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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 279/09 OLG Hamm

Leitsatz: Das Legnen der Tat ist nicht zwingend ein prognostisch negatives Indiz, vielmehr kann sie vielfältige, auch prognostisch neutrale oder gar günstige, Ursachen haben.

Senat: 3

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Reststrafenaussetzung; Leugnen der Tat, günstige Sozialprognose, Bedeutung

Normen: StGB 57; StGB 57a

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 22.09.2009 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Rest der durch Urteil des Amtsgericht Minden vom 04.04.2006 (25 Ls 21 Js 1155/05 - 14/06) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort aus der Strafhaft zu entlassen.
Die Bewährungszeit dauert vier Jahre.
Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung durch einen für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfer unterstellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Belehrung über die Bedeutung der bedingten Entlassung wird dem Leiter der JVA E übertragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Minden hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 04.04.2006 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 14.03.2007 rechtskräftig. Der 1957 geborene, bis dahin nicht vorbestrafte, Beschwerdeführer befand sich aufgrund einer aufgenommenen Selbständigkeit seit dem Jahre 2002 in finanziellen Schwierigkeiten. Im Jahre 2005 sollte er die eidesstattliche Versicherung abgeben. Er bat seine Mutter, mit der er zusammenlebt, um die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung notwendigen 6.800 Euro. Diese teilte ihm aber mit, dass sie so viel Geld nicht habe, worauf der Verurteilte sie schüttelte und schlug, um seine Geldforderung durchzusetzen.
Nach diesem Vorfall und einem Krankenhausaufenthalt kehrte die Mutter des Beschwerdeführers in die häusliche Gemeinschaft mit diesem zurück. Der Beschwerdeführer verlangte kurz darauf erneut Geld von ihr, was sie aber verweigerte. Daraufhin beschimpfte und beleidigte der Beschwerdeführer sie erneut und wurde im Rahmen einer mehrstündigen Auseinandersetzung auch gegen sie gewalttätig, um seine Geldforderung durchzusetzen. Als die Schwester des Beschwerdeführers dazu kam, griff er auch sie an und schubste sie. Als sie die Polizei rufen wollte, verhinderte er dies durch Gewalt und mit der Drohung, er würde sie und seine Mutter umbringen, wenn sie die Polizei riefe.
Der Verurteilte bestreitet die Taten bis heute. Mit seiner Mutter war er schon zum Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Urteils wieder versöhnt und lebte mit dieser bis zu seinem Haftantritt am 15.01.2008, welcher nach seiner Festnahme wegen fehlender freiwilliger Stellung erfolgte, zusammen.
Zwei Drittel der verhängten Strafe waren am 01.08.2009 verbüßt. Das Strafende ist auf den 15.05.2010 notiert. Die Staatsanwaltschaft hat einer bedingten Entlassung widersprochen. Auch von Seiten der Leiterin der Justizvollzugsanstalt wurde eine bedingte Entlassung nicht befürwortet. Der Beschwerdeführer mache einen querulatorischen Eindruck, habe keinen Kontakt zu anderen Mitgefangen und verlasse zumeist seinen Haftraum nicht. Krankheitsbedingt arbeite er auch nicht. Soziale Kontakte habe er nur zur Mutter und Schwester. Bei der Mutter wolle er auch nach seiner Entlassung wieder Wohnung nehmen. Da die familiären Verhältnisse schwierig seien und die Schwester des Verurteilten vor diesem Angst habe und auch die Arbeitsmarktsituation für ihn schlecht sei, müsse die Rückfallgefahr als "unverhältnismäßig hoch" eingeschätzt werden. Der Verurteilte sieht seine beruflichen Chancen trotz seiner gesundheitlichen Probleme günstiger. Er wolle auf Montage gehen.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss die bedingte Entlassung, in die der Verurteilte eingewilligt hat, abgelehnt, weil eine hinreichend günstige Legalprognose nicht gestellt werden könne. Der Verurteilte sei zwar nicht vorbestraft und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Dennoch sei der Eindruck der JVA, dass eine hohe Rückfallgefahr bestehe zutreffend. Der Verurteilte habe sich mit der Tat nicht auseinandergesetzt und übernehme für diese keinerlei Verantwortung. Seine Verdienstmöglichkeiten seien schwierig. Auch wenn seine Mutter zu ihm halte, so bestehe die Gefahr, dass sich eine "von Gewalt gezeichnete Familiendynamik" bei Rückkehr in die gemeinsame Wohnung erneut entfalte.
Gegen den Beschluss hat der Verurteilte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Der Senat hat ein Gutachten zur Rückfallgefahr durch den Sachverständigen S erstellen lassen und diesen am 22.09.2009 angehört. Der Beschwerdeführer selbst hat seine Vorführung zu dem genannten Termin verweigert.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB liegen vor. Insbesondere kann sie unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden.
Hierbei bedarf es einer Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, bei der auch das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts für die Bestimmung des Maßes der noch hinnehmbaren Rückfallgefahr eine Rolle spielt. Eine Gewissheit zukünftiger Straffreiheit ist nicht erforderlich, ein vertretbares Restrisiko kann verbleiben, es muss nur die nahe liegende Chance zukünftiger Straffreiheit i. S. einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit hierfür bestehen (OLG Hamm Beschl. v. 13.12.2007 - 3 Ws 688/07 = BeckRS 2008, 00858; Hubrach in: Leipziger Kommentar StGB 12. Aufl. § 57 Rdn. 10, jew. m.w.N.). Diese ist hier gegeben. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit, die eine Aussetzung auch unter Berücksichtigung des erheblichen Gewichts der vom Verurteilten im Falle des Rückfalls zu gewärtigen Straftaten, rechtfertigt.
Der inzwischen 52 Jahre alte Beschwerdeführer war bis zu den oben geschilderten Taten nicht vorbestraft. Er hat bis dahin in geordneten Verhältnissen gelebt. Nach den Taten verließ er zunächst die häusliche Gemeinschaft mit seiner Mutter, kehrte dann jedoch auf ihre Bitte zurück und lebte dann noch rund 1 ½ Jahre mit ihr zusammen, bis er zwecks Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe verhaftet wurde. Seine Schwester lebt in dem an das mütterliche Haus angebaute Nachbarhaus. In dem mehr als zwei Jahre andauernden Zeitraum zwischen Taten und Beginn des Strafvollzuges ist es zu keinen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Verurteilten und seiner Mutter bzw. seiner Schwester gekommen, obwohl - worauf der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat - er sicherlich Anlass gehabt hätte, seiner Schwester zu verübeln, dass diese mit der Mutter nach den Taten einen Rechtsanwalt zwecks Einleitung der Strafverfolgung aufgesucht hatte.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die sich mit dem Eindruck, den der Senat nach Aktenlage vom Verurteilten gewonnen hat, und den sonstigen Erkenntnissen, decken, liegt bei dem Verurteilten weder ein dissoziales Syndrom vor, noch gibt es gravierende Empathiedefizite oder eine Störung seiner Impulskontrolle. Vielmehr erbringt er seiner Mutter gegenüber deutliche Empathie, was sich an seinem Verhalten nach der ersten Tat (Hilfsmaßnahmen eingeleitet), der deutlich geringeren Intensität des zweiten Übergriffs (worin der Sachverständige gut nachvollziehbar das durch die Erfahrungen des ersten Übergriffs bedingte Bestreben des Verurteilten erkennt, seine Mutter nicht ernsthaft zu schädigen) und auch seiner langjährigen Lebensgemeinschaft mit der Mutter sowie einigen Äußerungen im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen zeigt.
Die Führung des Verurteilten im Vollzug ist nicht zu beanstanden. Dass er - nachdem er anfänglich zunächst die Strafe im offenen Vollzug verbüßt hat - im geschlossenen Vollzug einsitzt, beruht nach den Angaben des Sachverständigen letztlich auf seinem Leugnungsverhalten und Äußerungen der Schwester gegenüber Mitarbeitern der JVA, dass sie Angst vor ihm habe. Das habe zur Durchführung des Einweisungsverfahrens in den geschlossenen Vollzug geführt, wo der Verurteilte jede Mitwirkung verweigert habe, was letztlich zum weiteren geschlossenen Vollzug geführt habe. Auch schon früher hat sich der Verurteilte in finanziellen Engpässen befunden, ohne dass dies zu strafbaren Handlungen geführt hat. So gab es im Jahre ... ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegen ihn (8 M 1130/97 AG Minden). Dies habe - so der Sachverständige - möglicherweise dazu geführt, dass der Verurteilte hierdurch sensibilisiert wurde und die drohende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor den hier in Frage stehenden Taten als noch größere Kränkung empfunden habe. Die Frage, inwieweit zukünftige vergleichbare äußere Drucksituationen wieder zu einer gewalttätigen Eskalation führen können, hat der Sachverständige dahingehend beantwortet, dass er zum einen derzeit keinen entsprechenden Anlass sieht (finanzielle Situation) und zum anderen etwaige Konfliktlagen im Rahmen der Bewährungshilfe bei entsprechender Betreuung im häuslichen Umfeld frühzeitig entschärft werden könnten (vgl. dazu unten III.). Auch seiner sozialen Isolation kann so in gewissem Umfang abgeholfen werden.
Der Verurteilte ist Erstverbüßer, so dass grundsätzlich die Vermutung dafür spricht, dass ihn die Mahnung der Strafhaft erreicht hat und ihm Anlass zu einer zukünftigen Verhaltensänderung gibt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 200, 201).Hierfür spricht um so mehr, dass der Verurteilte zumindest subjektiv körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist und sich aufgrund dessen auch für haftunfähig hält und die Haft als besonders belastend empfindet.

Dass der Beschwerdeführer seine Taten bis heute leugnet, führt nicht zu einer negativen Bewertung seiner Legalprognose. Fehlende Tatleugnung ist, das ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, auch nicht Voraussetzung für eine bedingte Entlassung (OLG Hamm JMBl. NW 1999, 85, 86). Die Tatleugnung ist weder nach der Einschätzung des Sachverständigen noch nach der Rechtsprechung ein zwingendes prognostisch negatives Indiz, vielmehr kann sie vielfältige, auch prognostisch neutrale oder gar günstige, Ursachen haben (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202, 2204; OLG Hamm StV 1997, 92; OLG Hamm JMBl. NW 1999, 85, 86; OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.07.2004 - 1 Ws 189/04 - juris; OLG Karlsruhe Beschl.v. 03.12.2007 - 1 Ws 230/07- juris; OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 9, 10; OLG Saarbrücken NJW 1999, 438, 439; vgl. auch OLG Schleswig Beschl. v. 13.07.2007 - 2 Ws 267/07 = BeckRS 2007, 12494). Tatleugnung kann ein prognostisch negativ relevanter Umstand sein, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden Persönlichkeits- oder emotionalen Defizit hat und dadurch die Besorgnis begründet wird, dass ohne Überwindung dieser Störung nach der Haftentlassung neue Straftaten drohen (OLG Hamm JMBl. NW 1999, 85, 86; OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.07.2004 - 1 Ws 189/04 - juris; OLG Karlsruhe Beschl.v. 03.12.2007 - 1 Ws 230/07- juris; Hubrach in: Leipziger Kommentar StGB 12. Aufl. § 57 Rdn. 18). Geschieht die Tatleugnung aus Scham, so spricht dies nach Ansicht des Senats eher dafür, dass der Täter gerade die Verwerflichkeit seines Handelns erkannt hat und sein Handeln mit seinem Selbstbild gerade nicht für vereinbar hält, was wiederum dafür spricht, dass er gewillt ist, solches, von ihm als selbstbeschämend empfundenes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Nach Angaben des Sachverständigen gibt es hier deutliche Hinweise auf ein schammotiviertes Leugnen der Taten. So hat er den Umstand, dass der Verurteilte sich bereits vor der Haft einen langen Bart hat wachsen lassen, welchen er nach der Haftentlassung wieder abnehmen will, damit ihn Mithäftlinge in Freiheit nicht mehr erkennen, gut nachvollziehbar als Scham interpretiert, dass er als einziges Mitglied einer sozial wohl geordnet lebenden Familie im Gefängnis "gelandet" ist. Auch reagierte er emotional, als der Sachverständige ihm bei der Exploration vorhielt, dass seine Schwester nicht mehr mit ihm zusammen leben will. Angesichts des Umstandes, dass der Verurteilte aus geordneten Verhältnissen stammt, vor den Taten bis ins 5. Lebensjahrzehnt hinein ein straffreies Leben geführt hat, nach den Taten über zwei Jahre mit seiner Mutter zusammenlebte, ohne dass es zu weiteren Zwischenfällen kam und seine Mutter auch nach den Taten wieder zu ihm hält, spricht Einiges für eine Tatleugnung aus Scham und gegen eine prognostisch negative indizielle Wirkung des Leugnungsverhaltens. Entsprechendes gilt, wie der Sachverständige gut nachvollziehbar dargelegt hat, für sein abweisendes Verhalten gegenüber den Justizbehörden (z. B. die Verweigerung der Teilnahme an der Anhörung vor dem Senat). Hierbei handele es sich um eine unreife Form von Abwehr und Scham.
Der Sachverständige hat die Wahrscheinlichkeit erneuter Gewaltdelikte bei dem Verurteilten mit weniger als 10% eingestuft. Bedeutsame Entsprechungen zwischen dem Verurteilten und Tätern eines Matrizides haben sich nicht ergeben. Als Körperverletzer liegt die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit für gleichartige und andere Gewaltdelikte bei 16,7%. Neben den oben geschilderten Umständen seien die normale Intelligenz des Verurteilten (IQ 104), das Fehlen dysfunktionaler Männlichkeitsvorstellungen, das Fehlen paranoider Züge, das Fehlen einer Alkoholgefährdung und dissozialer Einstellungen, die Verinnerlichung üblicher Normen und die Entwicklung von Schuldgefühlen nach Fehlverhalten prognostisch positiv. Der Verurteilte sei emotional eng an sein Elternhaus gebunden, so dass durch die Notwendigkeit, bei einem erneuten Zusammenleben mit seiner Mutter, sich mit dieser arrangieren zu müssen, keine akute Gefahrensituation entstehe. Die PCL-R weise für den Verurteilten nur 7 Negativpunkte auf und liege damit weit unterhalb der kritischen Grenze von 11 Punkten, womit die Rückfallwahrscheinlichkeit um etwa 30% unterhalb jener Gewalttäter mit einer Punktzahl von 11 oder mehr liege. Mit dem LSI—Verfahren habe er 9 Negativpunkte vergeben können. Bei Straftätern mit 9 Negativpunkten liege die Rückfallhäufigkeit für irgendein Delikt bei 6,6%. Auch wenn sich die Rückfallwahrscheinlichkeiten nicht mathematisch genau in Beziehung setzen lassen (dann müsste - so der Sachverständige von einer Rückfallwahrscheinlichkeit von rund 0,5 % ausgegangen werden), so gebe dies doch einen Eindruck von der Größenordnung der Rückfallwahrscheinlichkeit, die der Sachverständige als "verschwindend gering" ansieht.
Die Beziehung des Verurteilten zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter, wird vom Sachverständigen als durch von verstrickten Bindungen geprägt angesehen. Einerseits wolle der Verurteilte Freiheit und Unabhängigkeit, sobald er fern vom elterlichen Haushalt sei, habe er Verlassensängste. In dem Beziehungsgeflecht habe die äußere Drucksituation in Form der drohenden Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seine Position verändert und ihn auf eine "Kinderrolle" zurückgedrängt. Die Drucksituation war dabei nicht nur finanzieller Art sondern beeinträchtigte auch das Selbstbild des Betroffenen, insbesondere im Verhältnis zu seinem wirtschaftlich erfolgreichen, selbständig lebenden Bruder. Im Rahmen des Beziehungsgeflechts habe diese äußere Drucksituation dann zu einer Überreaktion in Form der abgeurteilten Taten geführt.
Auch wenn der Verurteilte voraussichtlich nur schwer beeinflussbar ist (z. B. durch Bewährungshilfe - der Sachverständige sieht allerdings die naheliegende Möglichkeit, dass die im Vollzug an den Tag gelegte Abwehrhaltung sich bei Wegfall des äußeren Drucks verringert) vermag das die insgesamt positive Einschätzung nicht zu beeinträchtigen. Der Senat kann sich diesen Ausführungen, die der Sachverständige, ein erfahrener Psychologe, gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei gemacht hat, anschließen, zumal sie sich auch mit den weiteren aus den Akten und der Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer gewonnenen Erkenntnissen (s.o.) decken. Auch die fehlende Entlassungsvorbereitung i.S. fehlender Gewährung von Vollzugslockerungen vermag die günstige Prognose nicht zu beeinträchtigen. Da der Verurteilte in geordneten Verhältnissen gelebt hat und in diese zurückkehrt, bedurfte es nicht zwingend der behutsamen Heranführung an ein Leben in Freiheit.
III.
Der Senat hat die Bewährungszeit gem. § 56a Abs. 1 StGB auf vier Jahre festgesetzt. Angesichts der vom Verurteilten verletzten, gewichtigen Rechtsgüter hält der Senat es für erforderlich, diesen über einen längeren Zeitraum durch den Druck des Widerrufs der Strafaussetzung im Versagensfall zu einem gesetzmäßigen Leben anzuhalten. Um eine entsprechende Kontrolle zu gewährleisten und bei Entwicklung von Konfliktpotential frühzeitig eine Gegensteuerung zu ermöglichen, war die Bestellung eines Bewährungshelfers erforderlich und es gab keinen Anlass, von der Regel des § 57 Abs. 3 S. 2 StGB abzuweichen. Nach Auffassung des Sachverständigen, die der Senat teilt, ist es sinnvoll, wenn die Betreuung durch den Bewährungshelfer im häuslichen Umfeld des Verurteilten in regelmäßigen Abständen stattfindet, um frühzeitig Konfliktpotential zu erkennen. Von der Erteilung einer entsprechenden Weisung hat der Senat im Hinblick darauf, dass der Verurteilte eine gemeinsame Wohnung mit seiner Mutter hatte und ein Zusammenleben mit dieser nach seiner Entlassung wieder aufnehmen wird, zunächst abgesehen. Es wird Aufgabe des Bewährungshelfers sein, zu erforschen, ob bereits eine etwaige Weigerung der Betreuung im Wohnumfeld Hinweis auf Konflikte und eine drohende gewalttätige Eskalation ist, die Anlass zu gerichtlichem Einschreiten, z. B. Änderung oder Ergänzung von Weisungen etc. gem. § 56e StGB gibt.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 467 StPO.


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