Aktenzeichen: 2 Ws 20/99 OLG Hamm
Leitsatz: Unter ,,der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache" im Sinn von § 339 StGB n.F. bzw. § 336 StGB a.F. sind nur solche Tätigkeiten zu verstehen, bei denen der Täter wie ein Richter Entscheidungen zu treffen hat. Angehörige der Verwaltung werden von diesem Regelungsgehalt nur erfasst, wenn sie ausschließlich die Aufgabe haben, in rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren selbst das Recht unparteiisch und gegenüber dem Rechtsunterworfenen zu entscheiden.
Senat: 1
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Rechtsbeugung, Entscheidung und Leitung einer Rechtssache, Verwaltungsverfahren
Normen: StGB 339
Fundstelle: ZAP EN-Nr. 198/99 = StraFo 1999, 171 = wistra 1999, 195 = NJW 1999, 2291
Beschluss: Strafsache gegen F.G.,
wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung (hier: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens).
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 20. November 1998 gegen den Beschluss der.1. auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 13. November 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren trägt, verworfen.
Gründe:
I. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen den Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 21. Juli 1998 - bei Gericht eingegangen am 28. Juli 1998 - Anklage vor der 1. auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum mit dem Vorwurf erhoben, er habe sich in Recklinghausen in dem Zeitraum vom 23. September 1993 bis zum 16. Juni 1994 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Leitender Kreisbauverwaltungsdirektor des Bauverwaltungsamtes beim Oberkreisdirektor des Kreises Recklinghausen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 36 BauGB in drei Fällen der Rechtsbeugung nach dem § 336 StGB a.F. ( jetzt wortgleich durch Gesetz vom 13. August 1997 - BGBl 1. 5. 2038 - § 339 StGB schuldig gemacht. Durch Beschluss vom 13. November 1998 hat die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung hat sie unter näherer Darlegung die Auffassung vertreten, dass der Angeschuldigte bei seiner Mitwirkung nach § 36 BauGB nicht mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache befasst gewesen sei. Deshalb sei das angeklagte Geschehen im Sinne des § 336 StGB objektiv nicht tatbestandsmäßig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, und mit der sie namentlich geltend macht, dass es sich bei dem Verfahren nach § 36 BauGB sehr wohl um eine Rechtssache im Sinne des § 336 StGB handele. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft in Bochum vom 7. Dezember 1998 und auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 11. Januar 1999 verwiesen
II.
Das Rechtsmittel ist zwar nach den §§ 210 Abs. 2, 311 StPO zulässig, sachlich indessen aber nicht begründet.
Das dem Angeschuldigte zur Last gelegte Verhalten der objektiv nicht vertretbaren drei Zustimmungsentscheidungen nach dem § 36 BauGB erfüllt nicht den Tatbestand des § 336 StGB in der hier anzuwendenden Fassung des Artikels 19 Nr. 188 EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl. 1. 5. 469 ). Der Angeschuldigte ist als Leitender Kreisbauverwaltungsdirektor zwar Amtsträger nach § 11 Abs. 2 a, § 336 StGB ,war aber bei der Erteilung der Zustimmungen nach § 36 BauGB nicht mit der Leitung oder Entscheidung von Rechtssachen befasst gewesen
Unter Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache sind nämlich wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat, nur solche Tätigkeiten zu verstehen, bei denen der Täter wie ein Richter Entscheidungen zu treffen hat (vgl. dazu BGHSt 24, 326 = NJW 1972, 1059 im Anschluss an RGSt 71, 315, BGH NJW 34, 146 ). Denn die als Verbrechen eingestufte Bestimmung des § 336 StGB und damit eng auszulegende Strafvorschrift (OLG Koblenz, GA 1993, 513 )kann nur solche Personen erfassen, die eine besondere Verantwortung gegenüber dem Recht tragen und zu seiner Durchsetzung berufen sind (OLG Hamm NJW 1979, 2114 ) Dabei kommt es nach Auffassung des Senats entgegen der von Seebode ( Das Verbrechen der Rechtsbeugung 1969, S. 58 ff ) vertretenen Meinung nicht auf die - vorliegend nicht gegebene
- unabhängige einem Richter vergleichbare Stellung des Täters, sondern allein darauf an, ob der Täter eine ihrem Wesen nach spezifisch richterliche Tätigkeit wahrzunehmen hat (Rudolphi SK, § 339 StGB n.F. Rdnr. 7 m.w.N.7 Lackner, 21. Aufl. § 336 StGB Rdnr.
3; OLG Hamm a.a.O.; Bemmann JZ 1972, 599).
Von dem Regelungsgehalt des § 336 StGB werden deshalb nur Angehörige der Verwaltung erfasst, die ausschließlich die Aufgabe haben, in rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren (vgl. BGH, NJW 1960, 523; BGH JZ 1972, 599) selbst das Recht unparteiisch und gegenüber dem Rechtsunterworfenen (OLG Koblenz, a.a.O.; Rudolphi in SK a.a.O.) zu entscheiden.
Diese Merkmale erfüllt das Handeln des Angeschuldigten indessen nicht. Er hat keine Entscheidung in einer Rechtssache in einem förmlichen Verfahren getroffen.
Grundlage der von ihm erteilten Zustimmungserklärungen im Jahr 1992 waren §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 2 und 4 BauGB in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1980 ( BGBl. 1 5. 2253), danach §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 4 in der Fassung vom 22. April 1993 ( BGBl 1993 Teil I 5. 466 ) in Verbindung mit § 2 a DVO BauGB in der Fassung vom 11. Mai 1993 (GV NW 5. 294). Die nach diesen Normen erteilten Zustimmungen der höheren Verwaltungsbehörde - dies ist in NRW nach § 1 der 41.21/1 Verordnung zur Durchführung des Baugesetzes vom 7. Juni 1987 < GV NW Seite 220/SGV NW 231) der Landrat als obere Bauaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 2 BauO NW - haben nicht einmal den Charakter eines Verwaltungsaktes, nämlich der Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung, sondern sind ein bloßes Verwaltungsinternum (BVerwGE 16, 116; Dürr in Brügelmann, BauGB Bd. II § 36 Rdrn. 17; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 36 Rdnr. 26). Den Einzelfall regelt durch die Entscheidung gegenüber dem Antragsteller allein die Baugenehmigungsbehörde; nur sie erlässt den Verwaltungsakt. Die Mitwirkung der höheren Verwaltungsbehörde stellt eine Vorstufe im Sinne einer zwischenbehördlichen Abstimmung dar (BVerwGE 28, 145) und dient vornehmlich den öffentlichen Zwecken, nämlich der Verhinderung von Missbräuchen bei der Betätigung des gemeindlichen Planungswillen in den Grenzen des Bundesbaugesetzes bei jedem Baugesuch (BGH NJW 1976, 184). Materiell besteht deshalb der Sinn und Zweck der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde allein in der Rechtskontrolle (Roeser a. a. O).
Diese Kontrollfunktion setzt aber nicht die Tätigkeit des Angeschuldigten der eines allein entscheidenden Richters gleich. Denn die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung lag nicht bei der höheren Verwaltungsbehörde , sondern allein bei der Baugenehmigungsbehörde. Diese ist auch nicht an positive Stellungnahmen der höheren Verwaltungsbehörde gebunden, sondern entscheidet in eigener Verantwortung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens (Dürr a.a.O. Rdnr. 17; Roeser a.a.O. Rdnr. 17). Bei ihr und nicht bei der höheren Verwaltungsbehörde liegt die Regelungskompetenz
Auch aus der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die durch die Gesetzesänderung nicht betroffen war, leitet sich nach Auffassung des Senats her, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht einer richterlichen Entscheidung vergleichbar ist. Denn danach gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Diese Fiktion einer positiven Entscheidung durch
bloße Untätigkeit dient der Verfahrensbeschleunigung (Roeser a.a.O. Rdnr. 29) und ist als bloße Fiktion einer richterlichen Entscheidungstätigkeit fremd.
Schließlich lassen die Worte Leitung und Entscheidung deutlich sichtbar werden, dass nur an Verfahren mit größerer Förmlichkeit gedacht ist. Es muß sich also um ein dem Prozess ähnliches rechtlich gestaltetes Verfahren handeln, in dem nicht irgendeine staatliche Tätigkeit nach Rechtsgrundsätzen vorgenommen wird, sondern das Wesen der Rechtsanwendung in der Rechtsprechung selbst liegt. Es gelten lediglich die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrens. Besondere Förmlichkeiten sind nicht vorgeschrieben über die Erteilung der Zustimmung und der Baugenehmigung wird allein im verwaltungsrechtlichen Bereich entschieden.
III.
Die Entscheidung über die Kosten und über die Auslagen des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1und 2 StPO.
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