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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 114 u. 115/15 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Gemäß § 116 Abs. 4 StPO ist die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Generalklausel des § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO gilt immer, aber auch nur dann, wenn sich nachträglich aufgrund alter oder neu bekannt gewordener Tatsachen herausstellt, dass die Annahme, der Beschuldigte werde Pflichten und Beschränkungen erfüllen und sich dem Verfahren stellen, ein Irrtum war.
2. Dies setzt einen schwerwiegenden, dem Beschuldigten zurechenbaren Verstoß voraus, der das Vertrauen des Gerichts in ihn und in die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen nachhaltig erschüttert. Bloße Nachlässigkeiten und Versehen als solche reichen nicht aus. Maßgeblich ist, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den vorhandenen Haftgrund (hier: Fluchtgefahr) wieder derart verstärkt hat, dass der Haftbefehl vollzogen werden muss.
3. Wer sich bewusst in einen Zustand länger dauernder Verhandlungsunfähigkeit versetzt, insbesondere durch den Entzug von Flüssigkeit bzw. Nahrung oder die Nichteinnahme von Medikamenten, entzieht sich dem Verfahren im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
4. Ein Beschuldigter, der in den Hungerstreik tritt und eigenmächtig seine Medikamente absetzt, begründet durch dieses Verhalten die konkrete Gefahr der Herbeiführung der eigenen Verhandlungsunfähigkeit und verstärkt den Haftgrund der Fluchtgefahr (wieder) derart, dass es des Vollzugs der Untersuchungshaft bedarf.


Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Fluchtgefahr, Hungerstreik, Flucht, Invollzugsetzung

Normen: StPO 112; StPO 116

Beschluss:

Strafsache
In pp. hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 07.04.2015 beschlossen:
1. Die (Haft-)Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 10. März 2015 wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO), der auch die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwenigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerde gegen den Vorsitzendenbeschluss vom 24. Februar 2015 ist gegenstandslos.
Gründe
I.
Ursprünglich wurde der Verurteilte durch Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 14. März 2014 (Az.: II-2 Kls 44/13) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn durch Haftbefehl der Kammer vom 14. März 2014 nach Maßgabe des Urteils die Untersuchungshaft angeordnet und durch weiteren Kammerbeschluss vom selben Tage der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Nachdem das Urteil auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2014 (Az.: 4 StR 302/14) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen worden war, hat die nunmehr zuständige 6. große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg den Haftbefehl der 2. großen Strafkammer vom 14. März 2014 (Az.: II-2 KLs 44/13) unter dem 09. Dezember 2014 - gleichfalls unter Annahme des Haft-grundes der Fluchtgefahr - neu gefasst (Az.: II-6 Kls 14/14). Der Angeklagte ist demnach dringend verdächtig, sich in dem Zeitraum zwischen 1999 und dem 24. Februar 2007 in F zum Nachteil seiner leiblichen Tochter, der Nebenklägerin I, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen - in sämtlichen 14 Fällen jeweils tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen - strafbar gemacht zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sowie wegen der Begründung des angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr wird auf die Gründe des Haftbefehls vom 09. Dezember 2014 Bezug genommen. Gleichfalls mit Beschluss vom 09. Dezember 2014 hat die 6. große Strafkammer die Außervollzugsetzung unter - modifizierten - Auflagen, auf die gleichfalls verwiesen wird, bestätigt.
Nachdem der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Hauptverhandlungs-termin am 03. März 2015 nicht erschienen war, hat die 6. große Strafkammer den Haftbefehl mit Beschluss vom 03. März 2015 in Vollzug gesetzt. Am 04. bzw. 05. März 2015 gingen sodann ärztliche Bescheinigungen vom 03. bzw. 05. März 2015 beim Landgericht ein, wonach sich der Angeklagte seit dem 27. Februar 2015 in stationärer Krankenhausbehandlung im AWO-Psychiatrie-Zentrum L (Akut-Psychiatrie) befindet.
Am 06. März 2015 wurde der Angeklagte festgenommen und befindet sich - nach Verkündung des Haftbefehls vom 09. Dezember 2014 am selben Tage - seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Braunschweig.
In dem auf Antrag des Angeklagten durchgeführten Haftprüfungstermin am 10. März 2015 hat die Strafkammer sodann durch Beschluss vom selben Tage die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Zur Begründung des Haftgrundes der Fluchtgefahr hat sich das Landgericht auf § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 10. März 2015 Bezug genommen.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten vom 10. März 2015 hat die Strafkammer durch Beschluss vom 11. März 2015 nicht abgeholfen.
Bereits unter dem 26. Februar 2015 hatte der Angeklagte Beschwerde gegen den Vorsitzendenbeschluss vom 24. Februar 2015 eingelegt, durch den sein Antrag auf Auswechslung des Pflichtverteidigers abgelehnt worden war. Durch Beschluss vom 13. März 2015 hat der Vorsitzende der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zwischenzeitlich die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechts-anwalt S in B aufgehoben und dem Angeklagten (antragsgemäß) stattdessen Rechtsanwalt Dr. O in X als Pflichtverteidiger bestellt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 19. März 2015 zu den Beschwerden des Angeklagten mit näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, Stellung genommen. In Bezug auf die Haftbeschwerde des Angeklagten hat sie beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen.
II.
1.
Die gemäß § 304 S. 1 StPO statthafte und zulässige (Haft-)Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 10. März 2015 bleibt in der Sache ohne Erfolg und war - wie geschehen - mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegen (weiterhin) vor.
a)
Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Sexualstraftaten dringend verdächtig. Die ergibt sich aus dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, wie es zutreffend in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 02. Dezember 2013 zusammengefasst ist.
b)
Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt vor.
Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn es bei Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, dass sich ein Angeklagter dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird (vgl.: Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 112 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 112 Rn. 17 m. w. N.). Dabei sind die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen (Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04). Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats allein eine hohe Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2013 in III-5 Ws 166/13 sowie vom 01. August 2013 in III-5 Ws 272/13). Vielmehr ist diese in der Regel nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Angeklagte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Entscheidend ist, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, ein Angeklagter werde dem in der Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (OLG Köln, StV 1995, 419).
Die danach vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO zu bejahen ist. Es ist grundsätzlich wahrscheinlicher, dass der Angeklagte, der angesichts der ihm vorgeworfenen Taten eine empfindliche mehrjährige und vollstreckbare Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten hat, sich dem Verfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die fortgeltenden Gründe des Haftbefehls vom 09. Dezember 2014. Nach eigenen Angaben im Haftprüfungstermin am 10. März 2014 lebt der erwerbslose Angeklagte weiterhin von Arbeitslosengeld II und unterhält soziale Kontakte lediglich zu einzelnen Freunden.
c)
Der Fluchtgefahr kann auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 Abs. 1 StPO) als den Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden. Angesichts des vertrauenszerstörenden Verhaltens des Angeklagten im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 2 3. Var. StPO kam insbesondere eine Außervollzugsetzung gegen etwaige Auflagen nicht (mehr) in Betracht. Zu Recht hat das Landgericht durch Beschluss vom 10. März 2015 die Haftfortdauer angeordnet.
Nach § 116 Abs. 4 StPO ist die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Generalsklausel des § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO gilt immer, aber auch nur dann, wenn sich nachträglich aufgrund alter oder neu bekannt gewordener Tatsachen herausstellt, dass die Annahme, der Beschuldigte werde Pflichten und Beschränkungen erfüllen und sich dem Verfahren stellen, ein Irrtum war (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 116 Rn. 27). Diese Voraussetzungen der Generalklausel müssen sich an den Voraussetzungen des gröblichen Zuwiderhandelns gegen ihm auferlegte Pflichten und Beschränkungen i.S.d. Nr. 1 des § 116 Abs. 4 StPO messen lassen.
Dies setzt einen schwerwiegenden, dem Beschuldigten zurechenbaren Verstoß voraus, der das Vertrauen des Gerichts in ihn und in die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen nachhaltig erschüttert. Bloße Nachlässigkeiten und Versehen als solche reichen nicht aus. Maßgeblich ist, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den vorhandenen Haftgrund (Fluchtgefahr) wieder derart verstärkt hat, dass der Haftbefehl vollzogen werden muss (OLG Frankfurt, StV 1995, 476; KG Berlin, Beschluss vom 09. September 2002 zu 1 AR 1077/02, zitiert nach [...] Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 116 Rn. 23).
Dies ist bei dem Angeklagten der Fall. Seine psychische Labilität hat ein derart erhöhtes Ausmaß erreicht, dass er am 26. Februar 2015 durch seinen Hausarzt eine Einweisung in psychiatrische Behandlung erhielt, woraufhin er sich (freiwillig) am 27. Februar 2015 in das Psychiatrie-Zentrum L begab. Dies war - nach eigenen Angaben des Angeklagten - zunächst das Ergebnis eines schleichenden Prozesses. Dieser labile Zustand hat sich - gleichfalls nach eigenen Angaben im Haftprüfungstermin am 10. März 2015 - zwischenzeitlich verstärkt. Der Angeklagte ist in den Hungerstreik getreten und hat zudem eigenmächtig seine Medikamente abgesetzt. Dieses Verhalten begründet indes die konkrete Gefahr der Herbeiführung der eigenen Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten und verstärkt den Haftgrund der Fluchtgefahr (wieder) derart, dass es des Vollzugs der Untersuchungshaft bedarf. Denn wer sich bewusst in einen Zustand länger dauernder Verhandlungsunfähigkeit versetzt, insbesondere durch den Entzug von Flüssigkeit bzw. Nahrung oder die Nichteinnahme von Medikamenten, entzieht sich dem Verfahren im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (OLG Oldenburg, StV 1990, 165 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 18;).
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sich der Angeklagte vor seiner Festnahme im Psychiatrie-Zentrum in L befand. Denn dort befand er sich zuletzt auf einer offenen Station und zudem auf freiwilliger Basis, was das Risiko des jederzeitigen Abbruchs der Behandlung und damit der (weiteren) Verhandlungsunfähigkeit in sich barg.
Zudem darf das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit seinem Fernbleiben im Hauptverhandlungstermin am 03. März 2015 nicht unberücksichtigt bleiben.
Zwar mag der Angeklagte dem Termin objektiv entschuldigt ferngeblieben sein, zumal ihn der Stationsarzt Dr. U zumindest am 05. März 2015 als "derzeit wohl verhandlungsunfähig" bezeichnete (Vermerk des Kammervorsitzenden vom 05. März 2015). Allerdings ist bei der Beurteilung der Invollzugsetzung wegen eines das Vertrauen zerstörenden Verhaltens des Angeklagten nach Ansicht des Senats eine Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundrechtseingriffs zu Lasten des Angeklagten und der Bedeutung der staatlichen Strafgewalt vor dem Hintergrund der Schwere der ihm zur Last gelegten Taten vorzunehmen. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass seine Verhinderung am 03. März 2015 für den Angeklagten seit dem Erhalt seiner hausärztlichen Einweisung am 26. Februar 2015, spätestens aber seit seiner Aufnahme im Psychiatrie-Zentrum L am 27. Februar 2015 ersichtlich war. Auch nach Ansicht des Senats wäre es dem Angeklagten ohne Weiteres möglich gewesen (etwa durch einen entsprechenden Hinweis an das Klinikpersonal), sich rechtzeitig, d.h. vor dem Hauptverhandlungstermin am 03. März 2015, zu entschuldigen. Gerade vor dem Hintergrund des aus dem Verlauf der Ermittlungen ersichtlichen ambivalenten Aussageverhaltens der Nebenklägerin, deren Aussagebereitschaft durch die nunmehr eingetretene Verzögerung (zusätzlich) belastet werden kann, handelt es sich bei der erst nach dem 03. März 2015 eingegangenen - letztlich nicht ausreichend aussagekräftigen - ärztlichen Bescheinigung auch nicht um eine bloße Nachlässigkeit bzw. ein Versehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des hohen Schutzgutes der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten. Der sexuellen Selbstbestimmung und der ungestörten Sexualentwicklung von Kindern und Jugendlichen als Teil des allgemeinen, der Menschenwürde entspringenden Persönlichkeitsrechts (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) kommt ein besonders hohes Gewicht zu (Fischer, StGB, 62. Aufl., Vor § 174 Rn. 5). Damit stehen die Untersuchungshaft bzw. ihr Vollzug auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der erheblichen Tatvorwürfe des mehrfachen und teilweise schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen.
Die weitere Untersuchungshaft ist angesichts ihrer bisherigen Gesamtdauer seit dem 06. März 2015 im Hinblick auf die zu erwartende mehrjährige, vollstreckbare Gesamtfreiheitsstrafe auch nicht unverhältnismäßig.
d)
Auch der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz umfasste Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, der auch bei Außervollzugsetzung gilt (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., §120 Rn. 5), ist bisher beachtet worden.
Nach Rücksendung der Akten vom Bundesgerichtshof durch Schlussverfügung vom 06. November 2015 sind die Akten dem Landgericht Arnsberg durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 26. November 2014 übersandt worden und dort zeitnah eingegangen. Bereits unter dem 09. Dezember 2015 hat die 6. große Strafkammer den Haftbefehl vom 14. März 2014 inhaltlich neu gefasst und dem Angeklagten sowie seinem Pflichtverteidiger durch Zustellung bzw. Übersendung bekannt gemacht. Nach Wechsel des Kammervorsitzenden sind zeitnah durch Terminverfügung vom 20. Januar 2015 Hauptverhandlungstermine ab dem 03. März 2015 festgesetzt worden. Nachdem der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin am 03. März 2015 nicht erschienen war und die Kammer seit dem Telefonat des Vorsitzenden mit dem behandelnden Arzt Dr. U von dessen derzeitiger Verhandlungsunfähigkeit ausgehen musste, sind nunmehr - nach antragsgemäßer Auswechslung des Pflichtverteidigers - neue Hauptverhandlungstermine ab dem 04. Mai 2015 in Absprache mit dem neuen Pflichtverteidiger anberaumt worden.
2.
In Bezug auf die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Entpflichtung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S in B sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. O in X ist zwischenzeitlich aufgrund des Vorsitzendenbeschlusses vom 13. März 2015 und damit nach Einlegung der Beschwerde vom 26. Februar 2015 prozessuale Erledigung eingetreten, so dass insoweit kein Rechtschutzbedürfnis des Angeklagten mehr besteht. Im Falle prozessualer Überholung nach Einlegung des Rechtsmittels ist es durch Beschluss für erledigt bzw. gegenstandslos zu erklären. In diesem Fall ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (Senatsbeschluss vom 28. August 2013 in III-5 Ws 396 u. 397/13 OLG Hamm).


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