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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss 869/00 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: lückenhafte Urteilsgründe, fehlende Beweiswürdigung, keine Feststellungen zur Schuldform, Trunkenheit im Verkehr

Normen: StPO 267


Beschluss: Strafsache gegen O.K.,
wegen Trunkenheit im Straßenverkehr u.a..

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Delbrück vom 24. Mai 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.08.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Delbrück zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Delbrück hat den Angeklagten "wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Zum tatsächlichen Geschehen und zur rechtlichen Wertung hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:

"In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eingeräumt, dass er am 16.01.2000 mit einem Blutalkoholgehalt von 2,34 %o mit seinem Auto zur Polizeiwache in Delbrück gefahren ist. Eine Fahrerlaubnis hatte er nicht. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten und aufgrund des Gutachtens des Klinischen Untersuchungsamtes des Kreises Paderborn vom 17.01.2000.

Der Angeklagte hat den Sachverhalt nach langem Zögern eingeräumt. Bis dahin hatte er verschiedene Versionen darüber angegeben, dass er nicht gefahren sein konnte.

Der Angeklagte hat sich damit der Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht."

Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat einen Antrag nicht gestellt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht nicht den Mindestanforderungen, die gemäß § 267 StPO in objektiver und subjektiver Hinsicht an die tatrichterliche Darlegungspflicht zu stellen sind. Es fehlen jegliche Feststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und zu den in Betracht kommenden Schuldformen. Mangels hinreichender Feststellungen ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich. Schon deshalb war das Urteil mit den bisher getroffenen Feststellungen aufzuheben.

Zu den in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Ausführungen zur Rechtsfolgenbemessung braucht sich der Senat deshalb nicht zu äußern.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Delbrück zurückzuverweisen.


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