Aktenzeichen: 2 Ss 553/99 OLG Hamm
Leitsatz: Kommt bei einer Trunkenheitsfahrt das Vorliegen von § 21 StGB in Betracht, muß das tatrichterliche Urteil Feststellungen zum Tatzeitpunkt, zum Trinkende und zur Frage der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration enthalten, damit die Tatzeitblutalkoholkonzentration bestimmt werden kann.
Senat: 2
Gegenstand: Revision
Stichworte: Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, verminderte Schuldfähigkeit, mehr als 2,0 , Tatzeitblutalkoholkonzentration, keine Rückrechnung
Normen: StGB 21, StGB 316
Fundstelle: DAR 1999, 346; MDR 1999, 1264; VRS 97, 351
Beschluss: Strafsache gegen W.K.,
wegen Trunkenheit im Verkehr u. a.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 04.03.1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.06.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe: I. Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Recklinghausen mit Urteil vom 11.12.1998 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat er in der Berufungsverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung als unbegründet verworfen.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
"Am 11.07.1998 hatte der Angeklagte Urlaub aus Strafverbüßung. obwohl er nach wie vor nicht im Besitz der Fahrerlaubnis war, was ihm auch bekannt war, befuhr er mit dem Pkw amtliches Kennzeichen: RE - AA 479 öffentliche Straßen in Marl und Herten, obwohl er absolut fahruntüchtig war. Zunächst befuhr der Angeklagte mit dem vorgenannten Pkw die Willy-Brandt-Allee in Marl in ostwärtiger Richtung. Als er merkte, daß er von einem Polizeifahrzeug verfolgt wurde und mittels eingeschaltetem Blaulicht zum Anhalten bewegt werden sollte, beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug bis auf ca. 160 km/h. Er fuhr sodann über die Recklinghäuser Straße bis ins Hertener Stadtgebiet und sodann dort auf der Feldstraße in südlicher Richtung. An der Einmündung Weddingstraße verlor er, nachdem er mehrfach das Rotlicht von Verkehrszeichenanlagen überfahren hatte, die Gewalt über das Fahrzeug und prallte in einen Baustellenzaun. Dort konnte er festgenommen werden. Die dem Angeklagten um 23:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,08 ."
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen und zur Begründung folgendes ausgeführt:
"Der Angeklagte, der seit langer Zeit einen erheblichen Alkoholmißbrauch betreibt, ist in hohem Maße Alkohol gewöhnt. Dies verdeutlicht auch die erste Untersuchung vor Entnahme der Blutprobe am 11.07.1998. Der behandelnde Arzt hat dem Angeklagten trotz deutlicher Alkoholisierung ein klares Bewußtsein und eine deutliche Sprache attestiert."
Gegen diese Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, in der er mit näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II. Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen.
1. Die auf die Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung, ob die Strafkammer zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist (vgl. BGHSt 27, 70 (72); Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 318 Rdnr. 16), ergibt, daß die recht knappen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zur Tat eine - noch hinreichende Grundlage für die Nachprüfung für die Rechtsfolgenentscheidung bieten. Zwar enthält das amtsgerichtliche Urteil lediglich Angaben zum Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe und läßt Angaben zum Tatzeitpunkt vermissen. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich aber noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Angeklagte in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Zustand, nämlich mit einer nach der Tat festgestellten Blutalkoholkonzentration in Höhe von 2,08 im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat. Auch die in den Urteilsfeststellungen fehlenden Angaben zu den Umständen der Alkoholaufnahme hindern bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 334) - insoweit entgegen der Auffassung des Bayrischen Obersten Landesgerichts (NZV 1997, 244) - eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht.
2. Die damit auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Überprüfung läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer hat zwar die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die bei einer Blutalkoholkonzentration von Werten ab 2,0 stets zu erörtern ist (vgl. BGH NStZ 1997, 383; OLG Hamm NZV 1998, 510; Tröndle in Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 20 Rdnr. 9 a), geprüft, hat ihr Vorliegen jedoch mit unzureichender Begründung abgelehnt. Die Höhe der Tatzeitblutalkoholkonzentration hat auch bei Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage alkoholbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach wie vor insofern Bedeutung, als sie Aufschluß über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und in diesem Sinne ein zwar nicht alleingültiges aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (vgl. BGH StV 1998, 257).
Feststellungen zum Tatzeitpunkt, zum Trinkende und zur Frage der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration, also die für die Frage des Vorliegens des § 21 StGB mitentscheidende Tatzeitblutalkoholkonzentration enthält das angefochtene Urteil nicht. Auch für die Bewertung des im ärztlichen Bericht zur Entnahme der Blutprobe niedergelegten Eindrucks, den der die Blutprobe entnehmende Arzt vom Angeklagten hatte und den die Strafkammer zur Begründung des Ausschlusses einer verminderten Schuldfähigkeit verwertet hat, ist es von Bedeutung, wieviel Zeit zwischen der Tat und der später erfolgten Blutentnahme verstrichen ist.
Da nicht auszuschließen ist, daß das Urteil auf dem dargestellten Mangel beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), war es aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).
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