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aus Verkehrsrecht Aktuell (VA) 2000, 77 ff.

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Fahrverbot

Kein Fahrverbot bei längerem Zurückliegen der Tat?

Hat sich das OWi-Verfahren bis zum endgültigen amtsgerichtlichen Urteil länger hingezogen, stellt sich die Frage, ob die Verhängung eines Fahrverbots überhaupt noch gerechtfertigt ist. Dieses Problem stellt sich in der Praxis insbesondere dann, wenn ein amtsgerichtliches Urteil durch das OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen worden ist. In diesen Fällen liegen zwischen dem Verkehrsverstoß und der (neuen) Entscheidung des AG häufig ein oder zwei Jahre.

Als Verteidiger müssen Sie die zu diesem Problemkreis vorliegende Rechtsprechung kennen. Wir stellen sie Ihnen vor, damit Sie damit zu Gunsten Ihres Mandanten argumentieren können.

Argumentationsbasis

Ausgangspunkt Ihrer Argumentation sind die allgemeinen Grundlagen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG i.V.m. der BKatVO:

Das Fahrverbot ist vom Gesetzgeber als "Denkzettel" für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Da das Fahrverbot in erster Linie spezialpräventiven Zwecken dient, kann es seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und Wirksamwerden der Anordnung des Fahrverbots ein längerer Zeitraum liegt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.5.2000, 2 s Ss (OWi) 128/00 -(OWi) 39/00 III, MDR 2000, 829; BayObLG NZV 98, 82; OLG Köln, Beschl. v. 16.6.2000, Ss 241/00 B, NZV 2000, 430).

Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass es nach längerem Zeitablauf besonderer Umstände für die Annahme bedarf, dass zu einer nach wie vor erzieherischen Einwirkung auf den Täter auch jetzt noch die Verhängung eines Fahrverbots unbedingt notwendig ist (OLG Düsseldorf, aaO m.w.N.).

Zeitraum zwischen
Tat und Ahndung
Gericht/Fundstelle Besonderheiten?
über 1 Jahr (13 Monate) OLG Karlsruhe DAR 92, 437 Die Entscheidung, vom Fahrverbot abzusehen, wird über den längeren Zeitraum hinaus auf weitere Umstände gestützt (rund 25 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis, ohne straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten zu sein, nur schwaches Verkehrsaufkommen, nach der Tat nicht erneut auffällig geworden).
1 Jahr 9 Monate OLG Köln (Ss 537/96) [B])

zitiert bei OLG Köln NZV 2000, 217;

Frage vom OLG offen gelassen, offenbar weil dem Tatrichter bei der Absehensentscheidung tatrichterliches Ermessen eingeräumt ist und die Entscheidung begrenzt überprüfbar ist (siehe unten)
erheblicher bzw. langer Zeitraum BayObLG DAR 97, 115 = zfs 97, 75
BayObLG NZV 98, 83
Keine Verhängung eines Fahrverbot, wenn in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist; das BayObLG definiert allerdings nicht wann von einem erheblichen bzw. langen Zeitraum auszugehen ist.
nahezu 2 Jahre bzw. 2 Jahre OLG Düsseldorf NZV 93, 76
AG Ulm zfs 97, 155
kein Fahrverbot, wenn nicht ganz besondere Umstände Hinweis: Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zum vergleichbaren Fall des § 44 StGB ergangen; a.A. im übrigen insoweit LG Stuttgart NZV 93, 412.
mehr als 2 Jahre OLG Düsseldorf MDR 2000, 829
AG Schlüchtern zfs 96, 275 (2 Jahre und 4 Monate)
kein besonderer Umstand, der zur Verhängung eines Fahrverbotes führt, wenn der Betroffene seit der Tat zwar erneut im Straßenverkehr aufgefallen ist, dieser neue Verkehrsverstoß aber auch schon wieder lange (2 Jahre) zurückliegt (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
etwa 2 1/2 Jahre OLG Köln NZV 2000, 217 = NJW 2000, 1966 [Ls.] keine Berücksichtigung des langen Zeitraums, da dieser auch durch das prozessuale Verhalten des Betroffenen zurückzuführen war.
3 Jahre OLG Stuttgart zfs 98, 194
OLG Brandenburg zfs 97, 314
während des Zeitraums beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen. Im Fall des OLG Brandenburg hatte sich die endgültige Entscheidung aufgrund einer Vorlage an den BGH verzögert.

Praxishinweise

Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Hinweise für die Praxis ableiten:

  1. Einen "langen Zeitraum" zwischen Tat und Ahndung wird man sicher erst ab etwa zwei Jahren annehmen können. Kürzere Zeiträume reichen nicht aus, es sei denn, es liegen weitere Umstände vor, mit denen das Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt werden kann (siehe OLG Karlsruhe DAR 92, 437).

  2. Nicht unberücksichtigt bleiben die Gründe, die zu dem langen Zeitraum geführt haben. Liegen sie in der Sphäre des Gerichts (nicht vom Mandanten veranlasste Terminaufhebungen und -verschiebungen, z.B. wegen Verhinderung von Zeugen, Verfahrensfehler des Gerichts), ist das für den Mandanten günstig (siehe z.B. OLG Brandenburg zfs 97, 314; OLG Köln NZV 2000, 430). Ungünstig ist es, wenn der Mandant das Verfahren gezielt verzögert hat (so wohl OLG Köln aaO und OLG Köln NZV 2000, 217).

  3. Das Gericht muss, wenn es ein Fahrverbot verhängen will, besondere Umstände feststellen, die diese Rechtsfolge auch jetzt noch erfordern. Sie müssen daher ggf. vortragen, warum solche besonderen Umstände gerade nicht vorliegen.

  4. Sie müssen als Verteidiger besonders darauf achten, ob Ihr Mandant nach dem ersten Verkehrsverstoß möglicherweise noch einmal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Denn dann werden die Gerichte ihre Entscheidung für ein Fahrverbot in der Regel wohl zulässig damit begründen können, dass trotz des längeren Zeitablaufs auch jetzt noch die Verhängung des Fahrverbotes erforderlich sei (Argument: "Dem Betroffenen hat selbst das drohende Fahrverbot nicht zu verkehrsgerechtem Verhalten anhalten können."). In diesen Fällen können Sie ggf. aber darauf hinweisen, dass der neue Verstoß selbst auch schon wieder längere Zeit zurückliegt (siehe OLG Düsseldorf MDR 2000, 829).

  5. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot bejaht werden können, ist eine tatrichterliche Entscheidung. Sie kann daher mit der Rechtsbeschwerde nur begrenzt überprüft werden (OLG Köln NZV 2000, 217 m.w.N.). Deshalb müssen alle Gründe, die für ein Absehen vom Fahrverbot ins Feld geführt werden können, schon beim AG vorgetragen werden, damit sich dieses damit auseinandersetzen kann/muss. Der erforderliche Vortrag kann mit der Rechtsbeschwerde nicht nachgeholt werden!


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