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Rechtsprechung

Sonstiges

Inhaltsverzeichnis

1. BRAGO

1. 1. Allgemeine Fragen

1. 1. 1. Rahmengebühr (§ 12 BRAGO)

1. 1. 1. 1. Wahlverteidigerhöchstgebühr

1. 1. 1. 2. Mittelgebühr

1.2. Verweisung/Abgabe (§ 14 BRAGO)

1. 3. Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung (§ 84 BRAGO)

1. 4. Adhäsionsverfahren (§ 89 BRAGO)

1. 5. Anspruch gegen den Beschuldigten (§ 100 BRAGO)

1. 6. Anrechnung von Vorschuss bei Pflichtverteidigung (§ 101 BRAGO)

1. 7. Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes (§ 95 BRAGO)

1.8. Gebühren bei Verweisung (§ 14 BRAGO)

1. 9. Auslagen (§ 126 BRAGO)

2. GKG

2. 1. Zuständigkeit für Beschwerde über Kostenansatz (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GKG)

2. 2. Kosten des Verfahrens

Beförderung von Zeugen

3. JGG

3. 1. Anwendung von Jugendrecht (§ 105 JGG)

3. 2. Jugendstrafe

3. 2. 1. Schädliche Neigungen (§ 17 JGG)

3. 2. 2. Schwere der Schuld

3. 2. 3. Bemessung der Jugendstrafe (§ 18 JGG)

3. 3. Rechtsmittel im Jugendgerichtsverfahren (§ 55 JGG)

3. 4. Untersuchungshaft des Jugendlichen (§ 72 JGG)

3. 5. Aussetzung des Restes der Jugendstrafe (§ 88 JGG)

3. 6. Unterbrechung und Vollstreckung von Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe (§ 89 a JGG)

3.7. Anfechtung von Entscheidungen (§ 59 JGG)

4. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO)

4. 1. Allgemeines

4. 2. Zulässigkeit des Antrags/Anforderungen an Antragsbegründung

4. 3. Begriff des Verletzten

4. 4. Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren

4. 4. 1.Prozesskostenhilfeantrag/Zulässigkeit

4. 4. 2. Bestellung eines Beistands unter Gewährung von Prozesskostenhilfe

5. MRK

5.1. Recht auf Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK)

5. 2. Unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers (Art 6 Abs. 3 e MRK)

6. RPflG

7. ZSEG

8. Vollzugsfragen

9. Geldwäschegesetz (GwG)

10. GVG/EGGVG

11. Gewaltschutzgesetz

12. Strafrechtsentschädigungsgesetz

13. Aufenthaltsgesetz

14. BZRG

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Inhaltsverzeichnis


1. BRAGO

1. 1. Allgemeine Fragen

1. 1. 1. Rahmengebühr (§ 12 BRAGO)

4 Ws 480/00
09.01.2001
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Zur Bestimmung der Gebühren des Nebenklägervertreters in einem Verfahren wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. AGS 2002, 15

1. 1. 1. 1. Wahlverteidigerhöchstgebühr

2 Ws 168/98
26.05.1998
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Zur Zuerkennung der Wahlverteidigerhöchstgebühr für den ersten Hauptverhandlungstag (§§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 12 BRAGO) in einem Verfahren, in dem dem Beschuldigten der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen zur Last gelegt worden ist (Berücksichtigung folgender sonstiger Kriterien: Zwar nur geringe Bedeutung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des ehemaligen Angeklagten, aber erhebliche überdurchschnittliche sonstige Kriterien, nämlich: Hohe Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, dem 159 Fälle des sexuellen Missbrauchs zur Last gelegt wurden, Auftraggeber war bereits wegen Mordes an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden, gemessen an den Kriterien des § 99 BRAGO war das Verfahren "besonders schwierig", da eine außergewöhnlich schwierige Beweiswürdigung vorzunehmen war und es sich um einen langen Tatzeitraum handelte, in den die dem ehemaligen Angeklagten vorgeworfenen Taten nur schwer einzuordnen waren, zudem Auswertung eines Tagebuchs und mehrerer Sachverständigengutachten. Dies alles ließ die Festsetzung der Wahlverteidigerhöchstgebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO als nicht unbillig erscheinen. AGS 1998, 136
StV 1998, 612
JurBüro 1998, 588
AnwBl. 1999, 124

2 Ws 369/98
25.01.1999

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Zur Bestimmung der Höchstgebühr als Rahmengebühr im Sinn von § 12 Abs. 1 BRAGO (für ersten und zweiten HV-Tag jeweils Festsetzung der Höchstgebühr als nicht unbillig angesehen, trotz weit unterdurchschnittlicher Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Angeklagten). JurBüro 1999, 525
AGS 1999, 121

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1. 1. 1. 2. Mittelgebühr

2 Ws 179/99
07.07.1999
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1. Der als Nebenkläger zugelassene Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, kann die einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zustehenden Gebühren und Auslagen erstattet verlangen.
2. Zur Festsetzung einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr in einem Verfahren wegen versuchten Mordes, in dem der Angeklagte von Anfang an geständig war.
Rpfleger 1999, 565
AGS 1999, 167 m. Anm. Madert
AnwBl 2000, 135
ZAP EN-Nr.397/2000
JurBüro 2000, 475

4 Ws 480/00

9. 1. 01
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Zur Zubilligung einer über der Mittelgebühr liegenden Gebühr für die Vertretung des Nebenklägers in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs.

BRAGO professionell. 2001, 41

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1.2 Verweisung/Abgabe (§ 14 BRAGO)

1 Ws 354/00
09.01.2001
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In einer Strafsache, die vom AG an das LG verwiesen wird (§ 270 StPO), sind gem. § 14 Satz 1 BRAGO die Gebühren des Verteidigers für das gesamte Verfahren aus einem einheitlichen Gebührenrahmen, und zwar aus dem höchsten Rahmen, der für eines der Gerichte zutrifft, zu entnehmen. Die Wirkung einer Übernahme bzw. Verweisung im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich aber nicht auf die Vorverfahrensgebühr, weil die Tätigkeit im Verfahrensabschnitt "Vorverfahren" bereits vor der Übernahme abgeschlossen war, so dass sich auf diesen Gebührentatbestand die spätere Höherbewertung gem. § 14 BRAGO nicht mehr erstrecken kann. Hinweis: Dies bedeutet, dass der Verteidiger für die Abrechnung der Vorverfahrensgebühr den Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO z.B. auch dann zugrunde legen muss, wenn das AG das Verfahren an das Schwurgericht verwiesen hat. Die i.d.R. in solchen Verfahren umfangreicheren Tätigkeiten im vorbereitenden Verfahren erhält der Verteidiger nur dann vergütet, wenn er als Wahlverteidiger den amtsgerichtlichen Gebührenrahmen voll ausschöpft bzw. als Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO geltend macht. ZAP EN-Nr. 379/2001

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1. 3. Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung (§ 84 BRAGO)

2 Ws 350/96
10.10.1996

Dem Verteidiger steht auch im Fall der rechtskräftigen Nichteröffnung des Hauptverfahrens eine volle Gebühr nach §§ 84 Abs. 2, 83 Abs. 1 BRAGO zu. ZAP EN-Nr. 1033/96
StV 1997, 36
NStZ-RR 1997, 96
JurBüro 1997, 136
Rpfleger 1997, 185
2 (s) Sbd. 6-163/01
09.11.2001
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Dem Rechtsanwalts steht, wenn sich seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, einen Strafbefehl und die Frage zu prüfen, ob dagegen ggf. Einspruch eingelegt werden soll, zusätzlich zu einer sog. Vorverfahrensgebühr eine weitere Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO zu. ZAP EN-Nr. 99/2002
AGS 2002, 34 m. Anm. Madert
Rpfleger 2002, 171
NStZ-RR 2002, 95 [Ls.]
StV 2004, 92
2 (s) Sbd. 6-161/01
29.11.2001
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Dem Rechtsanwalt, der einem Beschuldigten vor der Verbindung mehrerer Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, steht für jedes der verbundenen Verfahren, in dem er als (Wahl-)Verteidiger vor der Verbindung tätig gewesen ist, eine gesetzliche Gebühr nach den §§ 97, 84 Abs. 1 BRAGO zu. ZAP EN-Nr. 137/2002
NStZ-RR 2002, 158
AGS 2002, 108 m. zust. Anm. Madert AGS 2002, 109 StraFo 2002, 307
StV 2003, 178
2 (s) Sbd. VII-58/02
25.04.2002
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Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO gewährt keine zusätzliche Gebühr, sondern erhöht lediglich den Gebührenrahmen der Gebühren nach Absatz 1 dieser Vorschrift. ZAP EN-Nr. 428/2002

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1. 4. Adhäsionsverfahren (§ 89 BRAGO)

2 Ws 408/02
18. 11. 2002
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1. Gegen die Festsetzung des Streitwertes im Adhäsionsverfahren durch das erstinstanzliche Landgericht ist gem. § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 304 StPO Beschwerde an das OLG gegeben.

2. Der Streitwert bestimmt sich in Anwendung der Grundsätze der Wertberechnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach freiem Ermessen anhand des zu vermutenden Schadens.

3. Bei einem Feststellungsurteil ist ein Abschlag von etwas 20 % vorzunehmen.

BRAGOreport 2003, 54
AGS 2003, 320

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1. 5. Anspruch gegen den Beschuldigten (§ 100 BRAGO)

2 Ws 266/97
11.09.1997

Nach § 100 Abs. 1, 2 BRAGO kann der Pflichtverteidiger vom Beschuldigten die Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, wenn dieser ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung der Wahlverteidigergebühren in der Lage. Gegen den insoweit ergangenen Beschluss kann weitere Beschwerde nicht eingelegt werden, da § 100 Abs. 2 S. 3 BRAGO wegen der zulässigen Rechtsmittel auch auf § 310 StPO verweist. ZAP EN-Nr. 74/98
MDR 1998, 185
AGS 1998, 27
AnwBl. 1998, 216
JurBüro 1998, 414

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1. 6. Anrechnung von Vorschuss bei Pflichtverteidigung (§ 101 BRAGO)

2 Ws 292/93
18.10.1995

Bei der Anrechnung eines Vorschusses, den der Pflichtverteidiger von seinem Mandanten oder einem Dritten erhalten hat, ist nur vom - um die Umsatzsteuer zu vermindernden - Nettobetrag auszugehen.

Eine Vereinbarung des Pflichtverteidigers mit seinem Mandanten oder Dritten, wonach eine Angestellte des Anwalts als Übersetzerin bzw. Dolmetscherin fungieren soll und der Rechtsanwalt hierfür 2,50 DM pro übersetzte Zeile und 55 DM pro Dolmetscherstunde erhalten soll, ist - jedenfalls im Verhältnis zur Staatskasse - als unwirksam anzusehen.

AnwBl. 1996, 175
JurBüro 1996, 191
StV 1996, 334 m. Anm. Neuhaus

2 Ws 364/95
18.10. 1995

Der gerichtlich bestellte Verteidiger muß sich auch solche Zahlungen anrechnen lassen, die er als Leistung des Mandanten auf ein mit diesem vereinbartes Sonderhonorar für bestimmte Tätigkeiten vor der gerichtlichen Bestellung (Verteidigung im Ermittlungsverfahren) erhalten hat. StV 1996, 619

2 Ws 552/96
14.07.1997

Zur Frage der Anrechnung von Zahlungen an den Wahlverteidiger im Fall seiner späteren Beiordnung gem. § 101 BRAGO. StraFo 1997, 287

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1. 7. Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes (§ 95 BRAGO)

2 Ws 25/2000
20.04.2000
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1. Auch nach Einfügung des § 68 b StPO ist die Gebühr für die Tätigkeit des einem Zeugen beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistandes im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Gebühren bestimmen sich weiterhin in analoger Anwendung des § 95 Halbsatz 2 BRAGO (so schon OLG Hamm in 2 Ws 377/93 und in 1 Ws 288/96; s. auch OLG Stuttgart StV 1993, 143; zum Zeugenbeistand s. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 985 ff; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999, Rn. 1175 ff, jeweils m.w.N.).
2. Zur Berechnung der Gebühren für die Teilnahme des Zeugenbeistandes in der Hauptverhandlung (insoweit nicht in BRAGO-prof.).
ZAP EN-Nr. 494/2000
BRAGO-prof. 2000, 120
AGS 2000, 177
Rpfleger 2000, 471
JurBüro 2000, 532
AnwBl. 2000, 699
StV 2001, 125

4 Ws 193/00
14.06.2000
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  StV 2001, 126

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1. 8. Gebühren bei Verweisung (§ 14 BRAGO)

1 Ws 354/00
09.01.2001
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Bei einer Strafsache, die vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen wird, sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Gebühren des Verteidigers für das gesamte Verfahren aus einem einheitlichen Gebührenrahmen, und zwar aus dem höchsten Rahmen, der für eines der Gerichte zutrifft, zu entnehmen. Die Wirkung einer Übernahme bzw. Verweisung im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich aber nicht auf die Vorverfahrensgebühr, weil die Tätigkeit im Verfahrensabschnitt "Vorverfahren" bereits vor der Übernahme abgeschlossen war, so dass sich auf diesen Gebührentatbestand die spätere Höherbewertung gemäß § 14 BRAGO nicht mehr erstrecken konnte. JurBüro 2001, 362
1 Ws 354/01
09.01.2001
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Bei einer Strafsache, die vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen wird, sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Gebühren des Verteidigers für das gesamte Verfahren aus einem einheitlichen Gebührenrahmen, und zwar aus dem höchsten Rahmen, der für eines der Gerichte zutrifft, zu entnehmen. Die Wirkung einer Übernahme bzw. Verweisung im gerichtlichen Verfahren erstreckt sich aber nicht auf die Vorverfahrensgebühr, weil die Tätigkeit im Verfahrensabschnitt "Vorverfahren" bereits vor der Übernahme abgeschlossen war, so dass sich auf diesen Gebührentatbestand die spätere Höherbewertung gemäß § 14 BRAGO nicht mehr erstrecken konnte. AGS 2002, 14

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1. 9. Auslagen (§ 126 BRAGO)

2 Ws 595/98
16.02.1999
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Der Pflichtverteidiger eines ausländischen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten kann Erstattung von von ihm verauslagter Dolmetscherkosten, die für die Übersetzung von Aktenteilen angefallen sind, auf deren kostenfreie Übersetzung der Beschuldigte selbst auch keinen Anspruch gehabt hätte, nicht verlangen. NStZ-RR 1999, 158
StraFo 1999, 177
AGS 1999, 90
ZAP En.-Nr. 846/99
2 Ws 476/98
15.12.1998
Zur Frage, wann für den Pflichtverteidiger die Hinzuziehung eines auswärtigen Dolmetschers zu einem Besprechungstermin mit dem Mandanten ausnahmsweise notwendig sein kann (im entschiedenen Fall: am Ort wegen Urlaubs kein anderer Dolmetscher zu finden). AGS 1999, 59
2 Ws 221/2000
18.12.2000
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Der Pflichtverteidiger kann nur Ersatz für die Auslagen verlangen, die zur sachgemäßen Verteidigung des Mandanten erforderlich waren. Dazu gehören die Kosten für die Übersetzung von Aktenbestandteilen nur, wenn deren Verständnis oder genaue Kenntnis für eine sachgerechte Verteidigung und damit für ein faires Verfahren erforderlich sind. Das ist für die Übersetzung von polizeilichen Vernehmungen i.d.R. nicht der Fall. ZAP EN-Nr. 127/2001
JurBüro 2001, 248
NStZ-RR 2001, 223

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2. GKG

2. 1. Zuständigkeit für Beschwerde über Kostenansatz (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GKG)

2 Ws 353/96
03.12.1996
Das i.S. von § 5 Abs. 4 Satz 2 GKG für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Kostenansatz zuständige im Rechtszug nächsthöhere Gericht ist die Strafkammer, wenn sie falls über die Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Kostengrundentscheidung zu entscheiden wäre, das dafür zuständige Gericht wäre. MDR 1997, 510
AGS 1997, 129

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2. 1. Kosten des Verfahrens

Beförderung von Zeugen

2 Ws 90/2000
27.06.2000
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Der verurteilte Angeklagte hat nach Nr. 9008 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG auch die Auslagen für die Beförderung inhaftierter Zeugen zu tragen. Dazu gehören in der Regel auch die Kosten, die durch einen Einzeltransport entstanden sind. ZAP EN-Nr. 526/2000
AGS 2000, 178
NStZ-RR 2000, 320

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3. JGG

3. 1. Anwendung von Jugendrecht (§ 105 JGG)

4 Ss 745/99
28. 9. 1999
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Um die Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung von Jugendstrafrecht für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe. Es müssen die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen sozialen, kulturellen und rechtsethischen Anschauungen, fehlende Berufsaubildung und spontaner Tatentschluss zur Unterstützung eines Familienangehörigen. StV 2001, 182
2 Ss 413/04
25. 11. 2004
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Zur Annahme einer "jugendtümlichen Verfehlung" und zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts. StV 2005, 71

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3. 2. Jugendstrafe

2 Ss 710/01
13.08.2001
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An die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung sind im Jugendrecht besondere Anforderungen zu stellen sind. Das gilt besonders dann, wenn von der Möglichkeit der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG Gebrauch gemacht worden ist. ZAP EN-Nr. 654/2001 StraFo 2002, 58
StV 2002, 404
18. 12. 2002
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Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann i.d.R. keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen. Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden an. ZAP EN-Nr. 307/2003
3 Ss 89/04
27. 05. 2004
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Wird die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, kann daneben kein Jugendarrest verhängt werden. StraFo 2004, 325

3. 2. 1. Schädliche Neigungen (§ 17 JGG)

2 Ss 291/99
12.04.1999
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1. Wenn die Festsetzung einer Jugendstrafe (§ 17 JGG) wegen schädlicher Neigungen mit früheren Straftaten des Angeklagten begründet wird, müssen zu diesen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen werden.
2. Der Tatrichter muß sich zudem auch damit auseinander setzen, warum gerade die abgeurteilte Tat die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert.
3. Das gilt besonders, wenn es sich um eine sog. Spontantat handelt. Schließlich müssen die angenommenen schädlichen Neigungen auch zur Zeit des Urteils noch vorhanden sein.
NStZ-RR 1999, 377
StV 1999, 658
2 Ss 1237/99
07.12.1999
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1. Der Tatrichter muss ausreichende tatsächliche Feststellungen für die Annahme "schädlicher Neigungen" treffen.

2. Zu den Anforderungen an die Rechtsfolgenentscheidung des Jugendstrafverfahrens.

StraFo 2000, 127
StV 2001, 176

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3. 2. 2. Schwere der Schuld

3 Ss 214/00
30.03.2000
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Allein die Schwere der Schuld des verwirklichten Tatunrechts (hier: unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in 3 Fällen mit teilweise nicht geringer Menge) kann die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht begründen. StV 2001, 175
2 Ss 71/05
07. 03. 2005
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Zur Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld bei einer Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge NStZ-RR 2005, 245
StV 2007, 1

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3. 2. 3. Bemessung der Jugendstrafe (§ 18 JGG)

3 Ss 992/00
17.10.2000
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Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist von Bedeutung, ob die Tat im Sinn der gesetzlichen Bewertung als minder schwerer Fall eingestuft werden kann (siehe auch bei Materielles Strafrecht). StV 2001, 178
2 Ss 234/04
06. 09. 2004
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1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe ist der des Erlasses des Urteils. Neben dem Erziehungsgesichtspunkt sind bei der Erforderlichkeit der Verhängung der Jugendstrafe auch andere Strafzwecke zu berücksichtigen, insbesondere ist die verwirklichte Schuld mit dem Erziehungsgedanken abzuwägen.
2. Zum Doppelverwertungsverbot und zur Festsetzung einer Jugendstrafe.
NStZ-RR 2005, 58
StV 2005, 67

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3. 3. Rechtsmittel im Jugendgerichtsverfahren (§ 55 JGG)

2 Ss 1426/98
08.12.1998
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Die Sperrwirkung des § 55 Abs. 2 JGG gilt auch für den Fall der Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StV 1999, 657 [Ls.]
2 Ws 19 u. 40/99
01.02.1999

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Die sog. Sperrwirkung des § 55 Abs. 2 JGG gilt auch für die Kostenentscheidung des Berufungsurteils (h.M., vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 464 StPO Rn. 17; a.A. Ostendorf, JGG, 4. Aufl., § 55 JGG Rn. 33 und § 74 Rn. 14; Eisenberg, JGG, 7. Aufl., § 55 JGG Rn. 72). Rpfleger 1999, 291
StV 1999, 667 [Ls.]
02.07.2013
3 Ws 181/13
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Ist die in einem Berufungsurteil getroffene Hauptentscheidung für den Angeklagten nach § 55 Abs. 2 JGG unanfechtbar, kann er auch die in diesem Berufungsurteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifen. NStZ-RR 2014, 96
02.07.2013
3 Ws 139/14
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Ist die in einem Berufungsurteil getroffene Hauptentscheidung für den Angeklagten nach § JGG § 55 JGG § 55 Absatz II JGG unanfechtbar, kann er auch die in diesem Berufungsurteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifen. NStZ-RR 2014, 96
NStZ 2014, 410 (Ls.) m. Anm. Eisenberg
22.10.2013
2 Ws 228/13
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Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsgerichts nach erfolgter Berufungsrücknahme ist unzulässig, wenn Jugendstrafrecht Anwendung gefunden hat. NStZ 2014, 412

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3. 4. Untersuchungshaft des Jugendlichen (§ 72 JGG)

2 Ws 407/98
01.10.1998
Nach §§ 72 Abs. 4 S. 1, 71 Abs. 2 S. 1 JGG kann bei Jugendlichen anstelle der U-Haft die Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe angeordnet werden. Geeignet sind dafür grds. alle Heim der Jugendhilfe je nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Es kommen allerdings nur Heime, nicht auch andere Einrichtungen der Jugendhilfe in Betracht, was schon aus der Anrechenbarkeit der einstweiligen Unterbringung gem. §§ 52, 52 a JGG ergibt. Danach scheidet die Unterbringung eines Jugendlichen durch Aufnahme in das "Student Exchange Program German Mills e.V." in den USA aus, da es sich nicht um ein mit freiheitsentziehenden Maßnahmen vergleichbares Heim handelt. ZAP EN-Nr. 928/98
NJW 1999, 230
2 BL 195/01
22.10.2001
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Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des § 112 a StPO ist auch im Jugendrecht anzuwenden. Das aufgrund der gesetzlichen Regelungen des JGG bestehende Konkurrenzverhältnis zu § 71 Abs. 2 JGG ist jedoch dadurch aufzulösen, dass anstelle der Untersuchungshaft die weniger einschneidende Reaktion der einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG zu wählen ist, wenn dadurch der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden kann. ZAP EN-Nr. 720/01
StV 2002/ 432

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3. 5. Aussetzung des Restes der Jugendstrafe (§ 88 JGG)

2 Ws 317 u. 318/99

28.10.1999

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Es ist daran festzuhalten, dass auch nach der Neufassung des § 88 Abs. 1 JGG nach Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gem. § 85 Abs. 6 JGG die Strafvollstreckungskammer die Prüfung, ob die Aussetzung einer Reststrafe nach § 57 StGB, sondern weiterhin nach Maßgabe des § 88 JGG vorzunehmen hat (Fortführung von OLG Hamm NStZ 1996, 405). NStZ-RR 2000, 93
StV 2001, 184

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3. 6. Unterbrechung und Vollstreckung von Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe (§ 89 a JGG)

2 Ws 469/94
06.01.1995
Zur Unterbrechung einer Freiheitsstrafe bei anschließender Vollstreckung einer Jugendstrafe nach Erwachsenenstrafvollzugsrecht. ZAP EN-Nr. 349/95

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3.7. Anfechtung von Entscheidungen (§ 59 JGG)

3 Ws 513/03
13. 11. 2003
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Die dem Jugendlichen im Rahmen der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erteilte Weisung der Heimunterbringung gem. § 10 Abs. 1 JGG ist dann nicht unzumutbar, wenn dem Jugendlichen hierfür Eingliederungshilfe nach SGB VIII gewährt wird. Dies gilt unbeschadet einer möglichen Heranziehung zu den Kosten der Heimunterbringung gemäß §§ 91 ff. SGB VIII. NStZ-RR 2004, 151

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4. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO)

4. 1. Allgemeines

2 Ws 305/95
22.06.1995
Im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht. NStZ 1995, 562
2 Ws 364/96
01.10.1996
Das Klageerzwingungsverfahren ist entgegen § 172 Abs. 2 S. 3 StPO beim Zusammentreffen eines Verbrechens- und eines Vergehensverdachts hinsichtlich des Verbrechensverdachts auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Verbrechens verneint und das Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens gemäß § 153 a eingestellt hat. ZAP EN-Nr. 74/97
MDR 1997, 285 StraFo 1997, 174
2 Ws 563/98
14.12.1998
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Der Klageerzwingungsantrag ist nur dann i.S. von § 172 Abs. 3 S. 2 StPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, wenn der Rechtsanwalt durch die eigenhändige Unterschrift zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft und im Rahmen seiner Berufspflichten die Verantwortung übernommen hat. Nicht ausreichend ist es deshalb, wenn der Rechtsanwalt sich lediglich auf eine beigefügte vom Antragsteller selbst gefertigte Antragsschrift bezieht. ZAP EN-Nr. 201/99
2 Ws 519/98
03.11.1998
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Durch die Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft ist das durch den gem. § 172 StPO gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleitete sog. Klageerzwingungsverfahren i.d.R. nicht erledigt. Dieses richtet sich nämlich gem. § 175 StPO nicht auf die bloße Wiederaufnahme der Ermittlungen sondern auf die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft. NStZ-RR 1999, 148
2 Ws 250/2000
03.11.2000
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Das Klageerzwingungsverfahren muß sich grundsätzlich gegen einen bekannten Beschuldigten richten. Ein Klageerzwingungsverfahren gegen Unbekannt ist unzulässig (zum Klageerzwingungsverfahren siehe auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 484; ders.; ZAP F. 22, S. 69 ff, m.w.N.). ZAP EN-Nr. 94/2001
NStZ-RR 2001, 83
VRS 100, 43
2 Ws 327/2000
08.01.2001
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1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann wirksam im Sinn von § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, wenn der Rechtsanwalt durch die Unterschrift zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft hat und die Verantwortung für den Antrag übernimmt. Ergibt sich demgegenüber aus den Gesamtumständen oder aus einem Zusatz, dass es an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt, so ist die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig.
2. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass der Rechtsanwalt an dem Antragsvorbringen mindestens gestaltend mitgewirkt, wenn nicht dieses gänzlich selbst erarbeitet hat.
ZAP EN-Nr. 249/2001
DAR 2001, 229 (Ls.)
VRS 100, 310
NStZ-RR 2001, 300
1 Ws 227/98
29.08.1998
Zur Anordnung weiterer Ermittlungen in einem Klageerzwingungsverfahren durch das OLG bei dem Vorwurf der Körperverletzung zur Entfernung und Sicherstellung verschluckten Rauschgifts. StV 2002, 128 m. Anm. Lilie StV 2002, 130
2 Ws 85/03
08. 05. 2003
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Eine entsprechende Anwendung von § 78 b ZPO ist im Klageerzwingungsverfahren nicht möglich. NJW 2003, 3286
Rpfleger 2003, 618
NStZ 2003, 683
2 Ws 207, 226, 227/07
02. 08. 2007
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Die Beiordnung eines Notanwaltes im Klageerzwingungsverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. NJW 2008, 245

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4. 2. Zulässigkeit des Antrags/Anforderungen an Antragsbegründung

2 Ws 200/95
25.04.1995Volltext
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Keine Bezugnahme auf Anlagen zur Begründung des Klageerzwingungsantrags (§ 172 StPO).

ZAP EN-Nr. 700/95

2 Ws 68/97
12.05.1997

Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 StPO muß grds. die Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 StPO zu entnehmen sein, sonst ist die Form des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht gewahrt.

NStZ-RR 1997, 308

2 Ws 532/96
22.10.1997

Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO (geschlossene Schilderung des Sachverhalts, keine Bezugnahme auf den Akteninhalt, Auseinandersetzung mit den Bescheiden des Generalstaatsanwalts).

MDR 1998, 859

2 Ws 362/99
24.02.2000
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Der Darlegung der Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist dann Genüge getan, wenn sich die Einhaltung der Beschwerdefrist entweder ohne Mühe durch einen einfachen Blick in beigefügte Anlagen ergibt oder mit der Antragschrift mitgeteilt wird, dass die Beschwerde so frühzeitig nach Eingang des Einstellungsbescheides eingelegt worden ist, dass sich die Einhaltung der Frist aufdrängt.

VRS 98, 435

DAR 2000, 368

Beschl. v. 04.07.2002
2 Ws 213/02
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Für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist es nicht ausreichend, wenn innerhalb der Antragsfrist nur der Antrag gestellt und die Begründung später nachgereicht wird ZAP EN-Nr. 565/2002
DAR 2003, 87
2 Ws 434/02
06. 01. 2003
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss ggf. auch Angaben zur Verletzteneigenschaft des Antragstellers enthalten. NStZ-RR 2003, 116 (Ls.)
2 Ws 436/02
06. 01. 2003
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1. Zur Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags gehört, dass die Einhaltung der Fristen für die Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO dargelegt wird. Insoweit genügt ein Vorbringen des Antragstellers, er habe die Beschwerdeschrift zu einem Zeitpunkt zur Post gegeben, der rechtzeitigen Zugang bei der Staatsanwaltschaft gem. § 270 Abs. 2 S. 2 ZPO vermuten lässt.

2. Bei Delikten, deren Verfolgung nur auf Antrag zulässig ist, muss die Antragsschrift Tatsachen enthalten, aus denen sich ergibt, dass der Strafantrag innerhalb der Frist des § 77 b Abs. 1, 2, StGB gestellt worden ist.

NStZ-RR 2003, 177 (Ls.)
1 Ws 256/04
07. 09. 2004
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Die für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung erforderliche Sachverhaltsdarstellung kann nicht durch die Aneinanderreihung umfangreicher Kopien in der Antragsschrift erreicht werden. ZAP EN-Nr. 102/2005
PA 2005, 53
1 Ws 313/04
02. 12. 2004
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Dem öffentlichen Interesse an einer hinreichenden Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller den Tag des Posteinwurfes der Beschwerdeschrift angibt und danach noch mindestens zwei Postbeförderungstage bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbleiben. ZAP EN-Nr. 230/2005

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4. 3. Begriff des Verletzten

2 Ws 41/2000
06.04.2000
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Derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, den Unterhaltsbedarf anstelle des an sich vorrangig verpflichteten Täters einer Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 a StGB a.F. oder § 170 StGB ) zu decken, ist nicht Verletzter im Sinn des § 172 Abs. 2 StPO und kann daher einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht stellen (allgemein zum Klageerzwingungsverfahren Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 485 ff. m.w.N. aus der Rspr.).

ZAP EN-Nr. 391/2000
Rpfleger 2000, 423

2 Ws 434/02
06. 01. 2003
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Bei der Begehung einer Straftat nach § 170 b StGB ist neben dem gesetzlichen Unterhaltsberechtigten auch der Träger der Sozialhilfe oder ein anderer öffentlicher Versorgungsträger, der an Stelle des eigentlich unterhaltsverpflichteten Täters den Unterhalt des gesetzlichen Unterhaltsberechtigten mit öffentlichen Mitteln sicherstellt, als Verletzter anzusehen.

NStZ-RR 2003, 116 (Ls.)

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4. 4. Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren

4. 4. 1.Prozesskostenhilfeantrag/Zulässigkeit

2 Ws 566/95
11.12.1995

Im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) ist ein Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers nur zulässig, wenn er den durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung eingeführten Vordruck benutzt.

MDR 1996, 861

2 Ws 192 u. 251/96
08.07.1996

Auch in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Klageerzwingungsantrag (§ 172 StPO) muß wenigstens in groben Zügen der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt angegeben werden, zudem ist eine Angabe der wesentlichen Beweismittel erforderlich. Eine Bezugnahme auf Anlagen ist bei einem Prozesskostenhilfeantrag jedenfalls dann unzulässig, wenn sie praktisch einem Hinweis/einer Bezugnahme auf den Akteninhalt gleichkommt.

ZAP EN-Nr. 850/96

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4. 4. 2. Bestellung eines Beistands unter Gewährung von Prozesskostenhilfe

2 Ws 109/99
21.10.1999
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Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands unter Gewährung von Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren

NStZ-RR 2000, 244

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5. MRK

5. 1. Recht auf Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK)

2 Ws 351/99
10.01.2000
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Art. 6 Abs. 3 c MRK ändert nichts daran, dass auch der mittellose verurteilte Angeklagte grundsätzlich die Kosten seines Pflichtverteidigers zu tragen hat (h.M., vgl. die N. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § Art. 6 MRK Rn. 21). Art. 6 Abs. 3 c MRK stellt nämlich anders als Art. 6 Abs. 3 e MRK hinsichtlich der Dolmetscherlosten keine endgültige Freistellung dar.

Tipp: Es kann allerdings beim mittellosen Angeklagten gem. § 10 Abs. 1 KostVfG vom Kostenansatz abgesehen werde. Über § 6 JustizbeitreibungsVO finden außerdem die Schuldnerschutzvorschriften der ZPO Anwendung. Insoweit ist das Amtsgericht zuständig.
ZAP EN-Nr. 290/2000
NStZ-RR 2000, 160
AGS 2000, 70

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5. 2. Unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers (Art 6 Abs. 3 e MRK)

2 Ws 654/95
04.01.1996
Zur Frage der (unentgeltlichen) Beiordnung eines Dolmetschers für einen ausländischen Angeklagten, für die Gespräche mit seinem Verteidiger (grds. ja. hier jedoch wegen der Umstände des Einzelfalls abgelehnt). StraFo 1996, 90

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6. RPflG

2 Ws 517/95
13.11.1995
Die im Erinnerungsverfahren nach dem RPflG (§ 11 RPflG) vom Gericht getroffene Nichtabhilfeentscheidung ist eine Sachentscheidung, die in der Form eines Beschlusses ergehen und wenigstens kurz begründet werden muß. Rpfleger 1996, 99
MDR 1996, 317
AnwBl. 1997, 52
2 Ws 239/99
02.09.1999

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Nach der Neufassung des § 11 RPflG aufgrund des dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. 8. 1998 (BGBl. 2030) hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren eine Abhilfeentscheidung nicht mehr zu treffen.

Rpfleger 1999, 566 [Ls.]
NJW 1999, 3726
BRAK.Mitt. 2000, 48 (Ls.)

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7. ZSEG

2 Ws 471/95
31.08.1995
Zur Höhe von Dolmetscherkosten: Bei leicht unterdurchschnittlicher Tätigkeit ist ein Stundensatz von 70,-- DM angemessen, zuzüglich eines evtl. Berufs-Dolmetscher-Zuschlages von 25%. JurBüro 1996, 151
2 Ws 624/95
20.03.1996
Bei der Verweisung auf die Vorschriften des ZSEG in § 464 a Abs. 2 Nr. 1 StPO handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, die lediglich hinsichtlich des Umfangs und der Höhe der Entschädigung auf die Vorschriften des ZSEG verweist. Ist danach der ehemalige Angeklagte wegen Zeitversäumnis für die Wahrnehmung von HV-Terminen zu entschädigen, ist ihm die Zeitversäumnis, wenn er zur Wahrnehmung des Termins bezahlten Urlaub genommen hat, nach § 2 Abs. 3 ZSEG zu vergüten. NStZ 1996, 356
ZAP EN-Nr. 614/96
Rpfleger 1996, 420
StV 1996, 613 [Ls.]
2 Ws 416-421/98
13.10.1998
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Zur Berechnung des Beschwerdegegenstandes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG. VRS 96, 237
JurBüro 1999, 319
2 Ws 607/98
09.03.1999
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1. Für die Übersetzung von Telefonüberwachungsprotokollen von in Costa Rica auf Spanisch geführten Telefongesprächen unter Zeitdruck ist für die Festsetzung der Entschädigung ein Zeilensatz von 3,20 DM angemessen.

2. Leerzeichen sind keine Schriftzeichen i.S. von § 17 Abs. 4 Satz 1 ZSEG.

JurBüro 1999, 427
2 Ws 287/99
31.03.2000
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Erforderlich im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG ist nur der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um die Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten. AGS 2000, 133
JurBüro 2000, 662
wistra 2001, 40
VRS 99, 225
2 Ws 287/99
31.03.2000
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Erforderlich im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG ist nur der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um die Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten. VRS 99, 225
JurBüro 2000, 662
wistra 2001, 40

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8. Vollzugsfragen (StVollzG)

(zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG siehe Materielles Strafrecht/Nebengesetze)

1 (Vollz (Ws) 57/99
29.06.1999
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Die Vollzugsbehörde kann die Zulassung einer außerehelichen Lebensgefährtin zum Langzeitbesuch jedenfalls dann ermessensfehlerfrei ablehnen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ehe des Gefangenen noch substantiellen Bestand hat und nicht nur noch "auf dem Papier" besteht. ZfStrVO 1999, 308
NStZ-RR 2000, 94
1 (Vollz (Ws) 25/99
08.04.1999
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Die Befugnis, Einzelhaft (§ 88 StVollzG) anzuordnen, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wirksam vom Anstaltsleiter auf einen Abteilungsleiter übertragen werden. NStZ-RR 2000, 127 [Ls.]
ZfStrVO 2000, 179
1 Vollz (Ws) 4/99
11.02.1999
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1. Der jahrelange beanstandungsfreie Besitz eines privaten Fernsehgeräts im Maßregelvollzug begründet nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch ein Recht auf Bestandsschutz.

2. Die so eingeräumte Rechtsposition kann aber widerrufen werden, wenn sich in der Person des Patienten Widerrufsgründe verwirklicht haben. Das ist auch dann der Fall, wenn sich aus allgemein gewonnenen medizinischen oder therapeutischen Erkenntnissen ergibt, dass der Betrieb eines privaten Fernsehgeräts einer erfolgreichen individuellen Behandlung des Patienten abträglich ist.
NStZ-RR 2000, 223 [Ls.]
JR 2000, 168 m. Anm. Laubenthal JR 2000, 170
1 Vollz (Ws) 213/01
02.10.2001
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Der Senat ist in Ausübung der von Art. 1000 Abs. 1 Satz 1 GG vorausgesetzten Prüfungskompetenz nicht der Überzeugung, dass die mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. 12. 2000 (BGBl I, 2043) neu festgesetzte Arbeitsentgeltregelung mit der Verfassung nicht in Einklang steht. NJW 2002, 230
ZAP EN-Nr. 99/2002
1 VAs 40/01
30.08.2001
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1. Verweigert die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dem betroffenen Gefangenen dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
2. Bei der Entscheidung über die Verlegung eines Gefangenen von einem Bundesland in ein anderes ist entsprechend den vergleichbar anwendbaren Kriterien des § 8 StVollzG den beteiligten Behörden Ermessen eingeräumt, dass im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nur auf seine ordnungsgemäße Ausübung überprüft werden kann. Zu berücksichtigen sind aber auch Umstände, die der Stärkung der Familienbande dienen können. Diese können aber auch durch gelegentliche Überstellung des Gefangenen zu Besuchszwecken in eine andere Justizvollzugsanstalt erhalten und gestärkt werden.
NStZ 2002, 53 (Ls.)
1 Vollz (Ws) 183/01
18.09.2001
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Für das Verfahren in Strafvollzugssachen gilt der Grundsatz der - von Amts wegen zu erforschenden - "materiellen Wahrheit" (§ 120 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO). Die bedeutet, dass die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem sie ausgehen will, selbst zu überprüfen und ggf., wenn die von der Anstalt getroffenen Tatsachenfeststellungen bestritten werden, selbst Beweis zu erheben hat. NStZ 2002, 212
1 Vollz (Ws) 165/2000
01.12.2000
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Der Besitz eines Gegenstandes zur Freizeitgestaltung darf einem Strafgefangenen dann versagt werden, wenn dieser eine konkret festgestellte abstrakt generelle Gefährlichkeit besitzt, der nicht ausreichend und zumutbar mit den der Anstalt zur Verfügung stehenden Kontrollmechanismen begegnet werden kann.

Bei der Bewertung der Gefährlichkeit eines Gegenstandes muss die Vollzugsbehörde eigene Überlegungen anstellen. Sie darf sich dabei nicht ausschließlich auf eine Meinung stützen, die dazu von einem ihr nicht näher bekannten Autor in einer Fachzeitschrift geäußert wurde.

StV 2002, 270
1 Vollz (Ws) 323/01
26.02.2002
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Für die Entscheidung über Erteilung oder Verweigerung einer Zustimmung gemäß § 83 Abs. 1 StVollzG sind neben den Voraussetzungen des § 19 StVollzG auch andere Kriterien – wie allgemeine Vollzugsziele, Unterbindung von Schwarzgeschäften und Abhängigkeiten zwischen Gefangenen usw. – maßgeblich. Der Vollzugsbehörde steht hierbei ein eigenverantwortlicher Beurteilungsspielraum zu.] NStZ 2002, 613
1 Vollz (Ws) 25/02
07.02.2002
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Ein Akteneinsichtsrecht des Strafgefangenen gemäß § 185 Satz 1 StVollzG besteht nur, wenn der Betroffene geltend macht, auf Grund bestimmter Umstände sei eine Auskunftserteilung nicht ausreichend und er bedürfe deshalb der Akteneinsicht NStZ 2002, 615
1 Vollz (Ws) 131/2000
30.01.2001
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Die elektronische Speicherung des Lichtbildes eines Strafgefangenen im Computersystem der JVA ist unzulässig. NStZ 2003 55
1 Vollz (Ws) 147/04
20. 01. 2005
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Die gemeinsame Unterbringung zweier Gefangener in einem nur 8,8 qm großen Haftraum mit freistehender, nur mit einer beweglichen Schamwand verdeckten und nicht gesondert entlüfteten Toilette verstößt gegen die Menschwürdegarantie und das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. StV 2006, 152
1 Vollz (Ws 387/07)
03. 07. 2007
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Sowohl hinsichtlich des „Angezeigtseins“ i.S.d. § 9 Abs. 1 StVollzG, als auch bei der dieser zugrunde liegenden Frage der Behandlungsfähigkeit, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch eine prognostische Einschätzung ausgefüllt werden, wobei für die sachgerechte Ermittlung der Grundlage der Prognoseentscheidung die Sachnähe und das Erfahrungswissen der Vollzugsbehörden unentbehrlich sind. Dieser der Vollzugsbehörde zustehende Beurteilungsspielraum hat zur Folge, dass das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. NStZ 2008, 344
1 Vollz (Ws) 1007/08
27.11.2008
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Zu den Anforderungen an die Begründung der Entscheidung, mit der Vollzugslockerungen abgelehnt werden. StV 2011, 226
1 Vollz (Ws) 324/10
03.06.2010
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Beantragt ein Gefangener die Vorführung zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde, muss dies so rechtzeitig erfolgen, dass eine Protokollierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Zuge eines ordentlichen Geschäftsgangs möglich ist (Hier: verneint bei einem Antrag, der zwei Tage vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist verfasst und dessen Absendungsdatum offen ist). NStZ 2011, 227
16.06.2011
III 1 Vollz (Ws) 216/11

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1.    Besondere Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1 StVollzG setzt eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuelle zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt.
2. Die Fesselung von Strafgefangenen begründet aufgrund des hiermit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs und ihres diskriminierenden Charakters regelmäßig ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 115 Abs. 3 StVollzG
NStZ-RR 2011, 291
15.03.2012
III-1 Vollz (NStZ-RR) 88/129
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Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 109 Abs. 2 StVollzG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass er Tatsachen vortragen muss, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen; er muss also einen Sachverhalt vortragen, der die Annahme einer Rechtsverletzung nicht von vornherein als völlig abwegig und ausgeschlossen erscheinen lässt. Dem Gericht muss es aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen. Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. NStZ-RR 2013, 30
03.04.2012
III 1 NStZ-RR 166/12
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Zwar ist im Vollstreckungsverfahren wegen der Rechtskraft der Verurteilung davon auszugehen, dass der Verurteilte die abgeurteilte Tat tatsächlich begangen hat. Das – danach unzutreffende – Tatleugnen eines Verurteilten begründet aber als solches nicht zwangsläufig die Besorgnis neuer Straftaten und schließt auch nicht zwingend die Wahrscheinlichkeit eines künftig straftatenfreien Verhaltens aus. NStZ-RR 2013, 30 (Ls.)
11.09.2012
III 1 Vollz (NStZ-RR) 360/12
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Weigert sich ein nach § 64 StGB Untergebrachter, eine Urinprobe nach den Regeln der Anstalt, die eine Manipulation weitgehend ausschließen, abzugeben, so kann dies den Entzug von Lockerungen bzw. die Androhung solcher Maßnahmen rechtfertigen. NStZ-RR 2013, 31 (Ls.)
19.11.2012
1 Vollz (Ws) 299/12
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Zur Größe und Ausstattung von Hafträumen, mit denen das Abstandsgebot gewahrt wird. NStZ-RR 2013, 123
14.01.2014
1 Vollz (Ws) 580/13
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Grundsätzlich reicht ein Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen nach § 17 Abs. 3 SVVollzGNW aus, da der Untergebrachte die Kosten seiner Selbstverpflegung grundsätzlich selbst zu tragen hat. Von der fakultativen Möglichkeit einer Erhöhung des Verpflegungszuschusses muss die Vollzugseinrichtung keinen Gebrauch machen, wenn die sonstigen, dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden Gelder in Verbindung mit dem Verpflegungszuschuss ausreichen, um eine gesunde Selbstverpflegung zu gewährleisten. NStZ-RR 2014, 157
01.07.2014
1 Vollz (Ws) 294/14
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1. "Zwingende Gründe" i.S.v. § 7 Abs. 5 MRVG NW sind solche, die die Durchsuchung gerade bei dem konkreten Betroffenen (seinem Raum, seinen Sachen, seinem Körper) rechtfertigen, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gründe in der Person des Betroffenen gegeben oder sonstiger Natur sind. Es handelt sich um eine besonders hohe Stufe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Konkrete Verdachtsmomente i.S. eines Verdachts auf einen bestimmten Verstoß müssen allerdings nicht vorliegen. Allgemeine Gründe, die nicht konkret auf eine Durchsuchungsnotwendigkeit bei dem konkreten Betroffenen hindeuten, reichen indes nicht.2. Soweit § 8 Abs. 3 MRVG NW die Postüberwachung untersagt, ist auch im Rahmen der Durchsuchung nach § 7 Abs. 5 MRVG NW eine Kenntnisnahme von Schriftstücken verboten. Allerdings darf das Personal der Maßregelvollzugseinrichtung solche Schriftstücke soweit sichten, bis es sich davon überzeugt hat, dass es sich nicht um verbotene Gegenstände handelt. Im Regelfall wird dazu eine grobe Sichtung des Briefkopfes und des Schriftbildes reichen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Anwalt oder Verteidiger nur "getarnt" durch seinen Briefkopf inkriminierte Inhalte verbreitet, so ist ggf. auch ein "Anlesen" der Schriftstücke unvermeidlich. NStZ-RR 2014, 293
22.05.2014
1 Vollz (Ws) 182/14
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1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG erfolgt unabhängig von der Bedürftigkeit des Untergebrachten.
2. Ist dem Untergebrachten noch kein Rechtsanwalt beigeordnet, so ist im Rechtsbeschwerdeverfahren der Vorsitzende des Rechtsbeschwerdegerichts für die Beiordnung zuständig.
3. Genehmigungsfähige Gegenstände nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NW sind nur solche, an denen der Untergebrachte den Besitz im Grundsatz von seinem Zimmer aus ausüben kann.
4. Waschmaschine und Wäschetrockner gehören nicht zur angemessenen Ausstattung des Zimmers eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten.
NStZ-RR 2014, 294
27.01.2015
1 Vollz (Ws) 664-665/14
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Grundsätzlich ist die Beobachtung männlicher Gefangener durch einen Türspion oder ein Fenster zum Haftraum - auch durch weibliche Bedienstete - eine zulässige Maßnahme zur Abwendung der Realisierung einer Selbstmordgefahr. Auch hierbei ist freilich die Intimsphäre des Gefangenen, die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird, möglichst zu schonen. Insoweit ist - jedenfalls bei der Beobachtung durch weibliche Bedienstete - zu prüfen, ob eine vorherige Ankündigung einer solchen Sichtkontrolle ohne Gefährdung ihres Sicherungszwecks möglich ist und ggf. entsprechend vorzugehen, damit dem gefangenen die Möglichkeit gegeben wird, etwaigen Eingriffen in seine Intimsphäre vorzubeugen. NStZ-RR 2015, 158 (LsJ
10.07.2014
1 Vollz (Ws) 114/14

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Zur entsprechenden Anwendung von § 43 Abs. 10 und 11 StVollZG im Fall der Zurückstellung nach § 35 BtMG. NStZ-RR 2015, 159
16.06.2015
1 Vollz (Ws) 250/15
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Die Abgabe einer Urinkontrolle nach § 65 StVollzG NW kann auch ohne konkreten Verdacht auf einen Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden. NStZ-RR 2015, 293 (Ls.)

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9. Geldwäschegesetz (GwG)

1 VAs 18/2000
11.04.2000
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Eine Heranziehung und Verwendung der nach § 9 GwG erhobenen Daten durch Private ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, so dass aus diesem Grund auch keine Einsicht in solche Aufzeichnungen enthaltenden Akten an Dritte gewährt werden darf, auch wenn diese ein berechtigtes Interesse haben. NJW 2000, 2599
NWB EN-Nr. 1182/2000

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10. GVG/EGGVG

2 Ws 292 u. 296/2000
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Bei Ungebühr des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung kann das Gericht vor Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 178 GVG von der Gewährung rechtlichen Gehörs i.d.R. nur in seltenen Ausnahmefällen absehen. "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG setzt einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und auf die Würde des Gerichts voraus (vorliegend u.a. für die Äußerung: " Ich habe hier auf dem Bauch zu liegen und Ja und Amen zu sagen" verneint). DAR 2001, 134
VRS 100, 29
NStZ-RR 2001, 116 StraFo 2001, 132
1 VAs 62/00
08.02.2001
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1. Die Rückerstattung des Mehrerlöses nach §§ 9 ff. WiStrafG im selbständigen Verfahren setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft an das Gericht auf Anordnung der Rückerstattung voraus. Dieser Antrag bzw. die Ablehnung der Antragstellung hat prozessgestaltende Wirkung und ist damit funktional der Rechtspflege zuzuordnen. Der Justizverwaltungsrechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist in diesen Fällen nicht eröffnet.

2. Die Ablehnung der Antragstellung nach §§ 9 ff. WiStrafG greift nicht in die Grundrechtsposition des Betroffenen ein, da diese Vorschriften nicht in erster Linie die Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten erfolgen.
NStZ-RR 2002, 51
2 Ws 122/03
06. 06. 2003
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Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen Verteidiger nach den §§ 177, 178 GVG ist unzulässig. StraFo 2003, 244
ZAP EN-Nr. 527/2003
PA 2003, 118
wistra 2003, 358
NZV 2003, 491
StV 2004, 69 m. Anm. Leuze StV 2004, 101
4 Ws 242/04
25. 06. 2004
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Erscheint eine Person in angetrunkenem Zustand in einer Sitzung kann ein solches Verhalten nur dann als ungebührlich i.S. von § 178 GVG eingestuft werden, wenn es sich nicht nur um eine unerhebliche Angetrunkenheit handelt und zudem das Ausmaß der Trunkenheit festgestellt worden ist. ZAP EN-Nr. 766/2004
2 Ws 36/05
18. 02. 2005
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Tätlichkeiten gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Zuhörern sind grundsätzlich Ungebühr i.S.d. § 178 GVG. StraFo 2005, 251
VRS 108, 429
1 VAs 77/05
05. 04. 2005
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1. Die Entziehung einer Vertraulichkeitszusage ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zu überprüfen.
2. Für den Widerruf einer Vertraulichkeitszusicherung reicht es jedenfalls aus, wenn der Informant der Tatbeteiligung dringend verdächtig ist.
wistra 2005, 318
1 VAs 48/07
31. 07. 2007
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Zur Angreifbarkeit des von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt vorgenommene Bewertung der einer Verurteilung zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes. VA 2007, 203
1 Ws 338/08
03.06.2008
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Im Ordnungsmittelverfahren wegen Ungebühr in der Sitzung ist angesichts der Bedeutung, die dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als einem überragenden Prinzip des Verfahrensrechts zukommt, eine vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich unabdingbar. NStZ-RR 2009, 93
4 Ws 172/08
08.07.2008
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Ein Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel festgesetzt wird, ist im Strafverfahren mit Gründen in der Sitzung zu verkünden. NStZ-RR 2009, 183
1 VAs 16/11
12.05.2011
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Zu den Begründungsanforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ladung in eine heimatnahe JVA in Abweichung vom Vollstreckungsplan richtet NStZ-RR 2012, 126
11.03.2014
2 Ws 40/14
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Den Anforderungen des § 187 Abs. 2 GVG und dem Gebot des fairen Verfahrens wird bei einem verteidigten Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, regelmäßig dadurch genügt, dass ihm die mündliche Urteilsbegründung durch einen Dolmetscher übersetzt wird und er die Möglichkeit hat, das abgesetzte schriftliche Urteil zusammen mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich in diesem Zusammenhang auch das Urteil zumindest auszugsweise übersetzen zu lassen. Einer schriftlichen Übersetzung des vollständigen Urteils bedarf es dann nicht. NStZ-RR 2014, 217
StRR 2014, 162 (Ls.)
14.06.2017
1 Ws 258/17
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1. Ein Schöffe, der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt, ist gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind bei einem sogenannten „Reichsbürger“ erfüllt. Für Personen, die der Argumentation dieser Bewegung und der ihr angehörigen Organisationen folgen, gilt nichts anderes, zumal wenn sie ein zentrales Element der freiheitlich-demokratischen Ordnung, nämlich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat sowie das Bestehen demokratisch legitimierter Gerichte ablehnen.
2. In diesen Fällen kann dahinstehen, ob der Schöffe auch „formal“ Angehöriger einer der Reichsbürgerbewegung zugehörigen Gruppierung ist oder sich ausschließlich deren Argumentation zu eigen macht.
NStZ-RR 2017, 354

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11. Gewaltschutzgesetz

4 Ss 83/04
02. 06. 2004
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Bei einer Wiederaufnahme des Täters durch das Opfer in die Wohnung ist ein strafbares Verhalten des "Täters" gem. § 4 Gewaltschutzgesetz durch das Verweilen in der Wohnung nicht (mehr) gegeben. StV 2005, 502 mit Anm. Pollähne

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12. Strafrechtsentschädigungsgesetz

3 Ws 102/06
21. 03. 2006
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Bloß Verdächtige, wenn sie nicht als Beschuldigte belehrt sind oder zunächst Zeugenstellung haben, auch wenn sie später zu förmlichen Beschuldigten werden, oder Drittgeschädigte und auch Mitbeschuldigte haben keine Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz. wistra 2006, 359
ZAP EN-Nr. 674/2006

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13. Aufenthaltsgesetz

3 Ss 480/07
22. 11. 2007
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Zur Strafbarkeit wegen falschen Angaben (falscher Personenstand) im Rahmen einer Antragstellung auf Verlängerung einer ausländerrechtlichen Duldung. NStZ-RR 2008, 154
4 Ss OWi 436/07
09.10.2007
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Erwerbstätigkeit i.S.v. § 7 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch liegt nur dann vor, wenn ein zumindest in etwa leistungsgerechtes Entgelt gezahlt wird. Auch bei der Beschäftigung naher Verwandter muss dieses Entgelt über bloße Unterhaltsleistungen deutlich hinausgehen. NStZ 2008, 532

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14. BZRG

19.07.2012
III 1 VAs 62/12
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Zur Aufnahme von Verurteilungen von Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen/Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten in ein Führungszeugnis, wenn im Bundeszentralregister mehrere derartiger Strafen eingetragen sind. NStZ-RR 2013, 54
11.04.2013
1 VAs 145/12
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Der Betroffene hat einen Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen im Register über ihn enthalten sind, auch wenn diese Eintragungen schon tilgungsreif sind und sich nur noch in der sog. "Überliegefrist" befinden. VA 2013, 122

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