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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 729/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG und zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Anforderungen an die Feststellungen, lückenhafte Beweiswürdigung, Mitteilung der Einlassung des Betroffenen,

Normen: StVG 24 a

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.S.,
wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 0,40 mg/l Alkohol in der Atemluft.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 31. März 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26.10.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bocholt zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bocholt hat mit dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen "wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 MG/L oder mehr" eine Geldbuße von 500,- DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Hierzu hat das Amtsgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

"Am 01.08.1999 befuhr der Betroffene gegen 15.10 Uhr als Führer des PKW Daewoo Nexus mit dem amtlichen Kennzeichen DU-HS 825 die B 473, eine Kraftstraße, die die Städte Bocholt und Hamminkeln miteinander verbindet und die der Autobahnzubringer zur Autobahn A 3 nach Duisburg ist. Zu dem Zeitpunkt betrug seine Atemalkoholkonzentration mindestens 0,50 mg/l. Infolge der starken Alkoholisierung ermüdete der Betroffene stark und fuhr deshalb auf den rechten Seitenstreifen, wo er sein Fahrzeug abstellte und sodann auf den Beifahrersitz rutschte, wo er sich zum Schlafen legte und einschlief. Von den herbeigerufenen Polizeibeamten J. und I. wurde er sodann geweckt."

Diese Feststellungen hat die Kammer aufgrund der "uneidlichen Aussagen der Zeugen J., I. und S. sowie aufgrund des Messprotokolls vom 01.08.1999 Bl. 2 und 3 der Akten, auf deren Verlesung verzichtet wurde", gewonnen. Sodann hat das Amtsgericht zur Begründung seiner Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen folgendes ausgeführt:

"Die Zeugen haben zwar nicht beobachtet, dass der Betroffene tatsächlich sein Fahrzeug gelenkt hat. Aufgrund der äußeren Umstände ist jedoch kein anderer Schluss möglich, als es der Betroffene selbst war, der sein Fahrzeug gelenkt hat und dann infolge der Alkoholisierung übermüdet war und rechts auf den Seitenstreifen fuhr, wo er einschlief.

Die Möglichkeit, dass ein Dritter das Fahrzeug gelenkt hat kann vorliegend auf Grund der äußeren Umstände ausgeschlossen werden. Denn dieser hätte in der Nähe des Fahrzeugs gesehen werden müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der B 473 um eine Kraftstraße handelt und der Ort, an dem der Betroffene gefunden wurde, weit außerhalb der Stadt Bocholt gelegen ist, eingerahmt von Feldern. Eine Möglichkeit, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln von dem Ort, an dem der Betroffene gefunden worden ist, wegzukommen, gibt es nicht. Die B 473 ist rechts und links mit Leitplanken versehen. Einen Fußweg gibt es ebenso wenig wie eine Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel. Da außer dem Betroffenen auch keine weitere Person am Fundort gesehen wurde, kann ausgeschlossen werden, dass eine dritte Person das Fahrzeug lenkte und der Betroffene nur Beifahrer war.

Nach Auffassung des Gerichts kann auch ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug von dem Betroffenen im nüchternen Zustand gelenkt wurde, dieser dann auf den Seitenstreifen gefahren ist und dann erst alkoholische Getränke zu sich genommen hat. Denn wenn der Betroffene beispielsweise wegen Übelkeit das Bedürfnis verspürt hätte, während der Autofahrt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, dann wäre er entweder zu dem nur wenige Kilometer entfernten Parkplatz gefahren oder aber zu seinem Bruder zurückgekehrt, um dort Alkoholika in größerem Umfang zu sich zu nehmen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Autofahrer, selbst wenn ihm schlecht wird, auf den Seitenstreifen einer Kraftstraße fährt, um dort Alkoholika zu sich zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als der Betroffene von seinem Standort aus keine Möglichkeit hatte, anders als mit dem PKW weiterzukommen und er somit über Stunden auf dem Seitenstreifen hätte verharren müssen bis der Alkohol soweit abgebaut gewesen wäre, dass eine gefahrlose Weiterfahrt möglich gewesen wäre. Dies war dem Betroffenen bekannt, da er sich öfter in Bocholt aufhält und die B 473 die Verbindungsstraße zur Autobahn nach Duisburg ist.

Es bleibt somit letztlich nur bei der Möglichkeit, dass der Betroffene schon während der Fahrt auf der B 473 alkoholisiert gefahren ist. Dabei ist es ohne Belang, ob der Betroffene bereits bei Fahrtantritt alkoholisiert war, oder ob er während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich genommen hat. Letztendlich entscheidend ist, dass der Betroffene die B 473 in alkoholisiertem Zustand befahren hat und infolge seiner Alkoholisierung ermüdete und sich deshalb schlafen gelegt hat. Eine andere Erklärung ist vorliegend nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Alkoholkonzentration kann ausgeschlossen werden, dass diese während der Fahrt niedriger gewesen ist, als bei der Messung, da der Alkohol zwischenzeitlich abgebaut wurde. Bei den beiden durchgeführten Messungen wurde eine Alkoholkonzentration von 0,51 bzw. 0,49 mg/l festgestellt, so dass von einem Mittelwert von 0,5 mg/l auszugehen ist.

Der Betroffene hat zumindest auch fahrlässig gehandelt, da ihm bewusst sein musste, dass er infolge seiner Alkoholisierung nicht fahren durfte."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er mit näheren Ausführungen insbesondere die Beweiswürdigung rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und zugleich mit einer Begründung versehene Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb mit der Sachrüge begründet, weil dem angefochtenen Urteil die Feststellungsgrundlagen für den festgestellten Atemalkoholgehalt nicht zu entnehmen sind. Nach der von den Obergerichten vertretenen Rechtsprechung verlangt die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung bei der Verurteilung wegen einer mittels Atemalkoholanalyse in einem standardisierten Messverfahren ermittelten Alkoholisierung eines Kraftfahrzeugführers neben der Angabe des Messverfahrens und des Messergebnisses darüber hinaus Angaben über die Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Messung sowie der Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung, während der der Proband keinerlei Substanzen zu sich nehmen darf (vgl. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Mai 2000 zu 2 ObOWi 598/99 = NZV 2000, 295; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2000 zu 3 Ss OWi 179/2000 = NZV 2000, 426), um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Messverfahren handelt und der Atemalkoholgehalt in nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden ist. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es fehlt bereits an der Mitteilung des zur Anwendung gebrachten Messverfahrens. Darüber hinaus fehlen auch jegliche Angaben zur Art und Weise der durchgeführten Atemalkoholmessung.

Darüber hinaus leidet das Urteil an sachlich-rechtlichen Mängeln, weil die Beweiswürdigung auch hinsichtlich der Frage, ob der Betroffene Fahrer des PKW war, und ob er vor oder nach Antritt der Fahrt Alkohol getrunken hat, Lücken aufweist.

Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht nur in begrenztem Maße befugt, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen und insbesondere darf es dessen Beweiswürdigung nicht durch seine eigene ersetzen; doch müssen wegen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis die Urteilsgründe eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle möglich machen (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 71 Rdnr. 43). Die Urteilsgründe müssen auch erkennen lassen, dass der Tatrichter die Beweise erschöpfend gewürdigt hat, vor allem die Umstände, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 14, 162, 164). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Im Zusammenhang mit den entscheidungserheblichen Beweisergebnissen fehlt es schon an der Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen. Ob sich dieser überhaupt eingelassen hat, entweder in der Hauptverhandlung oder zu einem früheren Zeitpunkt, lässt sich den Urteilsgründen ebenso wenig entnehmen, wie die Frage, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Eine entsprechende Erörterung und Würdigung ist aber immer dann notwendig, wenn das Rechtsbeschwerdegericht nur auf dieser Grundlage nachprüfen kann, ob das materielle Recht richtig angewendet worden ist und ob die Denk- und allgemeinen Erfahrungssätze beachtet worden sind (vgl. BGH,
MDR 74, 502). Entsprechendes gilt für die Beweismittelergebnisse im übrigen.

Lückenhaft ist überdies die vom Amtsgericht vorgenommene kausale Verknüpfung zwischen der Alkoholisierung des Betroffenen und dem Umstand, dass er schlafend in seinem PKW angetroffen wurde. Denn als gleichermaßen naheliegende andere, nicht nur theoretische Möglichkeit für die Tatsache, dass der Betroffene in seinem PKW geschlafen hat, könnte ebenso eine Ermüdung infolge eines Schlafdefizits in Betracht kommen.

Rechtlich zweifelhaft sind schließlich die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht ausschließt, dass jemand anderes als der Betroffene das Kraftfahrzeug gefahren habe, soweit diese sich auf theoretische Sachverhalte und (angebliche) Erfahrungen des täglichen Lebens stützen.

Da das angefochtene Urteil auf den aufgezeigten Mängeln beruht, war es aufzuheben und die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bocholt zurückzuverweisen.


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