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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 445/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Der Tatbestand des vollendeten Diebstahls mit Waffen (§ 244 StGB) verdrängt die Tatbestände der §§ 242, 243 StGB.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Diebstahl mit Waffen, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Gesetzeskonkurrenz, Urteilsformel

Normen: StGB 244, StGB 243, StGB 242

Beschluss: Strafsache gegen T.G. wegen Diebsathls und Körperverletzung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 6. Dezember 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird dahin abgeändert, dass der Angeklagte - entsprechend der erstinstanzlichen Verurteilung - des Diebstahls, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und Bedrohung sowie des Diebstahls mit Waffen schuldig ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

G r ü n d e :

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bochum vom 26. Mai 1999 wegen "eines Diebstahls, einer Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich mit Körperverletzung und Bedrohung sowie eines Diebstahls mit Waffen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil unter Neufassung des Tenors im Übrigen mit der Maßgabe verworfen, dass es den Angeklagten wegen der Tat vom 26. November 1998 (Diebstahl verschiedener Gegenstände, darunter auch einer geladenen Gaspistole, aus einem in einer Tiefgarage abgestellten und zuvor aufgebrochenen PKW) nicht nur wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB), sondern dazu in Tateinheit auch wegen "Diebstahls in einem besonders schweren Fall" verurteilt hat.

Diese rechtliche Würdigung der Tat vom 26. November 1998 begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Ist nämlich § 244 StGB vollendet, ist mit § 243 StGB Idealkonkurrenz ausgeschlossen, zumal letztgenannte Vorschrift keinen selbstständigen Diebstahlstatbestand enthält. Die §§ 242, 243 StGB werden grundsätzlich von § 244 StGB verdrängt; insoweit besteht Gesetzeskonkurrenz (vgl. SS-Eser, StGB, 25. Aufl., § 244 Rdnr. 35; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 244 Rdnr. 21 m.w.N.).

Unabhängig davon hätte die gesetzliche Überschrift des § 243 StGB, der keine eigene Straftat beschreibt, sondern nur eine Strafzumessungsregel enthält, nicht in die Urteilsformel gehört; das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. BGHSt 27, 287; BGHR StPO § 260 Abs. 4 S. 1, Tatbezeichnung 3, besonders schwerer Fall; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 260 Rdnr. 25).

Dabei wird die bestehende Gesetzeskonkurrenz und die Verdrängung des § 243 auch dadurch deutlich sichtbar, dass, würde man der Auffassung des Landgerichts folgen, der Schuldspruch anderenfalls für die einheitliche Tat vom 26. November 1998 Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit Diebstahl hätte lauten müssen.

Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend berichtigt.

Abgesehen von dieser Berichtigung ist die Revision i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, zumal durch die vorgenommene Berichtigung des Schuldspruchs der Schuldumfang nicht berührt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO, da das Rechtsmittel nahezu erfolglos geblieben ist.


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