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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws 183/01 OLG Hamm

Leitsatz: Für das Verfahren in Strafvollzugssachen gilt der Grundsatz der - von Amts wegen zu erforschenden - "materiellen Wahrheit" (§ 120 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO). Die bedeutet, dass die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem sie ausgehen will, selbst zu überprüfen und ggf., wenn die von der Anstalt getroffenen Tatsachenfeststellungen bestritten werden, selbst Beweis zu erheben hat.

Senat: 1

Gegenstand: Strafvollzugssache

Stichworte: Verfahren in Strafvollzugssachen; Amtsermittlungsgrundsatz, Anforderungen an die Begründung der Entscheidung

Normen: StVollzG 115, StVollzG 120

Beschluss: Strafvollzugssache

betreffend den Strafgefangenen E.S.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizvollzugsbehörden,
(hier: Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 11. Juli 2001 gegen den Beschluss der 5. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 29. Mai 2001 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 09. 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. April 2001 hat der Betroffene die Aufhebung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede II vom 12. Januar 2001 begehrt, mit der seine Verlegung in den geschlossenen Vollzug angeordnet worden ist. Die Verlegung erfolgte, weil nach dem Vortrag der Justizvollzugsanstalt der Betroffene am 11. Januar 2001 den Brot austeilenden Gefangenen im Speisesaal ins Gesicht geschlagen haben soll, weil dieser ihm angeblich zu kleine Scheiben zugeteilt habe. Der Hergang der Ereignisse sei durch den in unmittelbarer Nähe stehenden Justizvollzugsobersekretär K. belegt. Bei der Entscheidung sei darüber hinaus berücksichtigt worden, dass der Betroffene erheblich einschlägig vorbestraft sei. Auch während der laufenden Inhaftierung seien wiederholt Probleme mit Mitgefangenen aufgetreten, die sich durch das aggressive Verhalten des Betroffenen bedroht gefühlt hätten. Der Betroffene hat bestritten, sich gegenüber einem Mitgefangenen tätlich verhalten zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld den Antrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen. Die Strafvollstreckungskammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt:

,,Die von der Justizvollzugsanstalt getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Vortrags der Anstalt ist davon auszugehen, dass der Betroffene sich eine Tätlichkeit hat zu Schulden kommen lassen. Seine bloße Behauptung, dies sei nicht so, und seine sonstigen Einlassungen sind nicht geeignet, den Vorfall in Abrede zu stellen.

Auch sein sonstiges Verhalten in der Anstalt zeigt, dass er nicht geeignet ist, die besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges zu erfüllen. Die Anstalt hat insoweit zurecht darauf hingewiesen, dass es bei dem Betroffenen daran fehle, die für die Unterbringung im offenen Vollzug zu fordernde Mitarbeitsbereitschaft und ein Mindestmaß an sozialverträglichem Verhalten und Gewaltverzicht zu gewährleisten.
Es bleibt insoweit lediglich noch darauf hinzuweisen, dass der Anstalt insoweit ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht, den diese im vorliegenden Fall keinesfalls überschritten hat."

Die gegen diese Entscheidung gerichtete form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vom Senat zugelassen worden.

Das Rechtsmittel hat auch einen zumindest vorläufigen Erfolg, weil der Beschluss der Strafvollstreckungskammer an einem durchgreifenden Mangel leidet. Für das Verfahren in Strafvollzugssachen gilt der Grundsatz der - von Amts wegen zu erforschenden - ,,materiellen Wahrheit" (§120 StVollzG, §244 Abs. 2 StPO). Dies bedeutet, dass die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem sie ausgehen will, selbst zu überprüfen hat und ggf., wenn die von der Anstalt getroffenen Tatsachenfeststellungen bestritten werden, selbst Beweis zu erheben hat (Senatsbeschluss vom 21. April 1994 - 1 Vollz (Ws) 45/94-; OLG Frankfurt bei Bungert NStZ 1994, 380; Calliess/Müller/Dietz, StVollzG, 8. Aufl., §115 Rdnr. 2). Denn gem. § 120 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO ist die Strafvollstreckungskammer verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft, unterliegt deshalb im Zweifelsfall der Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer. Den Antragsteller trifft weder eine Beweislast noch ein Beweisrisiko; ein rechtlich erhebliches Vorbringen kann nur unberücksichtigt bleiben1 wenn es widerlegt ist (Calliess/Müller/Dietz, a.a. 0.).

Dieser ureigenen Verpflichtung ist die Strafvollstreckungskammer in rechtsfehlerhafter Weise nicht nachgekommen. Die 5trafvollstreckungskammer hat ihrer Entscheidung den Sachvortrag der Justizvollzugsanstalt bezüglich des Vorfalls vom 11. Januar 2001 ungeprüft zugrunde gelegt, obwohl der Antragsteller die ihm vorgeworfene Tat bestritten hat. Dies widerspricht dem Gebot, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Die Strafvollstreckungskammer hätte zumindest eine dienstliche Äußerung des den Vorfall beobachtenden Justizvollzugsbeamten einholen müssen, um sich ein eigenes Bild von der Richtigkeit des Sachvortrages des Antragsgegners zu machen. Aus welchen Gründen das bloße Bestreiten des Antragstellers nicht genügen soll, ist nicht nachvollziehbar. Falls sich der behauptete Vorfall tatsächlich nicht ereignet hätte, hat der Antragsteller keine andere Möglichkeit, als diesen zu bestreiten. Da sich die Strafvollstreckungskammer lediglich dem Vortrag der Justizvollzugsanstalt angeschlossen hat, fehlt es an der gebotenen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung.

Soweit sich die Strafvollstreckungskammer zur Begründung ihrer Entscheidung auf das sonstige Verhalten des Betroffenen in der Anstalt bezieht, der Leiter der Justizvollzugsanstalt hat diesbezüglich vorgetragen, es seien wiederholt Probleme mit Mitgefangenen aufgetreten, die sich durch das aggressive Verhalten des Betroffenen bedroht gefühlt hätten, ist dem Senat eine rechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht möglich. Die Entscheidungsgründe lassen insoweit nicht in der gebotenen Weise erkennen, welchen Sachverhalt, das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die Besonderheiten des revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren in Strafvollzugssachen ausgeführt, dass die Strafvollstreckungskammer den für erwiesen erachteten Sachverhalt, der ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde liegt, in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form unter Verzicht auf eine Bezugnahme darzulegen hat, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird (Senatsbeschluss vom 16. September 1999 - 1 Vollz (Ws)
186199-; vom 1. August 2000 - 1 Vollz (Ws) 79/2000-; OLG Frankfurt ZfStrvo 2001, 54).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Beschluss nicht. Es mangelt im angefochtenen Beschluss an der Wiedergabe der Tatsachen, die die Annahme wiederholter Probleme mit Mitgefangenen begründen. Der Senat kann daher nicht überprüfen, welche tatsächlichen Grundlagen der Ermessensentscheidung zugrunde gelegt worden sind.

Soweit der Strafvollstreckungskammer Einzelheiten zu solchen Problemen nicht bekannt geworden sein sollten, wäre gleichfalls die Aufklärungspflicht verletzt. Das Gericht hat nach dem Grundsatz der Amtsermittlung den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Es darf seiner Entscheidung den Sachvortrag einer Seite, namentlich die behördlichen Tatsachenfeststellungen nicht ungeprüft zugrunde legen. Vielmehr bleibt es entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfall auch verpflichtet, ob und inwieweit eine
entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.


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