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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 625/03 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Die Übernahme der vollen Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil dieser die Revision für aussichtslos gehalten und die allgemeine Sachrüge nur erhoben hat, um dem unbedingten Auftrag des Angeklagten zur Einlegung und Begründung der Revision nachzukommen.
2. Zu den Voraussetzungen einer versuchten Strafvereitelung gem. § 258 I StGB bei einem jugendlichen Vortäter .

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Revisionsbegründung; Übernahme der Verantwortung durch den Verteidiger; versuchte Strafvereitelung, jugendlicher Vortäter

Normen: StPO 344; StGB 258

Beschluss: Strafsache
gegen D.H.
wegen versuchter Strafvereitelung.
Auf den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der IX. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 16.04.2003 sowie auf die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 12. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig
beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss der IX. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vorn 12.9.2003 ist damit gegenstandslos.
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt worden ist.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt außer den ihr bereits auferlegten Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft Essen verursacht worden sind, auch die in erster Instanz sowie die durch die Rechtsmittel (Berufung und Revision) des Angeklagten entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 20.11.2002 wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt. Der Angeklagte hat seinen Freispruch angestrebt. Die Staatsanwaltschaft hat - entsprechend dem mit der Anklageschrift vom 18.07.2002 erhobenen Vorwurf - über die Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung hinaus eine Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich dazu begangener Verstöße gegen § 86 Abs. 1 S. 1 und 2 Telekommunikationsgesetz sowie gegen § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB angestrebt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Gleichzeitig hat es auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 20.11.2002 im Straffolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt wird.
Gegen dieses, dem Verteidiger des Angeklagten am 02.06.2003 zugestellte Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten vom 16.04.2003, die am selben Tag beim Landgericht Essen eingegangen ist. Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 12.09.2003, der am 18.09.2003 dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden ist, die Revision gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Mit Schriftsatz vom 16.09.2003, der am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist, hat der Verteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig die Revision durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat der Verteidiger ausgeführt, er habe von dem Angeklagten den Auftrag erhalten, die Revision einzulegen und zu begründen, er sei aber irrigerweise davon ausgegangen, dass er das Rechtsmittel nur begründen solle, wenn er es nicht für aussichtslos erachte. Nachdem er dem Angeklagten unter dem 10.09.2003 schriftlich mitgeteilt gehabt habe, dass er nach erfolgter Prüfung der Urteilsbegründung entsprechend der getroffenen Vereinbarung von einer Revisionsbegründung abgesehen habe, habe der Angeklagte mit Schreiben vom 15.09.2003 sein Erstaunen über diese Vorgehensweise zum Ausdruck gebracht und erklärt, er habe einen unbedingten Auftrag zur Einlegung und Begründung der Revision erteilt. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beruhe somit auf einer unzutreffenden Auslegung des erteilten Auftrages und daher auf einem Verteidigerverschulden. Diese Angaben hat der Verteidiger zur Glaubhaftmachung anwaltlich versichert.
1. Die Revision ist zulässig.
a} Das Rechtsmittel ist zwar nicht fristgerecht gemäß § 345 Abs. 1 StPO begründet worden. Dem Angeklagten war aber gemäß §§ 44, 45 StPO die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, da sein Wiedereinsetzungsgesuch frist- und formgerecht eingelegt worden ist und er durch die anwaltliche Versicherung seines Verteidigers glaubhaft gemacht hat, dass die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision nicht von ihm verschuldet worden ist, sondern auf Gründen beruht, die seinem Verteidiger zuzurechnen sind. Ein Anwaltsverschulden hat der Angeklagte aber nicht zu vertreten.
Aufgrund der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist der Beschluss des Landgerichts Essen vom 12.09.2003, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
b) Die Revision ist entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft auch formgerecht gemäß § 345 Abs. 2 StPO begründet worden. Nach dieser Vorschrift können Revisionsanträge und ihre Begründung nur in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend daraufhin, dass das Erfordernis der Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründung durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt nicht lediglich eine formelle Voraussetzung beinhaltet, sondern es vielmehr Zweck der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO ist zu gewährleisten, dass der Inhalt der Begründung von sachkundiger Seite stammt und daher gesetzmäßig und sachgerecht ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 345 Rdz. 10). Die Begründungsschrift muss daher erkennen lassen, dass der Unterzeichner die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (Meyer-Goßner, a.a.O., § 345. Rdz 16 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Verteidiger die Revision für aussichtslos gehalten hat und die allgemeine Sachrüge nur erhoben hat, um dem unbedingten Auftrag des Angeklagten zur Einlegung und Begründung der Revision nachzukommen. Es kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Verteidiger einerseits zwar die Begründung der Revision übernimmt und dafür eine Vergütung beansprucht, anderseits aber verhindert, dass das Revisionsgericht wenigstens die Anwendung materiellen Rechts auf die Feststellungen überprüfen kann. Ein solches Verhalten kann standeswidrig sein, nicht aber die formgültige Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die der Verteidiger in aller Regel auch dann vorbringen darf, wenn er die Revision für aussichtslos hält (vgl. BGHSt 25, 273, 276). Der Verteidiger hat hier durch seinen Wiedereinsetzungsantrag deutlich gemacht, dass er ihm durch den Angeklagten erteilten unbedingten Rechtsmittelauftrag übernommen hat und auch ausführen will. Dafür, dass er sich dennoch von der erhobenen allgemeinen Sachrüge distanziert und trotz der für den Angeklagten mit Kosten verbundenen beantragten Wiedereinsetzung tatsächlich eine Überprüfung des angefochtenen Urteils gar nicht erreichen will, ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht insbesondere die Formulierung des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 16.09.2003: ,.ich gebe gleichzeitig die nachfolgende Revisionsbegründung ab mit dem Antrag,...".

2. Die Revision hat mit der zulässig erhobenen Sachrüge auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung und zum Freispruch des Angeklagten.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts warteten am 26. 10.2001 gegen 17,45 Uhr die Jugendlichen M.G., D.B. und K.R. in Essen auf den Spielplatz gegenüber der Ecke Gudulastraße/Giselastraße auf ihre Freundin S.R.. Während K.S. zusah, besprühten M.G. und D.B. eine Tischtennisplatte, evtl. zusätzlich auch ein Spielhaus oder eine Rutsche auf dem Spielplatz mit Lachfarbe. Der hinzu kommende Zeuge W-D., ein pensionierter Polizeibeamter, sah noch. wie die Jungen die Spraydosen einsteckten. Die Jugendlichen gingen sodann auf der Gudulastraße in Richtung Kunigundastraße. Dort setzten sie sich auf die Treppe des Eckhauses. Die S.R. gesellte sich dort zu ihnen. Der Zeuge D. beschloss gemeinsam mit seinem Schwiegersohn, dem Zeugen K., der von Beruf Polizeibeamter ist, die Polizei zu informieren und die Jugendlichen bis zu deren Eintreffen zu verfolgen. Wenige Meter hinter der Wohnung der Zeugen gelangt man von der Giradetstraße rechts in die Kunigundastraße. Nach dem Polizeianruf fuhren sie deshalb mit dem PKW in die Kunigundastraße und parkten dort ihr Fahrzeug am Heymannplatz, von wo sie die Jugendlichen beobachten konnten.

Während dieser Ereignisse hatte sich der Angeklagte zu Fuß in Rüttenscheid aufgehalten und alsdann in der Giradetstraße eine Apotheke aufgesucht. Es kann nicht widerlegt werden, dass ihn zu diesem Zeitpunkt ein Bekannter anrief und ihn um die Reparatur eines Receivers bat. Der Angeklagte ist freiberuflich als Radioreporter, und zwar zum großen Teil für den Sender Radio Essen als Reporter für Polizei- und Justizangelegenheiten tätig. Er plante seinerzeit eine Reportage über Graffitisprühereien. Möglicherweise teilte ihm der Bekannte aus diesem Grund mit, dass gerade eben Jugendliche ganz in seiner Nähe an dem Spielplatz gegenüber der Einmündung Gudulastraße/ Giselastraße gesprüht hätten und von einem Mann verfolgt würden. Möglicherweise hat der Bekannte dies selbst beobachtet oder aber er hatte den Polizeifunk abgehört und auf diese Weise von dem Tathergang, dem Tatort und der Tatsache erfahren, dass die Zeugen D. und K. bis zum Eintreffen der Polizei hinter den Jugendlichen herfahren wollten. Dass der Angeklagte selbst in diesem Augenblick den Polizeifunk abgehört hat, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht geklärt werden, ob er überhaupt Funkgeräte mit sich führte. Der Angeklagte stieg nach dem Telefonat in seinen PKW, den er in der Giradetstraße geparkt hatte, und fuhr in die Kunigundastraße, in der er selbst nur ca. 2 Häuser neben dein Aufenthaltsort der Jugendlichen wohnte. Er parkte in der Nähe der Jugendlichen, überquerte die Straße und sprach sie an, ob sie diejenigen seien, die auf dem Spielplatz Gudulastraße/Giselastraße gesprüht hätten. Obwohl S.R. dies verneinte und möglicherweise auch die anderen Jugendlichen verneinend herumdrucksten, hielt es der Angeklagte nach wie vor für möglich, dass diese Jugendlichen die Sprühereien begangen hatten. Außerdem ging er davon aus, dass eine Polizeistreife unterwegs war. Möglicherweise hatte er dies Wissen von seinem Informanten, wenn dieser den Polizeifunk abgehört hatte. Zumindest aber schloss der Angeklagte dies aus der Tatsache, dass er in einer der Straßen, möglicherweise der Giradetstraße, einen Polizeiwagen kreuzen sah. Er forderte die Jugendlichen auf, wenn sie es doch gewesen seien, sollten sie sich entfernen, weil gleich die Polizei eintreffe. Er bezweckte damit, sie vor einer Strafverfolgung zu bewahren. Während die Mädchen sitzen blieben, entfernten sich kurz darauf die beiden Jungen. Sie hielten sich in einem Hof auf der Giradetstraße versteckt, konnten aber später aufgegriffen werden. Mit Lösungsmittel entfernten sie am Folgetag die Sprühereien, so dass die Stadt Essen auf die Stellung eines Strafantrages verzichtete. Das Verfahren gegen die Jugendlichen wurde eingestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage dieser Feststellungen der versuchten Strafvereitelung für schuldig befunden
Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 18.07.2002 außerdem vorgeworfen worden ist, er habe von den Sprühereien durch Abhören des Polizeifunkes erfahren, hat die Strafkammer diesen Vorwurf nicht als bewiesen angesehen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Einlassung des Angeklagten, ein Bekannter habe ihn informiert, sei nicht zu widerlegen gewesen und deshalb den Feststellungen zugrunde gelegt worden. Zwar verfüge der Angeklagte, der passionierter Funker sei, über diverse Geräte, um den Polizeifunk abzuhören. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Angeklagte davon Gebrauch gemacht habe, zumal er selbst ein gelegentliches Abhören des lokalen Polizeifunkes eingeräumt habe Hinzukomme, dass der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, dass die auf Geräten des Angeklagten vorgefundenen Sonderkanäle - es handelte sich um zahlreiche Kanäle von Polizeipräsidenten und Oberkreisdirektoren bis hin zu Sonderkanälen des Verfassungsschutzes und Sonderkanälen, die Polizeieinsatzkommandos bei Sondereinsätzen benutzen - auf der Anlage des Angeklagten nicht beim Durchscannen automatisch abgespeichert worden sein könnten. Die Tatsache, dass Sonderkanäle und andere Kanäle nicht gemischt gespeichert seien, sondern geordnet, teilweise mit logischen Verknüpfungen zu den Speicherplätzen und teilweise mit Zusatzangaben auf dem Display, zeige, dass hier eine absichtliche Speicherung erfolgt sei. Wer sich dieser Mühe zur systematischen Speicherung unterziehe. der nutze diese Speicherungen auch.
Allein aus der Tatsache, dass der Angeklagte technisch, auch mit Handgeräten in der Lage war, den Polizeifunk abzuhören, könne aber noch nicht gefolgert werden, dass er am 26.10.2001 davon Gebrauch gemacht habe. Es habe nicht geklärt werden können, welche Geräte der Angeklagte an dem betreffenden Tag überhaupt mit sich geführt habe. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass ihn entsprechend seiner Einlassung ein Bekannter informiert habe und dass dieser auch von der Verfolgung der Jugendlichen gewusst habe. Der Zeuge D. habe angegeben, den Jugendlichen zunächst einige Meter auf der Gudulastraße nachgegangen zu sein. Dies mag ein dortiger Anwohner beobachtet haben. Ebenso mag dieser Bekannter seinerseits den Polizeifunk abgehört haben und auch auf diese Art und Weise von der Verfolgung gehört haben, da der Zeuge K. im Zweifel darauf hingewiesen hatte, dass er den Jugendlichen bis zum Eintreffen der Polizei folgen werde. Beide Varianten seien ebenso gut möglich wie die, dass der Angeklagte selbst mit einem Handfunkgerät den Polizeifunk abgehört habe. Die Einlassung des Angeklagten sei damit nicht zu widerlegen.
b) Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung.
Eine Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen wird. Unter Bestrafung ist nur die Verhängung einer Kriminalstrafe zu verstehen. Dazu zählt neben Freiheits- und Geldstrafe auch Jugendstrafe, nicht aber die Verhängung von Zuchtmitteln nach § 13 JGG. Zuchtmittel des Jugendgerichtsgesetzes sowie Erziehungsmaßregeln nach diesem Gesetz stellen auch keine Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB dar (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 258 Rdz. 13 und 14; Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 258 Rdz. 12; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 258 Rdz. 3 und 4). Ist daher ein Jugendlicher Vortäter, scheidet eine Strafvereitelung aus, wenn nicht feststeht, ob die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht kommt (vgl. BGHR, StPO, § 258 Abs. 1, Bestrafung 1; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 258 Rdz. 3). Im vorliegenden Verfahren handelte es sich nach den Urteilsfeststellungen bei den Vortätern, die die Graffitisprühereien auf dem Spielplatz angebracht haben, um Jugendliche, die in den Urteilsgründen auch als „Jungen" bezeichnet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass M.G. und D.B. deutlich jünger als 18 Jahre sind und dass daher bei einem gerichtlichen Verfahren wegen der ihnen vorgeworfenen Tat der Sachbeschädigung Jugendstrafrecht zur Anwendung gekommen wäre. Dass in einem solchen Verfahren die Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 17 JGG in Betracht gekommen wäre, hat die Kammer nicht festgestellt und dies ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hier auch auszuschließen. Die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld scheidet bei der vorliegenden Fallgestaltung aus. „Schwere der Schuld" ist nämlich vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern. Ein Vergehen mit vergleichsweise geringem zurechenbarem Schaden, - wie es hier hinsichtlich der Sachbeschädigung zu bejahen ist - vermag dagegen, selbst wenn es „bedenkenlos" begangen wird, die Schwere der Schuld nicht begründen, da das Gewicht der Straftat zu gering ist (vgl. BGH StV 1998, 332). Angesichts des Nachtatverhaltens der beiden jugendlichen Täter, die die Tat offensichtlich eingeräumt und den angerichteten Schaden selbst beseitigt haben, ist auch die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen auszuschließen.
Die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung beinhaltet daher objektiv keinen Versuch der Vereitelung einer Bestrafung oder der Verhängung einer Maßregel nach § 258 Abs. 1 StGB. Auch ein untauglicher Versuch der Strafvereitelung lässt sich nicht feststellen. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB voraus, dass hinsichtlich der Verfolgungsvereitelung Absicht oder Wissentlichkeit gegeben ist. Dem Täter muss es entweder auf die Verfolgungsvereitelung ankommen oder er muss sie als sichere Folge seines Handelns vorausgesehen haben. Bedingter Vorsatz genügt insoweit nicht. Die Absicht bzw. Wissentlichkeit muss sich auf die Vereitelung einer Sanktion im oben erörterten Sinn erstrecken. Ist etwa ein Jugendlicher Vortäter, so muss der Strafvereiteler gewusst oder beabsichtigt haben, dass die Verhängung einer Jugendstrafe aufgrund seiner Tat unterbleibt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, a.a.0, § 258 Rdz. 22). Dass der Angeklagte vorliegend in der Absicht gehandelt hat, die jugendlichen Vortäter gerade vor einer Jugendstrafe zu bewahren oder zumindest als sicher davon ausgegangen ist, dass durch seine Handlung eine solche Bestrafung vereitelt wird, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Eine solche Absicht bzw. Vorstellung des Angeklagten ist angesichts des relativ geringen Gewichts der hier in Rede stehenden Straftat der Sachbeschädigung und der Tatsache, dass der Angeklagte als Reporter in Polizei- und Justizangelegenheiten tätig ist und daher über gewisse Kenntnisse auf diesen Gebieten verfügen wird, auch fernliegend.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung war daher aufzuheben.
c) Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffenen werden könnten, die jedenfalls zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines untauglichen Versuchs der Strafvereitelung führen könnten Die Annahme der Strafkammer, ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und Abs. 2 TI<G könne dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen werden, ist nicht zu beanstanden. Da auch eine Strafbarkeit des Angeklagten nach sonstigen Vorschriften nicht in Betracht kommt, war der Angeklagte freizusprechen.
Die Kostenentscheidung betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht auf § 473 Abs. 7 StPO, im Übrigen auf § 467 Abs. 1 StPO.


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