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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 615/00 OLG Hamm

Leitsatz: Allein eine hohe Blutalkoholkonzentration lässt nicht den Schluss auf Vorsatz zu.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: vorsätzlicher Vollrausch, Vorsatz, bloße Vermutung, Bindung an Überzeugung der Kammer, allein hohe BAK lässt keinen Schluss auf die innere Tatseite zu, hohe Blutalkoholkonzentration, Trinkverlauf

Normen: StGB 323 a

Beschluss: Strafsache gegen V.L..

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 5. April 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.08.2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Paderborn hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, ihm ferner verboten, für die Dauer von drei Monaten ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit dem angefochtenen Urteil hat die Strafkammer die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches in zwei Fällen verworfen.

Zum Schuldspruch hat die Strafkammer im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

"Am 01.09.1999 trank der Angeklagte im Verlauf des Tages in erheblichem Umfang Alkohol, weil er familiäre Probleme hatte und sich gestresst fühlte. Am Abend hielt er sich in Paderborn in der Wohnsiedlung Am Kaukenberg auf. Gegen 20.50 Uhr befuhr er sodann auf dem Heimweg u.a. die Driburger Straße. mit dem Mofa Honda, Versicherungskennzeichen: 570 LAI, obwohl er alkoholbedingt fahruntüchtig war. Die ihm am selben Tag um 21.18 Uhr entnommene Blutprobe ergab im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 3,63 Promille. Am 14.09.1999 trank der Angeklagte bereits am Morgen in erheblichem Umfang Alkohol, weil ihn seine Freundin verlassen hatte. Gegen 13.10 Uhr befuhr er sodann aus der Wohnsiedlung Auf der Lieth in Paderborn kommend auf dem Heimweg u.a. den Berliner Ring wiederum mit dem Mofa Honda mit dem Versicherungskennzeichen 570 LAI, obwohl er erneut alkoholbedingt fahruntüchtig war. Die ihm um 14.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 3,26 Promille. Hinsichtlich beider Fahrten kann angesichts der Höhe der Blutalkoholkonzentrationen nicht ausgeschlossen werden, dass die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des zuvor genossenen Alkohols i.S.d. § 20 StGB aufgehoben war. Der Angeklagte wusste allerdings, als er den Alkohol zu sich nahm, dass er sich in einen seine Einsichts-/Steuerungsfähigkeit aufhebenden Rausch versetzen konnte und nahm dies zumindest billigend in Kauf."

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht begründete Revision des Angeklagten, mit der er mit weiteren Ausführungen die Sach- und Verfahrensrüge erhebt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Zu Recht macht der Verteidiger mit der Sachrüge geltend, dass die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches gemäß § 323 a StGB nicht tragen.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Kammer zwar rechtsfehlerfrei die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Vollrausches nach § 323 a StGB bejaht. Denn durch den Genuss alkoholischer Getränke hat sich der Angeklagte jeweils an den beiden Tattagen in einen Zustand versetzt, in dem seine Schuldfähigkeit möglicherweise ausgeschlossen, jedenfalls aber erheblich i.S.d. § 21 StGB beeinträchtigt war. Jeweils in diesem Zustand hat er eine rechtswidrige Tat begangen, nämlich den Tatbestand eines Vergehens nach § 316 StGB verwirklicht.

Durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme vorsätzlicher Tatbegehungen. Die Feststellungen belegen nicht zweifelsfrei die Überzeugung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte vorsätzlich in einen Rausch versetzt hat. Das Revisionsgericht ist zwar auch an solche Schlussfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht, zwingend, sondern nur möglich sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sich das Ergebnis der Bewertung als bloße Vermutung erweist (BGH NStZ 1986, 373; Pfeiffer, StPO, 2. Aufl., § 261 Rndr. 20 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

Vorsätzlich i.S.d. § 323 a StGB handelt, wer bei dem Genuss von Rauschmitteln weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht gar ausschließt (BGHR § 323 a Abs. 1 StGB Vorsatz 2). Für vorsätzliches Handeln des Angeklagten in diesem Sinne bilden die Feststellungen keine zuverlässige Stütze. Danach hat der Angeklagte getrunken, weil er Beziehungsprobleme hatte. Möglich ist zwar, dass sich der Angeklagte bewusst betrunken und bewusst in einen seine Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindernden Rauschzustand versetzt hat bzw. den Eintritt eines derartigen Zustandes für möglich gehalten und gebilligt hat, um seine Probleme zu verdrängen. Andererseits hat sich das Berufungsgericht aber nicht mit der gleichnahen Möglichkeit auseinandergesetzt, dass sich der alkoholgewohnte Angeklagte angesichts des Umstandes, dass er sich "gestresst fühlte", bei Beginn und während des Alkoholgenusses keine Vorstellungen über dessen Wirkung gemacht hat.

Allein aus der Aufnahme der beträchtlichen Alkoholmenge, die zum Erreichen der festgestellten hohen BAK erforderlich gewesen ist, können zuverlässige Schlüsse zur inneren Tatseite nicht gezogen werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei Alkoholgenuss in einer Menge, die - wie hier - zu einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 o/oo führt, stets auf die vorsätzliche Herbeiführung eines Rauschzustandes durch den Täter geschlossen werden kann, sofern dieser alkoholgewohnt ist und die Wirkung von Alkohol kennt (vgl. OLG Düsseldorf StV 1993, 425, 426; OLG Hamm, 4 Ss 7/99, Beschluss vom 4. Februar 1999). Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen zum Trinkverlauf - zum Beispiel dazu, in welcher Weise und über welchen Zeitraum der Angeklagte Alkohol konsumiert hat zur Art der genossenen Getränke, sowie zu deren Alkoholgehalt.

Das Urteil war daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahaus zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Eine Änderung des Schuldspruchs dahingehend, dass der Angeklagte lediglich fahrlässig gehandelt hat, kommt nicht in Betracht. Es erscheint möglich, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden, die vorsätzliches Handeln einwandfrei belegen.
Das nunmehr entscheidende Tatgericht hat auch über die Kosten der Revision zu befinden, da deren Erfolg i.S.d. § 473 StPO noch nicht feststeht.


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