Aktenzeichen: 2 Ss 945/02 OLG Hamm
Leitsatz: 1. Mit der Revision kann nur dann geltend gemacht werden, dass der Tatrichter rechtsfehlerhaft von einer Vereidigung eines Zeugen abgesehen, wenn von der Beanstandungsmöglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht worden ist.
2. Für die Berechnung des maßgeblichen Alters sind im Strafrecht die §§ 186 ff. BGB entsprechend heranzuziehen.
3. Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann i.d.R. keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen. Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden an.
Senat: 2
Gegenstand: Revision
Stichworte: Vereidigung, Absehen, Unterlassen der Entscheidung, Beanstandung, Herbeiführen eines Gerichtsbeschlusses, Jugendstrafe, Schwere der Schuld, Anforderungen an die Begründung
Normen: StPO 61, StPO 238, StPO 344, JGG 17, StPO 267
Beschluss: Strafsache
gegen D.K.
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Auf die Revision des Angeklagten vom 8. Juli 2002 gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Recklinghausen vom 02. Juli 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 12. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Am Nachmittag seines Geburtstags am 5. Oktober 2000 veranlasste der 1982 geborene Angeklagte die am 29. April 1994 geborene Geschädigte K.E. im Hause Oberlippe 3 in Waltrop dazu, ihn auf die im Erdgeschoss gelegene Toilette zu begleiten. Dort entblößte er den Unterleib der Geschädigten, indem er ihr Hose und Strumpfhose herunterzog. Anschließend rieb er seinen entblößten Penis am After sowie an der Scheide der Geschädigten. Des weiteren veranlasste er die Geschädigte, seinen Penis in den Mund zu nehmen.
Die Verhängung von Jugendstrafe hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
Angesichts der Schwere der Schuld kam nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht.
Zur Ahndung der begangenen Straftat hielt das Gericht eine Jugendstrafe von 1 Jahr für einerseits geboten, andererseits aber auch ausreichend. Strafmildernd war dabei insbesondere die Unbescholtenheit des Angeklagten und der Umstand zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Schädigung bei der Entwicklung des Kindes wahrscheinlich nicht eingetreten ist. Andererseits musste sich der erhebliche Missbrauch auch der Vertrauensstellung, die der Angeklagte gegenüber K.E. hatte, erschwerend auswirken.
Das Gericht hat unter Zurückstellung von Bedenken die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hofft, dass der Angeklagte aus dem Verfahren und der Verhandlung gelernt und durch dieses beeindruckt wurde. Da es sich jedoch um die erste Verurteilung des Angeklagten handelt, erschienen durchgreifende Bedenken dagegen, ihm eine Bewährungschance einzuräumen, nicht gegeben.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die formelle und materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
II.
Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.
1. Mit seiner formellen Rüge macht der Angeklagte mehrfache Verstöße gegen § 59 StPO geltend, die er damit begründet, dass das Amtsgericht es unterlassen habe, mehrere Zeugen zu vereidigen, obwohl die Voraussetzungen für ein Absehen von der Vereidigung gemäß § 61 StPO nicht gegeben gewesen seien. Insbesondere habe ausweislich des Sitzungsprotokolls kein Verzicht der Prozessbeteiligten auf eine Vereidigung gemäß § 61 Nr. 5 StPO vorgelegen.
Es kann dahinstehen, ob diese Rüge - wie die Generalstaatsanwaltschaft meint - bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet. Nach allgemeiner Meinung trifft der Vorsitzende die Anordnung der Nichtvereidigung von Zeugen nach § 61 Nr. 5 StPO im Rahmen der ihm nach § 238 StPO zustehenden Prozessleitungsbefugnis (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 61 Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). Gegenüber derartigen Anordnungen ist als so genannter Zwischenrechtsbehelf gemäß § 238 Abs. 2 StPO die unmittelbare Anrufung des Gerichts in der Hauptverhandlung vorgesehen. Wird diese Beanstandungsmöglichkeit versäumt, kann die Gesetzwidrigkeit der Anordnung grundsätzlich nicht mehr mit der Revision gerügt werden (vgl. dazu OLG Hamburg MDR 1979, 74; OLG Düsseldorf StV 1996, 252; OLG Koblenz VRS 42, 27; Meyer-Goßner, a.a.O., § 61 Rn. 30; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl., 2003, Rn. 938, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Eine Ausnahme von der Beanstandungspflicht ist vorliegend, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, nicht ersichtlich. Das Gericht hat nach dem Vortrag der Revision die Anordnung der Nichtvereidigung der Zeugen jeweils ausdrücklich getroffen. Da dem Angeklagten in der Hauptverhandlung auch ein Verteidiger beigestanden hat, kann auch nicht von einer die Verwirkung des Rügerechts ausschließenden Unkenntnis des Angeklagten von der Beanstandungsmöglichkeit ausgegangen werden. Auch das Alter des Angeklagten, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erst 19 Jahre alt war, führt zu keiner anderen Beurteilung.
2. Die Sachrüge des Angeklagten hat jedoch teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.
a) Die vom Amtsgericht zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen allerdings die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach §§ 176 Abs. 1, 176a Nr. 1 StGB. Die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten insoweit nicht erkennen.
Zutreffend ist es insbesondere, dass das Amtsgericht den Angeklagten auch als Person über 18 Jahre im Sinne des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat. Für die Berechnung des maßgeblichen Alters werden im Strafrecht die §§ 186 ff. BGB entsprechend herangezogen (vgl. dazu bereits RGSt 35, 37). Nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB wird aber bei der Berechnung des Lebensalters auch der Geburtstag mitgerechnet. Mithin war der Angeklagte bereits mit dem Beginn seines 18. Geburtstags, also am 5. Oktober 2000, 00.00 Uhr, volljährig und damit als Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG anzusehen. Die Tat ereignete sich aber nach den tatrichterlichen Feststellungen am 5. Oktober 2000, gegen 15.20 Uhr.
b) Die Revision hat allerdings hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Insoweit ist das angefochtene Urteil lückenhaft (§ 267 StPO).
Das Jugendschöffengericht hat die Verhängung der Jugendstrafe auf den Gesichtspunkte der "Schwere der Schuld" gestützt. "Schwere der Schuld" im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist vor allem bei Kapitalverbrechen zu bejahen (vgl. Sonnen in Diemer/Schoreit/ Sonnen, JGG, 4. Aufl., § 17 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm StV 2001, 175). Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann allerdings keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen (vgl. Sonnen, a.a.O., § 17 Rn. 22 mit weiteren Nachweisen). Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden an. Das äußere Tatgeschehen hat nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zulässt (vgl. BGHSt 15, 224; StV 1982, 335; BGH bei Böhm NStZ 1989, 522; Sonnen, a.a.O., § 17 Rn. 22; OLG Hamm, a.a.O.). Darüber hinaus ist bei der Frage, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, der im gesamten Jugendstrafrecht geltende Erziehungsgedanke gegenüber der Schwere der Schuld vorrangig zu beachten, (vgl. BGHSt 15, 224; StV 1982, 335). Der Erziehungszweck kann aber bei der Schwere der Schuld allerdings nicht das allein ausschlaggebende Kriterium bilden (vgl. Sonnen, a.a.O., § 17 Rn. 22; BGH NStZ-RR 1998, 285).
Diesen Anforderungen werden die Strafzumessungserwägungen des Jugendschöffengerichts vorliegend nicht gerecht. Das Jugendschöffengericht hat die Verhängung der Jugendstrafe ohne nähere Begründung, nämlich nur unter Zitierung des Wortlautes des § 17 Abs. 2 Halbsatz 2 JGG, als erforderlich angesehen. Das lässt befürchten, dass das Jugendschöffengericht bei seiner Bewertung im Wesentlichen auf das Ausmaß des nach seiner Auffassung von dem Angeklagten verwirklichten Unrechts abgestellt hat, zumal die Strafzumessungserwägungen jegliche nähere Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Beziehung zu der ihm vorgeworfenen Tat vermissen lässt. Darüber hinaus lassen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht erkennen, dass das Jugendschöffengericht bei der Frage, ob gegen den Angeklagten Jugendstrafe wegen schwerer Schuld zu verhängen ist, den Erziehungsgedanken in irgend einer Weise berücksichtigt hat.
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