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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 20/01 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt (vgl. Senat, NZV 1998, 291 m.w.N.). Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Bei einem insoweit bestreitenden Angeklagten müssen die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, Vorsatz, Fahrlässigkeit, hohe BAK, Blutalkoholkonzentration, Herleitung der Feststellungen, Tatsachengrundlage für Feststellungen

Normen: StGB 316

Beschluss: Strafsache gegen A.P.,
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Münster vom 6. September 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig (§ 349 Abs. 4 StPO) beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Münster - Strafrichter - zurückverwiesen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 130,00 DM verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in den Abendstunden des 15. März 2000 mit Freunden ein Düsseldorfer Restaurant aufgesucht habe. Der Angeklagte, der zu diesem Treffen mit seinem Pkw Daimler-Chrysler S 320, amtliches Kennzeichen D - PE 5, gefahren sei und der im Rahmen des geselligen Beisammenseins Alkohol konsumiert habe, habe mit seiner Tochter vereinbart, dass diese ihn habe abholen und zu seiner Düsseldorfer Wohnung bringen sollen. Vereinbarungsgemäß habe sich seine Tochter im Laufe des Abends telefonisch gemeldet, und sie hätten vereinbart, dass sich der Angeklagte bei ihr melden werde, wenn er abgeholt werden wolle. Als er den Zeitpunkt des Aufbruchs für gekommen gehalten habe, habe er vergeblich versucht, seine Tochter telefonisch zu erreichen. Deshalb habe der Angeklagte, wie bereits früher in ähnlichen Situationen auch, einen Taxifahrer bestellt, der ihn mit seinem, des Angeklagten Pkw nach Hause gefahren habe. Fest stehe weiter, dass der Angeklagte später in alkoholisiertem Zustand von Düsseldorf aus u.a. die Bundesautobahn A 1 in Fahrtrichtung Bremen befahren und diese Fahrt solange fortgesetzt habe, bis im Tank des Fahrzeugs kein Benzin mehr vorhanden gewesen sei und er in der Nothaltebucht bei BAB-Kilometer 271,200 in Münster gegen 1.50 Uhr habe anhalten müssen. Die ihm um 2.26 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 %o aufgewiesen.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig zunächst Berufung eingelegt, nach Zustellung des Urteils am 6. Oktober 2000 jedoch mit dem am 27. Oktober 2000 beim Amtsgericht Münster eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Oktober 2000 erklärt, dass das Rechtsmittel als Revision durchgeführt werden solle. Zugleich ist die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben worden, die ausführt, die getroffenen Feststellungen trügen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.

II.
Die zulässige (Sprung-)Revision hat auf die erhobene Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nicht.

Zur Frage des Vorsatzes des Angeklagten bei Tatbegehung hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit hatte auch für den Angeklagten bemerkbar in dessen Fahrverhalten Ausdruck gefunden, da dieser mehrfach in Schlangenlinien fuhr. Bereits in Höhe des Kamener Kreuzes war der Angeklagte aufgrund seiner unkontrollierten Fahrweise von der Fahrbahn abgekommen und in den Grünstreifen geraten, es gelang ihm aber, den PKW wieder auf die Fahrspur zu richten. Obwohl dem Angeklagten dieses auf seine alkoholische Beeinflussung beruhende Lenkmanöver nicht verborgen blieb, setzte er seine Fahrt bis zur späteren Anhaltestelle fort. In Höhe der Bundesautobahnanschlussstelle Münster-Nord fuhr er erneut in Schlangenlinien, was er auch bemerkte. Der Angeklagte hätte seine Fahrt weiter fortgesetzt, wenn er sich nicht durch den Benzinmangel zum Anhalten genötigt gesehen hätte." (S. 4 U.A.) ... "Der Angeklagte wurde dann von den Polizeibeamten G. und H. auf dem Standstreifen haltend angetroffen. Bei Annäherung der Beamten an seinen PKW stieg der Angeklagte aus und kam auf den Zeugen Heckmann zu. Da dieser in der Atemluft des Angeklagten deutlichen Alkoholgeruch wahrnahm, wurde ein Alco-Test durchgeführt, der positiv verlief. Auf Vorhalt seitens des Zeugen Heckmann räumte der Angeklagte den voraufgegangenen Alkoholkonsum ein. Im übrigen verhielt sich der Angeklagte im Gespräch mit dem Zeugen Heckmann ruhig und gelassen. Er konnte sich auch daran erinnern, dass er am Vorabend in Düsseldorf eine Geschäftsverabredung gehabt hatte, sich eigentlich auf dem Weg nach Düsseldorf befinden sollte. Ihm war auch bewusst, dass er in die falsche Richtung gefahren war. In den Räumen der Polizeiwache stellte sich in der Stimmung des Angeklagten ein leichter Stimmungsumschwung ein, da er von Familienmitgliedern abgeholt werden sollte, aber etwa zwei bis drei Stunden warten musste. Gegenüber den Polizeibeamten äußerte er, dass er leichte Probleme habe. Er war aber in der Lage, der Gesprächsführung zu folgen." (S. 4 f. U.A.)

Die Einlassung des Angeklagten, er habe einen “totalen Filmriss" hinsichtlich der gesamten Fahrt, hat das Amtsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen für widerlegt angesehen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges handele es sich um einen vernunftgesteuerten komplexen Vorgang, der vom Fahrer nicht nur die Beherrschung der technischen Einrichtungen des Fahrzeugs, sondern auch die Beobachtung des Verkehrsgeschehens und die Abstimmung seines Fahrverhaltens auf die jeweilige Verkehrssituation und die Fahrbahnverhältnisse abverlange. Trotz der alkoholischen Beeinträchtigung, die sich im Abkommen von der Fahrbahn sowie im Fahren von Schlangenlinien gezeigt habe, habe der Angeklagte noch gegensteuern und einen Unfall vermeiden können. Zudem habe der Angeklagte den mehr als 100 km entfernt liegenden Anhalteort unversehrt erreicht. Das bedeute, dass die wesentlichen intellektuellen und körperlichen Funktionen während der Fahrt intakt gewesen seien. Im Zustande der Bewusstlosigkeit bzw. hochgradiger Bewusstseinstrübung hätte der Angeklagte eine solche Leistung nicht vollbringen können. Selbst wenn für den Angeklagten kein vernünftiger Anlas bestanden habe, eine derart lange Fahrstrecke zurückzulegen, um in eine Gegend zu gelangen, in der er keine beruflichen oder privaten Belange habe wahrnehmen wollen, ändere dieses nichts an dem Umstand, dass der Fahrvorgang als solcher schon im Hinblick auf seine Dauer und seinen von einigen wenigen alkoholbedingten Unregelmäßigkeiten abgesehen im wesentlichen unbeeinträchtigten Verlauf nicht im Zustand eines "pathologischen Schlafs" von statten gegangen sein könne. Hierfür spreche auch das Verhalten des Angeklagten bei der polizeilichen Kontrolle.

Zusammenfassend hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass sich der Angeklagte seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bewusst war. Denn er hat bemerkt, dass er mit seinem PKW von der Geradeausspur abwich und in den Grünstreifen geriet und hat darauf durch entsprechende Lenkbewegungen reagiert. Gleichwohl setzte er seine Fahrt fort. Auch die späteren Schlangenlinien hat der Angeklagte registriert und nur deshalb die Fahrt abgebrochen, weil der Tank des Fahrzeugs fast leer war. Zumindest nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass er aufgrund des voraufgegangenen Alkoholgenusses, der sich in der Fahrweise bemerkbar machte, fahruntüchtig war." (S. 7 U.A.)

Eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt (vgl. Senat, NZV 1998, 291 m.w.N.). Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Bei einem insoweit bestreitenden Angeklagten müssen die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden. Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Schuldbeweis und damit der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (vgl. OLG Köln, DAR 1997, 499; Senat, NZV 1998, 291, 291).

Die vom Amtsgericht herangezogenen Beweiszeichen reichen für die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise nicht aus. Sie lassen nicht rechtsfehlerfrei den Schluss zu, der Angeklagte habe seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkannt oder zumindest mit ihr gerechnet und sie billigend in Kauf genommen.

Konkrete Feststellungen zur Befindlichkeit des Angeklagten bei Fahrtantritt hat das Amtsgericht nicht treffen können. Zutreffend ist es daher davon ausgegangen, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise den Nachweis erfordert, dass sich der Angeklagte seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit während der Fahrt bewusst geworden und gleichwohl weitergefahren ist.

Soweit das Amtsgericht den Vorsatz des Angeklagten mit der Erwägung begründet hat, er habe bemerkt, Schlangenlinien gefahren zu sein, ist nicht dargetan, aus welchen Umständen das Gericht die Überzeugung von dieser Wahrnehmung des Angeklagten gewonnen hat. Abgesehen davon, dass Anzahl, Ausmaß und Dauer dieser Fahrfehler nicht näher festgestellt worden sind, widerspricht die Schlussfolgerung von der bloßen Tatsache des Schlangenlinienfahrens auf die Wahrnehmung dessen durch den Fahrzeuglenker auch wissenschaftlichen Erkenntnissen. Es ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass eine derartige Fahrunsicherheit von einem betrunkenen Kraftfahrzeugführer wahrgenommen wird, da das alkoholbedingte Schlangenlinienfahren typischerweise auf einer Störung des unreflektierten Lenkverhaltens (Übersteigerung der notwendigen Lenkbewegungen) beruht, die - zumal bei gestörter Wahrnehmungsfähigkeit des Fahrzeugführers - diesem nicht notwendigerweise bewusst werden muss (vgl. OLG Hamm, 5. Strafsenat, Beschluss vom 3. August 1999 - 5 Ss 501/99 -; Senat, NZV 1998, 291, 292; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 Ss 1174/98 -). Das gilt insbesondere bei hohen Tatzeitblutalkoholkonzentrationen von mehr als 2,0 %o, wie sie hier (zugunsten des Angeklagten) nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen sind. Gerade in diesem Bereich kann eine Verminderung der Kritik- und Erkenntnisfähigkeit eintreten, die den Fahrzeugführer außer Stande setzt, sich der Konsequenzen der Ausfallerscheinungen, selbst wenn sie für Dritte deutlich zutage treten, und damit der alkoholischen Beeinträchtigung bewusst zu werden (vgl. OLG Zweibrücken, BA 2000, 191, 192).

Gleiches gilt, soweit das Amtsgericht auf den Vorsatz des Angeklagten mit der Erwägung geschlossen hat, dass dieser auf den Grünstreifen geraten sei und auf diesen Fahrfehler mit entsprechenden Lenkbewegungen reagiert habe. Hinzu kommt, dass sich das Amtsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob dieser Fahrfehler möglicherweise objektiv auf eingetretener Müdigkeit beruhte, was angesichts der Nachtzeit und der Vorgeschichte der Fahrt durchaus möglich erscheint, oder ob der Angeklagte infolge herabgesetzter Kritikfähigkeit hiervon ausgegangen ist.

Auf eine hinreichend erhaltene Erkenntnis- und Kritikfähigkeit, die eine Verurteilung wegen Vorsatztat zulässt, lässt sich auch nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne sachverständige Beratung, aufgrund der weiteren vom Amtsgericht herangezogenen Beweiszeichen schließen.

Das gilt zunächst für den Abbruch der Fahrt, wobei nach den getroffenen Feststellungen unklar ist, ob der Fahrzeugtank ganz oder nur fast leer war. Wenn tatsächlich kein Treibstoff mehr vorhanden gewesen sein sollte, läge es nahe, dass der Abbruch der Fahrt eher nicht auf einer vorausschauenden Planung des Angeklagten beruhte, so dass daraus ein Schluss auf eine erhaltene Erkenntnis- und Kritikfähigkeit nicht ohne weiteres gerechtfertigt wäre. War der Tank jedoch nur fast leer, sind zumindest nähere Feststellungen dazu erforderlich, ob der Angeklagte den Treibstoffmangel überhaupt bemerkt hat und ob der Treibstoffmangel tatsächlich der Grund für das Anhalten war. Insoweit sind angesichts der Einlassung des Angeklagten und der Sinn- und Ziellosigkeit der Fahrt durchaus andere Gründe naheliegend.

Auch der Umstand, dass der Angeklagte eine Fahrtstrecke von rund 100 km unversehrt zurückgelegt hat, lässt einen rechtsfehlerfreien Schluss auf eine vorsätzliche Tatbegehung nicht zu. Das Amtsgericht hat insoweit nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs zumindest für geübte Kraftfahrzeugführer weitgehend um automatisierte Handlungsabläufe handelt. Abgesehen von der bereits angesprochenen einmaligen Gefahrenlage infolge Abkommens auf den Grünstreifen sind auch keine Feststellungen zu weiteren Verkehrssituationen getroffen worden sind, die den Schluss darauf zulassen, der Angeklagte habe schwierige Verkehrssituationen gemeistert. Solche liegen angesichts der Nachtzeit auch nicht ohne weiteres auf der Hand.

Schließlich lässt sich vorliegend auch nicht aus dem Verhalten des Angeklagten bei der Polizeikontrolle auf eine vorsätzliche Begehungsweise schließen. Zwar können sich aus dem Verhalten eines Kraftfahrzeugführers bei polizeilicher Überprüfung u.U. Hinweise darauf ergeben, dass er seine Fahruntüchtigkeit erkannt oder sie für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen hat. Das Amtsgericht hat im Rahmen seiner Würdigung hier jedoch insofern gewichtige Gesichtspunkte außer Betracht gelassen bzw. nicht hinreichend gewürdigt: Der Angeklagte hatte Vorkehrungen dafür getroffen, dass er nach der Alkoholaufnahme nicht mehr fahren musste, das Amtsgericht hat es für möglich gehalten, dass bei dem Angeklagten bei Fahrtbeginn ein “Filmriss” vorlag und die Fahrt selbst war - zumindest ist davon bisher auszugehen - völlig sinn- und ziellos. Angesichts der Einlassung des Angeklagten hätte sich das Amtsgericht auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte möglicherweise nicht nur unter Alkohol-, sondern auch unter dem Einfluss anderer Stoffe wie etwa Drogen oder insbesondere Medikamenten gestanden hat, wofür einerseits die völlige Gelassenheit bei Beginn der Kontrolle aber auch der auffällige spätere Stimmungsumschwung des Angeklagten auf der Polizeiwache sprechen könnte. Schließlich haben weder das Protokoll noch der ärztliche Bericht zur Feststellung von Alkohol im Blut bei der Abwägung Berücksichtigung gefunden.

Dass letztlich nicht allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne Hinzuziehung weiterer Umstände ein Schluss auf vorsätzliches Handeln gezogen werden kann, ist zumindest in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 316 Rdnr. 9 b m.w.N.).

Der Senat schließt nicht aus, dass hinsichtlich der Schuldform noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Münster - Strafrichter - zurückzuverweisen, § 354 Abs. 2 S. 1 StPO.


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