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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss 361/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Strafrahmenverschiebung unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung bei alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: erheblich verminderte Schuldfähigkeit, Ausführungen zur Strafrahmenverschiebung, Fahrverbot, Tat liegt 1,5 Jahre zurück, länger zurückliegende Tat

Normen: StPO 302, StGB 21, StGB 49 Abs. 1, StGB 49, StPO 354 Abs. 1 a, StGB 44

Beschluss:

Strafsache gegen U. G.,
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 15. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 9. Mai 2005 hat der 4 . Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11. Oktober 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe: I. Das Amtsgericht Beckum hat den Angeklagten am 8. April 2004 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilten. Seine dagegen gerichtete zulässige Berufung, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2005 wirksam auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat, hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil im wesentlichen verworfen. Abweichend hat das Landgericht die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf zwei Jahre herabgesetzt, andererseits aber auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich seine form- und fristgerecht angebrachte Revision, die er in zulässiger Weise mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II. Die auf die erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt keine Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster nötigen.
1. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch stand der Schuldspruch nicht zur Überprüfung des Senats.
Eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt, was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat, voraus, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht. Unwirksam ist eine Beschränkung insbesondere dann, wenn die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 318 Rdnrn. 16 m.z.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
2. Die weiter zu prüfende Frage, ob die Strafkammer als das (in zweiter Instanz) mit der Sache befasste Tatgericht den ihr hier angefallenen Prozessstoff teilweise unentschieden gelassen bzw. rechtlich nicht gewürdigt hat, deckt zwar einen Rechtsfehler auf. Dieser belastet den Angeklagten jedoch nicht.
Der Angeklagte hatte die Berufung ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Dieser stand damit umfassend zur neuen Verhandlung und Entscheidung der Strafkammer an.
Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die amtsgerichtliche Feststellung, der Angeklagte habe die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen, stehe auch für das Berufungsverfahren bindend fest. Im Rahmen der Strafzumessung hätte das Berufungsgericht aber diese Frage selbständig entscheiden müssen. Auch bei einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung hat das Berufungsgericht nämlich in eigener Verantwortung über die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu befinden, da dieser Aspekt - im Unterschied zur Frage der Schuldfähigkeit überhaupt (§ 20 StGB) - zur Straffrage und nicht zur Schuldfrage zu rechnen ist (vergl. Fischer, StGB, 52. Aufl., § 21 Rdnr. 8 und Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdnr. 15 jeweils m.w.N.; OLG Köln NStZ 1989, 24 f.; Senatsbeschluss vom 4. Januar 2001 - 4 Ss 1237/00 -).
Dieser Rechtsfehler belastet den Angeklagten nicht, da sich diese Frage, zumal sie auch nicht in die Erwägungen zur Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB eingeflossen ist, nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
3. Ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen zu der erkannten Freiheitsstrafe. Die insoweit erkannten Rechtsfolgen der Tat sind jedoch angemessen, so dass der Senat insoweit auf den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft in die Lage versetzt ist, gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des Urteils abzusehen.
Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht nicht zu erkennen gegeben, ob es bei der festzusetzenden (Haupt-)Strafe vom Normalstrafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB oder aber von dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist. Diese Frage durfte angesichts der festgesetzten Freiheitsstrafe von fünf Monaten schon deshalb nicht offen bleiben, weil die gesetzliche Höchststrafe im ersten Fall ein Jahr Freiheitsstrafe, im anderen Fall jedoch nur neun Monate beträgt.
Unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit (vgl. u.a. BGH, 3. Strafsenat, EBE/BGH 2003, 196 = StV 2003, 497 = NStZ 2003, 480 = NJW 2003, 2394; BGH, 4. Strafsenat, NStZ-RR 2003, 136, 137; BGH, 5. Strafsenat, StV 2005, 495) ist Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht.
Nach den getroffenen Feststellungen ist vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte über Jahre hinweg Alkoholmissbrauch betrieben hat und deshalb engere soziale Beziehungen nicht mehr bestehen. Dies hat zu einer Einschränkung seiner Belastbarkeit und einer geringen Ausprägung, schwierige Situationen meistern zu können, geführt. Seine Grundhaltung ist geprägt von Hilflosigkeit gegenüber zunehmenden Problemen des Alltags und von resignativen Zügen.
Unter Zugrundelegung des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens erweist sich die Verhängung der kurzen (§ 47 StGB) Freiheitsstrafe von fünf Monaten als angemessen. Dabei hat der Senat bedacht, dass der Angeklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch sein Geständnis Einsicht in das Unrecht seiner Tat gezeigt hat. Diese Einsicht hat er durch die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Berufungsinstanz erneut bestätigt. Zu seinen Gunsten hat der Senat auch nicht verkannt, dass er es aufgrund seiner Staatenlosigkeit und infolge seiner Alkoholkrankheit ungleich schwer hat, Fuß zu fassen und ein geordnetes Leben zu führen. Auf der anderen Seite war zu nicht zu übersehen, dass er allein seit 1993 neun Mal - oft einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden ist. Die Verhängung von Geldstrafen hat ihn ebenso wenig nachhaltig beeindrucken können wie die Verhängung von zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen durch die Urteile vom 11.11.1994, 18.10.1995, 28.08.1996, 26.07.2001 und 26.11.2002. Bereits ein Jahr nach der letztgenannten Verteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten, anlässlich derer er sich mit einer stationären Langzeittherapie zur Bekämpfung seiner Alkoholkrankheit als Bewährungsauflage einverstanden erklärt hatte, ist der Angeklagte erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Therapie kam nicht zur Durchführung, weil die Klinik ihre Zusage wegen unzureichender Kooperation des Angeklagten im Vorfeld zurücknehmen musste.
Die zahlreichen, oft einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, seine Unbeeindruckbarkeit durch Geld- und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit zeigen deutlich, dass in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände liegen, die die Verhängung der mit fünf Monaten angemessen bemessenen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich machen (§ 47 StGB).
dass die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt und ergibt sich unmittelbar aus den obigen Ausführungen. Bewährungsstrafen konnten ihn bisher nicht nachhaltig beeindrucken und er ist schnell in laufender Bewährungszeit erneut einschlägig straffällig geworden. Die Hoffnung, er werde unter dem Druck der Bewährungsstrafe aus dem Urteil vom 26. November 2002 die ihm auferlegte Alkoholentwöhnungstherapie antreten und durchführen, hat sich als unzutreffend erwiesen. Bei dieser Sachlage ist die Erwartung, der Angeklagte werde auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zukünftig ein straffreies Leben führen, nicht zu begründen.
4. Als Nebenstrafe hat das Landgericht zu Recht ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten (§ 44 StGB) trotz des langen Zeitablaufs seit der Tat verhängt.
Das Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins bzw. den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln (vgl. BT-Drucksache IV/651 S. 12). Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Eine Verhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, kommt nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (Tröndle, StGB, 52. Auflage, § 44 Rdnr. 2; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 44 StGB Rdnr. 3, Schönke-Schröder-Stree, StGB, 26. Auflage, § 44 Rdnr. 15 jeweils m.w.N.).
Vorliegend hat der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Tat am 14. November 2003 begangen. Die Strafkammer hat das Fahrverbot in der Sitzung vom 9. Mai 2005, also rund eineinhalb Jahre später, verhängt. Dieser Zeitpunkt liegt nicht so weit vom Zeitpunkt der Tat entfernt, dass das Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten könnte. Da eine Entziehung der Fahrerlaubnis schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte über keine verfügt, war ein Fahrverbot festzusetzen, das mit drei Monaten angesichts der vielen verkehrsrechtlichen Vorbelastungen rechtsfehlerfrei bemessen ist.
5. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung, nämlich die isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB, sind vom Landgericht rechtsfehlerfrei begründet worden.
Das Rechtsmittel des Angeklagten war somit insgesamt mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. ]




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