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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 936/99 OLG Hamm

Leitsatz: Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei Annahme einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, Vorsatz, Fahrlässigkeit, lückenhafte Feststellungen

Normen: StGB 316

Fundstelle: zfs 2000, 363

Beschluss: Strafsache gegen M.F.,
wegen Trunkenheit im Verkehr.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 17. Juni 1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.04.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahaus zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Ahaus hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Oktober 1998 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von neun Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Auf die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 4. Februar 1999 das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahaus zurückverwiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Das Amtsgericht Ahaus hat durch Urteil vom 17. Juni 1999 den Angeklagten erneut wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis hat es abgesehen.

In der neuen Hauptverhandlung hat das Amtsgericht zum Schuldspruch folgende Feststellungen getroffen:

"Am 28. Juni 1998 gegen 1.15 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem Kleinkraftrad Suzuki Enduro, amtliches Kennzeichen BOR-PZ 57, die Parallelstraße in Ahaus in Fahrtrichtung B 70. Ihm entgegen kam ein Polizeifahrzeug mit den Zeugen K. und S.. Als das Polizeifahrzeug wendete und hinter dem Angeklagten herfuhr, bog dieser an der Einmündung der Parallelstraße in die B 70 nach rechts ab in Fahrtrichtung Heek. Bei seinem Abbiegemanöver kippte er mit dem Kleinkraftrad beinahe um, fuhr gegen den Bordstein und dann auf eine Verkehrsinsel zu. Anschließend beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug und fuhr mit stark überhöhter Geschwindigkeit vor dem Polizeifahrzeug her, um einer Kontrolle durch die Polizeibeamten zu entgehen. Der Zeuge S., der das Polizeifahrzeug führte, folgte ihm und las bei gleichbleibendem Abstand zum Motorrad des Angeklagten auf dem Tacho des Funkstreifenwagens eine Geschwindigkeit von ca. 110 km/h ab. Auf der B 70 innerhalb des Stadtgebietes von Ahaus fuhr der Angeklagte in Schlangenlinien von der rechten Seite extrem zur linken Fahrbahnseite. Hierbei geriet er mehrfach auf die Gegenfahrbahn. Am Ortsausgang von Ahaus bog er an dem dort befindlichen Kreisverkehr nach rechts ab, wobei er wiederum gegen den Bordstein fuhr, kurzzeitig die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und im Kreisverkehr auf die dortige befestigte Insel befuhr. Anschließend bog er in den Rottweg ab und dann in die Dieselstraße, wobei er das Kleinkraftrad jeweils stark beschleunigte. Auf der Dieselstraße konnte der Angeklagte von dem Polizeifahrzeug angehalten werden. Bereits auf der Parallelstraße, als sich das Polizeifahrzeug hinter den Angeklagten gesetzt hatte, gab der Zeuge Werner S. dem Angeklagten mit einem auf dem Funkstreifenwagen montierten Signalgeber, der spiegelbildlich in roter Leuchtschrift "STOP POLIZEI" zeigte, Haltezeichen. Diese Haltezeichen beachtete der Angeklagte nicht. Anschließend schaltete der Zeuge S. auf der B 70 das Blaulicht und das Martinshorn ein. Auch auf der darauffolgenden Fahrtstrecke von etwa 500 m hielt der Angeklagte dennoch sein Fahrzeug nicht an, obwohl er zumindest das Martinshorn hätte hören müssen.

Nach dem Anhaltevorgang äußerte er gegenüber dem Zeugen S., "das es nicht gut war, was er getan habe". Er komme von einem Motorradtreff und hätte sich spontan entschlossen zu seiner Freundin zu fahren.

Die dem Angeklagten um 1.50 Uhr entnommene Blutprobe enthielt eine Blutalkoholkonzentration von 1,53 %o. Von der Blutalkoholkonzentration ist auch für den Zeitpunkt der Fahrt auszugehen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte nach Fahrtantritt noch Alkohol zu sich genommen hat. Zum Zeitpunkt des Fahrtantritts war er alkoholbedingt nicht in der Lage, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen."

Der Angeklagte hat sich auch in der neuen Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung zum Verlauf der "Trunkenheitsfahrt" durch Vernehmung der Zeugin Polizeimeisterin K. und des Zeugen Polizeikommissar S. sowie aufgrund des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Münster vom 1. Juli 1998 getroffen.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass sich der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat. Er habe im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er alkoholbedingt fahruntüchtig war. Der bei ihm festgestellte Blutalkoholgehalt von 1, 53 %o habe über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 %o gelegen. Danach sei der Angeklagte absolut fahruntüchtig gewesen. Er habe vorsätzlich gehandelt, da er bei Fahrtantritt billigend in Kauf genommen habe, im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug zu führen, obwohl er hierzu aufgrund des Genusses von Alkohol tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen sei.

Zum subjektiven Tatbestand hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:

"Nach den getroffenen Feststellungen ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Angeklagte bei Fahrtantritt darüber im Klaren war und zumindest billigend in Kauf nahm, dass er nicht mehr in der Lage war, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Zwar kann nicht allein aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit darauf geschlossen werden, dass sich der Angeklagte dieser Blutalkoholkonzentration bewusst war. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist jedoch davon auszugehen, dass der Angeklagte eine erhebliche Menge von Getränken mit relativ niedrigem Alkoholgehalt bzw. eine geringere Anzahl von Getränken mit hohem Alkoholgehalt zu sich genommen hat. Zumindest der Trinkverlauf muss dem Angeklagten bei Fahrtantritt noch bewusst gewesen sein. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts u.a. daraus, dass der Angeklagte direkt nach dem Anhalten durch die Polizei äußerte, "es sei nicht gut gewesen, was wer gemacht habe". Die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, bei Rückschlüssen auf den Trinkverlauf handele es sich lediglich um Vermutungen des entscheidenden Tatrichters ist nicht nachvollziehbar. Eine hohe Blutalkoholkonzentration kommt nur dann zustande, wenn tatsächlich erhebliche Trinkeinheiten aufgenommen werden. Zwar sind insbesondere bei Angeklagten, die von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen die vorliegenden Indizien "wohlwollend" zu werten. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass physikalisch/ biologische Vorgänge missachtet werden und mögliche weit außerhalb der Lebenserfahrung liegende Umstände bei der tatrichterlichen Würdigung herangezogen werden müssen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte unmittelbar, nachdem sich das Polizeifahrzeug hinter ihn gesetzt hatte, seine Geschwindigkeit dermaßen erhöhte, dass er mehr als das Doppelte der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit fuhr. Dieser Umstand lässt nur den Schluss zu, dass er vor der Polizei fliehen wollte, um Feststellungen der Beamten hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt zu entgehen.

Auch der Versuch, sich der Polizeikontrolle durch Flucht zu entziehen, lässt nur den Schluss zu, dass der Angeklagte sich über seine hohe Blutalkoholkonzentration im Klaren war, bzw. diese billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte fuhr nach den Bekundungen der Zeugen in Schlangenlinien und versuchte, was sich aus der hohen Geschwindigkeit ergibt, einer Polizeikontrolle zu entziehen. Hierbei geriet er schon anfangs und auch später mit dem Fahrzeug gegen den Bordstein und wäre beinahe gestürzt. Der Zeuge S., gerichtsbekannt ein langjährig bekannter Polizeibeamter, der selbst Motorrad fährt, bekundete in der Hauptverhandlung, er könne sehr wohl einschätzen, ob ein Schlangenlinienfahren eines Motorrades lediglich auf sportlichen Ehrgeiz oder auf alkoholbedingten Ausfallerscheinungen beruht. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an.

Es ist kaum nachvollziehbar, wieso ein Motorradfahrer, der vor der Polizei mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h flieht, "aus Mutwillen oder sportlichem Ehrgeiz" beginnt, mit seinem Fahrzeug Schlangenlinien zu fahren, um das hinter ihm fahrende Fahrzeug zu provozieren. Ein solches Verhalten, das zu mehrfachen Berührungen der Bordsteinkante und "Beinahestürzen" führte ist in der gegebenen Situation nur so zu verstehen, dass es dem Angeklagten darauf ankam vor der Polizei zu fliehen, wobei er die gefährlichen Situationen in Kauf nahm.

Nach den Bekundungen der Polizeibeamten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte aufgrund des genossenen Alkohols so kritiklos geworden ist, dass er schon aufgrund dessen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht mehr erkennen konnte.

Sowohl der Fluchtversuch vor der Polizei wie auch das Verhalten nach dem Anhalten, bei dem der Angeklagte sein Fehlverhalten einsah, lässt nach Auffassung des Gerichts nur den Schluss zu, dass er während der ganzen Zeit in der Lage war, sein eigenes Verhalten einzuordnen und bei gehöriger Gesinnungsanspannung nicht mehr mit dem Fahrzeug gefahren wäre.

Nach alledem ist festzustellen, dass der Angeklagte sich bei Fahrtantritt darüber im Klaren war, dass er das Fahrzeug nicht mehr hätte fahren dürfen und billigend in Kauf nahm, bei Fahrtantritt zum Fahren des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage gewesen zu sein.

Für eine bewusste Fahrlässigkeit ergeben sich aus der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte. Weder war festzustellen, dass der Angeklagte sich über die Menge des getrunkenen Alkohols irrte, noch dass eine Fehleinschätzung über seinen Trunkenheitsgrad vorlag. Eine solche Annahme zugunsten des Angeklagten erscheint auch mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vereinbar, da sich vernünftige Zweifel aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben müssen und nicht aus der Vorstellungskraft und dem Vorstellungsvermögen des Tatrichters."

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision unter näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat erneuten Erfolg. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen abermals nicht die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr.

Das Amtsgericht hat zwar im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr die objektiven Voraussetzungen des § 316 StGB rechtsfehlerfrei dargelegt.

Das angefochtene Urteil ist aber zur Frage des Vorsatzes materiell-rechtlich unvollständig. Die Merkmale der inneren Tatseite müssen - sofern sie sich nicht von selbst aus den Sachverhaltsschilderungen ergeben - durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Grundsätzlich bedarf die Annahme vorsätzlichen Handelns näherer Begründung (OLG Köln, NZV 1992, 80, 81). Beruht die Feststellung des inneren Tatbestandes bei Fahrtantritt wie hier auf Schlussfolgerungen, so muss der Tatrichter nachprüfbar darlegen, dass seine Überzeugung nicht nur auf bloßen Vermutungen, sondern auf tragfähigen Erwägungen beruht; er muss die Feststellungen zum Vorsatz aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme herleiten (OLG Köln a.a.O. und VRS 80, 34). Nähere Darlegungen sind nur dann nicht notwendig, wenn eine andere Schlussfolgerung als die Annahmen vorsätzlichen Handelns denkgesetzlich nicht möglich ist (vgl. OLG Köln, NZV 1992, 80, 81). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Das Amtsgericht hat angesichts des Schweigens des Angeklagten in der Hauptverhandlung wiederum keine hinreichenden Feststellungen zum Trinkverlauf oder zur Art der von dem Angeklagten zu sich genommenen Getränke getroffen und sich auch nicht mit den insoweit für die Beurteilung der Schuldform bedeutsamen Gesichtspunkte auseinandergesetzt. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 4. Februar 1999 ausgeführt, dass die Annahme des Amtsgerichts, der hohe Blutalkoholwert könne "nur zurückgeführt werden auf entweder die häufige, sich wiederholende Aufnahme von Getränken mit relativ niedrigem Alkoholgehalt oder aber den Genuss hochprozentiger Alkoholika" lediglich auf einer Vermutung des Amtsgerichts ohne Darlegung konkreter Anhaltspunkte beruht.

Die vom Amtsgericht für die Annahme einer vorsätzlichen Trunkenheit gewürdigten Umstände der Flucht vor der Polizeikontrolle reichen - auch hierauf hat der Senat bereits hingewiesen - für die Ableitung einer vorsätzlichen Tatbegehung ebenfalls nicht aus. Zwar wäre es denkgesetzlich möglich, dass der Angeklagte im Verlauf der Flucht aufgrund des Schlangenlinienfahrens und der beinahe Stürze erkannt haben kann, dass dieses Fahrverhalten auf den genossenen Alkohol zurückzuführen ist und er sich gleichwohl (bedingt vorsätzlich) zur Weiterfahrt entschlossen hat. Diese Schlussfolgerung hat das Amtsgericht aber weder gezogen noch dargelegt. Es hat vielmehr aus dem Verhalten des Angeklagten den nicht zwingenden Schluss gezogen, er habe seine Fahruntüchtigkeit aufgrund des genossenen Alkohols bereits bei Fahrtantritt erkannt und billigend in Kauf genommen. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen S. im Zusammenhang mit dem Anhaltevorgang, "dass es nicht gut war, was er getan habe" kann sich ersichtlich auf sein Verhalten während des Fluchtversuchs und die damit in Verbindung stehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen bezogen haben. Möglicherweise - wenn auch nicht zwingend - könnte daraus hergeleitet werden, dass er die von ihm begangenen Fahrfehler während der Flucht bemerkt hat. Offen bliebe aber, ob der Angeklagte davon ausging, dass die Fahrfehler nicht auf der hohen Geschwindigkeit zur Nachtzeit, sondern auf Alkoholwirkung beruhten. Die weitere Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen S., er komme von einem Motorradtreffen und hätte sich spontan entschlossen, zu seiner Freundin zu fahren, kann auch dafür sprechen, dass er sich bei Fahrtantritt keine Gedanken hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit gemacht hat. Jedenfalls hat das Amtsgericht dazu weder Feststellungen getroffen noch sich mit dieser Möglichkeit nachvollziehbar auseinander gesetzt.

Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Es war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahaus zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat aufgrund der Ausführungen in dem angefochtenen Urteil darauf hin, dass die Beurteilung der bewussten Fahrlässigkeit nichts mit Irrtumsfragen zu tun hat. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, ist aber mit ihr nicht einverstanden. Der bedingt vorsätzlich Handelnde ist hingegen mit dem Eintreten des Erfolges (hier der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit) in dem Sinne einverstanden, dass er ihn billigend in Kauf nimmt. Da diese Schuldformen nahe bei einander liegen, ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 15 Rdnr. 9 m.w.N.).

Das nunmehr entscheidende Tatgericht hat auch über die Kosten der Revision zu befinden, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO noch nicht feststeht.


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