aus Verkehrsrecht Aktuell (VA), 2001, 104 ff. (Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) Fahrverbot Absehen vom FahrverbotBei einer grob pflichtwidrigen Katalogtat nach der BKatV ist regelmäßig ein Fahrverbot indiziert. Vom Fahrverbot ist allerdings ausnahmsweise abzusehen, wenn es zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich oder für den Betroffenen wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere Härte unzumutbar ist. In diesem Fall soll allerdings die Regelbuße angemessen erhöht werden (§ 2 Abs. 4 BKatV). "Verkehrsrecht aktuell" zeigt Ihnen, worauf Sie als Verteidiger achten müssen. 1. Welche Kriterien sind von Bedeutung? Während für die Frage der Erforderlichkeit des Fahrverbots auch tatbezogene Umstände eine Rolle spielen, kommt es für die Angemessenheit des Fahrverbots ausschließlich auf die persönlichen Folgen beim Betroffenen an. Welche Kriterien allein oder im Zusammentreffen mit anderen das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, lässt sich leider nicht allgemein sagen. Diese Bewertung obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Diesem ist ein gewisses Ermessen eingeräumt. Seine Entscheidung kann auch vom Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur beschränkt, nämlich auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. z.B. OLG Köln NZV 94, 161; OLG Hamm NZV 96, 118) und ist "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen" (OLG Hamm DAR 96, 68). 2. Welchen Prüfungsmaßstab hat der Tatrichter anzulegen? In der Vergangenheit haben die OLG weitgehend die Ansicht vertreten, ein Absehen vom Fahrverbot komme nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt (u.a. OLG Düsseldorf NZV 93, 37; OLG Hamm NZV 95, 366). Inzwischen geht die überwiegende Ansicht der OLG aber dahin, dass bei einem nach § 2 BKatV i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu verhängenden Fahrverbot schon eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände oder eine bloß erhebliche Härte für ein Absehen vom Fahrverbot ausreichen (BGHSt 38, 125, 134 = NZV 92, 117, 119; BayObLG NZV 94, 487; OLG Köln NZV 94, 161; OLG Düsseldorf NZV 93, 446; OLG Hamm NZV 96, 118). Hinweis: Etwas anders wird bei einem Fahrverbot wegen eines Alkoholverstoßes nach §§ 24a, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG angenommen (BGHSt 38, 125, 129 = NZV 92, 117, 118; OLG Hamm NZV 95, 496; VRS 98, 381 = BA 00, 513). Hier kommt ein Absehen vom Fahrverbot nur bei außergewöhnlicher Härte oder außergewöhnlichen Umständen in Betracht. 3. Wann ist ein Fahrverbot "erforderlich"? Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein Fahrverbot nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann (BVerfG NZV 96, 284). Bei den Taten, für die die BKatV ein Fahrverbot androht, handelt es sich allerdings um in der Regel grob pflichtwidrig begangene Verkehrsverstöße. Es drängt sich dann grundsätzlich die Notwendigkeit eines Fahrverbotes auf, um den Betroffenen in Zukunft zu einem verkehrsgerechten Verkehrsverhalten zu veranlassen (BGHSt 38, 106, 110 = NZV 92, 79). Deshalb ist es in diesen Fällen schwer, die Regelwirkung des § 2 BKatV zu widerlegen. In der Rechtsprechung gibt es daher auch kaum Entscheidungen, in denen die Erforderlichkeit des Fahrverbots verneint worden ist (zusammenfassend OLG Hamm NZV 99, 394 = VRS 97, 261),
Praxishinweis: Die Amtsgerichte sind häufig großzügiger als die Obergerichte und lassen das Zusammentreffen mehrerer dieser Umstände eher für ein Absehen ausreichen. Deshalb bietet es sich für den Verteidiger an, zu diesen Punkten vorzutragen. Darüber hinaus kann es sich lohnen, die Auswirkungen, die sich durch die Anhebung der Bußgelder-Höchstgrenzen nach § 17 Abs. 1 und 2 OWiG ergeben haben, argumentativ einzusetzen. Die Höchstgrenzen sind zum 1.3.98 auf 2.000 DM bei Vorsatztaten und auf 1.000 DM bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten angehoben worden. Im Rahmen der Abwägung "Fahrverbot erforderlich/nicht erforderlich?" stehen also gegenüber früher erheblich höhere Bußgelder zur Verfügung, auf die beim Absehen vom Fahrverbot die Regelbuße angehoben werden könnte. Es empfiehlt sich für den Verteidiger darauf hinzuweisen und darzulegen, dass der Mandant als Normalverdiener durch die Ausschöpfung der neuen Höchstsätze eher als bisher von der erneuten Begehung vergleichbarer Verkehrsverstöße auch ohne Fahrverbot abzuhalten sein wird (so auch Deutscher NZV 99, 113). Auf dieser Linie liegt z.B. das AG Potsdam (DAR 01, 232), das bei dem ärztlichen Leiter einer Tumorklinik trotz sonstiger erschwerender Umstände gegen die Erhöhung der Geldbuße auf 1.000 DM von einem Fahrverbot abgesehen hat (s. auch OLG Hamm zfs 98, 75 = NZV 98, 124 = VRS 94, 466, wonach eine solche Überlegung/Prüfung bei einem nicht vorbelasteten Betroffenen in wirtschaftlich desolaten Verhältnissen sogar nahe liegt). 4. Was spricht für oder gegen die Angemessenheit des Fahrverbotes? Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer grob pflichtwidrigen Katalogtat trotz der Regelwirkung die Verhängung eines Fahrverbotes nicht angemessen ist, sind nur die Folgen zu berücksichtigen, durch die der Betroffene im Vergleich zu anderen erheblich stärker belastet wird. Dabei spielen die Schwere des Verkehrsverstoßes (OLG Düsseldorf NZV 93, 37) ebenso eine Rolle wie der Umstand, dass der Betroffene ggf. schon vorbelastet ist (OLG Hamm NZV 95, 498; VRS 98, 381 [für Verstoß gegen § 24a StVG]). Außer Betracht bleiben alle diejenigen Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden sind. bleiben alle diejenigen Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden sind. Diese Härten sind nämlich zumutbar und müssen von dem Einzelnen hingenommen werden, da sie alle Kfz-Führer in gleicher Weise treffen und als Folge des Fahrverbotes für alle vorhersehbar und kalkulierbar sind (BGHSt 38, 125, 137 = NZV 92, 117, 120; NZV 92, 286, 288). Die Rspr. hat z.B. folgende Nachteile/Unannehmlichkeiten als zumutbar angesehen:
5. Welche Rolle spielen insbesondere berufliche Nachteile? Berufliche nachteilige Folgen, die durch ein Fahrverbot entstehen, sind im Rahmen der Angemessenheit von Belang. Sie bleiben aber grundsätzlich ebenfalls außer Betracht. Auch sie sind nämlich für alle Kraftfahrzeugführer in gleicher Weise vorhersehbar. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung führen würde. Dann wird von der Rechtsprechung eine unzumutbare Härte angenommen. Im Einzelnen ist dazu auf folgendes hinzuweisen: 5.1 Was ist bei abhängig Beschäftigten zu beachten? Bei Betroffenen, die abhängig beschäftigt sind, wird eine unzumutbare Härte meist angenommen, wenn wegen des Fahrverbotes der Verlust des Arbeitsplatzes droht (allg. Meinung, u.a. OLG Hamm NZV 96, 118; OLG Düsseldorf NZV 92, 373; OLG Celle NZV 96, 291). Das gilt aber nur, wenn die konkrete Gefahr der Kündigung gegeben ist. Die bloße Vermutung reicht nicht aus (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Das gilt entsprechend für den Verlust des erst für die Zukunft zugesagten Arbeitsplatzes (OLG Hamm DAR 96, 325). Praxishinweis: Bei der Verteidigung von abhängig Beschäftigten muss der Verteidiger folgendes beachten:
Bei größeren Unternehmen besteht häufig die Möglichkeit, den Betroffenen für die Dauer des Fahrverbotes im Innendienst zu beschäftigen. Es muss ggf. vorgetragen werden, warum das beim Betroffenen gerade nicht der Fall ist.
5.2 Was ist bei Selbstständigen zu beachten? Bei Freiberuflern und anderen Selbstständigen ist von einem Fahrverbot abzusehen, wenn durch die Verhängung eine ernsthafte Gefahr für den Fortbestand des Betriebes begründet würde (vgl. z.B. OLG Frankfurt NStZ-RR 00, 312). Dies ist insbesondere bei Kleinbetrieben der Fall, wenn der Betriebsinhaber dort selbst tätig und z.B. selbst als Fahrer auf die Fahrzeugbenutzung angewiesen ist und er keinen Angestellten hat, der den Fahrdienst übernehmen könnte (siehe die Rspr.-Übersicht auf Seite 108 f.). Praxishinweis: Bei Selbstständigen muss der Verteidiger konkret vortragen, warum die Gefahr für den Betrieb nicht mit zumutbaren anderen Maßnahmen abgewendet werden kann, also, dass der Betrieb sich die Einstellung eines Fahrers für die Dauer der Vollstreckung des Fahrverbotes nicht leisten kann (OLG Dresden DAR 95, 498; OLG Braunschweig zfs 96, 194). Das gilt besonders bei Freiberuflern, wie Zahnärzten und Rechtsanwälten (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ-RR 96, 22; OLG Hamm NZV 96, 247, OLG Karlsruhe NZV 96, 38). Gerade bei ihnen wird nämlich die Einstellung eines Fahrers häufig in Betracht kommen. Auch werden sich bei Rechtsanwälten die Schwierigkeiten durch das Fahrverbot i.d.R. durch andere Maßnahmen abwenden lassen, indem nämlich z.B. die Mandanten in die Praxis bestellt werden. 5.3 Einzelfälle zum Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen Die Kasuistik zum Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen ist uferlos und letztlich unüberschaubar. Dennoch sollen einige Einzelfälle aus der Rechtsprechung der letzten Jahre zusammengestellt werden. Diese Zusammenstellung hat aber lediglich Beispielscharakter und kann wegen der Vielzahl der veröffentlichten Entscheidungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
6. Welche Rolle spielen körperlichen Behinderungen und Krankheiten? Bei körperlich Behinderten und Kranken, die wegen ihrer Behinderung in stärkerer Weise auf die Nutzung ihres Pkws angewiesen sind, kommt es für die Frage des Absehens vom Fahrverbot auf die Schwere der Behinderung und deren Auswirkungen beim Betroffenen sowie auf den Grad seiner Abhängigkeit vom Fahrzeug an.
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