zu Lasten der Gothaer Versicherung begangen haben, beteiligt hat. Nach den getroffenen Feststellungen wollten S. und J. nach außen in Zusammenhang mit den anzumeldenden Fahrzeugen nicht in Erscheinung treten und hatten sie von vornherein nicht beabsichtigt, Versicherungsprämien für die Fahrzeuge zu zahlen. Dann kommt aber die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit in Betracht, dass S. und J. die Aushändigung der Versicherungsbestätigungen für die 24 Fahrzeuge und damit die Vertragsabschlüsse über die Gewährung vorläufiger Deckung jeweils mittels eines Betruges bewirkt haben, indem sie zumindest konkludent die Bereitschaft und Leistungsfähigkeit des bereits zu diesem Zeitpunkt als Versicherungsnehmer benannten Angeklagten zur Zahlung der für die Gewährung des vorläufigen Deckungsschutzes geschuldeten Versicherungsprämie vorgespiegelt haben. Es würde sich dabei um Fälle des sogenannten Eingehungsbetruges handeln, da der von der Versicherung eingegangenen Verpflichtung auf Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes mangels Zahlungswilligkeit- und Fähigkeit des Angeklagten ein wirtschaftlich gleichwertiger Gegenanspruch nicht gegenübergestanden hätte. Eine einem Vermögensschaden gleichzusetzende konkrete Vermögensgefährdung der Gothaer Versicherung wäre spätestens ab der Ausfüllung der Doppelkarten durch den Angeklagten zu bejahen, da zumindest ab diesem Zeitpunkt feststand, dass die Fahrzeuge unter Ausnutzung der Doppelkarten zur Zulassung angemeldet werden würden und spätestens mit der Zulassung der aufgrund der vorläufigen Deckungszusage von der Haftpflichtversicherung geschuldete Versicherungsschutz eingreifen würde. Da die Zusage des vorläufigen Deckungsschutzes als angestrebter Vermögensvorteil im Sinn des § 263 StGB anzusehen wäre, wären von den gesondert verfolgten S. und J. begangene Betrugsstraftaten zu diesem Zeitpunkt nicht nur vollendet, sondern bereits beendet gewesen mit der Folge, dass nur bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitwirkung des Angeklagten an diesen Taten als Gehilfe möglich wäre. Nach Beendigung der Haupttat ist nämlich Beihilfe ausgeschlossen. Es kann dann nur noch eine Begünstigung im Sinne des § 257 StGB in Betracht kommen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 27, Rdz. 4 m.w.N.). Diese setzt allerdings voraus, dass die Hilfeleistung dazu dient, dem Vortäter Vorteile, die dieser aus der Haupttat erlangt hat, zu sichern. Ob und gegebenenfalls welche Vorteile S. und J. aus auf den Namen des Angeklagten lautenden Versicherungsverträgen über die Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes erlangt haben, lässt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Insoweit bedürfte es gegebenenfalls weiterer Feststellungen dazu, ob S. und J. Halter oder Fahrer der hier in Rede stehenden Fahrzeuge waren und deshalb bei etwaigen mit den versicherten Fahrzeugen verursachten Verkehrsunfällen Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig wären. Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nämlich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt worden ist, sondern danach, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die dafür erforderliche Verfügungsgewalt besitzt (vgl. BGHSt 22, 201).

Einer etwaigen Verurteilung des Angeklagten wegen einer Beteiligung an Betrugsstraftaten der gesondert verfolgten S. und J. steht auch nicht entgegen, dass die den Verfahren zugrunde liegende Anklage einen entsprechenden Vorwurf nicht enthält. Wie bereits oben unter II., 1.) ausgeführt worden ist, ist Gegenstand des Strafverfahrens und der Urteilsfindung die Tat im verfahrensrechtlichen Sinn gemäß § 264 StPO. Das in der Anklage beschriebene Geschehen und eine etwaige Beteiligung des Angeklagten an Betrugsstraftaten bei der Erlangung der Doppelkarten sind als eine Tat in diesem Sinn aufzufassen. Die für diese Bewertung erforderliche innerliche Verbindung zwischen beiden geschichtlichen Vorkommnissen ergibt sich schon daraus, dass gemäß § 257 Abs. 3 StGB eine Bestrafung des Angeklagten wegen Begünstigung durch Vorlage der 24 Doppelkarten beim Straßenverkehrsamt ausgeschlossen wäre, wenn er bereits wegen Beteiligung an den Vortaten (Betrugsstraftaten des S. und J. bei der Erlangung der Doppelkarten) strafbar wäre.


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