aus ZAP-Heft 3/2003, F. 9, S. 691 (Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) Praktische Fragen der Geschwindigkeitsüberschreitung im StraßenverkehrVon Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg/HammI. Unterschiedliche Messverfahren II. Besondere Probleme der Geschwindigkeitsüberschreitung 1. Anforderungen an das tatrichterliche Urteil a) Allgemeine Feststellungen bei standardisierten Messverfahren b) Geschwindigkeitsmessung durch PPS c) Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren 2. Sonstige tatsächliche Feststellungen a) Geständnis des Betroffenen/Vorsatz b) Rückschluss vom Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung auf Vorsatz? 4. Identifizierung des Betroffenen anhand eines Radarfotos a) Bezugnahme auf das Foto in den Urteilsgründen bb) Prozessordnungsgemäße Verweisung b) Keine Verweisung auf das Beweisfoto 5. Geschwindigkeitsmessung in der Näheeiner Geschwindigkeitsbeschränkung Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist in der Praxis sicherlich eine der häufigsten, wenn nicht die häufigste Verkehrsordnungswidrigkeit. Eine große Zahl der bei den Amtsgerichten und auch bei den Obergerichten anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren betreffen daher Geschwindigkeitsüberschreitungen. Für den Betroffenen sind sie deshalb von so großer Bedeutung, weil er schnell in dem Bereich fährt, in dem ein Fahrverbot verhängt we9rden kann. Das gilt besonders, nachdem die Kommunen vermehrt zur Einrichtung sog. Tempo-30-Zonen übergehen. Dort wird dann häufig um mehr als 31 km/h zu schnell gefahren, so dass sich der Betroffene dann innerorts in dem Bereich befindet, in dem ein Fahrverbot verhängt werden kann. Außerorts muss für die Anordnung eines Fahrverbots zwar die Geschwindigkeit um mindestens 41 km/h überschritten sein. Aber auch dieser Bereich ist bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h schnell erreicht.
I. Unterschiedliche Messverfahren Das in der Praxis mit am häufigsten angewendete Messverfahren bei der Geschwindigkeitsmessung ist die Messung mittels eines Radargeräts. Das Prinzip der Messung beruht dabei auf dem sog. Dopplereffekt, d. h. es wird ein Radarstrahl auf das zu kontrollierende Fahrzeug ausgestrahlt, das einen Teil der Radarwellen reflektiert. Anhand des Frequenzunterschieds zwischen der ausgesandten und reflektierten Strahlung kann die Fahrzeuggeschwindigkeit festgestellt werden (vgl. dazu auch PRELL, in: LUDOVISY (Hrsg.), Praxis des Straßenverkehrs, 2. Aufl., S. 736 ff.; BECK/BERR, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Rn. 301 m. zahlr. w. N.; im folgenden kurz: BECK/BERR). Die in der Praxis heute verwendeten Radarmessgeräte arbeiten grds. zuverlässig. Das gilt insbesondere für das Gerät Multanova VR 6 F. Für die Verwendung ist auf folgendes zu achten: Die Geräte müssen entsprechend der Herstelleranweisung und den Verkehrsüberwachungsrichtlinien Radargeräte aufgestellt und bedient werden, vor Beginn der Messung sind Probemessungen und -aufnahmen anzufertigen (OLG Köln NZV 1990, 278; OLG Hamm NZV 1990, 279). Während des Messeinsatzes ist ein Messprotokoll zu erstellen. Das Gerät muss gültig geeicht sein. Die Eichgültigkeitsdauer erlischt ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde (OLG Köln VRS 67, 462; BECK/BERR, Rn. 317; s. aber auch BayObLG DAR 1986, 238). Die Eichtoleranzwerte, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) festgesetzt werden, betragen bei sämtlichen Radargeräten 3 km/h für Geschwindigkeiten bis 100 km/h und für Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 % des angezeigten Wertes (OLG Hamm DAR 1994, 408; OLG Köln VRS 67, 462). Sie sind zugunsten des Betroffenen von der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen (OLG Köln, a. a. O.; NZV 1990, 278; BayObLG DAR 1987, 302; OLG Hamm, a. a. O.).
Im Einzelfall sind jedoch auch heute noch bei den Radargeräten Fehler nicht auszuschließen. Das ist in Vergangenheit z. B. angenommen worden, wenn das Radarmessfahrzeug nicht parallel zur Fahrbahn aufgestellt worden ist (OLG Hamm VRS 60, 135; OLG Köln NZV 1990, 278; vgl. wegen weiterer möglicher Fehler PRELL, in: LUDOVISY, a. a. O., S. 737 ff.; BECK/BERR, Rn. 319 ff.). Dabei kann maximal ein Fehler von 7,85 % auftreten (OLG Hamm, a. a. O.). Die Radargeräte der heutigen Generation werden aber generell nicht mehr durch Funk und Autotelefon beeinträchtigt (OLG Düsseldorf NZV 1993, 40). Die Messung mit einem Lasermessgerät beruht auf dem Prinzip des Messens der Übertragungszeit kurzer Infrarotlichtimpulse. Diese Geräte sind 1992 von der PTB zugelassen worden, waren dann aber wegen angeblicher Mängel an der Messgenauigkeit, die von verschiedenen Sachverständigen festgestellt wurden (vgl. SCHMIDT/GROßER/FÜRBETH, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 3/1995, S. 67; LÖHLE zfs 1994, 153), ins Gerede gekommen. Die Mängel dürften aber zwischenzeitlich, insbesondere bei dem in der Praxis häufig verwendeten LAVEG-Gerät, behoben sein (THUMM DAR 1998, 116 und die Fahrversuche zur Messgenauigkeit von Lasergeschwindigkeitshandmessgeräten bei GUT/KUGELE/KÖRTGE DAR 2002, 441; s. aber HILLMANN NZV 1998, 85; zu allem auch PRELL, in: LUDOVISY, a. a. O., S. 743 ff.; BECK/ BERR, Rn. 345 ff.). Auch die Lasergeschwindigkeitsmessgeräte unterliegen bestimmten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, wenn die ermittelten Ergebnisse verwertbar sein sollen (wegen der umfangreichen Einzelheiten s. BECK/BERR, Rn. 345l). Der Eichtoleranzwert der Geräte, mit denen auch durch die Windschutzscheibe oder das geschlossene Wagenfenster gemessen werden darf (BECK/BERR, Rn. 345e m. w. N.), beträgt bis 100 km/h 3 km/h und darüber 3 % des angezeigten Wertes. Eines der polizeilichen Geschwindigkeitsmessverfahren, das in den vergangenen Jahren in der Praxis immer mehr an Bedeutung zugenommen hat, ist die Messung mit dem sog. Police-Pilot-System oder dem ProViDa-Gerät (siehe PLÖCKL DAR 91, 236). Bei diesem Verfahren ist das für die Messung verwandte Messgerät im Polizeifahrzeug eingebaut. Es besteht aus einem geeichten digitalen Tachometer, einem Steuergerät (Police-Pilot) und einer Videoanlage zu Dokumentationszwecken. Die gemessenen Daten werden auf einem Monitor angezeigt und bei Videoaufnahme gespeichert (PLÖCKL, a. a. O.; zum PPS siehe auch OLG Köln DAR 1999, 516 = VRS 97, 443).
Das PPS hat für Geschwindigkeitsmessungen unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten. Diese führen zu unterschiedlichen Anforderungen an die Bedienung und ggf. zu unterschiedlichen Fehlerquellen. Auch an die amtsgerichtlichen Urteilsgründe werden je nach Einsatz des PPS unterschiedliche Anforderungen gestellt (s. dazu auch unten II. 1). Der Verteidiger muss auf diese Unterschiede achten. Die Einzelheiten dazu sind allerdings sehr umfangreich und lassen sich im Rahmen dieses Beitrags daher nicht darstellen. Insoweit verweise ich auf meinen Beitrag in VA 2001, 59, der im Volltext auch auf meiner Homepage www.burhoff.de unter der Rubrik "Veröffentlichungen" eingestellt ist (zu allem auch LÖHLE/BECK DAR 94, 465, 475). Eines der in der Praxis ebenfalls häufig verwendeten Geschwindigkeitsmessverfahren ist das der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit durch Nachfahren. Bei dieser Methode wird die gefahrene Geschwindigkeit des vorausfahrenden Pkw des Betroffenen durch Ablesen vom Tachometer des nachfahrenden Messfahrzeugs, i. d. R. ein Polizeifahrzeug, festgestellt (vgl. dazu LÖHLE/BECK DAR 1994, 465, 484; PRELL, in: LUDOVISY, a. a. O., S. 745 ff.). Auch dieses Verfahren wird von den Obergerichten als zuverlässig und beweiserheblich anerkannt, wenn es sorgfältig durchgeführt wird und die Polizeibeamten bestimmte Grundsätze beachtet haben (vgl. u. a. OLG Braunschweig DAR 1989, 110; OLG Düsseldorf DAR 1994, 284; OLG Hamm VRS 75, 37; OLG Koblenz VRS 78, 303; OLG Schleswig NZV 1991, 437; zuletzt auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 19). Allerdings soll das Verfahren nach Möglichkeit nur bei so wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen angewendet werden, dass der Vorwurf der schuldhaften Geschwindigkeitsüberschreitung trotz Fehlerquellen mit Sicherheit gerechtfertigt ist. Als wesentlich wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h angesehen (s. zu den Voraussetzungen OLG Hamm DAR 1997, 285).
II. Besondere Probleme der Geschwindigkeitsüberschreitung 1. Anforderungen an das tatrichterliche Urteil a) Allgemeine Feststellungen bei standardisierten Messverfahren Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Messung mittels eines Radargeräts bzw. die mittels eines Lasermessgeräts aufgestellten Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen waren früher verhältnismäßig streng. Im Grunde genommen musste das verwandte Messverfahren im einzelnen dargestellt und beschrieben werden. Davon ist die obergerichtliche Rechtsprechung inzwischen jedoch abgerückt. Seit den Entscheidungen des BGH v. 19. 8. 1993 (vgl. BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081) und v. 30. 10. 1997 (vgl. BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321) ergangen jeweils aufgrund eines Vorlagebeschlusses des OLG Köln, das in diesem Bereich eine teilweise strengere Auffassung vertreten wollte sind die Anforderungen an die Mindestfeststellungen, die der Tatrichter treffen und in den Entscheidungsgründen darlegen muss, erheblich gemildert worden. Der BGH ist nämlich der Auffassung, dass an die Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081, 3083 = NZV 1993, 485), weil es sich bei diesen um Massenverfahren handelt. Deshalb sieht er es bei den sog. standardisierten Messverfahren als ausreichend an, wenn zur Meßmethode nur mitgeteilt wird, welches Messverfahren angewandt worden ist, wobei noch nicht einmal der verwendete Gerätetyp angegeben werden muss. Außerdem muss der zu berücksichtigende Toleranzwert dargelegt werden. Das letztere ist deshalb von Bedeutung, weil auch nach dieser neuen Rechtsprechung des BGH der Tatrichter sich bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von technischen Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein muss, dass auch bei diesen Meßmethoden Fehler nicht auszuschließen sind, und deshalb den möglichen Fehlerquellen durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen werden muss (BGH, a. a. O.; BGHSt 28, 1, 2 = NJW 1978, 1930). Dass der Tatrichter dieses Erfordernis gesehen hat, dokumentiert er in den Urteilsgründen durch die erforderliche Mitteilung des Toleranzwertes. Dieser Rechtsprechung des BGH haben sich in den folgenden Jahren alle OLG angeschlossen (vgl. nur OLG Düsseldorf DAR 1994, 248, OLG Hamm NZV 1995, 118 = VRS 88, 307; zuletzt u. a. DAR 1998, 281 = VRS 95, 293 = MDR 1998, 901; OLG Köln NJW 1994, 1167). Anwendung finden diese Grundsätze auf die sog. standardisierten Messverfahren. Das sind nach der Rechtsprechung die Messverfahren, die menschliche Handhabungsfehler, wie insbesondere Zielungenauigkeiten, erkennen und bei denen etwaigen systemimmanenten Ungenauigkeiten durch den vorgeschriebenen Toleranzabzug ausreichend Rechnung getragen wird. Nicht erforderlich ist, dass die Messung in einem vollautomatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren getätigt wird; vielmehr reicht ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277). Standardisierte Messverfahren sind danach insbesondere die in der Praxis heute üblichen Radar- und Lasermessverfahren (siehe z. B. BGH, a. a. O.; OLG Hamm NZV 1997, 197; DAR 1998, 244 = VRS 95, 141) sowie auch das Verfahren der Geschwindigkeitsmessung durch PPS (OLG Hamm NZV 2001, 90 [s. o.] m. w. N. aus der Rspr.; wegen der Einzelh. dazu s. u. II. 1 b). Bei diesen Messverfahren muss der Tatrichter im Urteil also nur die Meßmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Diese Angaben sind aber auf jeden Fall erforderlich, da sonst das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen kann, ob es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Messverfahren handelt und ein angemessener Toleranzwert in Abzug gebracht worden ist (OLG Hamm zfs 2000, 270; zfs 2000, 416 = VA 2000, 25 = MDR 2000, 881). Das gilt im übrigen auch, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt (OLG Hamm VRS 102, 218 = NZV 2002, 245, 282 = DAR 2002, 226 = zfs 2002, 404; s. dazu auch II. 3).
b) Geschwindigkeitsmessung mit PPS Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des PPS ist ein standardisiertes Messverfahren i. S. d. Rspr. des BGH (OLG Hamm NZV 2001, 90 m. w. N.). Das bedeutet: I. d. R. genügt es auch hier, wenn sich eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und den nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Anzugeben ist also (vgl. OLG Köln DAR 1999, 516 = VRS 97, 443), dass nach dem PPS bzw. ProViDa-System gemessen wurde, welche der denkbaren Einsatzmöglichkeiten angewandt wurde (wegen der Einzelh. vgl. dazu BURHOFF VA 2001, 59) und welcher Toleranzwert zugrunde gelegt worden ist (OLG Braunschweig NZV 1995, 367 = DAR 1995, 361; OLG Köln, a. a. O.). Insoweit ist i. d. R. ein Toleranzwert von 5 % ausreichend (OLG Köln, a. a. O.; s. auch BayObLG DAR 1998, 360 [10 % für Proof Speed Messgerät ausreichend]).
c) Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich nicht um ein standardisiertes technisches Messverfahren i. S. d. Rspr. des BGH (vgl. dazu NJW 1993, 3081). Das bedeutet, dass dem amtsrichterlichen Urteil die Grundlagen der Messung zu entnehmen sein müssen. Diese sind unterschiedlich, je nachdem, ob zur Tages- oder zur Nachtzeit gemessen worden ist.
Bei einer zur Tageszeit durchgeführten Messung durch Nachfahren muss dem Urteil zu entnehmen sein, wie lang die Messstrecke und wie groß der gleichbleibende Abstand zwischen dem vorausfahrenden Betroffenen und dem nachfahrenden Messfahrzeug waren, außerdem ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert/geeicht war und welcher Sicherheitsabstand eingehalten wurde (BayObLG NZV 1994, 448; OLG Köln DAR 1994, 248; NZV 1994, 77; OLG Hamm NZV 1995, 199 [s. o.]; DAR 1998, 75, s. aber auch OLG Hamm VRS 96, 458 = NZV 1999, 391). Die Angabe nur einer Größe, etwa der Geschwindigkeit des Messfahrzeugs allein, ist nicht ausreichend (OLG Hamm VRS 58, 54). Im einzelnen gilt: Die Messstrecke muss möglichst gerade und ausreichend lang sein. Dazu fordert die obergerichtliche Rechtsprechung folgende von der Geschwindigkeit abhängige Mindestlängen (siehe auch HENTSCHEL, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rn. 62): bei 50 bis 70 km/h 300 bis 400 m (OLG Braunschweig DAR 1989, 110; OLG Hamburg DAR 1977, 52), bei 71 bis 90 km/h 400 bis 600 m (KG VRS 39, 28; OLG Celle VRS 25, 150; OLG Hamm DAR 1969, 221; OLG Karlsruhe VRS 49, 145; OLG Saarbrücken zfs 1982, 189), bei 91 bis 120 km/h nicht unter 500 m (OLG Braunschweig DAR 1989, 110; OLG Düsseldorf DAR 1993, 361; OLG Hamburg DAR 1977, 52; OLG Hamm VRS 50, 70; OLG Karlsruhe VRS 56, 56), bei über 120 km/h 1000 m (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Die Messstrecke darf kürzer sein, wenn ein sehr geringer Verfolgungsabstand eingehalten (KG VRS 59, 386; s. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 215) oder das verfolgte Fahrzeug so stark beschleunigt wird, dass das Polizeifahrzeug nicht länger folgen kann (OLG Düsseldorf NZV 1993, 80). Der (Verfolgungs-)Abstand des nachfahrenden (Polizei-)Fahrzeugs soll möglichst kurz und gleichbleibend lang sein. Auch hierzu hat die Rechtsprechung Mindestabstände entwickelt: bei 40 bis 60 km/h maximal 30 m (KG VRS 31, 71), bei 61 bis 90 km/h maximal 50 m (KG VRS 33, 65; OLG Braunschweig DAR 1989, 110; OLG Saarbrücken zfs 1982, 189), bei 91 bis 120 km/h maximal 100 m (OLG Braunschweig, a. a. O.; OLG Düsseldorf NZV 1990, 318; OLG Hamm VRS 50, 70; OLG Koblenz DAR 1990, 390). Teilweise berechnet die Rechtsprechung den Verfolgungsabstand zwischen dem Messfahrzeug und dem zu messenden Fahrzeug aber auch nach dem halben Tacho-Abstand, der nicht überschritten werden darf (OLG Düsseldorf DAR 1998, 137). Ist die Messstrecke länger, darf der Verfolgungsabstand ggf. auch größer sein (OLG Stuttgart VRS 66, 467). So ist bei einer Messstrecke von 1 000 m ein Verfolgungsabstand von 200 m als nicht zu groß angesehen worden, wenn sich dieser Abstand bei der vom messenden Polizeifahrzeug eingehaltenen gleichbleibenden Geschwindigkeit sogar noch vergrößert (OLG Düsseldorf NZV 1993, 280). Auch ein Verfolgungsabstand von 150 m ist bei einer Messstrecke von 900 m als nicht zu groß angesehen worden (OLG Düsseldorf VRS 85, 302; s. im übrigen HENTSCHEL, a. a. O., § 3 StVO Rn. 62 m. w. N.). Die Rspr. verlangt zum Ausgleich von Messungenauigkeiten und sonstigen Fehlerquellen einen Toleranzabzug von der ermittelten Geschwindigkeit. In welcher Höhe dieser zu machen ist, hängt davon, ob der Tachometer des Polizeifahrzeugs noch gültig geeicht oder nur justiert ist. Ein pauschaler Abzug, ohne hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen, ist unzulässig (BayObLG VRS 61, 143). Im einzelnen gilt: Ist der Tachometer geeicht, wird grds. ein Abzug von 10 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h oder 10 % bei Geschwindigkeiten über 100 km/h vorgenommen (BayObLG DAR 1993, 358; KG, VRS 33, 65; OLG Düsseldorf VM 1974, 87). Das OLG Hamm hat aber z. B. auch Abzüge von 5 km/h bei Messwerten unter 100 km/h bzw. 5 % bei Messwerten über 100 km/h, dazu Ablesefehler von 3 km/h bei Skaleneinteilung des Tachometers von 10 km/h bzw. 2 km/h bei Skaleneinteilung von 5 km/h als zulässig angesehen (OLG Hamm VRS 76, 38). Ist der Tachometer innerhalb Jahresfrist justiert, nimmt die neuere Rspr. einen Abzug zwischen 13,5 % (OLG Braunschweig zfs 1989, 216; OLG Düsseldorf DAR 1994, 284; OLG Hamm NZV 1989, 35) oder 15 % (OLG Düsseldorf DAR 1998, 113) vor. Ist der Tachometer nicht geeicht und nicht justiert, ist die Rspr. uneinheitlich (vgl. wegen der Einzelh. HENTSCHEL, a. a. O., § 3 StVO Rn. 62 a. E. m. w. N.; BECK/BERR, Rn. 389 ff.): Teilweise wird ein Abzug von 7 % des Skalenendwertes des Tachometers zuzüglich 3 % von der verbleibenden Geschwindigkeit, zuzüglich weiterer 3 km/h vorgenommen (OLG Stuttgart VRS 79, 43), teilweise aber auch 7 % vom Skalenendwert zuzüglich 10 % des Ablesewertes (OLG Düsseldorf NZV 1992, 496; OLG Hamm DAR 1997, 285) oder 12 % des Ablesewertes zuzüglich 7 % des Skalenendwertes (OLG Köln DAR 1991, 193; MDR 1998, 650) oder 13,5 % bis 15 % vom Ablesewert zuzüglich 7 % vom Skalenendwert (OLG Düsseldorf NZV 1997, 321; VRS 85, 302) oder sogar insgesamt 20 % des Ablesewertes (BayObLG DAR 1978, 202; OLG Frankfurt VRS 51, 220; OLG Hamm DAR 1981, 364; OLG Oldenburg zfs 1992, 246; OLG Schleswig NZV 1991, 437).
Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren kann grds. auch in der Dunkelheit durchgeführt werden (OLG Düsseldorf DAR 1984, 326; OLG Hamm VM 1993, 67; VRS 94, 466; DAR 1998, 75; DAR 1996, 381 bei BURHOFF). Es sind dann aber zusätzliche Feststellungen über die Beleuchtungsverhältnisse und etwa vorhandene Bezugspunkte nötig. Nachts ist nämlich die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes besonders schwer zu kontrollieren. Deshalb muss der Tatrichter darlegen, ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechteren Sichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt worden ist und damit ausreichend erfasst und geschätzt werden konnte, sowie dazu, ob für die Schätzung eines gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren und ferner, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (vgl. z. B. auch noch OLG Hamm, Beschl. v. 16. 5. 2000 5 Ss OWi 19/00). Auf folgendes muss der Verteidiger achten (s. dazu auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 19):
2. Sonstige tatsächliche Feststellungen Unabhängig von der Frage nach dem Umfang der Feststellungen zur Meßmethode sind natürlich die Feststellungen zu treffen, die erforderlich sind, um dem Urteil entnehmen zu können, dass an der Stelle, an der die Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen worden ist, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch gilt. Das bedeutet, dass sich dem Urteil z. B. entnehmen lassen muss, ob der Verkehrsverstoß innerorts oder außerorts begangen wurde. Zu beachten ist auch, dass der Geltungsbereich einer durch Zeichen 274 angeordneten Geschwindigkeitsüberschreitung noch nicht verlassen war. Dieser endet erst an einem gem. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278, und zwar auch auf einer BAB, und nicht schon vorher, ggf. im Bereich einer Auffahrt (OLG Hamm NZV 1996, 247). Ähnliches gilt für den Einbiegevorgang. Zwar verlangt der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang. D. h.: Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung hinter einer Einmündung nicht wiederholt, dann kann dem Einbiegenden der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gemacht werden, wohl aber demjenigen, der schon vorher die Straße, für die die Geschwindigkeitsbegrenzung galt, befahren hat (OLG Hamm NZV 2001, 489 = DAR 2001, 517 = VRS 101, 220). Häufig geht es auch um die Frage, ob die Fahrbahn zur Zeit der Geschwindigkeitsüberschreitung "nass" war, also eine mit einem Zusatzschild für "Nässe" angeordnete Geschwindigkeitsüberschreitung in Kraft war. Zur Frage der Nässe hat vor kurzem das OLG Hamm noch einmal Stellung genommen. Danach ist "Nässe" i. S. d. Zusatzschildes 1052-36 der StVO gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist (OLG Hamm NZV 2001, 90 [s. o.]). Und schließlich: Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Zeichen 1042-31 der StVO mit der Aufschrift "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr", das bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht ist und die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Werktage beschränken soll, auch an einem Samstag Wirkung entfaltet. Der Samstag ist nämlich auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag", was unabhängig davon ist, ob dieser Tag Arbeitstag ist oder nicht. Die durch Zeichen 274 der StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gilt also trotz dieses Zusatzschildes auch an einem Samstag (OLG Hamm VRS 100, 468 = NZV 2001, 355 = DAR 2001, 376 = zfs 2001, 381 = VM 2001, 93 Nr. 91). Aus den tatrichterlichen Feststellungen muss sich natürlich auch die subjektive Vorwerfbarkeit des Verkehrsverstoßes ergeben. Es muss also dem Urteil entnommen werden können, dass der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. In dem Zusammenhang ist auf folgende Sonderfälle hinzuweisen: a) Geständnis des Betroffenen/Vorsatz Über die oben angeführten Voraussetzungen hinaus (vgl. dazu II. 1 a) darf auf nähere Angaben zur Geschwindigkeitsmessung im Urteil auch dann, und zwar sogar gänzlich (BGHSt 39, 291; OLG Celle Nds.Rpfl. 1993, 167), verzichtet werden, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung zugegeben und ein Geständnis abgelegt hat (BGH, a. a. O., m. w. N. auch zu a. A.).
Der Begriff des Geständnisses kann im Einzelfall unterschiedliche Bedeutung haben. OWi-Recht und StPO enthalten weder eine Definition des Geständnisses noch geben sie Hinweise darauf, in welchem Umfang das vom Betroffenen bzw. Angeklagten Zugestandene zu berücksichtigen ist. Es gilt auch insoweit der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung aus § 261 StPO. Das bedeutet, dass der Tatrichter die Verurteilung auf eine Einlassung des Betroffenen nur stützen darf, wenn er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. u. a. BGH StV 1987, 378). D. h.: Will der Amtsrichter im OWi-Verfahren ein "Geständnis" des Betroffenen gegen ihn verwenden, muss er sich Klarheit verschaffen, wie die Äußerung des Betroffenen mit dem übrigen Verfahrensstoff und im Hinblick auf den konkreten Rechtsverstoß zu verstehen ist (vgl. dazu BGHSt 39, 291). Insoweit gilt: Ein "Geständnis" des Betroffenen kann auf einer "Eigenmessung" des Betroffenen, der die gefahrene Geschwindigkeit durch einen Blick auf den Tachometer im Zeitpunkt des Blitzens selbst gemessen hat, oder auch auf Erfahrungswerten des Betroffenen beruhen. Ist das die Grundlage der "geständigen Einlassung", liegt ein Geständnis im technischen Sinne, nämlich ein Zugestehen der im konkreten Messzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit, vor. Hat der Betroffene hingegen an den konkreten Vorfall überhaupt keine Erinnerung, will er aber nur die Zuverlässigkeit der Messgeräte und der Messung, etwa, weil es ihm um die Verhängung des Fahrverbots geht, nicht bestreiten und hat er sich nach den Urteilsgründen z. B. dahin geäußert, "er ziehe das Messergebnis nicht in Zweifel", dann ist das kein "Geständnis" hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit im eigentlichen Sinne. Diese Einlassung beinhaltet allein, dass der Betroffene die Zuverlässigkeit des Messgeräts und das Ergebnis der Messung nicht bezweifelt (OLG Hamm VRS 97, 144 = DAR 1999, 566 [Ls.]). Dieses "Geständnis" berechtigt den Tatrichter dann nicht, bei seinen tatsächlichen Feststellungen dann auch noch auf Angaben zum Messverfahren und zu den Toleranzwerten zu verzichten (OLG Hamm, a. a. O.).
Deshalb muss der Verteidiger sorgfältig darauf achten, ob der Betroffene wirklich ein "Geständnis" im technischen Sinne abgelegt hat und was ebenso wichtig ist ob daraus auch auf Vorsatz hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung i. S. d. §§ 10 OWiG, 15 StGB geschlossen werden kann. Die dazu im Urteil des Amtsrichters gemachten Ausführungen muss er genau prüfen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass der Vorsatz zwei Elemente hat, nämlich das Wissens- und das Wollenselement. Das bedeutet: Allein daraus, dass ein Betroffener eine Geschwindigkeitsbeschränkung gekannt hat, kann noch nicht geschlossen werden, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt auch bewusst und gewollt überschritten und somit vorsätzlich gehandelt hat (OLG Hamm NZV 1998, 124 = VRS 94, 466 = zfs 1998, 75). Für die Feststellung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist es auch nicht ausreichend, wenn der Amtsrichter in seinem Urteil zur inneren Tatseite lediglich ausführt, der Betroffene sei sich bewusst gewesen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten war. Entscheidend für den Vorsatz ist nämlich außerdem, dass der Betroffene die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch überhaupt bemerkt hat (OLG Hamm DAR 1998, 281).
b) Rückschluss vom Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung auf Vorsatz? Natürlich können neben der zutreffend gewürdigten geständigen Einlassung vom Tatrichter weitere Umstände herangezogen werden, die in einer Gesamtschau dann die Annahme von Vorsatz rechtfertigen. Das können z. B. sein die Ortskenntnis des Betroffenen und der Umstand, dass dieser vor einer Messstelle abgebremst hat (OLG Hamm DAR 1999, 178 = VRS 96, 291 = MDR 1999, 419 = ZAP EN-Nr. 172/99 für Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 82 %), sowie insbesondere aber auch das Maß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Gerade der letzte Umstand wird von Tatgerichten gern angeführt, um allein daraus auf eine vorsätzliche Begehungsweise zu schließen. Der Rückschluss vom Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung auf Vorsatz ist i. d. R. aber nur zulässig, wenn es sich um eine sehr erhebliche Überschreitung handelt, so z. B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 km/h oder von 52 km/h bei 100 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesautobahn (OLG Hamm, Beschl. v. 3. 5. 1994 4 Ss OWi 217/94 m. w. N.) oder innerorts um etwa das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (OLG Hamm zfs 1994, 268; VRS 90, 210 f.). Für einen Rückschluss auf Vorsatz ist allein das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als nicht ausreichend angesehen worden, z. B. bei einer Überschreitung von 29 km/h (OLG Hamm, Beschl. v. 24. 9. 1998 3 Ss OWi 978/98), bei einer Überschreitung von (nur) 44 km/h auf einem Autobahnzubringer (OLG Hamm, Beschl. v. 2. 2. 1995 4 Ss OWi 92/95.), bzw. bei (nur) 46 km/h zur Nachtzeit auf einem gut ausgebauten Stadtring (OLG Hamm, Beschl. v. 17. 1. 1995 3 Ss OWi 1575/94), oder von nur 19 km/h auf einer gut ausgebauten Bundesstraße mit einem Mehrzweckstreifen an der rechten Seite (OLG Hamm, Beschl. v. 25. 10. 1994 4 Ss OWi 1238/94). Ausgereicht hat aber z. B. eine Überschreitung von 77 km/h (OLG Hamm, Beschl. v. 20. 3. 2001 4 Ss OWi 180/01). Es gibt im Übrigen auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der dahin lautet, dass ein Kraftfahrer, der nicht regelmäßig oder überhaupt nicht auf seinen Tachometer sieht, eine Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest billigend in Kauf nimmt und deshalb "bedingt vorsätzlich" handelt.
4. Identifizierung des Betroffenen anhand eines Radarfotos In der Praxis von erheblicher Bedeutung sind die mit der Identifizierung des Betroffenen anhand eines Radarfotos zusammenhängenden Fragen. Dazu hat es umfangreiche Rechtsprechung der in der dieser Frage (früher) untereinander zerstrittenen Obergerichte gegeben (vgl. wegen der Einzelheiten GÖHLER, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rn. 47a). Der BGH hat dann in seinem Beschl. v. 19. 12. 1995 ein klärendes Wort gesprochen (BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420 = NStZ 1996, 150 = StV 1996, 413 = NZV 1996, 157 = DAR 1996, 178). Danach müssen die Urteilsgründe grds. so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das vom Verkehrsverstoß gefertigte Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Dafür stehen dem Tatrichter zwei Wege zur Verfügung, die unterschiedliche Anforderungen an die Urteilsgründe stellen. Tipp/Hinweis: Wegen dieser unterschiedlichen Anforderungen muss der Verteidiger, wenn es um die Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Lichtbildes geht, sehr sorgfältig prüfen, welchen Weg das Tatgericht gewählt hat und ob die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt sind. a) Bezugnahme auf das Foto in den Urteilsgründen Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, a. a. O.) hat der Tatrichter zunächst die Möglichkeit, dass er in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG auf das in der Akte befindliche Foto von dem Verkehrsverstoß Bezug nimmt. Aufgrund dieser Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Ist das geschehen, kann das Rechtsbeschwerdegericht das Foto aus eigener Anschauung würdigen und ist daher dann auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung überhaupt tauglich ist (so inzwischen auch allgemeine Meinung der OLG, vgl. z. B. dazu u. a. OLG Hamm DAR 1996, 245 = NStZ-RR 1996, 24 = ZAP EN-Nr. 226/96; OLG Karlsruhe DAR 1995, 337). Macht der Tatrichter von der Möglichkeit der Bezugnahme Gebrauch, sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto wie z. B. ein (Front-)Radarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist dann weder eine Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität des Fahrers mit dem Betroffenen stützt, erforderlich, noch müssen diese Merkmale und das Maß der Übereinstimmung beschrieben werden. Es reicht aus, wenn das Urteil nur mitteilt, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Lichtbild um ein nach Aufnahmeort und -zeit näher bezeichnetes Radarfoto handelt, dass das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt (zu allem eingehend BayObLG DAR 1998, 147; OLG Brandenburg DAR 1998, 112; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232). Bei dem in Bezug genommenen Lichtbild muss es sich um ein "gutes" Foto handeln, also um eines, das die Identifizierung ermöglicht (BGH, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.). Ob das der Fall ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht, da das Lichtbild durch die Bezugnahme ja Bestandteil der Urteilsgründe geworden ist, aus eigener Anschauung beurteilen. Ausführungen muss der Tatrichter dazu also grundsätzlich nicht machen. Das ist erst wieder erforderlich, wenn das Foto etwa aufgrund schlechterer Bildqualität, z. B. wegen einer erheblichen Unschärfe oder aufgrund seines Inhalts, wenn z. B. das Gesicht des Fahrers teilweise durch den Rückspiegel verdeckt ist zur Identifizierung nur eingeschränkt geeignet ist (s. auch dazu OLG Hamm, a. a. O.; OLG Zweibrücken StraFo 2001, 135). Dann muss er in den Urteilsgründen erörtern, warum er gleichwohl den Fahrer hat identifizieren können (BGH, a. a. O.). Dabei sind an seine Begründung um so höhere Anforderungen zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. In diesem Fall muss er dann auch die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für seine richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennen und beschreiben. bb) Prozessordnungsgemäße Verweisung Für die prozessordnungsgemäße Verweisung i. S. d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO gilt folgendes: Nicht ausreichend ist es, wenn der Amtsrichter im Urteil nur mitteilt, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen und ggf. mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen verglichen worden ist (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232 m. w. N.), etwa durch die Formulierung: "Aufgrund des Vergleichs des Betroffenen mit den vom Gericht in Augenschein genommenen Foto, Bl. 6 d. A., stand zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei fest, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs war". Mit diesen oder ähnlichen Ausführungen wird nämlich nur der Beweiserhebungsvorgang beschrieben (vgl. dazu auch OLG Brandenburg DAR 1998, 112; BayObLG DAR 1998, 147; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Zweibücken StraFo 2001, 135). Durch sie wird aber nicht deutlich, dass das Lichtbild zum Gegenstand des Urteils gemacht worden ist. Das ist jedoch Voraussetzung zur Anwendung der erwähnten neuen Rechtsprechung des BGH.
b) Keine Verweisung auf das Beweisfoto Hat der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht auf das Beweisfoto verwiesen, sei es, dass er diese Möglichkeit nicht gesehen hat, sei es, dass das vom Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild wegen schlechter Qualität für eine Verweisung nicht geeignet ist oder sei es schließlich, dass die Verweisung nicht prozessordnungsgemäß ist, muss er in seinem Urteil einen erhöhten Begründungsaufwand einhalten. Es genügt dann nämlich für die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer weder, dass der Tatrichter (nur) das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, dass er bloß die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale/Kennzeichen der auf dem Foto abgebildeten Person auflistet (BGH, a. a. O.). Vielmehr muss er dem Rechtsbeschwerdegericht, dem das Foto wegen der fehlenden Verweisung dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob das Bild für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil also Ausführungen zur Bildqualität enthalten (vgl. u. a. OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Hamm NZV 1997, 89). Darüber hinaus muss die abgebildete Person oder es müssen jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale so präzise beschrieben werden, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei einer Betrachtung des Fotos die Prüfung seiner Ergiebigkeit ermöglicht wird (OLG Hamm, OLG Dresden, jeweils a. a. O.). Die Zahl der vom Tatrichter zu beschreibenden Merkmale kann dabei um so kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen. Dagegen muss die Beschreibung mehr Merkmale umfassen, wenn die geschilderten Merkmale wie z. B. etwa ovales Gesicht, hoher Haaransatz auf eine Vielzahl von Personen zutreffen und daher weniger aussagekräftig sind. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, muss der Tatrichter ebenfalls schildern (BGH, a. a. O.; zur Darstellung der Identitätsmerkmale in den Gründen siehe u. a. auch OLG Hamm, a. a. O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 17; OLG Celle NStZ 1995, 243; zu allem auch GÖHLER, a. a. O., § 71 Rn. 47a m. w. N.).
5. Geschwindigkeitsmessung in der Nähe einer Geschwindigkeitsbeschränkung Ist die Geschwindigkeitsmessung in der Nähe des die geschwindigkeitsbeschränkenden Schildes durchgeführt worden, also z. B. in der Nähe des Ortseingangsschildes, ist auf folgendes zu achten (vgl. dazu eingehend BURHOFF VA 2003, 14): Für diese Geschwindigkeitsmessungen gelten die dazu von den Bundesländern erlassenen Richtlinien und Erlasse zur Verkehrs- und Geschwindigkeitsüberwachung. Festgelegt ist in diesen Richtlinien i. d. R., in welcher Entfernung zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Geschwindigkeitsüberwachung durchgeführt werden darf (siehe die Zusammenstellung bei STARKEN DAR 1998, 85). Diese betragen zwischen mindestens 150 m, so z. B. in Baden-Württemberg und Bremen bzw. mindestens 200 m, z. B. in Bayern und NRW (siehe im übrigen STARKEN, a. a. O.). Innerhalb dieses Bereichs sollen vor und hinter Geschwindigkeitsbeschränkungen, wie z. B. dem Ortseingangsschild, keine Geschwindigkeitsmessungen stattfinden. Aus sachlichen Gründen kann allerdings von diesen Entfernungsangaben abgewichen werden (vgl. die Fallgestaltung bei OLG Hamm DAR 2000, 580). Das kann z. B. der Fall sein, wenn sich in dem Bereich besondere Gefahrensituationen, wie Zu- und Abfahrten zu stark frequentierten Parkplätzen, Kindergärten und Schulen, befinden (siehe dazu auch OLG Oldenburg NZV 1996, 375).
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