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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 580/13 OLG Hamm

Leitsatz: Grundsätzlich reicht ein Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen nach § 17 Abs. 3 SVVollzGNW aus, da der Untergebrachte die Kosten seiner Selbstverpflegung grundsätzlich selbst zu tragen hat. Von der fakultativen Möglichkeit einer Erhöhung des Verpflegungszuschusses muss die Vollzugseinrichtung keinen Gebrauch machen, wenn die sonstigen, dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden Gelder in Verbindung mit dem Verpflegungszuschuss ausreichen, um eine gesunde Selbstverpflegung zu gewährleisten.



Senat: 1

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Verprflegungszuschuss, Unterbringung

Normen: SVVollzGN 17

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.

hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 14.01.2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen demBetroffenen zur Last.


Gründe

I.

Der Betroffene befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA X. Er gehört zu den sog. "Selbstverpflegern". Hierfür erhält er täglich seitens der Justizvollzugsanstalt einen Zuschuss von 2,30 Euro (Verpflegungsgeld). Am 01.06.2013 hat er beantragt, dass das Verpflegungsgeld auf monatlich 205 Euro erhöht wird. Diesen Antrag hat der Leiter der JVA X mit Bescheid vom 13.06.2013 abgelehnt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.07.2013 hat der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat das Landgericht Arnsberg mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass die durch die Selbstverpflegung des Betroffenen ersparten Aufwendungen i.S.d. § 17 Abs. 3 SVVollzGNW 2,30 Euro pro Tag betrügen. Ein höherer Betrag sei in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen. Eine Erhöhung käme nur ausnahmsweise bei nicht ausreichenden Eigenmitteln in Betracht. Eine Bedürftigkeit habe der Betroffene nicht dargelegt. Dass in Niedersachen ein höherer Zuschuss gewährt würde, begründe - so aber die Auffassung des Betroffenen - keine unzulässige Ungleichbehandlung. Auch § 2 SGB IV - auf den sich der Betroffene berufen hatte - begründe keinen höheren Anspruch. Schließlich könne der Grundsatz der Förderung einer eigenständigen Lebensführung in Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzuges ebenfalls keine Erhöhung begründen. Die eigenständige gesunde Verpflegung könne auch durch Zurverfügungstellung von Lebensmitteln gewährleistet werden, einer Option, von der der Betroffene aber keinen Gebrauch mache.

Gegen den am 23.10.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit der am 25.11.2013 eingegangenen Rechtsbeschwerde. Er meint, dass ein Ermessensausfall vorliege, weil in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt sei, dass eine Erhöhung des Verpflegungsgeldes gesetzlich nicht vorgesehen sei. Es liege eine Ermessensdisproportionalität und eine Ermessensfehleinschätzung vor. Von

2,30 Euro pro Tag könne man sich nicht gesund ernähren, wie es aber die Ver-

waltungsvorschrift zu § 17 Abs. 2 S. 1 SVVollzGNW voraussetze, insbesondere wenn man die Preise beim Einkauf in der Justizvollzugsanstalt berücksichtige. Der Wortlaut in § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzGNW ("mindestens") zeige, dass eine Erhöhung möglich sei. Es sei menschenrechtswidrig, wenn in dem angefochtenen Bescheid formuliert sei, dass Gründe für die Auszahlung eines höheren Zuschusses nicht erkennbar und nicht dargelegt worden seien. "§ 2 SGB IV" sei als Maßstab heranzuziehen. Insoweit würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen, wenn Sicherungsverwahrte in Nordrhein-Westfalen nur 2,30 Euro pro Tag als Verpflegungszuschuss bekämen. Auch liege eine Ungleichbehandlung zu den Sicherungsverwahrten in Niedersachsen vor.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nach § 116 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Anders als unter Geltung des StVollzG besteht mit § 17 SVVollzGNW nunmehr erstmals in Nordrhein-Westfalen eine Regelung zum Anspruch und zur Höhe eines Verpflegungsgeldes bei Sicherungsverwahrten, die Selbstversorger sind. Zur Auslegung dieser Norm, die auslegungsbedürftig ist, gibt es bisher keine obergerichtliche Entscheidung.

III.

Die - auch im Übrigen zulässige - Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem Betroffenen steht unter Zugrundelegung der für den Senat maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ein höheres Verpflegungsgeld als 2,30 Euro/Tag nicht zu.

Nach § 17 Abs. 1 SVVollzGNW nehmen die Untergebrachten an der Gemeinschaftsverpflegung der Vollzugseinrichtung teil. Ihnen soll - was hier auch geschehen ist - gestattet werden, sich selbst zu verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Die Untergebrachten sollen angeleitet werden, sich gesund zu ernähren (§ 17 Abs. 2 SVVollzGNW).

Indes müssen die Untergebrachten, die sich selbst verpflegen, nach § 17 Abs. 3 SVVollzGNW die Kosten ihrer Selbstverpflegung selbst tragen. Die Vollzugseinrichtung hat ihnen aber einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen durch die Ausnahme von der Gemeinschaftsverpflegung zu erstatten. Der Zuschuss bemisst sich also nach der Höhe der ersparten Aufwendungen und ist nicht etwa an die Höhe des Haftkostenbeitrages (Verpflegungsanteil) gekoppelt.

Der gesetzliche Grundsatz ist also die eigene Kostentragung durch den Sicherungsverwahrten, ergänzt durch einen Zuschuss. Nach Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2008 (4540 E - IV. 106/94) bestimmt der Leiter der JVA D als Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug die durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung landesweit. Nach dessen Mitteilung vom 11.03.2013 betrugen diese 2,30 Euro pro Tag im Jahre 2012. Die Art der Berechnung auf der Grundlage einer landesweiten Durchschnittsberechnung ist derzeit nicht zu beanstanden (OLG Hamm NStZ 2013, 363; LG Aachen, Beschl. v. 04.09.2013 - 33i StVK 436/13). Auch der Gesetzgeber hat - trotz der seinerzeit schon bekannten Rechtsprechung des Senats - im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keinen Anlass gesehen, Regelungen zu treffen, die eine andere Berechnung vorschreiben. Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die o.g. Berechnungsweise kritisch gesehen hätte.

Sollte allerdings zukünftig die Gemeinschaftsverpflegung für Sicherungsverwahrte einen höheren finanziellen Aufwand erfordern (etwa weil diese eine bessere Anstaltskost erhalten als Strafgefangene), so wäre eine allgemeine Durchschnittsberechnung (in die auch die Kosten für Strafgefangene einfließen) nicht mehr angängig und es müsste für Sicherungsverwahrte eine gesonderte Durchschnittsberechnung erfolgen.

Ob bzw. inwieweit die Justizvollzugsanstalt einen höheren Zuschuss als den nach dieser Ermittlungsmethode als ersparte Aufwendung errechneten Betrag gewährt, stellt das Gesetz in ihr Ermessen. Als Kriterium nennen die Gesetzesmaterialien (nicht abschließend: "insbesondere"), dass die vorhandenen finanziellen Mittel des Untergebrachten nicht ausreichen, um Lebensmittel in entsprechendem Umfang einzukaufen (LT-Drs. 16/1435 S. 74). Der Gesetzgeber macht hier noch einmal den o.g. Grundsatz der eigenen Kostentragungspflicht des Sicherungsverwahrten deutlich. Dort, wo eigene Mittel des Sicherungsverwahrten, d.h. z.B. Hausgeld (§ 36 SVVollzGNW) oder Taschengeld (§ 35 SVVollzG) i.V.m. dem Mindestverpflegungszuschuss nicht ausreichen, kann die Justizvollzugsanstalt das Verpflegungsgeld erhöhen. Einen Änderungsbedarf an diesem Regelungskonzept als solchem hat der Gesetzgeber auch nach einer durchgeführten Expertenanhörung nicht gesehen (LT-Drs. 16/2645 S. 18 f.).

Dass die vorhandenen Eigenmittel des Betroffenen in Verbindung mit dem Verpflegungszuschuss für eine gesunde Ernährung, welche im Gesetz (das zeigt § 17 Abs. 2 S. 2 SVVollzGNW) vorausgesetzt wird, nicht ausreichen, ist vorliegend nicht erkennbar. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Strafvollstreckungskammer Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen getroffen hätte. Letztlich ist der Senat aber auf diese Feststellungen nicht angewiesen. Selbst, wenn der Betroffene kein Arbeitsentgelt nach § 32 SVVollzGNW oder keine Ausfallentschädigung nach § 34 SVVollzGNW erhält, so erhielte er - Bedürftigkeit vorausgesetzt- nach § 35 SVVollzGNW ein Taschengeld in Höhe von 24% der Eckvergütung nach § 32 SVVollzGNW (16% der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV). Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV betrug für 2013 in den alten Bundesländern monatlich 2.695 Euro, für 2014 beträgt sie 2.765 Euro (www.bundesregierung.de, Mitteilung vom 29.11.2013). Das bedeutet (unter Zugrundelegung der geschilderten Prozentanteile), dass dem Betroffenen für 2013 jedenfalls ein monatliches Taschengeld von 103,49 Euro, für 2014 gar ein solches von 106,18 Euro zur Verfügung stand bzw. steht. Insgesamt hatte der Betroffene also im Jahre 2013 172,49 Euro monatlich (5,75 Euro/Tag) für seine Verpflegung zur Verfügung, im Jahre 2014 entsprechend mehr. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Senats (unter Zugrundelegung einer warmen Mahlzeit pro Tag) grundsätzlich noch ausreichend, um eine gesunde Ernährung zu gewährleisten.

Dieses Regelungskonzept wurde - soweit ersichtlich - weder in der vom Rechtsausschuss des Landtages durchgeführten Expertenanhörung noch in dessen daraufhin ergangenen Bericht in Zweifel gestellt oder bemängelt, dass die sich ergebenden Rechengrößen für eine gesunde Ernährung nicht ausreichen (vgl. die Stellungnahmen der Sachverständigen Bartsch - LT-Drs. 16/436 -; Skirl - LT-Drs. 16/406 - und Walter - 16/312 - sowie LT-Drs. 16/2645 S. 18 f. und Ausschussprotokoll vom 20.02.2013 - APr 16/167). Sollte eine gesunde Ernährung unter Zugrundelegung der obigen Rechengrößen in Einzelfällen, etwa wegen saisonal erhöhter Preise für bestimmte Produkte, einmal nicht gewährleistet sein, so kann die Vollzugseinrichtung auch durch Zurverfügungstellung von Lebensmitteln nach § 17 Abs. 3 S. 3 SVVollzGNW eine gesunde Ernährung gewährleisten. Insoweit hat die Vollzugseinrichtung also ein Wahlrecht. Macht der Betroffene - wie hier - von der Möglichkeit des Bezugs von Sachleistungen keinen Gebrauch, so ist dies seine eigene, freie Entscheidung (vgl. LT-Drs. 16/1435 S. 74). Sie führt aber dann, wenn durch die Sachleistungen eine gesunde Ernährung sichergestellt werden könnte, nicht dazu, dass er einen Anspruch auf ein höheres Verpflegungsgeld hat.

Dass der Betroffene - wenn er tatsächlich nur Hausgeld bezieht - ggf. gezwungen ist, im Falle der Entscheidung für die Selbstverpflegung sein gesamtes Geld für die Verpflegung einzusetzen, und ihm deshalb keine Gelder mehr für andere Ausgaben zur Verfügung stehen, führt zu keiner anderen Bewertung. Inwieweit der Betroffene die Selbstverpflegung genießen kann, hängt - wie auch bei einem Leben in Freiheit - von seinem finanziellen Potential, insbesondere von den von ihm erwirtschafteten Mitteln ab, so dass diese Handhabung gerade auch der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.) geforderten Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse entspricht (OLG Hamm NStZ 2013, 363 f.). Es ist vor dem Hintergrund des Angleichungsgrundsatzes daher gerade nicht erforderlich, dass der Betroffene einen Zuschuss in einer solchen Höhe erhält, dass allein damit seine gesunde Ernährung sichergestellt wird und er seine sonstigen Mittel für andere Zwecke freibehält. Die allgemeinen Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzuges sind derzeit immer noch davon geprägt, dass derjenige, der sich viel erwirtschaftet, sich auch mehr leisten kann, während derjenige, der dies nicht tut, aufgrund seiner finanziellen Beschränkung eher Prioritäten bei seinen Ausgaben setzen muss.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Schlechterstellung hiesiger Sicherungsverwahrter im Vergleich zu solchen, die in Niedersachsen untergebracht sind, wo diese nach § 25 NsSVVollzG (bei entsprechender Bedürftigkeit) einen höher bemessenen Zuschuss (der sich nach den festgesetzten Größen für den Sachbezug richtet) erhalten, liegt nicht vor, denn die Ungleichbehandlung erfolgt nicht durch denselben Landesgesetzgeber, was aber Voraussetzung für einen Gleichheitsverstoß wäre (vgl. nur: BVerfG NVwZ 2006, 201 [BVerfG 26.10.2005 - 1 BvR 396/98]; Schmidt in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., GG Art. 3 Rdn. 15).

Ein hinreichender Abstand der Behandlung von Sicherungsverwahrten von der Behandlung von Strafgefangenen (die ebenfalls bei Selbstverpflegung nur den Zuschuss in der o.g. Höhe erhalten) wird dadurch erreicht, dass einem Sicherungsverwahrten nach § 17 SVVollzGNW die Selbstverpflegung grundsätzlich gewährt werden soll, während deren Bewilligung bei Strafgefangenen im Ermessen der Justizvollzugsanstalt steht (vgl. OLG Hamm NStZ 2013, 363). Angesichts der oben dargestellten Berechnung läuft dieses stärkere Recht von Sicherungsverwahrten auf Selbstverpflegung auch nicht leer.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG.



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