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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 388/03 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen hisnichtlich der objektiven und subjektiven Merkmale der Geldwäsche

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Geldwäsche; Umfang der Feststellungen; Vorsatz

Normen: StGB 261; StPO 267

Beschluss: Strafsache
gegenU.K.
wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen u.a. (hier: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13.11.2002)

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XIX. erweiterten kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 13.11.2002 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 07. 2003 durch den den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere erweiterte kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht - erweitertes Schöffengericht - Bottrop hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer durch die angefochtene Entscheidung die Berufung als unbegründet verworfen.
Dem angefochtene Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
„Der Angeklagte und der Zeuge F. kennen sich aus ihrer gemeinsamen Jugendzeit und weil sie in der Vergangenheit im gleichen Sportverein tätig waren.
Der Zeuge F. betreibt seit Jahren - zeitweise über Strohmänner - in Bottrop das P.C., in dem illegales Glücksspiel veranstaltet wird. Trotz verschiedentlicher behördlicher Stilllegungen war dieses wiederholt neu eröffnet worden, weil die Ordnungsbehörden die Ahndung von Verstößen gegen Ordnungs- oder Strafvorschriften so handelten, dass die Konsequenzen für die Betreiber des Casinos eher gering waren.
Im März 1999 trafen sich der Angeklagte und der Zeuge F. zufällig in der Bottroper Innenstadt. Dass dem Angeklagten zu dieser Zeit bekannt war, dass F. das P.C. betrieb, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Bei diesem Treffen kam bei der auch auf die bevorstehende Kur des Angeklagten zusprechen, die an der Nordsee stattfinden sollte. Als er berichtete, dass er sich für die letzten Tage des Kuraufenthaltes noch auf eigene Kosten um eine günstige Unterkunft bemühen müsse, bot ihm der Zeuge F. ungefragt und aus freundschaftlicher Verbundenheit den kostenlosen Aufenthalt in seinem luxuriösen Ferienhaus in H. an der Nordsee an.
Der Angeklagte nahm dieses Angebot an und verbrachte die letzten Tage seines Kuraufenthaltes im Mai/Juni 1999 in dem Haus in H., welches nicht weit entfernt vom eigentlichen Kurort, der Insel Borkum, entfernt war. Eine Gegenleistung erbrachte er hierfür nicht, er hatte aber vor, den Zeugen mit seiner Lebensgefährtin bei nächster Gelegenheit zum Essen einzuladen.
In der Folgezeit telefonierten beide miteinander, weil der Angeklagte bei seinem Aufenthalt in H. eine Tür beschädigt hatte und den Schaden über seine Haftpflichtversicherung ausgleichen wollte. Bei einem dieser Telefonate äußerte der Angeklagte, er stehe tief in der Schuld des Zeugen F..

In der Zwischenzeit hatte ein von der Staatsanwaltschaft Bochum geleitetes umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen Betreiber illegalen Glücksspiels, u. a. auch den Zeugen F., begonnen, in dessen Verlauf auch eine Telefonüberwachung seines Telefonanschlusses stattgefunden hatte. In diese Ermittlungen war auch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bochum eingeschaltet worden, die Behörde also, bei welcher der Angeklagte als Steuerfahnder tätig war. Im März 1999 bezog die Staatsanwaltschaft Bochum die Steuerfahndung in der Form mit in die Ermittlungen ein, dass unter Beteiligung von Steuerfahndungsbeamten eine Durchsuchung des P.C.s aus in Bottrop für Dienstag, den 19. 10. 1999 geplant war.

Während der Angeklagte sich Ende September im Urlaub auf Mallorca befand, waren seine Arbeitskollegen G. und W. im Rahmen der inzwischen beendeten Telefonüberwachungsmaßnahme auf Telefongespräche gestoßen, die der Angeklagte im Sommer mit F. geführt hatte.
Als dieser am 4.10.1999 nach Beendigung des Mallorcaurlaubes seinen Dienst wieder antrat, konfrontierten sie ihn mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung sowie dem Umstand, dass er laut Dienstplan an der Durchsuchung des P.C.s am 19.10. beteiligt sei.
Spätestens jetzt war dem Angeklagten bewusst, dass F. der Betreiber des P.C.s war. Nachdem er seinen Kollegen die private Beziehung zu F. als harmlos dargestellt hatte, kamen sie überein, dass er sich für den Tag der geplanten Durchsuchung krank melden sollte, um nicht in Erscheinung zu treten.
Wegen seiner privaten Kontakte zu F. befürchtete der Angeklagte dienstliche Unannehmlichkeiten.
Deshalb wollte er unauffällig Kontakt zu F. aufnehmen um sicherzustellen, dass im Laufe der weiteren Ermittlungen seine Beziehung zu F. nicht weiter bekannt würde. Insbesondere ging es ihm darum, das F. seine Visitenkarte, die er ihm bei früherer Gelegenheit gegeben hatte, vernichtet.
Über einen gemeinsamen Bekannten bestellte er den Zeugen F. daher für Freitag, den 8.10.1999, zu einem Treffen auf dem Parkplatz des Autobahnhotels v.d.F. in Gladbeck.

Zu dieser Zeit ahnte der Zeuge F. bereits, dass ein größeres Ermittlungsverfahren gegen Betreiber illegalen Glücksspiels in Gange war. Einige Wochen vorher war nämlich ein Bekannter, der ein illegales Spielcasino in Recklinghausen betrieb, nach einer Durchsuchungsaktion festgenommen worden. Anders als in der Vergangenheit war dieser nicht nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuß gesetzt worden, sondern befand sich bereits seit Wochen in Untersuchungshaft.

Am Nachmittag des 8.10.1999 traf sich dann der Angeklagte mit F. auf dem Autobahnparkplatz. Da er fürchtete, beobachtet zu werden, fuhr er zusammen mit F. mit dem Auto ziellos umher. Er berichtete ihm zunächst von seiner Urlaubsrückkehr und der Tatsache, dass seine Behörde an einem gegen F. gerichteten Ermittlungsverfahren beteiligt sei und dass seine Kollegen im Rahmen einer Telefonüberwachung, die im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens gegen F. geschaltet gewesen war, von den zwischen ihnen geführten Telefongesprächen Kenntnis hätten. Damit hieraus keine dienstlichen Schwierigkeiten für ihn entstehen, solle F. insbesondere die Visitenkarte beiseite schaffen, damit diese nicht bei ihm aufgefunden werden könne. Auch solle er seine Treffen mit F. verschweigen, ihn also aus allem heraushalten.
Daraufhin gab ihm F. zu verstehen, dass er bereits ein Ermittlungsverfahren erahnt habe und er vorsichtshalber das P.C. geräumt habe. Sodann fragte er F.: " Dann sag, wann kommt ihr denn? ".
Da sich der Angeklagte darüber im Klaren war, dass er den Zeugen durch Beantwortung dieser Frage mit Informationen versorgen würde, die den Ermittlungserfolg beeinträchtigen könnten, druckste er zunächst herum. Da er seinerseits den F. aber dazu bewegen wollte, ihn aus der ganzen Angelegenheit herauszuhalten, gab er ihm, um ihm gefällig zu sein, schließlich in einer dem Wortlaut nach nicht weiter feststellbaren, für den Zeugen F. aber eindeutigen Weise zu verstehen, dass die Durchsuchungsaktion auf jeden Fall erst nach den Herbstferien, also frühestens am 18.10.1999, stattfinden sollte. F. versprach ihm daraufhin: " Wenn was herauskommt, sage ich nicht, dass Du mir das gesagt hast. "

Der Zeuge F. hatte durch dieses Gespräch mit dem Angeklagten einerseits die Gewissheit erlangt, dass gegen ihn ermittelt wird und dass diese Ermittlungen, schon wegen der Beteiligung der Steuerfahndung, ein anderes Ausmaß hatten, als in früheren Zeiten.
Andererseits vertraute er auch auf die Mitteilung des Angeklagten, dass er noch bis Ende der Herbstferien unbehelligt bleiben würde.
Deshalb veranlasste er sofort, dass das Spielcasino, mit dem er monatliche Umsätze in Höhe von 80.000 bis 100.000 DM erzielte, bis zum Ende der Herbstferien, also für gut eine Woche, wiedereröffnet wird.
Außerdem räumte er " in Ruhe " sein Haus von sämtlichen Unterlagen, die ihm als belastendes Beweismaterial erschienen.

Wenige Tage später trafen sich der Angeklagte und F. zufällig auf einem Supermarktparkplatz in Bottrop. Sie sprachen nochmals über ihre Situation und auf gezieltes Nachfragen gab ihm der Angeklagte den genauen Tag der geplanten Durchsuchungsaktion „durch die Blume“ bekannt.

In der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht u.a. folgendes aus:

„Der Angeklagte hat sich tateinheitlich einer Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB dadurch schuldig gemacht, dass er die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung von Gegenständen vereitelt und gefährdet hat, die aus Straftaten F.s, die sich als Vergehen nach § 284 StGB darstellten, herrührten.
Der Angeklagte hat nämlich - mindestens mit bedingtem Vorsatz handelnd - dem Zeugen F. durch die Preisgabe der Dienstgeheimnisse die Möglichkeit eröffnet, vor der am 19.10.1999 geplanten Durchsuchung Spielgeräte, schriftliche Unterlagen und Erlöse aus dem illegalen Glücksspiel endgültig zu entfernen und auch noch bis dahin getätigte Gewinne den Finanzbehörden zu entziehen.“

Mit der gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts.

II.
Die zulässige Revision des Angeklagte hat bereits auf die Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zu Grunde liegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Essen.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, nicht aber den wegen tateinheitlich begangener Geldwäsche gemäß § 261 Absatz 1 StGB.

Geldwäsche begeht u. a., wer die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines Gegenstandes, der aus einer rechtswidrigen Tat i. S. des § 261 Absatz 1 Satz 2 StGB herrührt, gefährdet.

Erforderlich ist in objektiver Hinsicht das Herbeiführen einer konkreten Gefährdung der Herkunftsermittlung oder des Auffindens ( BGH StV 1999, 94, 95). Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die konkrete Gefahr des Scheiterns der Ermittlungen herbeigeführt ( Lackner § 261 StGB Rn.7) bzw. der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert wird. Genügende Anhaltspunkte hierfür lassen sich aus den Urteilsfeststellungen aber nicht entnehmen. Zum Zeitpunkt der Mitteilung über eine geplante Durchsuchungsaktion am 8.10.1999 hatte der Zeuge F. danach bereits das P.C. geräumt. Die Durchsuchungsaktion war im Casino und nicht in der Wohnung des Zeugen F. geplant. Die von F. in der Folgezeit beseitigten Unterlagen, die ihm als belastendes Beweismaterial erschienen, befanden sich aber in seinem Haus, in dem gerade keine Durchsuchung stattfinden sollte. Es ergibt sich aus dem Urteil dagegen weder, ob die Herkunftsermittlung (der Spielgewinne) durch die Bekanntgabe des Durchsuchungstermins zu scheitern drohte, noch, ob dadurch das Auffinden von Gegenständen im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der geplanten Durchsuchung im Spielcasino konkret erschwert wurde.

Auch eine konkrete Gefährdung des Verfalls, der Einziehung oder Sicherstellung solcher Gegenstände ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine endgültige Vereitelung der betreffenden Maßnahme entweder tatsächlich eingetreten ist oder nur aufgrund eines Zufalles ausblieb ( SK-Hoyer § 261 Rn.17).

Aber auch in subjektiver Hinsicht bestehen Bedenken gegen die Annahme einer Strafbarkeit gemäß § 261 Absatz 1 StGB.
Um nach § 261 Absatz 1 StGB bestraft werden zu können, muss der Täter subjektiv mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Es genügt, wenn der Täter sämtliche objektiv katalogbegründenden Umstände erkannt hat und aus diesen Umständen auf das Bestehen eines Anspruchs auf den Tatgegenstand geschlossen hat (SK-Hoyer § 261 Rn 26). Bei einer Tat nach § 261 Absatz 1 StGB muss sich der Vorsatz darüber hinaus auf eine konkrete Gefahr als Folge seines Handelns beziehen (Hoyer aaO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine taugliche Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB festgestellt worden ist. Die Feststellung allein, der Angeklagte habe „ mindestens mit bedingtem Vorsatz“ gehandelt, genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, aus welchen Beweismitteln die Strafkammer diesen Schluss gezogen hat.
Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte am 8.10.1999 erst dann gegenüber dem Zeugen F. den Durchsuchungstermin angesprochen, nachdem dieser ihm zuvor mitgeteilt hatte, dass er vorsichtshalber das P.C. schon geräumt habe. Es ist daher nicht ersichtlich, auf welche konkrete Gefährdung sich der Vorsatz des Angeklagten beziehen sollte, da nach seinem Kenntnisstand das Spielcasino bereits geräumt war.

Ob die Wiedereröffnung des Kasinos Gesprächsthema am 8.10.1999 war oder aus welchen anderen Gründen der Angeklagte von einem solchen zukünftigen Verhalten des Zeugen F. ausgehen musste, ergibt sich aus den Urteilsgründen ebenfalls nicht.
Hätte der Angeklagte von der geplanten Wiedereröffnung Kenntnis gehabt und hätte er diese durch sein Tun fördern wollen, käme seine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum illegalen Glücksspiel bzw. wegen Steuerhinterziehung in Betracht; in diesem Falle wäre eine Verurteilung wegen Geldwäsche ausgeschlossen gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB.

Da das Urteil bereits auf die Sachrüge hin im Schuldausspruch insgesamt aufzuheben war, kommt es auf die näher ausgeführten formellen Rügen nicht mehr an.
Das angefochtene Urteil war daher antragsgemäß mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere erweiterte kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.

Dieser war auch die Kostenentscheidung vorzubehalten, da der Erfolg des Rechtsmittels im Sinne des § 473 StPO noch nicht feststeht


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