Aktenzeichen: 1 RVs 82/13 OLG Hamm |
Leitsatz: 1. Tritt der Täter mit Körperverletzungsvorsatz sowohl in Richtung des Geschädigten als auch in Richtung einer neben dem Geschädigten befindlichen Sache, so stellt es eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar, wenn der Geschädigte nicht unmittelbar aufgrund eines Tritts, sondern durch die umstürzende Sache verletzt wird. 2. Zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Berufung, Beschränkung, Wirksamkeit, Abweichung vom Kausalverlauf |
Normen: StPO 318 |
Beschluss: Strafsache In pp., hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 14.12.2013 beschlossen: Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Zusatz: Die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Die Berufung kann nach § 318 StPO grundsätzlich beschränkt werden. Voraussetzung ist, dass sich das Rechtsmittel auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinen nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen. Eine Beschränkung ist aber unwirksam, wenn die Schuldfeststellungen des Amtsgerichts derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (OLG Hamm, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 Ss 111/09 = BeckRS 2009, 24230). Letzteres ist hier nicht der Fall. Dass im amtsgerichtlichen Urteil auf S. 7 UA einmal von "nicht steuerungsfähig" die Rede ist, ist ein offensichtliches Versehen angesichts der Tatsache, dass noch im gleichen Satz sowie auch in den Feststellungen von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Rede ist. Insoweit sind die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil überflüssig, beschweren den Angeklagten aber nicht. Dass der Angeklagte nicht zumindest wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt worden ist, beschwert ihn ebenfalls nicht. Bei der Verletzung der Zeugin M durch das aufgrund des Trittes gegen sie fallende Fahrrad handelt es sich um eine bloß unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf. Die Feststellungen zum Tatgeschehen im amtsgerichtlichen Urteil lauten insoweit: "Der Angeklagte trat danach rücksichtslos in Richtung der am Boden liegenden Zeugin M und des unmittelbar neben dieser stehenden Fahrrades. Dabei traf der Angeklagte mit einem Tritt jedenfalls das Fahrrad, welches daraufhin auf die Zeugin M fiel". Eine unwesentliche Abweichung im Kausalverlauf liegt dann vor, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. § 15 Rdn. 55 m.w.N.). So verhält es sich hier. Tritt der Angeklagte in Richtung der Geschädigten und des Fahrrades so liegt es innerhalb der Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Geschädigte möglicherweise nicht unmittelbar durch einen Tritt, sondern durch Kontakt mit dem Fahrrad (sei es im Rahmen einer Ausweichbewegung, sei es - wie hier - durch Umfallen des Fahrrades auf sie) verletzt wird. |
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