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Rechtsprechung

Haftfragen

Inhaltsverzeichnis: Haftfragen

1. Allgemeines

2. Haftbefehl (§ 112 ff. StPO)

2. 1. Allgemeine Anforderungen

2. 2. Haftgründe

2. 2. 1. Fluchtgefahr

2. 2. 2. Verdunkelungsgefahr

2. 2. 3. Wiederholungsgefahr

2. 2. 4. Verhältnismäßigkeitsgebot

3. Besondere Haftprüfung durch das OLG (§ 121 StPO)

3. 1. Grundlage der Haftprüfung/Verkündung des (erweiterten) Haftbefehls (§ 115 StPO)

3. 2. Begriff "derselben Tat" / Fristberechnung

3. 3. Haftfortdauer/ Wichtiger Grund i.S. des § 121 StPO

3. 3. 1. Besonderer Umfang der Ermittlungen

3. 3. 2. Anderer wichtiger Grund

3. 4. Haftprüfung und Beginn der Hauptverhandlung

3. 5. Aufhebung des Haftbefehls/Erlass eines neuen Haftbefehls

4. Außervollzugsetzung, Invollzugsetzung bzw. Kaution

5. Allgemeine Untersuchungshaftfragen

5. 1. Ausgestaltung der U-Haft

5. 2. Abweichung vom Regelvollzug

6. Rechtsmittel

7. Einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO)

Inhaltsverzeichnis


1. Allgemeines

2 Ws 109 u. 110/97
17.04.1997
Der Haftbefehl gegen einen flüchtigen Beschuldigten, der neben Fluchtgefahr auch auf Verdunkelungsgefahr gestützt ist, ist nicht allein deshalb aufzuheben, weil dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger kein rechtliches Gehör (Akteneinsicht) gewährt wurde (Abgrenzung zu BVerfG NJW 1994, 3219). ZAP EN-Nr.692/97
NStZ-RR 1998, 19
1 Ws 438/00
30.01.2001
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Der Zweck der Haftanordnung kann auch bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr einer Akteneinsicht durch den Verteidiger und einer Bekanntgabe des Haftbefehls vor Ergreifung des Beschuldigten entgegenstehen. NStZ-RR 2001, 254
2 Ws 271/01
06.11.2001
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Zur (bejahten) Frage, ob vollzogene Untersuchungshaft bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung "automatisch" in Strafhaft übergeht. StraFo 2002, 100 m. krit. Anm. Nobis StraFo 2002, 101
StV 2002, 209
2 BL 7/02
13.02.02
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Es besteht auch im Verfahren der besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach den §§ 121, 122 StPO ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot hinsichtlich der dem Verteidiger und dem Beschuldigten unbekannten Aktenteile. Dieses Verwertungsverbot bezieht such auch auf die wichtigen Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, die die Haftfortdauer rechtfertigen sollen. ZAP EN-Nr. 242/2002
StV 2002, 318 m. Anm. Deckers
wistra 2002, 277
NStZ 2003, 386 m. Anm. Lange NStZ 2003, 348
2 BL 3/03
20. 01. 2003
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Allein die verspätete Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zur Haftprüfung führt nicht zur Aufhebung des Haftbefehls: Es sind, wenn die Akten verspätet vorgelegt werden, jedoch an die materiellen Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft erhöhte Anforderungen zu stellen. ZAP EN-Nr. 160/2003
NStZ-RR 2003, 143
2 Ws 2/06
05. 01. 2006
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Der für Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgrundsatz gilt auch nach Beginn der Hauptverhandlung. Er erfordert dann eine effiziente Verhandlungsführung. Das Gericht ist gehalten Zeugen auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen. StV 2006, 191
2 Ws 71/06
30.03.2006

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Haftsachen haben Vorrang vor Nichthaftsachen. StV 2006, 319
2 Ws 111/06
04. 05. 2006
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1. Nach den neueren Haftentscheidungen des BVerfG ist den Gerichten eine - wenn auch kurze - Übergangszeit zuzubilligen, innerhalb derer sie die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten strengen Grundsätze u.a. durch - über die bisherigen Anstrengungen noch hinausgehende - organisatorische Maßnahmen in die Praxis umsetzen können.
2. Zur Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zukünftig dazu führen, zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, sowie seinem Recht, dass der Vollzug der Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sehr sorgsam abzuwägen.
StraFo 2006, 323
StV 2006, 482
NStZ-RR 2006, 311
3 Ws 588/07
16. 10. 2007
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Im Haftbeschwerdeverfahren bedarf es vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts keiner vorherigen Anhörung des Nebenklägers, da durch die zu erlassene Haftentscheidung betreffend den Angeklagten seine Rechtsstellung als Nebenkläger nicht verletzt wird und er in seinen rechtlichen Interessen keinen Nachteil erleidet. NStZ-RR 2008, 219
3 Ws 29/08
12. 02. 2008
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1. Mit der durch Verwerfung der Revision eingetretenen Rechtskraft des Urteils ist die bis dahin vollzogene U-Haft unmittelbar in Strafhaft übergegangen, und zwar ohne Rücksicht auf die förmliche Einleitung der Strafvollstreckung. Die vorher eingelegte Haftbeschwerde ist damit prozessual überholt und gegenstandslos.

2. Auf Grund der Anrechnung der erlittenen U-Haft auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe besteht im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Rechtsschutz nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles kein Anspruch auf nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung.

NStZ 2008, 582
2 Ws 104/09
02.04.2009
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U-Haft geht mit der Rechtskraft von Einzelfreiheitsstrafen bzw. Maßregelanordnungen (hier: nach § 64 StGB) auch dann in Strafhaft über, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe nicht rechtskräftig geworden ist, sondern über diese vielmehr erneut zu befinden ist. Eine Haftbeschwerde ist in diesem Falle gegenstandslos NStZ 2009, 655
III- 3 Ws 14/12
17.01.2012
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1.Sind von mehreren Einzelfreiheitsstrafen eines Urteils bereits einige rechtskräftig geworden, kann eine Teilvollstreckung grundsätzlich bis zur geringst möglichen Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen.
2. Dies gilt aber nur, sofern die Einzelfreiheitsstrafen bzw. die zu erwartende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig sind, mithin mehr als zwei Jahre betragen.
3. In derartigen Fällen geht mit der eingetretenen Teilrechtskraft eines Urteils die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung der Strafvollstreckung unmittelbar in Strafhaft über.
4. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO bedarf jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung, aus der hervorgehen muss, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl nicht aus.
5. Das Beschwerdegericht kann dann eine eigene Haftentscheidung treffen, wenn die bereits vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe ihm hierzu eine ausreichende Tatsachengrundlage vermitteln.
NStZ-RR 2012, 221 (Ls.)

17.01.2012
3 Ws 14/12
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1.Sind von mehreren Einzelfreiheitsstrafen eines Urteils bereits einige rechtskräftig geworden, kann eine Teilvollstreckung grundsätzlich bis zur geringst möglichen Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen.
2. Dies gilt aber nur, sofern die Einzelfreiheitsstrafen bzw. die zu erwartende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig sind, mithin mehr als zwei Jahre betragen.
3. In derartigen Fällen geht mit der eingetretenen Teilrechtskraft eines Urteils die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung der Strafvollstreckung unmittelbar in Strafhaft über.
4. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO bedarf jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung, aus der hervorgehen muss, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl nicht aus.
5. Das Beschwerdegericht kann dann eine eigene Haftentscheidung treffen, wenn die bereits vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe ihm hierzu eine ausreichende Tatsachengrundlage vermitteln.

NStZ-RR 2012, 221
StRR 2012, 317 m. Anm. Herrmann

07.10.2014
3 RVs 75/14
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Das Revisionsgericht kann den gegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehl gem. § 126 Abs. 3 StPO aufheben, wenn die (Teil-) Aufhebung des gegen ihn ergangenen Strafurteils dazu führt, dass voraussichtlich die gesamte gegen ihn erkannte Strafe im Wege der Anrechnung der Untersuchungshaft erledigt sein würde, bevor eine erneute Sachentscheidung nach Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter ergeht. NStZ-RR 2015, 223

25.08.2015
3 Ws 229 u. 230/15
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1. Das Gesetz sieht in § § 115 Abs. 1 so § 115 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche wie effektive Wahrung der grundgesetzlich geschützten Rechtsposition des Beschuldigten bei längerer Zeitdauer zwischen Anordnung und Vollstreckung von Untersuchungshaft vor.

2. Durch die unverzügliche Vorführung des festgenommenen Beschuldigten vor den zuständigen Haftrichter ist gewährleistet, dass diesem die abschließende Entscheidungshoheit zur Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Untersuchungshaft vorbehalten bleibt.

3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit der Vollziehung bzw. das Außerkrafttreten von Durchsuchungsbeschlüssen nach einem bestimmten Zeitablauf seit ihrem Erlass kann deshalb auf Haftbefehle nicht übertragen werden.

NStZ 2016, 304

Inhaltsverzeichnis

2. Haftbefehl

2. 1. Allgemeine Anforderungen

2 Ws 314/99
25.10.1999
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1. Im Haftbefehl muß die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat so genau bezeichnet werden, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist und der Beschuldigte den konkreten Vorwurf genau erkennen kann.

2. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines ordnungsgemäßen Haftbefehls grundsätzlich selbständig zu prüfen; zumindest dann, wenn der Beschuldigte sich während des Ermittlungsverfahrens nicht in Untersuchungshaft befindet, erlässt es aber nicht selbst den ordnungsgemäßen Haftbefehl. Das bleibt dem dafür grundsätzlich zuständigen Amtsgericht vorbehalten.

StraFo 2000, 30
StV 2000, 153
2 Ws 335/02
05.08.2002
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Die Begründung des Haftbefehls dient vor allem der Unterrichtung des Beschuldigten darüber, auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage in sein Freiheitsrecht eingegriffen wird. Deshalb ist auf die Begründung des Haftbefehls besondere Sorgfalt zu verwenden. NStZ-RR 2002, 335
3 Ws 89/09
17.03.2009
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1. Haftbefehle und Haftfortdauerbeschlüsse, die den Anforderungen des § 72 Abs. 1 S. 3 JGG nicht genügen, sind aus formellen Gründen aufzuheben.

2. Ausführungen im Haftbefehl zur Möglichkeit der Haftvermeidung und zur Verhältnismäßigkeit sind zwingend erforderlich; etwas anderes kann gelten, wenn alternative Unterbringungsmöglichkeiten evident nicht vorliegen.

3. Es bleibt offen, ob ein Verstoß gegen § 72a JGG – frühzeitige Einschaltung der Jugendgerichtshilfe – ebenfalls zur Aufhebung des Haftbefehls führen kann.

StRR 2009, 235
NStZ 2010, 281

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2. 2. Haftgründe

2. 2. 1. Fluchtgefahr

2 Ws 474/98
15.10.1998
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Eine hohe Straferwartung allein kann die Fluchtgefahr i.S. von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO grds. nicht begründen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (verneint bei einer gegen den Beschuldigten nicht rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren verneint; dabei darauf abgestellt, dass der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt hat, ihm nicht die finanziellen Mittel für eine Flucht zur Verfügung stehen und seine Angehörigen zu ihm stehen; etwas ergibt sich nicht daraus, dass der Beschuldigte in seinem Schlusswort darum gebeten hat, ihm nochmals eine Chance zu geben. StV 1999, 37
2 Ws 554/98
27.11.1998
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Auch wenn gegen den Beschuldigten bereits eine Strafe verhängt ist, müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde dem in der verhängten Strafe (hier: 3 Jahre) liegenden Fluchtanreiz nachgebe. Allein mit der Höhe der Strafe kann die Fluchtgefahr i.S. von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht begründet werden. Es ist darauf abgestellt worden, dass der Beschuldigte im Verfahren alle Ladungen Folge geleistet hatte und auch zur Verkündung des Urteils erschienen war, nachdem die StA zuvor ein Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Erlass eines Haftbefehls beantragt hatte. StV 1999, 215
m. Anm. Hohmann StV 2000, 152
2 Ws 148/99
10.05.1999
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Zur Annahme von Fluchtgefahr bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wenn das Gericht sich an eine angeblich mit allen Beteiligten getroffene Absprache, nur eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten zu verhängen, nicht gehalten hat und der Angeklagte nun Revision einlegt. StraFo 1999, 248
2 Ws 27/2000
28.01.2000

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Eine hohe Straferwartung allein kann die Fluchgefahr i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht begründen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehört neben der Erwartung des Beschuldigten auch die des den Haftbefehl erlassenden (Haft-)Richters. NStZ-RR 2000, 188
StraFo 2000, 203
StV 2001, 115 m. Anm. Deckers
2 Ws 55 u. 56/2000
28.02.2000
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Zur (verneinten) Annahme von Fluchtgefahr in Zusammenhang mit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. StV 2000, 320
2 BL 148/01
03.09.2001
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Zur Fluchtgefahr, wenn der Beschuldigte, der eine hohe Strafe zu erwarten hat, die zeitweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zur Flucht genutzt hat. StV 2001, 685
StraFo 2002, 23
2 Ws 60/02
13.03.02
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Zur Fluchtgefahr bei einem ausländischen Angeklagten, dem allenfalls eine Freiheitsstrafe von vier Jahren droht, von der aber schon fast zwei Jahre verbüßt sind. StraFo 2002, 177
StV 2002, 492
2 Ws 228/02
17.06.2002
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Zur Annahme von Fluchtgefahr und zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls bei einem ausländischen Angeklagten, der schon länger in Deutschland lebt und bei dem die Kaution von Familienangehörigen gestellt wird. StraFo 2002, 338
2 Ws 475/02
27. 12. 2002
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Zur - verneinten - Fluchtgefahr, wenn von einer erkannten Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten nach Anrechnung bereits erlittener Untersuchungshaft unter Berücksichtigung einer zu erwartenden positiven Strafrestentscheidung allenfalls noch ein Strafrest von 22 Monaten verbleibt. StV 2003, 170
ZAP EN-Nr. 379/2003
2 Ws 19/03
27. 01. 2003
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Zur Fluchtgefahr bei einem älteren Mann, der über eine feste Arbeitsstelle verfügt und sich für das Verfahren zur Verfügung gehalten hat. StV 2003, 509
2 Ws 116/03
22. 05. 2003
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Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist, auch wenn der Beschuldigte sich in einem anderen Verfahren in Strafhaft befindet, allein aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens ohne Rücksicht auf die in dem anderen Verfahren angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme zu beurteilen. ZAP EN-Nr. 594/2003
StraFo 2003, 273
2 Ws 111/04
15. 04. 2003
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Für einen Beschuldigten besteht nach § 230 Abs. 1 StPO die Pflicht, sich einem gegen ihn laufenden Strafverfahren zu stellen. Deshalb besteht bei einem ausländischen Tatverdächtigen, der sich ohne Fluchtwillen in seinen Heimatstaat begeben hat, Fluchtgefahr, wenn er erklärt, dass er sich dem gegen ihn in Deutschland laufenden Strafverfahren nicht stellen werde. PStR 2004, 154
ZAP EN-Nr. 489/2004
NStZ-RR 2004, 278
StV 2005, 35 m. abl. Anm. Hilger
2 Ws 48/08
28.02.2008
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Zur Fluchtgefahr, wenn der Angeklagte die Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zur Flucht genutzt hat, sondern er sich in Kenntnis weiterer gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowohl für die Strafvollstreckung als auch für ein neues Verfahren zur Verfügung gehalten hat. StV 2008, 257
2 Ws 119/09
28.04.2009
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1. Alleine eine hohe Straferwartung kann die Fluchtgefahr nicht begründen.

2. Bei einer (noch) zu verbüßenden Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren ist ein ausreichender Fluchtanreiz grundsätzlich nicht gegeben. Hierbei kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an, so dass zu prüfen ist, ob eine bedingte Entlassung nach § 57 StGB in Betracht kommt.

NStZ-RR 2010, 158

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2. 2. 2. Verdunkelungsgefahr

2 Ws 305 u. 306/01
13.12.2001
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Gibt ein Beschuldigter gegenüber einem Zeugen unmissverständlich zu erkennen, welcher Aussageinhalt seiner Zeugenaussage ganz erheblich zur Entlastung des Beschuldigten beitragen würde, und fühlt sich der Zeuge dadurch "in die Verantwortung genommen", begründet dies den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, wenn die Taten weder in vollem Umfang aufgeklärt noch alle Beweismittel derart gesichert sind, dass die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg gestört werden kann. StV 2002, 149 [Ls.]
wistra 2001, 238 StraFo 2002, 140
2 Ws 27/02
06.02.02
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Verdunkelungsgefahr i.S. von § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO lässt sich nicht allein aus der Eigenart des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts ableiten. Hinzu kommen müssen für deren Annahme vielmehr noch weitere Umstände, aus denen auf die Gefahr der negativen, nämlich verdunkelnden Einflussnahme geschlossen werden kann. Dazu ist eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich PStR 2002, 76
ZAP EN-Nr. 279/2002
StV 2002, 205
wistra 2002, 236
2 Ws 326/03
12.01.2004
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Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist nur gegeben, wenn das Verhalten des Be-schuldigten aufgrund bestimmter Tatsachen den dringenden Tatverdacht begründet, dass er durch auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Bloße Vermutungen des Gerichts sind nicht ausreichend. StraFo 2004, 134
2 Ws 141/04
17. 06. 2004
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Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren. Dabei ist kein Grund ersichtlich, früheres - vor dem Beginn des Ermittlungsverfahrens - liegendes Täterverhalten für die Prognose seines zukünftigen Verhaltens unberücksichtigt zu lassen. wistra 2004, 358
2 Ws 37/06
08. 02. 2006
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Die Beurteilung des dringenden Verdachts für eine Verdunkelungshandlung i.S. des § 112 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch das Beschwerdegericht unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung, wenn sie sich aus der laufenden Hauptverhandlung ergibt. wistra 2006, 278

2. 2. 3. Wiederholungsgefahr

2 Ws 94/96

11.03.1996

Für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.d. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO ist es ausreichend, wenn eine der wiederholt begangenen Straftaten in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilt ist oder insoweit gegen den Beschuldigten dringender Tatverdacht besteht und das weitere Verfahren, in dem die Haftfrage geprüft wird, nur noch eine der wiederholt begangenen Straftaten betrifft.

StV 1997, 310 m. Anm. Hohmann

2 BL 195/01
22.10.2001
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Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr des § 112 a StPO ist auch im Jugendrecht anzuwenden. Das aufgrund der gesetzlichen Regelungen des JGG bestehende Konkurrenzverhältnis zu § 71 Abs. 2 JGG ist jedoch dadurch aufzulösen, dass anstelle der Untersuchungshaft die weniger einschneidende Reaktion der einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG zu wählen ist, wenn dadurch der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden kann. ZAP EN-Nr. 720/01
StV 2002, 432
3 Ws 161/10
01.04.2010
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Fünf Vermögensschäden in Höhe von je 1000,- € bis 2.000,- € durch wiederholten Betrug erfüllen nicht den Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S. des § 112a StPO NStZ-RR 2011, 124
20.11.2012
III 3 Ws 604/12
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1. Ist der Beschuldigte im laufenden Strafverfahren einer gefährlichen Körperverletzung dringend verdächtig, so kann auch ein früher vom Beschuldigten begangener (und bereits abgeurteilter) Totschlag die Wiederholungsgefahr i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO begründen, wenn eine gefährliche Körperverletzung Durchgangsstadium zum Tötungsdelikt war. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Taten mehr als sechs Jahre liegen. Eine feste zeitliche Grenze, die die Wiederholungsgefahr zwingend entfallen ließe, gibt es nicht.

2. Um die Wiederholungsgefahr zu begründen, muss der Beschuldigte der Katalogtaten mindestens dringend verdächtig sein. Sind nicht alle Taten, die für die Feststellung der Wiederholungsgefahr von Bedeutung sind, Gegenstand des Verfahrens, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, so muss das über die Haftfrage entscheidende Gericht den dringenden Tatverdacht bzgl. der verfahrensfremden Taten eigenverantwortlich prüfen. Es ist nicht angängig, die Verneinung dringenden Tatverdachts wegen der nicht verfahrensgegenständlichen Taten allein damit zu begründen, dass ein anderes Gericht oder ein anderer Spruchkörper diesen bisher nicht bejaht habe.

3. Bei den Anlasstaten im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO muss es sich um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten handeln. Hierbei muss es sich, da die Katalogtaten ohnehin schon schwerwiegende Taten sind, um solche handeln, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad aufweisen. Beurteilungsmaßstab hierfür ist insbesondere der Unrechtsgehalt der Tat, welcher sich anhand der Kriterien, die auch bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, festgestellt werden kann.

NStZ-RR 2013, 86 (Ls.)
15.01.2015
2 Ws 1/15
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Eine Begrenzung der Katalogtat des § 263 StGB auf eine bestimmte Schadenshöhe ist im Rahmen des Haftgrunde des § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO nicht vorzunehmen. Die Höhe des Vermögensschadens stellt lediglich einen von mehreren Umständen zu berücksichtigenden Umständen dar. NStZ-RR 2015, 115

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2. 2. 4. Verhältnismäßigkeitsgebot

2 Ws 101/98

23.03.1998

Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO darf Untersuchungshaft nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht. Bei der demnach vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob der Anordnung der Haft das Übermaßverbot entgegensteht, sind die konkreten Nachteile des Freiheitsentzugs für den Beschuldigten mit der Bedeutung der einzelnen Strafsache und der zu erwartenden Sanktion im Einzelfall zu vergleichen. Dabei kann auch eine den Ermittlungsbehörden anzulastende Verfahrensverzögerung von Bedeutung sein, die den Beschuldigten unverhältnismäßig belastet. Hat die Staatsanwaltschaft wegen Abwesenheit des Beschuldigten das Ermittlungsverfahren vorläufig nach § 205 StPO eingestellt, wird das i.d.R. nicht zu beanstanden sein, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren soweit wie möglich fördert.

StraFo 1998, 283
NStZ-RR 1998, 307

2 Ws 291/2000
09.11.2000
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Nach § 51 StGB wird i.d.R. die erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Hat der Angeklagte/Verurteilte nach dieser Anrechnung bereits einen großen Teil der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt kann der weitere Vollzug der Untersuchungshaft i.S. des § 120 StPO unverhältnismäßig werden. Der Haftbefehl ist dann aufzuheben.

ZAP EN-Nr. 800/2000

2 Ws 291/2000
09.11.2000
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Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft, wenn bereits ein großer Teil der verhängten Freiheitsstrafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft verbüßt ist.

NStZ-RR 2001, 123 StraFo 2001, 179

3 Ws 395/03
29. 09. 2003 Volltext
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Die Haftfortdauer ist bei einem jugendlichen Straßenhändler (Kokain) unverhältnismäßig, wenn dieser sich erstmals und länger als zwei Monate in Haft befindet, allein mit einer Bewährungsstrafe zu rechnen hat und zudem das Verfahren gegen ihn nicht mir der gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn dem sprachunkundigen Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 MRK bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens keine in seine Heimatsprache übersetzte Fassung der Anklageschrift zugestellt worden ist.] NStZ-RR 2004, 152
StV 2004, 329

2 Ws 217/08
31.07.2008
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Bei der Beurteilung der zu erwartenden Strafe ist auch zu berücksichtigen, ob ein Strafrest ggf. nach § 57 StGB ausgesetzt wird

NStZ-RR 2009, 125

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3. Besondere Haftprüfung (§ 121 StPO)

(vgl. dazu auch meinen Aufsatz "Die besondere Haftprüfung durch das OLG nach den §§ 121, 122 StPO - eine Übersicht anhand neuerer Rechtsprechung mit Hinweisen für die Praxis" in StraFo 2000, 109 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung anderer Obergerichte).

3. 1. Grundlage der Haftprüfung/ Verkündung des (erweiterten) Haftbefehls (§ 115 StPO)

2 Bl 507/94

29.12.1994

Bei der 6-Monats-Prüfung kann nur der Haftbefehl berücksichtigt werden, hinsichtlich dessen dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden ist.

StV 1995, 200

2 BL 2/98

22.01.1998
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Ein erweiterter Haftbefehl darf dem Beschuldigten nicht nur durch Übersendung zur Kenntnis gebracht werden. Vielmehr ist in analoger Anwendung des § 115 StPO (auch) der erweiterte Haftbefehl dem Beschuldigten zu verkünden. Wird der erweiterte Haftbefehl nicht verkündet, kann er bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht berücksichtigt werden (vgl. a. Senat in StV 1995, 200).

ZAP EN Nr. 183/98
StV 1998, 273
wistra 1998, 158

2 BL 62/98
21.02.1998

Auch ein erweiterter Haftbefehl kann dem Beschuldigten nicht nur durch Übersendung zur Kenntnis gebracht werden kann, sondern muß entsprechend § 115 StPO verkündet werden muß (s.a. Begriff "derselben Tat")

StraFo 1998, 242
NStZ-RR 1998, 277
StV 1998, 555

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3. 2.Begriff "derselben Tat" /Fristberechnung

2 BL 62/98
21.02.1998
Der Begriff "derselben Tat" i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO ist so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Dies gilt auch, wenn wegen der Taten mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind, ohne daß es auf eine Verbindung der Verfahren oder eine solche Möglichkeit ankommt (s.a. Verkündung eines Haftbefehls). StraFo 1998, 242
NStZ-RR 1998, 277
StV 1998, 555
2 Ws 11/02
21. 01. 2002
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Zur Berechnung der Frist des § 121 StPO, wenn wegen eines Teils der den Gegenstand von zwei Haftbefehlen bildenden Taten bereits ein Urteil ergangen ist. NStZ-RR 2002, 382

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3. 3. Haftfortdauer/Wichtiger Grund i.S. des § 121 StPO

2 BL 7/02
13.02.02
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Es besteht auch im Verfahren der besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach den §§ 121, 122 StPO ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot hinsichtlich der dem Verteidiger und dem Beschuldigten unbekannten Aktenteile. Dieses Verwertungsverbot bezieht such auch auf die wichtigen Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, die die Haftfortdauer rechtfertigen sollen. ZAP EN-Nr. 242/2002
wistra 2002, 236
StV 2002, 318 m. Anm. Deckers StV 2002, 319
NStZ 2003, 386 m. Anm. Lange NStZ 2003, 348
2 OBL 57/05
20. 10. 2005
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1. Haftsachen haben Vorrang vor Nichthaftsachen (insoweit nicht in StraFo 2006, 25)

2. § 229 StPO muss im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3a MRK gesehen werden und darf nicht zu einer Umgehung der §§ 121, 122 StPO führen.

StraFo 2006, 25
2 Ws 88/07
29. 03. 2006
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Das Beschleunigungsgebot erfordert es, dass ein Mitglied des erkennenden Gerichts, das zugleich auch Beisitzer in einer Strafvollstreckungskammer ist, dort anstehende Anhörungstermine aufhebt bzw. verlegt, um eine laufende Hauptverhandlung fortzuführen. StraFo 2007, 330
StRR 2007, 237
3 Ws 676/07
20. 12. 2007
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Auch unter Berücksichtigung der Art. 5 und 6 EMRK darf das Oberlandesgericht bei der Prüfung (jedenfalls) der besonderen Haftvoraussetzung des § 121 Abs. 1 StPO Aktenteile, in die die Verteidigung bisher noch keine Akteneinsicht gehabt hat, jedenfalls dann verwerten, wenn der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte keinen Rechtsbehelf nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO gegen die Versagung der Akteneinsicht ergriffen hat. wistra 2008, 195

3. 3. 1. Besonderer Umfang der Ermittlungen

2 BL 169/99
21.10.1999
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Die weitere Haftfortdauer ist nicht mehr i.S. des § 121 StPO gerechtfertigt, wenn über einen Zeitraum von fast sechs Monaten lediglich 21 Zeugen vernommen werden, wobei zwischen den einzelnen Vernehmungsterminen längere Zwischenräume gelegen haben.

StV 2000, 90 StraFo 2000, 68

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3. 3. 2. Anderer wichtiger Grund

2 Bl 385/95
10.10.1995

Wichtiger Grund i.S.d. § 121 StPO kann häufiger Verteidigerwechsel und deshalb erforderliche Akteneinsicht an den jeweiligen Verteidiger vor Entscheidung einer für den Angeklagten wichtigen Frage (SV-Gutachten zu §§ 20, 21 StGB) sein.

ZAP EN-Nr. 1044/95
StV 1996, 498

2 Bl 183/99

07.10.1999

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Liegt in einem Verfahren, das weder bezüglich seines Umfangs noch wegen seines Schwierigkeitsgrades irgendwelche Besonderheiten aufweist, zwischen dem Eingang der Anklage und dem (zunächst anberaumten) Hauptverhandlungstermin ein Zeitraum von fast 4 ½ Monaten, ist die weitere Haftfortdauer nicht mehr i.S. des § 121 StPO gerechtfertigt.

StV 2000, 90 StraFo 2000, 69

5 BL 71/00
16.05.2000
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Befindet sich ein Angeklagter im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens schon länger als 4 Monate in Untersuchungshaft, ist es mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar, Termin zur Hauptverhandlung erst auf einen fast 3 Monate späteren Zeitpunkt anzuberaumen, wenn wichtige Gründe für eine derart späte Ansetzung des Hauptverhandlungstermins nicht erkennbar sind (Anmerkung: Kammer hat nur pauschal auf eine konkrete Anfrage des Senats geantwortet).

StV 2000, 515

2 BL 140/2000
18.08.2000
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In einer Haftsache ist es bei Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gebotenen Förderung des Verfahrens unerlässlich, mit dem Gutachter Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist ein Gutachten zu erstatten ist, wobei der Gutachter ständig auf die bestehende Haftsituation hinzuweisen ist.

StV 2000, 629
NStZ-RR 2001, 60 StraFo 2001, 433 StraFo 2001, 433

2 BL 165/2000
26.09.2000
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Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft im Sinn von § 121 Abs. 1 StPO ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn keine wichtigen Gründe dafür erkennbar sind, warum, nachdem rund drei Monate lang keine verfahrensbezogenen Ermittlungshandlungen unternommen worden sind, noch nicht Anklage erhoben worden ist. Die unsubstantiierte und nicht belegbare Behauptung der Staatsanwaltschaft, Ermittlungsbemühungen unternommen zu haben, rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft jedenfalls nicht.

StV 2000, 631 [Ls.]
ZAP EN-Nr. 747/2000 StraFo 2001, 32
wistra 2001, 35

2 BL 186/2000
19.10.2000
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Nach § 121 Abs. 1 StPO darf Untersuchungshaft nur ausnahmsweise länger als sechs Monate vollzogen werden, und zwar u.a. nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Haftsache schon eher hätte terminiert werden können. Denn Haftsachen haben Vorrang vor Nichthaftsachen, selbst wenn dafür bereits terminierte Nichthaftsachen aufgehoben werden müssen (zum wichtigen Grund s.a. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 453 ff. m.w.N.). ZAP EN-Nr. 771/2000
NStZ-RR 2001, 61
wistra 2001, 77
StV 2001, 303
StraFo 2001, 32
2 BL 221/01
19.12.2001
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Zur Frage, ob und wann die Verhinderung des Wahlverteidigers als "wichtiger Grund" angesehen werden kann, der die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate rechtfertigt. StV 2002, 151
2 BL 90/02
09.09.2002
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Hat bereits einmal eine Hauptverhandlung stattgefunden und ist diese ausgesetzt worden kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nur in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war. Das ist nur dann der Fall, wenn die Aussetzung nicht durch Fehler und/oder Versäumnisse im bisherigen Verfahren verursacht worden ist.] nur dann zwingend geboten bzw. unumgänglich sein, wenn die Aussetzung nicht durch Fehler und/oder Versäumnisse im Ermittlungsverfahren verursacht worden ist. StraFo 2002, 367
NStZ-RR 2002, 348
StV 2003, 172
2 OBL 36/04
17. 05. 2004
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Ein Zeitraum von fast sechs Wochen zwischen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterliche Vernehmung eines Zeugen und der Durchführung dieser richterlichen ist in einer Haftsache bei weitem zu lang und nicht hinnehmbar. StraFo 2004, 276
NJW 2004, 2540
NStZ-RR 2004, 339
StV 2004, 663
2 OBL 51/04
12. 07. 2004
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Werden die Verfahrensakten von der Polizei, der sie von der Staatsanwaltschaft zum Abschluss der Ermittlungen übersandt worden sind, erst nach mehr als zwei Monaten zurückgesandt, ohne dass erkennbar ist, dass das Verfahren zwischenzeitlich gefördert worden ist, ist ein Grund, der eine mehr als sechsmonatige Untersuchungshaft rechtfertigt, nicht gegeben. StraFo 2004, 318
StV 2004, 663

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3. 4. Haftprüfung und Beginn der Hauptverhandlung

2 BL 426/97

8.1. 1998
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Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft im Haftprüfungsverfahren beim OLG gem. §§ 121, 122 StPO ist, wenn die Akten dem OLG rechtzeitig zur Haftprüfung vorgelegt werden, dann kein Raum (mehr), wenn noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwalt die Hauptverhandlung begonnen hat. Denn während der Stellungnahmefrist ruht der Lauf der Sechsmonatsfrist entsprechend § 121 Abs. 3 S. 1 StPO.

ZAP EN-Nr. 223/98
wistra 1998, 198

3 Ws 421/07
26. 07. 2007
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Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.

NStZ-RR 2007, 92 (Ls.).

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3. 5. Aufhebung des Haftbefehls

2 Ws 630/95

21.12.1995

Zur Frage, ob, wenn das OLG einen Haftbefehl wegen Fehlens eines die Haftfortdauer rechtfertigenden Grundes i.S. des § 121 Abs. 1 StPO aufgehoben hat, vor dem Urteil ein neuer Haftbefehl wegen derselben Tat gegen den Beschuldigten erlassen werden darf.

StV 1996, 159

5 Ws 190/01
08.05.2001
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Die auf die Verfassungsbeschwerde hin ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Haftprüfungsverfahren entfaltet nur dann eine Sperrwirkung für den Erlass einer neuen Haftentscheidung, wenn eine auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO gestützte Aufhebung des Haftbefehls erfolgt ist.

ZAP EN-Nr. 412/2001

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4. Außervollzugsetzung , Invollzugsetzung bzw. Kaution

2 Ws 257/97

14.07.1997

Zur (bejahten) Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, wenn der Angeklagte zwar zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist, aber die gesamte Familie des aus Kasachstan stammenden Angeklagten in Deutschland lebt, diese eine Kaution von 30.000 DM bereitgestellt hat und der Angeklagte regelmäßig an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (§§ 112 Abs. 2, 116 Abs. 1, 4 StPO).

StV 1997, 643

2 Ws 402/98
17.09.1998
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als allgemeine verfassungsrechtliche Richtlinie kann es ggf. grundsätzlich vertretbar erscheinen lassen, eine gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO zur Außervollzugsetzung angeordnete Meldeauflage zeitweise vollständig auszusetzen.

StraFo 1998, 423
StV 1999, 38

2 BL 165/2000
26.09.2000
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Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch das Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO kommt nur in Betracht, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gegeben sind.

StV 2000, 631 [Ls.]
ZAP EN-Nr. 747/2000

2 BL 152/01
03.09.2001
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Ein wegen Verdunkelungsgefahr erlassener Haftbefehl kann jedenfalls dann auch gegen Kaution außer Vollzug gesetzt werden, wenn dem Beschuldigten zusätzlich aufgegeben worden ist, mit Mitbeschuldigten und Zeugen keinen Kontakt aufzunehmen und die Kaution auch der Sicherung dieses "Kontaktverbotes" gilt. StraFo 2001, 397
StV 2001, 688
2 Ws 305 u. 306/01
13.12.2001
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Auch gegen den Bestand eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ist noch eine weitere Beschwerde statthaft. StV 2002, 149 [Ls.] StraFo 2002, 140
2 Ws 58/02
11.03.02
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Ein (vorläufiges) Berufsverbot kann nicht in Form einer Haftverschonungsauflage erlassen werden. PStR 2002, 98
ZAP EN-Nr. 316/2002 StraFo 2002, 178
StV 2002, 315
07.04.2015
5 Ws 114/15
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1. Gemäß § 116 Abs. 4 StPO ist die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Generalklausel des § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO gilt immer, aber auch nur dann, wenn sich nachträglich aufgrund alter oder neu bekannt gewordener Tatsachen herausstellt, dass die Annahme, der Beschuldigte werde Pflichten und Beschränkungen erfüllen und sich dem Verfahren stellen, ein Irrtum war.
2. Dies setzt einen schwerwiegenden, dem Beschuldigten zurechenbaren Verstoß voraus, der das Vertrauen des Gerichts in ihn und in die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen nachhaltig erschüttert. Bloße Nachlässigkeiten und Versehen als solche reichen nicht aus. Maßgeblich ist, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den vorhandenen Haftgrund (hier: Fluchtgefahr) wieder derart verstärkt hat, dass der Haftbefehl vollzogen werden muss.
3. Wer sich bewusst in einen Zustand länger dauernder Verhandlungsunfähigkeit versetzt, insbesondere durch den Entzug von Flüssigkeit bzw. Nahrung oder die Nichteinnahme von Medikamenten, entzieht sich dem Verfahren im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
4. Ein Beschuldigter, der in den Hungerstreik tritt und eigenmächtig seine Medikamente absetzt, begründet durch dieses Verhalten die konkrete Gefahr der Herbeiführung der eigenen Verhandlungsunfähigkeit und verstärkt den Haftgrund der Fluchtgefahr (wieder) derart, dass es des Vollzugs der Untersuchungshaft bedarf.
StRR 2015, 278
NStZ-RR 2015, 283 (Ls.)

Invollzugsetzung

2 Ws 1/99

07.01.1999
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Ist ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt worden, weil der Beschuldigte gegen das ihm erteilte Verbot der Kontaktaufnahme zu bestimmten Personen verstoßen hat, kann es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein, den Haftbefehl erneut außer Vollzug zu setzen, wenn der weitere Vollzug der Untersuchungshaft (hier: zwei Monate) für den Beschuldigten ein deutliches Warnzeichen dahin ist, in Zukunft jede weitere Kontaktaufnahme zu Verfahrenszeugen und ggf. deren Beeinflussung zu unterlassen.

StV 1999, 161 [Ls.]

2 Ws 375/98
03.09.1998

Als neu hervorgetretener Umstand im Sinn von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kann es auch anzusehen sein, wenn der Beschuldigte in einem weiteren gegen ihn laufenden Verfahren einen Zeugen massiv bedroht.

wistra 1998, 364
NStZ-RR 1999, 53
2 Ws 474/02
27. 12. 2002
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Die Frage, ob ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl wieder nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO in Vollzug gesetzt werden kann, erfordert die Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände. Dabei kommt der Höhe einer inzwischen verhängten Strafe erhebliche Bedeutung zu, sie allein wird aber für die Wiederinvollzugsetzung nicht ausreichen. Hinweis: Eine Strafe von 6 Jahren hat dem Senat nicht ausgereicht, nachdem der Angeklagte an der Hauptverhandlung teilgenommen und auch noch zur Urteilsverkündung erschienen war. ZAP EN-Nr. 99/2003
StV 2003, 512

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Kaution

2 Ws 257/97

14.07.1997

Zur (bejahten) Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, wenn der Angeklagte zwar zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist, aber die gesamte Familie des aus Kasachstan stammenden Angeklagten in Deutschland lebt, diese eine Kaution von 30.000 DM bereitgestellt hat und der Angeklagte regelmäßig an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (§§ 112 Abs. 2, 116 Abs. 1, 4 StPO). StV 1997, 643

2 Ws 190/96

28.05.1996

Es kann dahinstehen, ob die vom LG Lüneburg StV 1987, 111 vertretene Auffassung, eine Kaution sei in entsprechender Anwendung von § 123 StPO auch dann freizugeben, wenn sich der Beschuldigte zwar dem Verfahren entzogen habe, der Haftbefehl bei richtiger Sachbehandlung jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte aufgehoben werden müssen, zutrifft. Die Sicherheit kann nämlich auch nach der vom LG Lüneburg vertretenen Auffassung nur dann frei werden, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht verfallen war, weil der Beschuldigte z.B. zu einer anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen ist. StV 1996, 498
NStZ-RR 1996, 270
4 Ws 201 u. 202/07
08. 05. 2007
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Ein nach Haftverschonung ergangenes Urteil rechtfertigt die Invollzugsetzung eines Haftbefehls dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen war, selbst, wenn der um ein günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen musste. StV 2008, 29

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5. Allgemeine Untersuchungshaftfragen (§ 119 StPO)

Kaution

3 Ws 45/10
09.02.2010
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Zu Beschränkungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO n.F. StRR 2010, 194
StV 2010, 368
NStZ-RR 2010, 221
3 Ws 504/09
29.12.2009
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Die Bevorrechtigung nach § 148 Abs. 1 StPO setzt, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt - "Verteidiger" nicht etwa: "Rechtsanwalt" - ein bestehendes Verteidigungsverhältnis voraus. StRR 2010, 193
NStZ 2010, 471
StRR 2010, 193

5. 1. Ausgestaltung der U-Haft

2 Ws 249/96
20.06.1996

Einem Untersuchungsgefangenen, der sich bereits seit fast 11 Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist ein Telefongespräch mit seiner in der Türkei wohnenden Mutter, wenn diese des Lesens und Schreibens unkundig ist, zu gestatten.

NStZ-RR 1996, 303
MDR 1996, 1057 StraFo 1996, 186
AGS 1997, 125

2 Ws 4/97
16.01.1997

Einem Untersuchungshaftgefangenen kann der Besitz einer elektronischen Speicherschreibmaschine gestattet werden (§ 119 Abs. 3 StPO).

ZAP EN-Nr. 306/97

2 Ws 386/98
29.09.1998

Der Brief eines inhaftierten Beschuldigten, mit dem dieser für Hinweise zur Aufklärung der ihm zur Last Straftat eine Belohnung auslobt, kann nur dann nach § 119 Abs. 3 StPO beschlagnahmt werden, wenn konkrete Hinweise für eine unzulässige Beeinflussung eventueller Zeugen vorliegen.

StraFo 1998, 429
NStZ-RR 1999, 52
wistra 1999, 78

2 Ws 439/97

10.11.1997

Ein Untersuchungsgefangener hat im Rahmen der Anstaltsmöglichkeiten ein Recht auf Arbeit. Die Genehmigung, in der U-Haft zu arbeiten, kann daher nur dann generell versagt werden, wenn der Zweck der U-Haft oder die Ordnung in der Haftanstalt dies erfordern (§ 119 Abs. 3 StPO)

wistra 1998, 77 StraFo 1998, 66
StV 1998, 208
3 Ws 521/02
22. 10. 2002
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Der Untersuchungshaftgefangene hat nach § 119 Abs. 3 StPO keinen Anspruch darauf, dass ihm Barmittel zur Bestreitung von Portokosten zur Verfügung gestellt werden. NStZ 2003, 389
StV 2003, 514
2 Ws 319/03
15. 12. 2003 Volltext
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1. Dem Vorsitzenden der mit der Strafsache befassten Kammer kommt, da er die relevanten Tatsachen aus eigener Anschauung kennt und ihm die Beteiligten bestens vertraut sind, bei der Bestimmung besuchsüberwachender Auflagen ein Beurteilungsspielraum zu. Insoweit ist nur zu überprüfen, ob der Kammervorsitzende bei seiner Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder ihr sachfremde Erwägungen zu Grunde liegen.

2. Eine Besuchsüberwachung durch einen Seelsorger kommt schon deswegen nicht in Betracht, da dieser nicht ausgebildet ist, Besuche von Gefangenen in Untersuchungshaft optisch und akustisch zu überwachen sowie bei etwaigen Verstößen dagegen einzuschreiten und diese zu unterbinden.

NStZ-RR 2004, 154 (Ls.).

4 Ws 469 u. 472/08
15.07.2008
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Für die Anordnung einer akustischen Besuchsüberwachung müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nicht akustisch überwachte besuche der Vorbereitung und Förderung von Fluchtgefahr dienen können. Allein der Umstand, dass der Angeklagte längere Strafvollstreckung zu erwarten hat, reicht nicht aus.

NStZ-RR 2009, 124

2 Ws 388/09
13.01.2009
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1. Zum fortwirkenden schutzwürdigen Interesse und verfassungsrechtlichen Fragen bei der Beschlagnahme von Briefen von Untersuchungshaftgefangenen.

2. Zur Beschlagnahme von Briefen eines U-Haft-Gefangenen.

StV 2009, 478

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5. 2 Abweichung vom Regelvollzug

2 Ws 282/05
03. 11. 2005
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Die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung kann im Ausnahmefall die kurzzeitige Überstellung eines vorläufig Untergebrachten in eine Justizvollzugsanstalt erfordern. NStZ-RR 2006, 29

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6. Rechtsmittel

2 Ws 286/96
18.07.1996
Nach Anklageerhebung ist eine weitere (Haft-)Beschwerde (§ 117 StPO) auch dann in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten, wenn das Prozessgericht zuvor als Beschwerdegericht eine begründete Haftentscheidung getroffen hat. wistra 1996, 321
2 Ws 606/98
11.02.1999
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Durch den Beschluss, durch den die Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zweck der Vollstreckung der Erzwingungshaft genehmigt wird, ist der Betroffene beschwert. StraFo 1999, 174
StV 1999, 332
1 Ws 438/00
30.01.2001
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Eine Haftbeschwerde, die sich gegen eine bestimmte nach der Vorstellung des Erklärenden bereits ergangene Entscheidung richtet, ist bereits dann zulässig, wenn ein Haftbefehl erlassen und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft übergeben worden ist, unabhängig davon, ob dem Beschuldigten der Haftbefehl bereits bekannt ist. NStZ-RR 2001, 254
2 Ws 149/10
29.06.2010
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1. Bei mehreren aufeinander folgenden Haftentscheidungen, welche denselben Gegenstand betreffen, kann grundsätzlich nur die jeweils letzte angefochten werden.

2. Wurde jedoch nur wenige Tage vor Eröffnung des Hauptverfahrens die Fortdauer der Untersuchungshaft im Rahmen der ausführlichen Bescheidung eines Haftprüfungsantrags angeordnet und im Eröffnungsbeschluss die Haftfortdauer bestätigt, ist ausnahmsweise auch die Anfechtung dieser Haftprüfungsentscheidung zulässig.

NStZ-RR 2010, 358 (Ls.)

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7. Einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO)

3 OBL 86/07 (42); 3 Ws 486/07
21. 08. 2007
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1. Auch bei der einstweiligen Unterbringung ist die (neue) Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift.

2. Die Unterbringungsfortdauerprüfung durch das OLG ist nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO gebunden, nämlich dass „die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Diese spielen erst bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine Rolle.

NJW 2007, 3220

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