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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 710/01 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.
2. An die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung sind im Jugendrecht besondere Anforderungen zu stellen sind. Das gilt besonders dann, wenn von der Möglichkeit der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG Gebrauch gemacht worden ist.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Sachverständigengutachten, Anforderungen an die Urteilsgründe, Anknüpfungstatsachen, Jugendstrafe, besondere Anforderungen an die Begründung der Sanktion, Einheitsjugendstrafe

Normen: StPO 267, JGG 54, JGG 31

Beschluss: Strafsache gegen M.K., ,
wegen räuberischer Erpressung u.a..

Auf die(Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksjugendschöffengerichts Bochum vom 8. März 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.08.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen räuberischer Erpressung und Beförderungserschleichung in drei Fällen unter Einbeziehung einer durch Urteil des Jugendschöffengerichts Bochum vom 4. März 1999 festgesetzten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und 10 Monaten zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen - zumindest vorläufigen - Erfolg. Das angefochtene Urteil war auf die Sachrüge hin aufzuheben.

Die Gründe des angefochtenen Urteils sind lückenhaft (§ 267 StPO). Sie ermöglichen dem Senat nämlich nicht die revisionsrechtliche Überprüfung, ob das Amtsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte bei Begehung der festgestellten Taten tatsächlich nicht im Sinn des § 21 StGB vermindert schuldfähig gewesen ist.

Dazu hat das Amtsgericht ausgeführt:

"Trotz dieser Reifeverzögerungen lagen bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vor. Der Sachverständige, der psychologische Psychotherapeut und Diplom-Psychologe D., hat bei seiner Gutachtenerstattung ausgeführt, dass aus intellektueller Sicht von einer im unteren Durchschnittsbereich anzusiedelnden Intelligenz ausgegangen werden kann. Im Persönlichkeitsbereich weist der Angeklagte eine mäßige Neurotisierung auf. Diese Umstände führten aber weder zu einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB oder gar zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. Diesen Ausführungen des Gutachters, der zum einen den Angeklagten am 02.02. und 03.02.2001 in seinen Büroräumen in Bochum (Anm. des Verf.: gemeint ist wohl Dortmund) begutachtete und zum anderen die Hauptverhandlung am 08.03.2001 in vollem Umfang miterlebte, folgt auch das Gericht. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - insbesondere auch am 19.11.1999 - erheblich vermindert war. Das gilt auch für die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten".

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich (ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH StV 1987, 516; StV 1990, 339; OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 1998 - 3 Ss 820/98; Beschluss vom 30. April 1999 - 3 Ss 385/99; Beschlüsse des Senats vom 16. Juni 2000 in 2 Ss OWi 537/00 = VA 2000, 32 = StraFo 2000, 310 = NZV 2000, 429 = StV 2000, 547 = DAR 2000, 483 = VRS 99, 204; zuletzt vom 25. Juni 2001 in 2 Ss 508/01; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 267 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Diese Ausführungen sind, worauf der Senat schon wiederholt hingewiesen hat (vgl. die zuvor erwähnten Beschlüsse des Senats) erforderlich, um es dem Revisionsgericht zu ermöglichen, die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zu prüfen.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Amtsgericht teilt lediglich das vom Gutachter gefundene Ergebnis - mäßige Neurotisierung und im unteren Durchschnittsbereich anzusiedelnde Intelligenz, aber dennoch keine Anwendung der §§ 20, 21 StGB - mit. Die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens ist - je nach Lage des Einzelfalles - aber nur etwa dann ausreichend, wenn der Sachverständige bei der Begutachtung ein weithin standardisiertes Verfahren angewendet hat, es sich um einen renommierten Sachverständigen handelt und wenn von keiner Seite Einwände gegen die der Begutachtung zu Grunde liegende Tatsachengrundlage und die Zuverlässigkeit der Begutachtung selbst erhoben werden (OLG Hamm a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 267 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Vielmehr hat der Verteidiger des Angeklagten Einwände gegen das Sachverständigengutachten geltend gemacht.

Eine andere Beurteilung der Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung folgt im Übrigen nicht daraus, dass der Sachverständige, worauf das Amtsgericht ausdrücklich hinweist, seine Überzeugung auch auf den in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt hat. Denn auch dazu lässt das angefochtene Urteil jede Mitteilung von Tatsachen vermissen und ermöglicht daher auch insoweit eine revisionsrechtliche Überprüfung des gewonnenen Eindrucks nicht.

Damit war das angefochtene Urteil schon auf die Sachrüge hin aufzuheben. Dahinstehen konnte demgemäss die Frage, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der die Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens geltend gemacht worden ist, begründet war. Insoweit weist der Senat nur darauf hin, dass der zu der erneuten Entscheidung berufene Richter sorgfältig wird prüfen müssen, ob die von der Verteidigung mit der Revision geltend gemachten Mängel nicht die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens nahe legen.

Das angefochtene Urteil war auch insgesamt und nicht etwa nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen zu der am 19. November 1999 begangenen räuberischen Erpressung aufzuheben. Der Angeklagte hat Schuldunfähigkeit geltend gemacht; dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auch für die festgestellten Beförderungserschleichungen geprüft hat. Dann sind aber wegen des dargelegten Mangels auch die insoweit getroffenen Feststellungen aufzuheben.

III.
Für die neue Hauptverhandlung merkt der Senat folgendes an:

Der Senat hat ebenfalls schon wiederholt darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 JGG an die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Jugendrecht besondere Anforderungen zu stellen sind (Beschluss des Senats in 2 Ss 1237/99 = StraFo 2000, 127 = StV 2001, 176; ebenso OLG Jena NStZ-RR 1998, 119 = StV 1998, 340; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 3. Aufl. § 54 Rn. 4). Erforderlich ist, worauf auch die Revision und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweisen, eine besonders sorgfältige Begründung der festgesetzten Sanktion. Dazu gehört u.a. eine gründliche Auseinandersetzung mit der Biographie des Angeklagten, eine Bewertung seiner Tat im Zusammenhang mit seinen Lebensverhältnissen sowie eine eingehende Begründung für die Erforderlichkeit der verhängten Rechtsfolgen (OLG Jena, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Erforderlich ist zudem, dass, wenn von der Möglichkeit der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG Gebrauch gemacht wird, die der einbezogenen Verurteilung zugrunde liegenden Taten und die Strafzumessungserwägungen der früheren Urteile - zumindest kurz - mitgeteilt werden. Ist das schon bei Begründung
einer gegen einen Erwachsenen festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich (vgl. dazu OLG Köln StV 1996, 321; siehe auch BGH NStZ-RR 1996, 266, Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen), gilt das wegen der gesteigerten Anforderungen an die Ausführungen zur Strafzumessung bei einem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden erst recht (BGH StV 1981, 527; 1982, 338; StV 1998, 344; weitere Nachweise bei Böhm NStZ 1995, 537; Diemer/Schoreit/Sonnen, a.a.O., § 31 JGG Rn. 70 mit weiteren Nachweisen). Anders kann nämlich das Revisionsgericht nicht überprüfen, ob der Tatrichter bei der Festsetzung der Einheitsjugendstrafe von einer zutreffenden und vollständigen Beurteilungsgrundlage ausgegangen ist. Das gilt insbesondere, wenn
- wie vorliegend - das einbezogene Urteil selbst schon ein früheres Urteil einbezogen hat und außerdem eine verhältnismäßig hohe Jugendstrafe festgesetzt worden ist.


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