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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 Ws 256/04 OLG Hamm

Leitsatz: Die für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung erforderliche Sachverhaltsdarstellung kann nicht durch die Aneinanderreihung umfangreicher Kopien in der Antragsschrift erreicht werden.

Senat: 1

Gegenstand: Klageerzwingungsverfahren

Stichworte: Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Sachverhaltsschilderung; Zulässigkeitsvoraussetzung; Fotokopien;

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)
gegen N.L.
wegen des Vorwurfs der schweren Körperverletzung, (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO),

Antragsteller:
O.L.
Auf den Antrag des Antragstellers vom 23. August 2004 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 16. Juli 2004 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 09. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen, da er den nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

Danach muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Verlangt wird danach ein substantiierter Vortrag. Dazu gehört nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung, aus der sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 172 Rdnr. 26 ff m.w.N.). Der Antrag muß darüber hinaus in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit enthalten. Das Antragsvorbringen muß den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine „Schlüssigkeitsprüfung“ des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage vorzunehmen (vgl. Meyer-Goßner aaO; OLG Düsseldorf StV 1983, 498).

Diesen Erfordernissen wird die vorliegende Antragsschrift in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

Es fehlt schon an einer in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß die nach § 172 Abs. 3 StPO gebotene Sachverhaltsdarstellung nur insoweit durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt bzw. auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden darf, als die in Bezug genommenen Anlagen der näheren Erläuterung oder Ergänzung des Antragsvorbringens dienen (OLG Düsseldorf aaO m.w.N.; siehe auch OLG Koblenz NJW 1977, 1461; OLG Köln JR 1954, 93). Wird hingegen erst durch die Kenntnisnahme der in Bezug genommenen Anlagen die für eine zulässige Antragsbegründung erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht, ist die Bezugnahme unstatthaft und entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. OLG Celle NSTZ 1997, 406; OLG Düsseldorf STV 1983, 498; OLG Koblenz OLGST § 172 Nr. 15; KG OLGST § 172 Nr. 28; Meyer-Goßner aaO, § 172 Rdnr. 27 bis 31 jeweils m.w.N.). Eine solche Art der Darstellung würde nämlich, da nicht mehr die eigene Sachdarstellung tragendes Element des Antrages ist, zu einer Umgehung der Formvorschrift des § 172 führen. Im Klageerzwingungsverfahren ist es nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, sich aus den Akten bzw. aus den der Antragsschrift beigefügten Anlagen zusammenzustellen, was der Begründung des Antrags dienen könnte. Nichts anderes aber kann gelten, wenn wie hier in Bezug genommene (und dazu noch äußerst umfängliche) Anlagen der Antragsschrift nicht beigefügt, sondern in der Weise in die Antragsschrift fotokopiert eingefügt sind, daß ohne deren Kenntnisnahme das Antragsvorbringen nicht verständlich ist. Denn auch diese Art des Vorbringens führt zu einer unstatthaften Umgehung der Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil auch dadurch die erforderliche eigene Sachdarstellung durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke ersetzt wird (vgl. OLG Celle NSTZ 1997, 406; OLG Düsseldorf STV 1983, 498).

Aus diesem Grunde genügt der Sachvortrag in der Antragsschrift dem Erfordernis einer geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts nicht. Die Antragsschrift besteht aus insgesamt 62 fortlaufend nummerierten Seiten. Davon umfaßt die Sachverhaltsschilderung ca. 50 Seiten, die nahezu vollständig eine Aneinanderreihung kopiert eingefügter Schriftstücke darstellen und lediglich auf den Seiten 1, 2, 39, 43 und 46 überleitende Anmerkungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers enthalten. Bereits hieraus wird deutlich, daß es sich um eine unstatthafte Umgehung der Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt. Diesem strengen, dem notwendigen Schutz des Beschuldigten in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren liegenden Zulässigkeitserfordernis wird der vorliegende Antrag daher nicht gerecht. Der Senat kann nicht allein anhand der Antragsschrift prüfen, ob der Beschuldigte der vorworfenen Tat hinreichend verdächtig ist.

Abgesehen davon fehlt es in der Antragschrift auch an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebescheid. Dieser wird zwar - wiederum durch die Einführung von Ablichtungen inhaltlich wiedergegeben; eine Auseinandersetzung mit seinen Gründen fehlt jedoch gänzlich.

Schließlich ist in der Antragsschrift auch nicht dargetan, daß der Antragsteller die Frist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthält insoweit (auf S. 53) lediglich folgende Ausführungen:

„Auf Grund der Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft erhob der Anzeigeerstatter Beschwerde mit Schreiben vom 11.06.2004, welches am 14.06.2004 bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingegangen ist. Die Einstellungsnachricht datiert auf den 05.05.2004 und wurde mit einfacher Post in den Folgetagen zugestellt. Da die Einstellungsnachricht am 05.05.2004 erfolgte, war die Beschwerde vom 14.06.2004 jedenfalls unabhängig von der Zustellung innerhalb der 2-Wochenfrist bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingegangen.“

Eine Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO kann dem nicht entnommen werden, allenfalls das Gegenteil.

Die aufgezeigten Mängel haben die Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags zur Folge.


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