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Die besondere Haftprüfung durch das OLG nach den
§§ 121, 122 StPO- eine Übersicht anhand neuerer
Rechtsprechung mit Hinweisen für die Praxis *
aus
StraFo
2000, 109 ff. (Stand: Ende Februar 2000)
RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg
(Dem nachfolgenden Beitrag aus dem "StraFo" liegt
ein Referat zugrunde, das ich auf einer Fortbildungsveranstaltung der
Strafverteidigervereinigung NW e.V. am 18. Februar 2000 in Duisburg gehalten
habe; der Vortragsstil ist beibehalten.
Ich bedanke mich bei der Schriftleitung des
StraFo
für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus dem "StraFo" auf
meiner Homepage einstellen zu dürfen.
Zur besseren Lesbarkeit im Internet sind die Fußnoten des
Originalbeitrags in Klammerzusätze umgewandelt worden; der darin
enthaltene Text ist hier in roter Schrift gesetzt.
Im Originalbeitrag im "StraFo" sind
die Rechtsprechungsnachweise jeweils nur beim ersten Zitat mit allen
maßgeblichen Fundstellen zitiert, bei späteren Zitaten wird dann auf
diese Fußnote verwiesen. Diese Verweise sind hier durch "[s.o.]" ersetzt;
die Konkordanz kann aber ohne Schwierigkeiten mit der Suchenfunktion des
Browsers [StrRG F] gesucht werden.
Soweit zitierte Rechtsprechung des OLG Hamm
auf meiner Homepage im Volltext eingestellt ist, kann die jeweilige
Entscheidung durch Anklicken der Fundstelle aufgerufen werden.)
Inhalt: A.
Allgemeines I.
Einleitung II.
Inhalt und Aufbau
1. Aufbau
2. Leistungsfähigkeit der besonderen
Haftprüfung B. Allgemeine Voraussetzungen der
U-Haft I. Grundlage der Haftprüfung
II. Anforderungen an
Haftbefehl (§ 114 StPO) III.
Dringender Tatverdacht
IV. Haftgründe
1. Fluchtgefahr (§ 112
Abs. 2 Nr. 2 StPO) a)
Allgemeines
b)
Fluchtgefahr bei
Ausländern/Auslandskontakten
c) Fluchtgefahr allein infolge hoher
Straferwartung?
aa)
Grenze für
Straferwartung/Erwartungshorizont
bb) Auch bei hoher Strafe Abwägung
2. Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3
StPO) C. Besondere
Voraussetzungen für die Fortdauer der U-Haft I.
Exkurs: Beschleunigungsgrundsatz
II. Berechnung der
6-Monats-Frist 1.
Berücksichtigung von sonstigem
Freiheitsentzug bei der Fristberechnung
2. Ende der Haftprüfung
3. "Dieselbe Tat" im Sinn
des § 121 StPO III.
Wichtiger Grund für Fortdauer der U-Haft
1. Allgemeines 2.
Zu den "wichtigen"
Gründen a)
"Besondere Schwierigkeit der
Ermittlungen" b)
"Besonderer Umfang der Ermittlungen"
c) Anderer "wichtiger Grund"
3. Keine
Kompensation D. Verfahrenshinweise/Checkliste
I. Verfahrenshinweise
II. Checkliste E.
Schluss
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf mich zunächst besonders bei Ihnen Frau
Junckersdorf - für die Einladung zu dieser Veranstaltung und für die
freundliche Begrüßung bedanken. Ich hoffe, dass ich mit meinen
nachfolgenden Ausführungen dem Anspruch an eine Veranstaltung, die
für sie als Fortbildungsveranstaltung nach § 14 FAO gilt, auch
gerecht werde.
Damit Sie wissen und einschätzen können, ob insoweit
eine Chance besteht, möchte ich mich bei denen, die mich oder auch meine
Handbücher (Burhoff,
Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl.,
1999 [im folgenden kurz: Burhoff, EV];
Burhoff, Handbuch für
die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999
[im folgenden kurz: Burhoff, HV]) - noch - nicht kennen,
zunächst kurz vorstellen: Ich bin seit 1978 im richterlichen Dienst des
Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Angefangen habe ich beim Landgericht
Bochum, dort war ich zunächst für etwa 2 Jahre im Zivilbereich
eingesetzt, bevor ich dann ab Januar 1981 Beisitzer der 1. auswärtigen
Strafkammer in Recklinghausen geworden bin. Dort war ich bis 1992 tätig
und bin dann in die sog. Erprobung zum OLG nach Hamm gegangen. Inzwischen
gehöre ich dort nach einem Zwischenspiel bei einem
parlamentarischen Untersuchungsausschuss in Düsseldorf beim Landtag
nun seit dem 1. Januar 1995 als Beisitzer dem 2. Straf- bzw. dem 2. Senat
für Bußgeldsachen an. Ich kann also alles in allem auf eine
insgesamt jetzt mehr als 18-jährige Strafrichtertätigkeit
zurückblicken, davon nun mehr als fünf Jahre als Mitglied eines
Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsgerichts. Als Mitglied des 2. Strafsenats des
OLG Hamm bin ich natürlich auch für die besondere Haftprüfung
nach den §§ 121, 122 StPO zuständig, und zwar war mein Senat bis
zum 31. Dezember 1998 für die LG-Bezirke Dortmund und Hagen, seit dem 1.
Januar 1999 ist er nun für die LG-Bezirke Bochum und Hagen
zuständig.
Inhaltsverzeichnis
Damit sind wir dann auch beim Thema: In der Ihnen zugegangenen
Einladung ist als Thema der heutigen Veranstaltung angekündigt: "Die
besondere Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO durch das OLG".
Mit diesem Thema geht die Strafverteidigervereinigung NRW einem
gegenwärtigen Trend nach. Denn Haftfragen scheinen mir momentan en vogue
zu sein. Nicht nur, dass die von der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV
veranstalteten ersten Petersberger Gespräche im Juni 1999 unter dem Motto
"Die Praxis der Untersuchungshaft in der Bundesrepublik Deutschland" standen,
auch die Fachzeitschriften haben in den letzten Monaten neben der
normalen Veröffentlichung von Rechtsprechung - auffallend häufig in
Aufsätzen über U-Haft- bzw. mit der U-Haft zusammenhängende
Fragen berichtet. Ich darf da nur an die Beiträge von Gatzweiler
(Gatzweiler, Unerträgliche Realität
Zwang zur Totalreform der Untersuchungshaft in der Bundesrepublik
Deutschland, StraFo 1999, 326), von Münchhalffen
(Münchhalffen, Apokryphe Haftgründe in
Wirtschaftsstrafverfahren,
StraFo
1999, 332), von Lammer (Lammer,
Verteidigungsstrategie zur Vermeidung von Untersuchungshaft,
StraFo
1999, 366) oder auch den gerade im Januar-Heft des
StraFo
erschienenen Beitrag von Neuhaus (Neuhaus,
Die Befristung der Haftverschonung: Stets unzulässiger Urlaub aus der
Untersuchungshaft?,
StraFo
2000, 13 ) erinnern.
Im Zusammenhang mit unserem heutigen Thema von besonderer
Bedeutung ist m.E. der Beitrag von Rieß aus dem Dezember-Heft des
StraFo
(Rieß, Die besondere Haftkontrolle des
Oberlandesgerichte nach den §§ 121, 122 StPO - Funktionen und
Konsequenzen, StraFo 1999, 397), bei dem es sich um einen Abdruck
des von Rieß bei den bereits erwähnten Petersberger
Gesprächen zu diesem Thema gehaltenen Vortrag handelt. Nach Erscheinen
dieses Beitrags hatte ich zunächst gedacht, dass er die heutige
Veranstaltung überflüssig machen würde. Eine sorgfältige
Lektüre zeigte dann aber, dass Rieß nicht die mit den
§§ 121, 122 StPO verbundenen (Rechtsprechungs- und/oder
Praxis-)Probleme angesprochen hat, sondern es ihm vielmehr "in erster Linie
darum (ging), die Funktionen, Strukturen und Konsequenzen dieses Teilbereichs
des gesamten Haftrechtssystem darzustellen und seine Leistungsfähigkeit
und Bedeutung kritisch zu hinterfragen" (Rieß [s.o.], a.a.O.).
Das bedeutet einerseits, dass der Beitrag von Rieß
nichts vorweg genommen hat, andererseits aber, dass ich mich zu den Grundlagen
der besonderen Haftprüfung und den damit zusammenhängenden Fragen
kurz fassen kann und werde. Ich will anders als Rieß
vielmehr heute versuchen, ihnen eine Übersicht zu den mit der Anwendung
der §§ 121, 122 StPO verbundenen Problemen - verbunden mit dem ein
oder anderen Hinweis auf Rechtsprechung - zu geben. Mehr darüber
bin ich mir im klaren kann die Veranstaltung heute schon aus
Zeitgründen - nicht leisten.
Inhaltsverzeichnis
In der Sache selbst möchte ich wie folgt vorgehen:
Ich will versuchen, das Prüfungsschema einzuhalten, dass ich
auch als Berichterstatter im Senat des für die besondere Haftprüfung
zuständigen Oberlandesgerichts bei der Haftprüfung einhalte. Dabei
geht es ja nicht nur um die in der Praxis meist im Vordergrund stehende Frage,
ob ein "wichtiger Grund" im Sinn von § 121 Abs. 1 StPO vorliegt, der es
rechtfertigt, die U-Haft über sechs oder noch mehr Monate hinaus zu
verlängern, sondern auch darum, ob überhaupt die Voraussetzungen
für U-Haft gegeben sind (zum Prüfungsumfang
siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, §
122 Rn. 13 m.w.N.). Denn nur, wenn dringender Tatverdacht und ein
Haftgrund gegeben sind, also die allgemeinen Voraussetzungen für den
Erlass eines Haftbefehls nach den §§ 112 ff. StPO noch -
vorliegen, kann das OLG die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs
Monate hinaus überhaupt anordnen. Auch dazu werden sie also etwas
hören, wobei ich mich aber auch insoweit auf ausgewählte Fragen
beschränken muß und werde. Ich will außerdem versuchen, ihnen
den ein oder anderen praktischen Hinweis zu geben, der mir für die
Bearbeitung von Haftprüfungen nach §§ 121, 122 StPO durch den
Verteidiger wichtig erscheint. Dabei werde ich natürlich nur meine
persönliche Meinung zu den angesprochenen Problemen kundtun, also nicht
die meines Senats oder gar die des OLG Hamm.
Inhaltsverzeichnis
Bevor ich mich nun den einzelnen Prüfungsschritten zuwende,
möchte ich kurz auf die Leistungsfähigkeit der besonderen
Haftprüfung eingehen. Dabei muss ich mich auf das OLG Hamm
beschränken. Ich bin mir deshalb bewusst, dass meine Zahlen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit erheben und sicherlich nicht unbedingt
für andere Oberlandesgerichte repräsentativ sind
(zu weiteren Zahlen siehe Rieß [s.o.],
a.a.O., Fn. 9 m.w.N.).
Eine Auszählung der beim OLG Hamm anhängigen,
sogenannten BL-Sachen - das sind die Verfahren der besonderen Haftprüfung
nach den §§ 121, 122 StPO - hat zu folgendem Ergebnis geführt:
In den Verfahren aus den Jahren ab 1993 bis Ende 1999 hat die Haftprüfung
in rund 40 Verfahren zur Aufhebung der Haftbefehle geführt. Das entspricht
in etwa der Zahl, die Rieß für das OLG Düsseldorf
ermittelt hat, nämlich innerhalb von 10 Jahren 53 Aufhebungen bei etwa 500
Verfahren jährlich (Rieß,
a.a.O.). Das ist - werden Sie als Verteidiger sagen - bei rund 500
BL-Verfahren jährlich nicht viel oder sogar zu wenig; ich meine aber, bei
aller Kritik an der oberlandesgerichtlichen Praxis der besonderen
Haftprüfung (Münchhalffen [s.o.],
StraFo
1999, 336) sollte man andererseits diese Zahlen als Beweis dafür
nehmen, dass das System der Haftprüfung grundsätzlich funktioniert
(Rieß [s.o.],
StraFo
1999, 402) Und verkennen dürfen sie auch bitte nicht, dass die
Senate des OLG durch die ihnen in der StPO eingeräumte
Alleinzuständigkeit für die besondere Haftprüfung in gewissem
Umfang eine Art Dienst- und Fachaufsicht über die
Ermittlungs/Strafverfolgungsbehörden und/oder die später mit den
Verfahren befassten Gerichte haben, die sie - wie die veröffentlichte
Rechtsprechung zeigt auch wahrnehmen (Rieß [s.o.],
StraFo
1999, 399). Dadurch wird m.E. nicht unerheblich zur Verkürzung der
Haftzeiten beigetragen. Dass sicherlich an der ein oder anderen Stelle etwas zu
verbessern ist, ist nicht zu verkennen (so wohl auch
Rieß [s.o.],
StraFo
1999, 402). Darüber können wir nachher gern sprechen; ich bin
gern bereit, mich dazu anschließend von ihnen als "Klagemauer" benutzen
zu lassen.
Nach dieser langen Vorrede möchte ich nun aber mit der
eigentlichen Thematik beginnen. Zunächst also einiges zu den allgemeinen
Voraussetzungen der U-Haft.
Inhaltsverzeichnis
Der erste Prüfungsschritt, der bei der Haftprüfung
vorzunehmen ist, ist die Prüfung der Frage, was eigentlich Grundlage der
besonderen Haftprüfung ist. Diese Frage erlangt insbesondere dann
Bedeutung, wenn der gegen den Beschuldigten erlassene Haftbefehl im Laufe des
Verfahrens Änderungen oder Erweiterungen erfahren hat. Das ist in der
Praxis gar nicht so selten. Sie alle kennen die Verfahrenssituation, dass zu
Beginn des Verfahrens vom Amtsgericht ein Haftbefehl erlassen worden ist, dann
weiter ermittelt wird und das ursprüngliche und das Ergebnis der weiteren
Ermittlungen dann gemeinsam Eingang in eine Anklage gefunden haben. Manchmal,
leider allzu selten, ist der Haftbefehl dann zwar an diese Anklage angepasst
worden, dieser neue erweiterte oder geänderte Haftbefehl ist
ihrem Mandanten als Beschuldigten aber nicht verkündet worden. Zu dieser
Problematik, die in der Praxis leider häufig übersehen wird, gilt
folgendes:
Grundlage der oberlandesgerichtlichen Haftprüfung ist in
diesen Fällen nur der erste/ursprüngliche Haftbefehl. Art. 103 Abs. 1
GG gilt nämlich auch bei Entscheidungen über Anordnung und Fortdauer
der Untersuchungshaft. Das heißt, dass der Haftbefehl und die ihn
bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen des Haftprüfungsverfahrens
nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden dürfen, die
dem Beschuldigten vorher bekannt waren und zu denen er sich äußern
konnte (BVerfG NStZ 1994, 551, 552 = StV 1994,
465). Für das Haftprüfungsverfahren hat das zur Folge, dass
nur der Haftbefehl zugrunde gelegt werden darf, der dem Beschuldigten
ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Ordnungsgemäß
bekannt gemacht ist nach h.M. aber nur der Haftbefehl, bei dessen
Bekanntmachung § 115 StPO beachtet worden ist, d.h.: Der Haftbefehl muss
dem Beschuldigten verkündet worden sein und der Beschuldigte muss die
Möglichkeit gehabt haben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern (OLG Hamm StV 1995, 200). Und das gilt auch, wenn der ursprüngliche
Haftbefehl "nur" erweitert worden ist (OLG Hamm, a.a.O., und StV 1998, 273 = wistra 1998, 158; StV 1998, 555 =
StraFo
1998, 242 = NStZ-RR 1998, 277). Auch in diesen Fällen ist also
die richterliche Vernehmung/Anhörung des Beschuldigten erforderlich
(Kleinknecht/Meyer-Goßner, [s.o.], §
115 Rn. 11 m.w.N.), es genügt nicht, dem Beschuldigte den
erweiterten Haftbefehl einfach nur zu übersenden (OLG Hamm, a.a.O. ).
Sie werden sich fragen, welche Auswirkungen hat das? Die
Auswirkungen können erheblich sein, und zwar einmal beim dringenden
Tatverdacht und außerdem bei der Frage der
Verhältnismäßigkeit der U-Haft, da insbesondere diese ja auch
vom Umfang des gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurfs abhängt.
Zugrundegelegt werden darf bei beiden Voraussetzungen nur der
ursprüngliche, in der Regel geringere Vorwurf, was insbesondere bei der
Verhältnismäßigkeit erhebliche, ggf. zur
Unverhältnismäßigkeit der weiteren U-Haft führende
Auswirkungen haben kann.
Inhaltsverzeichnis
Bei der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen nicht
übersehen werden darf als nächstes die Frage, ob der der
Haftprüfung zugrunde liegende Haftbefehl überhaupt den Anforderungen
des § 114 StPO entspricht. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen:
Der notwendige Inhalt des Haftbefehls ergibt sich aus § 114
Abs. 2 StPO. Von besonderer Bedeutung ist dabei die sog. Konkretisierung des
Tatvorwurfs. Dazu lässt sich allgemein feststellen, dass diese so
eingehend sein muss, dass der Haftbefehl letztlich wie eine
Anklageschrift, allerdings angepasst an den jeweiligen Ermittlungsstand - aus
sich selbst heraus verständlich ist (siehe zuletzt
u.a. OLG Hamm StraFo 2000,
30). Das ist besonders wichtig bei
Serienstraftaten (vgl. dazu OLG Brandenburg NStZ-RR 1997,
107), bei Straftaten aus dem Bereich der BtM-Kriminalität
(vgl. dazu OLG Köln StV 1999, 156) oder vor
allem auch aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität
(vgl. dazu LG München StV 1998, 384). Dabei
ist darauf zu achten, dass die Anforderungen an die konkrete Schilderung der
Tat im Haftbefehl wachsen, je länger die U-Haft andauert
(OLG Brandenburg StV 1997, 140 = NStZ-RR 1997, 308; LG
München, a.a.O.).
Sie werden sich wahrscheinlich auch an dieser Stelle fragen, warum
ich auf diese Problematik überhaupt eingehe. M.E. ist er deshalb von
großer Bedeutung, weil Fehler des Haftrichters in diesem Bereich dazu
führen, dass der Haftbefehl vom OLG aufgehoben werden muss. Das OLG hat
nach allgemeiner Meinung nämlich keine Kompetenz zur Ergänzung oder
Erneuerung des Haftbefehls (OLG Hamm NJW 1971, 1325; MDR
1975, 950; Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 125 Rn. 2
m.w.N. auch zur in der Literatur teilweise vertretenen a.A.; siehe auch
OLG Hamm StraFo 2000,
30), was zur Folge hat, dass es einen nicht den
Anforderungen des § 114 StPO entsprechenden Haftbefehl nicht "reparieren"
kann, sondern ihn aufheben muss. Das ist ggf. anders als bei der Haftbeschwerde
mit der Möglichkeit der eigenen Entscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO,
wo streitig ist, ob und in welchem Umfang das Beschwerdegericht einen
Haftbefehl reparieren kann (OLG Hamm, a.a.O.). Es lohnt sich also ggf., in einer gegenüber dem
OLG abzugebenden Stellungnahme den "Finger in eine entsprechende Wunde zu
legen".
Inhaltsverzeichnis
Ich möchte mich nun den mit § 112 StPO
zusammenhängenden Problemen zuwenden. Davon sind für den
(bestreitenden) Mandanten natürlich insbesondere die mit dem "dringenden
Tatverdacht" i.S. des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO zusammenhängenden
Fragen von erheblicher Bedeutung. Da sie weitgehend vom Einzelfall
abhängig sind, möchte ich diese Problematik nur kurz streifen und nur
auf eine Fragestellung, die m.E. von allgemeiner Bedeutung ist kurz eingehen.
Dabei handelt es sich um die Frage, ob und wenn ja, wie umfangreich zum
"dringenden Tatverdacht" in einer Schutzschrift ggf. Stellung genommen werden
soll. Das ist natürlich zunächst auch eine Frage, deren Beantwortung
vom jeweiligen Einzelfall und vom Stand der Ermittlungen abhängig ist. Sie
hat aber allgemeine Bedeutung insofern, als m.E. zum dringenden Tatverdacht nur
in Ausnahmefällen vorgetragen werden sollte. Denn sie riskieren als
Verteidiger sonst, dass durch die dann erforderliche Auseinandersetzung des
Oberlandesgerichts mit ihren gegen den dringenden Tatverdacht vorgetragenen
Argumenten, nicht nur der "dringende Tatverdacht" festgeschrieben wird, sondern
ggf. schon im Haftprüfungsverfahren eine eingehende Beweiswürdigung
durch das Oberlandesgericht erfolgt, die dann was Sie alle schon erlebt
haben gern vom Tatgericht übernommen wird. Deshalb im Zweifel
lieber kein "Präjudiz" riskieren und daher keine Stellungnahme zum
"dringenden Tatverdacht".
Inhaltsverzeichnis
Die in der Praxis bedeutsamsten Fragen im Zusammenhang mit den
allgemeinen Voraussetzungen der U-Haft ergeben sich bei der Prüfung, ob
ein Haftgrund im Sinn des § 112 Abs. 2 StPO vorliegt. Bei meinen
Ausführungen möchte bzw. muss ich mich aus Zeitgründen
beschränken auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO) und den der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
(zu den sog. "apokryphen" Haftgründen, wie z.B. die
Förderung der Geständnisbereitschaft siehe u.a.
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 2. Aufl., 1995, Rn. 268 ff.
m.w.N.; Weider, Die Anordnung der Untersuchungshaft leichtfertige
Annahme von Fluchtgefahr und apokryphe Haftgründe,
StraFo
1995, 11; Münchhalffen [s.o.],
StraFo
1999, 332 ff.). Aber auch insoweit kann ich nicht mehr als einen
Überblick geben; den Haftgrund der Wiederholungsgefahr werde ich ebenso
wie § 112 Abs. 3 StPO vollständig vernachlässigen.
Inhaltsverzeichnis
a) Allgemeines
Nach allgemeiner Meinung besteht Fluchtgefahr im Sinn des §
112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, wenn die Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem
Strafverfahren eher entziehen, als sich zur Verfügung halten werde.
Erforderlich ist also ein Verhalten des Beschuldigten, das dazu führt, den
Fortgang des Strafverfahrens dauernd oder wenigstens vorübergehend durch
Aufhebung der Bereitschaft des Beschuldigten für Ladungen zur
Verfügung zu stehen, zu verhindern (Kleinknecht/Meyer-Goßner
[s.o.], § 112 Rn. 18 m.w.N.).
Die Fluchtgefahr muß sich aus bestimmten Tatsachen ergeben.
Insoweit reicht nach herrschender Meinung derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie
beim "dringenden Tatverdacht", die Flucht muss nach der überwiegenden
Rechtsprechungsmeinung also nicht wahrscheinlich, sondern nur möglich sein
(siehe dazu Burhoff, EV [s.o.], Rn. 812, 813; Kleinknecht/Meyer-Goßner
[s.o.], § 112 Rn. 22 m.w.N. aus der Rspr. auch zur a.A.).
Ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, erfordert die
Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Falles. Das
wird in der Praxis häufig übersehen, wenn meist z.B. nur auf die
"hohe Straferwartung" abgestellt wird; dazu gleich mehr.
Folgende Umstände können in der Regel für
Fluchtgefahr sprechen: Ein auffälliger Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel,
die Verwendung falscher Namen, das Fehlen familiärer und beruflicher
Bindungen (siehe dazu Schlothauer/Weider [s.o.],
Rn. 207 ff.), insbesondere natürlich eine frühere Flucht
(siehe im Übrigen
Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 20) im
Grunde genommen das Schlimmste, was ihnen als Verteidiger in diesem Bereich
passieren kann. Gegen Fluchtgefahr sprechen folgende Umstände bzw. wird
sie von folgenden Umständen gemindert: der Umstand, dass der Beschuldigte
sich ggf. selbst gestellt hat, starke familiäre Bindungen
(vgl. u.a. OLG Köln StV 1997, 139 =
StraFo
1997, 92), hohes Alter des Beschuldigten, schlechter Gesundheitszustand
und/oder ggf. die Gefahr des Suizids (siehe OLG Köln
StraFo
1998, 102) und natürlich ggf. die Stellung einer Kaution
(vgl. u.a. OLG Hamm StV 1997, 643 [Freiheitsstrafe von 4
Jahren, Beschuldigter stammt aus Kasachstan, aber die gesamte Familie lebt in
Deutschland, Familie stellt eine Kaution von 30.000 DM]; siehe auch OLG
Köln StraFo 1997, 93; 1998, 103).
An dieser Stelle ist der Verteidiger des Beschuldigten gefordert.
Denn anders als beim "dringenden Tatverdacht" ist hier in der Regel zwingend
Vortrag erforderlich, wenn gegen die Annahme von "Fluchtgefahr" im Haftbefehl
vorgegangen werden soll. Dann müssen Sie als Verteidiger zu den
Gründe, die gegen Fluchtgefahr sprechen, konkret vortragen; diese sind dem
Oberlandesgericht naturgemäß in der Regel nicht bekannt. Kommt die
Stellung einer Kaution in Betracht, sollten sie diese auch anbieten. Gerade an
der Stelle empfiehlt sich immer auch ein Gespräch mit dem Berichterstatter
des Senats.
In diesem Zusammenhang wird häufig in der Argumentation ein
Punkt übersehen, der es aber m.E. wert ist vorgetragen zu werden und der
auch in der Rechtsprechung m.E. zu Recht zunehmend
berücksichtigt wird. Es handelt sich um die Frage, ob der Beschuldigte
überhaupt in der Lage ist zu fliehen oder ob ihm das nicht möglich
ist, z.B. weil er über die finanziellen Mittel für eine Flucht nicht
verfügt bzw. ihm insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten fehlen, um
z.B. im Ausland überleben zu können (vgl. dazu
aus der Rechtsprechung OLG
Hamm StV 1999, 37; StV 1999, 215; OLG Köln StV 1995, 475; AG Leipzig NStZ-RR 1997,
305). Auch dazu muss dann aber vorgetragen werden, weil sich diese
wesentlichen persönlichen Umstände in der Regel nicht ohne weiteres
aus den Akten ergeben.
Im Zusammenhang mit der "Fluchtgefahr" möchte ich auf zwei
Punkte besonders eingehen, da sie in der Praxis von erheblicher Bedeutung sind.
Das ist einmal die Frage der Fluchtgefahr bei Ausländern bzw. bei
Auslandskontakten und zum anderen natürlich die Frage der Begründung
der Fluchtgefahr allein? durch eine ggf. hohe Straferwartung.
Inhaltsverzeichnis
Ein besonderes Problem ist die Begründung der Fluchtgefahr,
wenn ich will das mal untechnisch so ausdrücken -
Auslandsberührung festzustellen ist, sei es, dass der Beschuldigte
Ausländer ist, sei es, dass ein deutscher Beschuldigter im Ausland lebt
oder Auslandsverbindung hat. Häufig wird dann die Fluchtgefahr auch
oder insbesondere damit begründet, dass die Fluchtgefahr in diesen
Fällen besonders groß sei, so dass die Vermutung einer Flucht nur
schwer widerlegt werden könne. Dem entspricht die wohl herrschende Meinung
in der Kommentarliteratur (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn.
20; vgl. die weiteren Nachweise bei Bleckmann, Verbotene Diskriminierung
von EG-Ausländern bei der Untersuchungshaft, StV 1995, 552, s.o.
ff.).
M.E. kann man jedoch allein aus dem Umstand der
Auslandsberührung nicht auf Fluchtgefahr schließen. Vielmehr ist das
ein Umstand, der gleichwertig neben den übrigen bei der Abwägung zu
berücksichtigenden Umständen steht. Das gilt auch, wenn der
ausländische Staat, den Beschuldigten nicht ausliefern wird, weil die
rechtlichen Möglichkeiten dazu nicht gegeben sind. Ich empfehle in diesem
Zusammenhang die Lektüre des Aufsatzes von Bleckmann, "Verbotene
Diskriminierung von EG-Ausländern bei der Untersuchungshaft" im StV 1995
(Bleckmann StV 1995, 552 ff.), der die
damit zusammenhängenden Fragen und Probleme im einzelnen darstellt. M.E.
besteht bei Ausländern, die schon länger in der
Bundesrepublik Deutschland leben, insbesondere auch dann keine Fluchtgefahr,
wenn sie hier sozial und beruflich verwurzelt sind (so
auch OLG Köln StV 1997, 642), jedenfalls haben diese Umstände
dann in der Reihe derjenigen, die gegen die Fluchtgefahr sprechen, ein
erhebliches Gewicht (so auch Schlothauer/Weider
[s.o.], Rn. 217 f. m.w.N.). Das ist aber z.B. auch wieder eine Stelle,
an der vorgetragen werden muss, warum trotz der Ausländereigenschaft eben
keine Fluchtgefahr besteht, weil z.B. die gesamte Familie hier wohnt.
Häufig bietet sich gerade auch hier die Stellung einer Kaution an. Wenn
diese nämlich aus dem Familienverband aufgebracht wird, kann das ein
zusätzlicher Umstand sein, der gegen die Fluchtgefahr spricht
(vgl. das Beispiel OLG Hamm StV 1997, 643
[s.o.].).
Von Bedeutung ist der Umstand der "Auslandsberührung"
insbesondere natürlich häufig bei Wirtschaftsstrafverfahren, bei
denen die beschuldigten "Wirtschaftsbosse" über Beziehungen ins Ausland
verfügen. Hier muss dann ganz besonders vorgetragen, warum dieser Umstand
nicht die Fluchtgefahr begründet.
Bei einem im Ausland lebenden Beschuldigten wird man hinsichtlich
der Annahme der Fluchtgefahr unterscheiden müssen: Hat der Beschuldigte
schon immer im Ausland gelebt, wird man mit diesem Umstand die Fluchtgefahr
nicht begründet können (so auch
Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 199;
Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.] § 112 Rn. 13; siehe auch OLG
Frankfurt StV 1994, 581) schon gar nicht etwa allein mit diesem Umstand.
Etwas anderes ist es natürlich, wenn sich der Beschuldigte gerade ins
Ausland begeben hat, um für die Ermittlungsbehörden nicht erreichbar
zu sein (Schlothauer/Weider [s.o.],
a.a.O.).
Wie es ist, wenn der Beschuldigte, der sich im Ausland
aufhält, auf Anfrage erklärt, dass er sich dem gegen ihn betriebenen
Strafverfahren nicht stellen werde, ist umstritten. Vom OLG Stuttgart wird in
diesen Fällen "Fluchtgefahr" bejaht (OLG Stuttgart
StV 1995, 258). M.E. ist das aber nicht zutreffend (so auch OLG Karlsruhe StV 1999, 36). Das Strafverfahren
kennt nämlich keine "Gestellungspflicht" des Beschuldigten, so dass in
diesen Fällen allenfalls ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO
erlassen bzw. bei deutschen Beschuldigten die Auslieferung betrieben werden
kann (OLG Karlsruhe, a.a.O., mit zust. Anm.
Lagodny; Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 200).
Inhaltsverzeichnis
Wenden wir uns nun der Frage nach der Fluchtgefahr infolge hoher
Straferwartung zu. Viele, wahrscheinlich sogar die meisten Haftbefehle werden
von den Haftrichtern oder den Tatgerichten damit begründet, dass der
Beschuldigte im Fall seiner Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe zu
rechnen habe und deshalb die Gefahr bestehe, dass er sich dem gegen ihn
anhängigen Verfahren durch Flucht entziehen werde. Das ist der in der
Praxis am häufigsten verwendete Umstand zur Begründung der
Fluchtgefahr, hinter den dann häufig alle anderen Umstände
zurücktreten. Darauf, dass das falsch ist, werde ich sogleich
zurückkommen.
Inhaltsverzeichnis
aa) Grenze für "hohe Strafe"/welcher
Erwartungshorizont?
Zunächst ist aber m.E. die Frage zu klären, was ist
eigentlich eine "hohe" Straferwartung oder anders: Wie hoch muss eine ggf.
für den Beschuldigten zu erwartende Freiheitsstrafe sein, um von einer
"hohen" Freiheitsstrafe sprechen zu können. Dafür gibt es keine
allgemeinen Regeln; die Frage ist auch in Rechtsprechung und Literatur
weitgehend ungeklärt (vgl. auch die
Nachweise bei Münchhalffen [s.o.],
StraFo
1999, 334). M.E. wird man bei einer Freiheitsstrafe, die über drei Jahren
liegt von einer hohen Freiheitsstrafe sprechen können
(vgl. dazu auch OLG
Hamm StV 1999, 37; StV 1999, 215), wobei ich nicht verkenne, dass andere Gerichte die
Grenze noch höher legen. So gehen z.B. das OLG Köln
(OLG Köln StV 1995, 419) und das LG
Zweibrücken (LG Zweibrücken StV 1997,
534) davon aus, dass eine hohe Freiheitsstrafe bei vier Jahren noch
nicht vorliegt; das OLG Köln (OLG Köln StV
1995, 419) ist an anderer Stelle sogar der Meinung, dass noch nicht
einmal eine zu erwartenden Strafe von 5 Jahren eine hohe Freiheitsstrafe
darstelle (OLG Köln StV 1993, 371).
Als Verteidiger müssen sie an dieser Stelle ebenfalls dazu
vortragen, und zwar alles das, was im Fall der Verurteilung ggf. strafmildernd
= strafmindernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Dabei
stellt sich dann die Frage, auf welchen Erwartungshorizont abzustellen ist. Ist
es der des Beschuldigten/Angeklagten oder der des Haft-Richters
(vgl. dazu insbesondere Münchhalffen [s.o.],
a.a.O., m.w.N., und Schwenn, Straferwartung- ein Haftgrund, StV 1984,
32)? Ich gebe zu, dass dazu der Ansatz von Münchhalffen, die
sich zuletzt mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (Münchhalffen [s.o.], a.a.O.), nicht ganz
von der Hand zu weisen ist. Sie geht davon aus, dass es wegen des Begriffs
"Erwartung" nur auf die innere Einstellung des Beschuldigten ankommen
könne. Aber: M.E. wird man dieser rein subjektiven Sicht ein objektives
Element korrigierend bzw. einschränkend zur Seite stellen müssen.
Dieses findet m.E. darüber, dass bei der Beurteilung der Frage der
"Fluchtgefahr" alle Umstände zu berücksichtigen sind, Eingang in die
Beurteilung. Dieses objektive Moment ist m.E. dann auch die Erwartung, die der
(Haft-)Richter von der ggf. gegen den Beschuldigten im Fall der Verurteilung zu
verhängenden Strafe hat. Denn er ist derjenige, der die
Prognose(entscheidung) über die Fluchtgefahr, die dem Erlass des
Haftbefehls zugrunde liegt, treffen muß, so dass seine Erwartung nicht
völlig außer Betracht bleiben kann (so jetzt
auch OLG Hamm, Beschl. v. 28.
1. 2000 2 Ws 27/2000; inzwischen
veröffentlicht in NStZ-RR 2000, 188). Ähnlich wäre es,
wenn man, was man m.E. tun muss, auf einen "verständigen" Beschuldigten
abstellen würde; auch dann käme es darauf an, welche Strafe der
Beschuldigte realistischer Weise zu erwarten hat. Die andere Auffassung
allein entscheidend die Erwartung des Beschuldigten führt im
Übrigen dazu, dass im Grunde genommen gegen einen bestreitenden
Beschuldigten, der natürlich seinen Freispruch erwartet, ein Haftbefehl
nie erlassen werden könnte (vgl. zur Bedeutung der
subjektiven Einschätzung des Beschuldigten OLG Köln
StraFo
1999, 103; siehe dazu auch noch Schwenn [s.o.], StV 1984, 132).
Denn dieser erwartet immer überhaupt keine Freiheitsstrafe. Warum sollte
er dann fliehen?
Inhaltsverzeichnis
bb) Auch bei hoher Strafe
Abwägung
Ich hatte bereits kurz darauf hingewiesen, dass das Abstellen
allein auf die hohe Straferwartung falsch ist. Das ergibt sich schon aus dem
Gesetz, denn nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht ein Haftgrund nur dann,
wenn "aufgrund bestimmter Tatsachen ... bei Würdigung der Umstände
des Einzelfalls" die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren
durch Flucht entziehen werde. Hinzu kommt, dass aus dem Vorhandensein des
"besonderen" Haftgrundes der Tatschwere in § 112 Abs. 3 StPO m.E. folgt,
dass bei anderen Taten als den dort aufgeführten allein die Höhe der
Strafe die Fluchtgefahr nicht rechtfertigen kann, wobei auch § 112 Abs. 3
StPO nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 19, 341 = NJW 1966, 243;
Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 36 m.w.N.)
ja nur eine widerlegliche Vermutung dafür ist, dass der
Täter/Beschuldigte sich dem Verfahren durch Flucht entziehen werde.
Berücksichtigt man dies alles, dann kann allein die hohe Straferwartung
eben keine Fluchtgefahr begründen (so auch Burhoff, EV [s.o.], Rn. 814 a).
Das scheint sich allmählich auch in der Rechtsprechung
durchzusetzen. Dazu verweise ich aus den letzten Jahren auf Entscheidungen des
KG (KG StV 1998, 207), des OLG Bremen
(OLG Bremen StV 1995, 85), des OLG Köln
(OLG Köln StV 1997, 642) und meines Senats
beim OLG Hamm (OLG
Hamm StV 1999, 37; StV 1999, 215 mit zust. Anm. Hohmann StV 2000, 152 [für bereits
verhängte Strafe]).
Eine hohe Straferwartung bliebt natürlich nicht
unberücksichtigt, sie ist aber nur Ausgangspunkt für die Prüfung
der Frage, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht zur Annahme berechtigt, der
Beschuldigte werde sich auch unter Berücksichtigung sonstiger
Umstände dem Verfahren durch Flucht entziehen, wenn er auf freiem
Fuß bleibt. Es hat also eine Abwägung stattzufinden
(siehe z.B. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln
StraFo
1997, 279.). Dabei kann zwar nach der Rechtsprechung auch der in einem
anderen Verfahren zu erwartende Widerruf einer Strafaussetzung zur
Bewährung mitberücksichtigt werden (Boujong in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl.,
1999 [im folgenden kurz: KK-Bearbeiter], § 112 Rn. 18; KG StV 1996, 383 m.
abl. Anm. Wattenberg; a.A. OLG Oldenburg StV 1987, 110 [Ls.]).
Auch einem danach ggf. erheblichen Fluchtanreiz können aber andere
Umstände, wie enge persönliche Bindungen an Angehörige und
Wohnort, fehlende Fähigkeiten und Mittel zur Flucht entgegenwirken
(OLG Frankfurt StV 1997, 138; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln StV 1995, 475; AG Leipzig NStZ-RR 1997, 305
[geringer Verdienst]). Im Lauf des Verfahrens kann mit zunehmender Dauer
der U-Haft auch die mit der Straferwartung begründete Annahme, der
Beschuldigte werde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen, so abnehmen, dass
der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht mehr gegeben ist (LG
Köln StV 1996, 385; Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 225). So
z.B., wenn bei der nach §§ 51 StGB, §§ 450, 450a StPO
vorzunehmenden Anrechnung von U-Haft nach der Rechtsprechung des BVerfG
jetzt ggf. auch verfahrensfremder eine nur noch geringe Straferwartung
festzustellen ist.
An dieser Stelle werden dann die Vorstellungen, die der
Beschuldigte selbst vom Ausgang des Verfahrens hat, für die Annahme der
Beurteilung der Fluchtgefahr an Bedeutung gewinnen (vgl.
dazu z.B. OLG Koblenz
StraFo
1998, 170; OLG Köln
StraFo
1998, 103; StV 1999, 606 =
StraFo
1999, 103; OLG München
StraFo
1998, 206; dazu auch Deckers in: Strafverteidigung in der Praxis, 1997,
§ 5 Rn. 83 m.w.N.). Da diese aber nur der Beschuldigte und sein
Verteidiger kennen, muß der Verteidiger, was ich hier noch einmal
wiederholen möchte, dazu, wenn er ggf. zur Fluchtgefahr Stellung nimmt,
beim Haftrichter vortragen (so auch Deckers
[s.o.], § 5 Rn. 88).
Abschließend zur Fluchtgefahr noch die Frage, wie bei einer
"besonders hohen Straferwartung" zu verfahren ist. M.E. ist dabei nicht anders
als bei einer nur "hohen" Straferwartung vorzugehen: Also Abwägung aller
Umstände, wobei die "hohe Straferwartung" nur ein Umstand ist, der allein
die Fluchtgefahr nicht begründet. Anders wird das aber zum Teil in der
Rechtsprechung gesehen. Denn teilweise wird in der Praxis auf die sonstigen
Umstände um so weniger Gewicht gelegt, je höher die Straferwartung
ist und bei einer "besonders hohen Strafe" was immer das auch ist
in der Regel nur noch geprüft, ob Umstände gegeben sind, die ggf.
eine daraus abzuleitende Fluchtgefahr, die durch die besonders hohe Strafe
offenbar indiziert wird, ausräumen können (vgl.
u.a. OLG Karlsruhe NJW 1978, 333; so auch Kleinknecht/Meyer-Goßner
[s.o.], § 112 Rn. 25 m.w.N.). Insbesondere gegenüber dieser
Argumentation ist m.E. auf § 112 Abs. 3 StPO zu verweisen, der zeigt, dass
bei anderen als den dort genannten Delikten, die in der Regel zu einer
"besonders hohen Strafe" führen, eine widerlegliche Vermutung der
Fluchtgefahr zur Begründung des Haftbefehls eben nicht ausreicht
(so auch OLG Köln StV 1993, 371, wonach auch bei
schweren Straftaten die Anforderungen für die Annahme der Fluchtgefahr
nicht gemindert sind).
Inhaltsverzeichnis
Zum Ende des ersten Teils möchte ich mich nun noch dem
Haftgrund der Verdunkelungsgefahr geregelt in § 112 Abs. 2 Nr. 3
StPO zuwenden. Dieser Haftgrund ist gegeben, wenn das Verhalten des
Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte
Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und
dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird (vgl. zuletzt z.B. OLG München StV 1995, 86), und
zwar aktiv (OLG Köln StV 1997, 27; dazu auch
Deckers [s.o.], 5 Rn. 93 ff.). Dieser Haftgrund wird zwar in der
Praxis wohl nicht so häufig angewandt wie der der "Fluchtgefahr" Er birgt
aber für den Beschuldigten eine größere Gefahr, da er zur
Sicherung des Ermittlungsverfahrens auch dann angenommen werden kann, wenn sich
aufgrund einer nur niedrigen Straferwartung Fluchtgefahr nicht begründen
lässt. Allgemein werden sie als Verteidiger ihren Mandanten also
rechtzeitig darauf aufmerksam machen (müssen), dass er alles zu
unterlassen hat, was nur den Anschein erweckt, er wolle auf (sachliche oder
persönliche) Beweismittel einwirken, wie also z.B. die Beeinflussung von
Zeugen, das Beiseiteschaffen von Beweismitteln u.a.
Die Verdunkelungsgefahr muß ebenfalls aufgrund bestimmter
Tatsachen begründet sein (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn.
27 m.w.N.). Diese müssen jedoch nicht zur vollen Überzeugung
des Gerichts feststehen, die bloße Möglichkeit verdunkelnder
Handlungen genügt andererseits aber nicht (OLG Hamm
StV 1985, 114; OLG Köln StV 1999, 37). Die "bestimmten Tatsachen"
können sich aus dem Verhalten, den Beziehungen und den
Lebensumständen des Beschuldigten ergeben (OLG Hamm,
a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 28
m.w.N.). Es genügt aber nicht, dass der Beschuldigte nur seine
Tatbeteiligung bestreitet oder er sich weigert, unbekannte Personen, die ggf.
bei der ihm zur Last gelegten Tat beteiligt waren, zu benennen
(OLG Köln StV 1999, 37).
Fraglich und immer wieder Gegenstand von Diskussionen ist, ob ggf.
allein schon aus der Eigenart der der Beschuldigten zur Last gelegten Straftat
der Schluss auf Verdunkelungsgefahr gezogen werden kann (vgl. dazu aus neuerer Zeit Münchhalffen [s.o.],
StraFo
1999, 335 m.w.N. in Fn. 44.). Das wird von den Haftrichtern gern und
häufig bei den Delikten des Betruges, der Bestechung, der Hehlerei, bei
"Konkurs"-delikten und bei Steuerstraftaten, manchmal formularmäßig,
angenommen, weil es sich dabei so häufig die Begründung in den
Haftbefehlen um Delikte handelt, die schon ihrer Natur nach auf
Verschleierung und Irreführung angelegt seien.
M.E. ist die Frage kann allein aus der Eigenart des Delikts
auf Verdunkelungsgefahr geschlossen werden? - zu verneinen
(so auch OLG Frankfurt NStZ 1997, 200 [für
§§ 331 ff. StGB]; OLG Köln StV 1999, 37; OLG München StV
1995, 86.). Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr setzt dem Wortlaut der
gesetzlichen Regelung nach ebenso wie der der Fluchtgefahr
bestimmte Tatsachen bzw. bestimmte Handlungen voraus, die den Verdacht der
prozessordnungswidrigen Einwirkung auf Beweismittel begründen. Das Delikt,
um das es bei dem Vorwurf gegen den Beschuldigten geht, ist aber keine
"bestimmte Tatsache" in diesem Sinn, sondern nur der Vorwurf, der von den
Ermittlungsbehörden gegen den Beschuldigten erhoben wird und der erst noch
im Verfahren gegen den Beschuldigten erwiesen werden soll. Diese Tat ist noch
nicht "bestimmt" i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO und scheidet damit als
alleiniger Anknüpfungspunkt für die Bejahung des Haftgrundes
"Verdunkelungsgefahr" aus. Hinzu kommen müssen für deren Annahme
vielmehr noch weitere Umstände, aus denen auf die Gefahr der negativen =
verdunkelnden Einflussnahme geschlossen werden kann (so
insbesondere OLG Frankfurt, OLG Köln, jeweils a.a.O.; siehe auch
Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 30;
Münchhalffen [s.o.],
StraFo
1999, 335; zustimmend zu OLG Köln Paeffgen NStZ 2000, 75, 77 in Fn.
5.).
Eine andere Auslegung würde bei den genannten Delikten m.E.
auch zu einer nicht hinnehmbaren "gesetzlichen Vermutung" führen: Der
Erlass des Haftbefehls setzt dringenden Tatverdacht voraus. Würde also bei
bestimmten Delikten allein der Charakter der vorgeworfenen Straftat die
Verdunkelungsgefahr begründen, würde das bedeuten, dass bei diesen
Delikten mit der Bejahung des dringenden Tatverdachts zugleich der Haftgrund
der Verdunkelungsgefahr indiziert wäre. Das widerspricht aber mit
Sicherheit der gesetzlichen Regelung, nach der der Erlass eines Haftbefehls
eben nicht nur vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts abhängen soll,
sondern als weitere Voraussetzung das Vorliegen eines Haftgrundes als
eigenständige Voraussetzung geprüft und bejaht werden muss
(so auch Münchhalffen [s.o.],
StraFo
1999, 336).
Ist im Haftbefehl der Haftgrund "Verdunkelungsgefahr" bejaht
worden, müssen sie als Verteidiger bei der besonderen Haftprüfung im
Rahmen der Prüfung der Frage nach einem noch aktuellen Haftgrund m.E.
besonders darauf achten, ob dieser Haftgrund überhaupt noch fortbesteht.
Mit zunehmender Dauer des Verfahrens und damit fortschreitender "Dichte" des
Ermittlungsergebnisses kann und wird sich in der Regel nämlich der
Haftgrund der "Verdunkelungsgefahr" abschwächen. Desto mehr nämlich
ermittelt ist, desto mehr wird gegen noch aktuelle "Verdunkelungsgefahr"
sprechen. Oder anders: Wo alles oder fast alles ermittelt ist, bleibt kaum noch
Raum zum Verdunkeln bzw. kann der Beschuldigte die Ermittlungen nicht mehr
behindern (vgl. dazu
Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 31 m.w.N.).
Das ist m.E. insbesondere dann der Fall, wenn richterlich protokollierte
Aussagen von unbeeinflussten Zeugen vorliegen (OLG
Karlsruhe NJW 1993, 1148). In der Regel werden daher auch der Abschluss
der Ermittlungen und die Erhebung der Anklage die Verdunkelungsgefahr
ausräumen (siehe dazu OLG Frankfurt StV 1984, 583;
Krekeler, Zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, insbesondere bei
Wirtschaftsdelikten, wistra 1982, 8, 10). Deshalb sollte sie im Rahmen
der besonderen Haftprüfung, wenn eine Verteidigungsschrift abgegeben wird,
zu diesen Fragen Stellung nehmen.
Ich möchte an dieser Stelle meine Ausführungen zu den
allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft bzw. der
besonderen/oberlandesgerichtlichen Haftprüfung beenden und schlage vor,
dass ich vielleicht an dieser Stelle eine Pause in meinen Ausführungen
mache und ihnen eine erste Gelegenheit geben, zu fragen und mich ggf. als
"Klagemauer" zu verwenden.
Inhaltsverzeichnis
Im zweiten Teil möchte ich mich nun den besonderen
Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft
über sechs Monate hinaus zuwenden. Dabei möchte ich in einem Exkurs
zunächst allerdings einige allgemeinere Ausführungen zum
Beschleunigungsgrundsatz machen.
Inhaltsverzeichnis
I. Exkurs: Beschleunigungsgrundsatz
Die StPO kennt für die Dauer der U-Haft keine festen
zeitlichen Obergrenzen (Schlothauer/Weider [s.o.],
Rn. 355). Das hat die Folge, dass U-Haft grundsätzlich bis zum
Abschluss des Strafverfahrens andauern darf, und zwar unabhängig von
dessen Dauer, es sei denn die allgemeinen Voraussetzungen der U-Haft sind
zwischenzeitlich entfallen und der Haftbefehl ist deshalb aufzuheben. Das
bedeutet aber nun nicht, dass das Verfahren auch beliebig langsam geführt
werden darf. Dem steht einmal die für jeden Beschuldigten bis zum
Abschluss des Verfahrens geltende Unschuldsvermutung entgegen, die insoweit
auch fordert, dass so schnell wie möglich geklärt wird, ob der
Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Straftat überführt und deshalb
eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden kann. Zum
anderen steht einer beliebig langen, um nicht zu sagen: beliebig langsamen,
Dauer des Strafverfahrens der sich aus Art. 2 Abs. 2, 104 GG ergebende
Freiheitsanspruch des Beschuldigten entgegen, der seine besondere
Ausprägung auch in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK gefunden hat. Dieser
räumt dem Beschuldigte ausdrücklich einen Anspruch auf "Aburteilung
innerhalb einer angemessen Frist oder auf Haftentlassung" ein.
Insbesondere auf diese Vorschriften geht der gerade für
Strafverfahren mit U-Haft besonders geltende Beschleunigungsgrundsatz
zurück (zu allem a. Schlothauer/Weider
[s.o.], Rn. 356 ff. m.w.N.). Er führt zu der allgemeinen Forderung,
dass U-Haft-Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu
führen sind. Sie haben grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung
anderer Strafverfahren (Schlothauer/Weider [s.o.],
Rn. 363, 378 ff. m.w.N.). Die zulässige Dauer von U-Haft bestimmt
sich allein nach der Schwierigkeit des Verfahrens und nicht vermeidbaren
Verzögerungen, keine Rolle spielt die Schwere des Tatvorwurfs und/oder die
Höhe einer ggf. zu erwartenden Strafe (Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 357 m.w.N. aus der
Rechtsprechung des EGMR.).
Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch nicht etwa erst ab einem
Vollzug der U-Haft von über sechs Monaten, sondern er gilt auch schon
vorher während des gesamten Ermittlungsverfahrens, also auch schon in dem
Verfahrensstadium bis zur Sechsmonatsprüfung (eingehend dazu Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 360
ff.). Das wird in der Praxis leider häufig übersehen. Diese
weite Geltungsdauer des Beschleunigungsgrundsatzes hat m.E. dann Auswirkungen
auf die Frage, inwieweit eine Kompensation von verzögerter Behandlung des
Verfahrens in einem Verfahrensabschnitt durch besonders beschleunigte
Behandlung des Verfahrens in einem anderen Verfahrensabschnitt zulässig
ist; dazu gleich an anderer Stelle mehr.
Trotz dieser weiten Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes hat man
häufig bei U-Haft-Sachen aber doch den Eindruck, dass die Sachbearbeiter
der gegenteiligen - Auffassung waren. Immer wieder stellt man
nämlich eine Praxis, und zwar häufig in Kapitalverfahren fest, die
offenbar annimmt, es genüge, innerhalb der ersten sechs Monate, meist am
Ende, Anklage beim Landgericht zu erheben und dann die Sache dem OLG zur
Haftprüfung vorzulegen mit dem Hinweis, dass die Eröffnung des
Verfahrens bevorstehe oder dass zunächst noch ein
Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse, dann werde
terminiert. Dies verletzt m.E. dann den Beschleunigungsgrundsatz, wenn das
Verfahren eher anklagereif war und/oder eher durch ein erstinstanzliches Urteil
hätte abgeschlossen werden können. Denn der Beschleunigungsgrundsatz
erlaubt wie gesagt - nicht etwa U-Haft bis zu sechs Monaten und fordert
erst für die Zeit danach beschleunigte Bearbeitung des Verfahrens, sondern
er geht davon aus, dass U-Haft-Verfahren von Anfang an mit größt
möglicher Beschleunigung betrieben werden müssen.
In diesem Zusammenhang hat auch der Verteidiger eine besondere
Aufgabe. Er sollte nämlich, was auch Schlothauer/Weider
(Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 362)
empfehlen, ggf. auch schon vor Erreichen der Sechsmonatsgrenze die
Beachtung des Beschleunigungsgebots anmahnen, wozu z.B. im Rahmen einer
Haftbeschwerde oder der Begründung eines Haftprüfungsantrags die
Möglichkeit besteht. Zwar wird das häufig in diesem Verfahrensstadium
noch nicht zur Aufhebung des Haftbefehls führen, aber diese
"Mahnung" kann einmal zur Folge haben, dass der Beschleunigungsgrundsatz nun im
weiteren Verfahrensablauf ausreichend beachtet wird, was zu kürzerer
U-Haft für den Mandanten führt. Zum anderen kann man mit einer
solchen Stellungnahme im Rahmen einer Haftbeschwerde die
Sechsmonatsprüfung vorbereiten und schon an dieser Stelle den Blick des
später mit der Haftprüfung befassten OLG-Senats im Hinblick darauf
schärfen, ob denn wenigstens nach diesem Hinweis des Verteidigers das
Verfahren mit größt möglicher Beschleunigung gefördert
worden ist.
Schließlich noch etwas zum Maßstab, an dem zu messen
ist, ob ein U-Haft-Verfahren mit der erforderlichen Beschleunigung
gefördert worden ist. Die Frage, ob eine beschleunigte Behandlung des
Verfahrens stattfindet bzw. stattgefunden hat, lässt sich nur durch einen
Vergleich mit der Bearbeitungsdauer sonstiger Verfahren, insbesondere von
Nichthaftsachen, ermitteln. Im Verhältnis zu denen sind U-Haft-Sachen
vorrangig zu behandeln (Schlothauer/Weider [s.o.],
Rn. 383 ff. m.w.N.; siehe auch u.a. OLG Düsseldorf StV 1988, 390; OLG
Köln NJW 1973, 912; Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], §
121 Rn. 25). D.h.: Die Strafverfolgungsbehörden haben alle
Maßnahmen zu treffen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich
abzuschließen und/oder ein Urteil herbeizuführen
(BVerfG NJW 1980, 1448, 1449.). Dazu gehören
Doppelakten, Drängen auf bevorzugte Behandlung der Sache bei einem
Sachverständigen, oder ggf. Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins, der
durch Nichthaftsachen besetzt ist.
Nach diesen mehr allgemeinen Ausführungen nun zu den
besonderen Voraussetzungen der Haftprüfung nach § 121 StPO:
Inhaltsverzeichnis
Im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach § 121 StPO
stellt sich für den Verteidiger zunächst die Frage nach dem Zeitpunkt
der Haftprüfung oder, wie die 6-Monats-Frist zu berechnen ist. Diese Frage
hat deshalb Bedeutung, weil ggf. durch Berücksichtigung von anderen
Haftzeiten und/oder anderer Art der Freiheitsentziehung die Haftprüfung
eher durchzuführen ist bzw. eher durchzuführen gewesen wäre, als
von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht zunächst angenommen. Auf diese
Weise kann dann schnell aus einer 6-Monats-Prüfung eine
9-Monats-Prüfung werden bzw. sich wegen der Länge der bereits
vollzogenen U-Haft der Prüfungsmaßstab des Oberlandesgerichts
verschärfen.
Inhaltsverzeichnis
1. Berücksichtigung von
sonstigem Freiheitsentzug bei der Fristberechnung
Nach h.M. beginnt die 6-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO in
dem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte aufgrund eines bestehenden Haftbefehls
ergriffen oder nach vorläufiger Festnahme gegen ihn bei der
Vorführung Haftbefehl erlassen wurde (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 4
m.w.N.; a.A. Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 74 [für den Fall der
vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO]).
Bei der Berechnung der sich anschließenden 6-Monats-Frist
ist unbeachtlich, ob sich der Beschuldigte aufgrund des Haftbefehls
ständig in U-Haft befunden hat oder zwischenzeitlich auf freiem Fuß
war, vollzogene U-Haft-Zeiten werden auf jeden Fall zusammengerechnet.
Berücksichtigt wird aber nur deutsche U-Haft. Unberücksichtigt bleibt
im Ausland vollzogene U-Haft und auch Auslieferungshaft (wegen der Einzelh. siehe Kleinknecht/Meyer-Goßner
[s.o.], § 121 Rn. 5 ff. m.w.N.; siehe zu den Problemen der Fristberechnung
des § 121 Abs. 1 StPO eingehend auch Starke, Probleme der
Fristberechnung nach § 121 Abs. 1 StPO, StV 1988, 223 ff.). Das
kann für den Mandanten, der sich zunächst im Ausland in
Auslieferungshaft befunden hat, misslich sein. M.E. wird man darauf
zurückzuführende lange U-Haftzeiten mit besonderer Beschleunigung und
der besonderen Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begegnen müssen.
Wird gem. § 122 StVollzG in Unterbrechung der U-Haft
Strafhaft verbüßt, wird die Zeit der Strafverbüßung nicht
bei der Ermittlung der 6-Monats-Frist berücksichtigt, und zwar auch dann
nicht, wenn der Haftbefehl, was die Regel ist, in Form von Überhaft
bestehen bleibt. Das besondere Beschleunigungsgebot für Haftsachen ist
jedoch auch in diesem Fall zu beachten (OLG Brandenburg
StV 1999, 161; OLG Frankfurt NStZ 1988, 90). Haben allerdings die
Voraussetzungen für die Anordnung der Vollstreckung der Strafhaft gar
nicht vorgelegen, muß der Zeitraum der zu Unrecht erfolgten Vollstreckung
von Strafhaft nachträglich als U-Haft angesehen und bei der Frist des
§ 121 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden (OLG
Frankfurt, a.a.O.; Starke [s.o.], StV 1988, 226). Das ist z.B.
denkbar, wenn die Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
nachträglich aufgehoben wird, weil die Voraussetzungen für die
Vollstreckung nicht vorlegen haben (siehe die
Fallgestaltung bei OLG Frankfurt, a.a.O.).
Unberücksichtigt bleibt bei der Berechnung der 6-Monats-Frist
schließlich ebenfalls der Zeitraum, in dem der Haftbefehl deshalb nicht
vollzogen wurde, weil der Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht war (OLG Düsseldorf NStZ 1996, 553
[für § 10 Abs. 1 PsychKG NW]; OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 21.).
Bei der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO geht die h.M. davon
aus, dass die Zeit der Unterbringung mitgerechnet wird, wenn die U-Haft die
Unterbringung ersetzt und wenn sich die U-Haft unmittelbar an die Unterbringung
anschließt (Kleinknecht/Meyer-Goßner
[s.o.] § 121 Rn. 6; zuletzt OLG Nürnberg StV 1997, 537 [Ls.]; zum
Stand der Rechtsprechung siehe auch Schlothauer/Weider [s.o.],
Rn. 372.). Etwas anderes soll gelten, wenn der Beschuldigte
zwischenzeitlich auf freien Fuß gesetzt worden ist (OLG Koblenz MDR 1975, 422; a.M. OLG Celle NJW 1991,
248).
Inhaltsverzeichnis
Die 6-Monats-Frist endet mit Vorlage der Akten beim OLG. Allein
die verspätete Vorlage ist nach heute wohl h.M. kein Grund, den Haftbefehl
aufzuheben (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.],
§ 121 Rn. 28 m.w.N.; a.A. u. a. Schlothauer/Wieder [s.o.],
Rn.369).
Bei rechtzeitiger Vorlage der Akten ruht nach § 121 Abs. 3
Satz 1 StPO der weitere Fristablauf. Hat die Hauptverhandlung begonnen, ruht
die Frist bis zu deren Ende weiter, § 122 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das
bedeutet, dass während laufender Hauptverhandlung die besondere
Haftprüfung nicht (mehr) stattfindet. Das hat zur Folge, dass die
Oberlandesgerichte in diesem Verfahrensstadium die Fortdauer der U-Haft nur
noch im Wege der Haftbeschwerde überprüfen können
(Münchhalffen [s.o.], S. 336), wobei
sie dann an die besonderen Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO nicht
gebunden sind. Das bedeutet aber m.E. nicht, dass nicht auch in dem
Verfahrensstadium "Hauptverhandlung" besonders darauf zu achten ist, ob nicht
inzwischen zu lange U-Haft vollzogen wird und daher jetzt der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Aufhebung oder zumindest
eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls erfordert. Eine Konsequenz, die
in der Praxis aber leider nur selten gezogen wird (siehe
aber OLG Hamm StV 1998,
553 [für Revisionsverfahren]).
Inhaltsverzeichnis
3. "Dieselbe Tat" im Sinn des §
121 StPO
Besonders darauf zu achten ist, dass sich die 6-Monats-Frist auf
"dieselbe Tat" beziehen muss. Dazu kann ich heute hier nur Faustregeln
darstellen, die sie bei der Prüfung der Frage, ob ggf. in einem anderen
Verfahren erlittene U-Haft in dem Verfahren, in dem Haftprüfung nach
§§ 121, 122 StPO ansteht, hinzuzurechnen ist, beachten müssen;
im übrigen muss ich auf die allgemeine Kommentarliteratur verweisen
(Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121
Rn. 11. m.w.N.):
Bei der Berechnung bzw. Zusammenrechnung von der U-Haft ist nach
inzwischen h.M. wie folgt vorzugehen: Grundsätzlich sind bei der
Berechnung der Dauer der U-Haft alle Haftzeiten zusammenzurechnen, die der
Beschuldigte wegen aller strafbaren Handlungen verbüßt hat, die zur
Gesamtheit des geschichtlichen/sozialen Vorgangs gehören, der ihm
vorgeworfen wird (vgl. dazu
Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 11;
Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 375, jeweils m.w.N.). Die
Rechtsprechung legt den Begriff "derselben Tat" inzwischen wohl weitgehend
dahin aus, dass entscheidend ist, ob die gegen einen Beschuldigten erhobenen
Vorwürfe in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können
und zwar unabhängig davon, ob es sich um dieselben oder verschiedene
Verfahren handelt (vgl. u.a. OLG Brandenburg StV 1997,
536; OLG Bremen StV 1998, 140; OLG Hamburg
StraFo
1998, 390; OLG Hamm StV 1998, 555; OLG Stuttgart NStZ-RR 1999, 318; OLG
Zweibrücken StV 1998, 556; zum Zeitpunkt der OLG-Haftprüfung bei
Verfahrensverbindung siehe auch OLG Stuttgart StV 1999, 101.).
Allerdings darf eine Verbindung der Verfahren nicht nur theoretisch
möglich sein, sondern muss sich von Ermittlungsstand und -richtung her
angeboten haben (OLG Köln NStZ-RR 1998, 181; zu
allem a. Burhoff, Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger
zu neuerer Rechtsprechung, ZAP F. 22 R., S. 80.).
Bei mehreren Taten im prozessualen Sinn, die Gegenstand desselben
Ermittlungsverfahrens sind, darf der Haftbefehl auch nicht auf eine von ihnen
beschränkt werden, um sich mit Hilfe eines späteren Haftbefehls
für die anderen Taten eine neue 6-Monats-Frist zu eröffnen, sofern
diese Vorwürfe bei Erlass des ersten Haftbefehls bekannt waren; Stichwort:
Vorratshaltung ist unzulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.] § 121 Rn.
13; Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 376, jeweils m.w.N. aus der Rspr.;
siehe auch OLG Düsseldorf StV 1996, 553.). Etwas anderes gilt
allerdings, wenn der Beschuldigte während einer Haftunterbrechung oder
Außervollzugsetzung "neue" Straftaten begeht. Wegen dieser kann dann ein
neuer Haftbefehl erlassen und vollstreckt werden, wobei dann auch eine "neue"
6-Monats-Frist gilt (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.] § 121 Rn. 15
m.w.N.).
Inhaltsverzeichnis
III. Wichtiger Grund für
Fortdauer der U-Haft
Die die Praxis bei der Haftprüfung durch das OLG in der Regel
am meisten beschäftigende Frage ist mit Sicherheit die, ob
überhaupt ein wichtiger Grund i.S. des § 121 Abs. 1 StPO
vorliegt, der die Fortdauer der U-Haft über sechs Monate hinaus
rechtfertigt. Das kann nach der gesetzlichen Regelung sein die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder eben ein "anderer
wichtiger Grund", der in seinem Gewicht den im Gesetz genannten Gründen
gleichkommen muss (Kleinknecht/Meyer-Goßner
[s.o.], § 121 Rn. 19.), wobei die Grenzen zwischen diesen
Gründen fließend sind. Die Rechtsprechung zu diesem Themenkreis ist
unüberschaubar und weitgehend auch einzelfallbezogen. Deshalb kann ich
hier nicht eine ins einzelne gehende Darstellung geben, sondern muss mich auf
einige mehr allgemeinere Ausführungen beschränken. Abschließend
möchte ich ihnen dann noch eine Art "Checkliste" geben, die auf der
Rechtsprechung des OLG Hamm aus den letzten Jahren basiert.
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
Zur Auslegung des Merkmals "wichtiger Grund" i.S. des § 121
Abs. 1 StPO ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Vorschrift um eine
Ausnahmevorschrift handelt, die demgemäss eng auszulegen ist
(Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.;
vgl. zum Auslegungsmaßstab u.a. auch BVerfG NStZ 1995, 295 = StV 1995,
199.). Deshalb ist es m.E. grundsätzlich auch unerheblich, ob es
sich um leichte oder grobe Fehler bzw. Versäumnisse handelt, die zur
Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens führen
(a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.],
§ 121 Rn. 26 m.w.N.). Auch findet nach zutreffender h.M. eine
Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit an einer
Verfahrenssicherung durch weiteren Vollzug der U-Haft und dem
Interesse des inhaftierten Beschuldigten an möglichst beschleunigtem
Abschluss seines Verfahrens nicht statt (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn.
20 m.w.N. auch zur a.A.). Nach inzwischen wohl h.M. ist darum auch die
Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ohne Bedeutung
(Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121
Rn. 20 m.w.N. auch zur a.A.). Es gelten also für Kapitalverbrechen
und/oder z.B. Verfahren aus dem Bereich der Wirtschaftkriminalität mit
einem hohen Schaden und/oder Verfahren aus dem Bereich der organisierten
Kriminalität keine Besonderheiten.
Inhaltsverzeichnis
Für die wichtigen Gründe gilt nun folgendes
(vgl. im Übrigen
Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 212 Rn. 22 ff.;
Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 380 ff.; Burhoff, EV [s.o.], Rn. 451 ff., jeweils m.w.N.):
Die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen kann sich ergeben bei
rechtlichen oder tatsächlichen Besonderheiten der Tat
(KK-Boujong [s.o.], § 121 Rn. 14), bei
einer schwierigen Beweisführung, weil z.B. wesentliche Zeugen nur schwer
erreichbar sind (Schlothauer/Weider [s.o.],
a.a.O.). Sie lässt sich aber nicht damit begründen, was aber
in der Praxis häufig versucht wird, dass andere Straftaten
(mit)aufgeklärt werden sollten/mussten, die nicht Gegenstand des dem
Verfahren zugrundeliegenden Haftbefehls sind oder waren (OLG Brandenburg StV 2000, 37; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996,
268). Auch darf es nicht mehr nur um Ermittlungen gehen, deren
Ergebnisse nur noch am Rande mit dem eigentlichen Verfahrensgegenstand zu tun
haben (OLG Brandenburg, a.a.O.).
Inhaltsverzeichnis
Ein besonderer Umfang der Ermittlungen kann zu bejahen sein bei
einer Vielzahl von Taten, Beschuldigten und/oder Zeugen
(Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 381.), wobei aber z.B. die
Vernehmung von nur 21 Zeugen in einem Zeitraum von sechs Monaten und
dann noch mit längeren Vernehmungspausen - nicht ausreicht
(OLG Hamm
StV 2000, 90 =
StraFo
2000, 68), um einen besonderen Umfang der Ermittlungen zu bejahen.
Verneint worden ist die weitere Fortdauer der U-Haft auch, wenn die
Ermittlungsbehörden einem durch den besonderen Umfang entstandenen
Ermittlungsaufwand nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet sind, wie
z.B. durch vermehrten Personaleinsatz, und zwar auch bei Polizei und
Staatsanwaltschaft (OLG Düsseldorf StV 1990,
503). In diesem Zusammenhang wird häufig übersehen, das
Verfahrensbeschränkung und/oder -trennung (OLG
Köln StV 1993, 33) auch der Beschleunigung dienen können,
wobei dann vielfach noch die weitere Frage vernachlässigt wird, ob nicht
ggf. Teilanklage hätte erhoben werden können, wenn nicht sogar
müssen (OLG Frankfurt StV 1995, 423; OLG Hamm [s.o.], a.a.O.; vgl. dazu auch BVerfG NStZ 1994, 553 = StV 1994,
589).
Inhaltsverzeichnis
Über diese Gründe hinaus kommt die Fortdauer in
Betracht, wenn ein "anderer wichtiger Grund" vorliegt, der den Abschluss des
Verfahrens innerhalb der 6-Monats-Frist unmöglich gemacht hat und deshalb
die Fortdauer der U-Haft gerechtfertigt ist. Dazu gehören einmal die
Fälle der nicht vorhersehbaren Erkrankung des Vorsitzenden oder des
Berichterstatters (Schlothauer/Weider [s.o.], Rn.
388 m.w.N.) sowie ebenso die der Verhinderung des Verteidigers
(OLG Düsseldorf StV 1994, 326); das letztere
wird m.E. allerdings wohl dann nicht die Fortdauer der Untersuchungshaft
rechtfertigen, wenn die Verhinderung des Verteidigers durch eine unterlassene
Terminsabsprache verursacht worden ist (OLG Karlsruhe
StraFo
1999, 430; zur Terminsanberaumung Burhoff, EV [s.o.], Rn. 781 ff. m.w.N.). Von Bedeutung sind in
diesem Zusammenhang auch die Fragen einer ggf. unzureichenden Sach- und
Personalausstattung der Justizbehörden, die sich hier nicht im einzelnen
darstellen lassen (vgl. dazu
Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.] Rn. 22, Schlothauer/Weider
[s.o.], Rn. 383 und Burhoff, EV [s.o.], Rn. 453, jeweils m.w.N.). Schließlich ist
darauf zu verweisen, ob die Justizbehörden alle
Beschleunigungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben (siehe dazu Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 385
m.w.N.), wozu insbesondere die rechtzeitige Anlegung von Doppel- oder
Mehrfachakten zum Zweck gleichzeitiger Ermittlungen, aber auch gleichzeitiger
Akteneinsicht durch mehrere Verteidiger gehört (vgl.
dazu u.a. BVerfG NJW 1994, 2081 f. = StV 1993, 481; zuletzt KG StV 2000, 36,
37) oder zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren, so vor kurzem
erst das BVerfG (BVerfG StV 1999, 162).
Insbesondere das letztere wird in der Praxis häufig übersehen; nicht
selten werden daher, wenn Haftbeschwerde und/oder weitere Haftbeschwerde
eingelegt worden sind, dem OLG die Originalakten vorgelegt. Das bedeutet dann
in der Regel mehrwöchiger Stillstand der Ermittlungen bzw. keine weitere
Förderung des Verfahrens.
In der Praxis treten in diesem Zusammenhang auch immer wieder
Probleme mit einer verspäteten Eröffnung des Hauptverfahrens und/oder
der dadurch bedingten verspäteten Anberaumung eines
Hauptverhandlungstermins auf. Zu den insoweit zulässigen Fristen, gibt es
keine festen Regeln, zumal die Beurteilung auch vom jeweiligen Einzelfall
abhängen wird. Jedenfalls sind aber mehrmonatige Fristen zwischen Eingang
der Anklage bei Gericht und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht hinnehmbar
(vgl. u.a. KG StV 1994, 90; OLG Düsseldorf StV 1992,
21; siehe die weiteren N. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.],
§ 121 Rn. 25). Auch ein Beginn der Hauptverhandlung erst mehrere
Monate nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses wird in der Regel nicht ohne
Beanstandung durch das OLG bleiben; dabei kann man dann trefflich darum
streiten, ob schon 4 ½ Monate zuviel sind (so OLG
Hamm StV 2000, 90 =
StraFo
2000, 69) oder erst 6 Monate (vgl. dazu OLG
Düsseldorf StV 1992, 586; OLG Frankfurt StV 1982, 584).
Schwierigkeiten gibt es in diesen Bereich auch immer wieder, wenn
es um die Beauftragung eines Sachverständigen mit einem
Sachverständigengutachten geht. Der Sachverständige muss nämlich
unverzüglich beauftragt werden, also in der Regel schon im
Ermittlungsverfahren (vgl. u.a. OLG Hamm StV 1993,
205), und nicht z.B. erst neun Monate nach Kenntniserlangung von den
(maßgeblichen) Umstände, die ein Gutachten nach §§ 20, 21
StGB erforderlich machen (OLG Jena StV 1998, 560; siehe
auch AG Essen StV 1997, 142 zur nicht rechtzeitige Bestimmung des Alters des -
jugendlichen Angeklagten). Mit dem Sachverständigen
müssen auch Absprachen darüber getroffen werden, innerhalb welcher
Frist ein Gutachten erstattet werden kann (OLG Bremen StV
1997, 143; OLG Hamm, Beschl.
in 2 BL 254/98). Die Staatsanwaltschaft
oder das Gericht müssen schließlich die zügige
Gutachtenerstellung kontrollieren (OLG Düsseldorf
NJW 1996, 2588 [nicht bloß telefonische Mahnung]; OLG Hamm, Beschl. in 2 BL
254/98; OLG Jena
StraFo
1997, 318; OLG Zweibrücken NStZ 1994, 202). Es ist im Übrigen
auch nicht immer zutreffend, wenn die Anklagebehörde mit einer
Anklageerhebung wartet, bis ein von ihr in Auftrag gegebenes
Sachverständigengutachten erstattet ist. Denn ist die Anklageerhebung vom
Ergebnis des Gutachtens nicht zwingend abhängig, dann ist ggf. auch schon
vor Eingang des Gutachtens Anklage zu erheben (BVerfG
NStZ 1994, 553; Schlothauer, Verteidigung des inhaftierten Mandanten,
StraFo
1995, 5, 10). Das wird häufig im Zusammenhang mit einem Gutachten
zur Schuldfähigkeit übersehen.
Hat bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden und ist diese
ausgesetzt worden, ist der "andere wichtige Grund" besonders sorgfältig zu
prüfen. Der Beschleunigungsgrundsatz erfordert es nämlich auch, dass
eine einmal begonnene Hauptverhandlung grundsätzlich zügig zum
Abschluss gebracht wird (OLG Frankfurt StV 1981, 25 f.;
OLG Karlsruhe StV 2000, 91). Hinzu kommt, dass in diesen Fällen die
Untersuchungshaft dann in der Regel bereits erheblich mehr als sechs Monate
dauert und dann ganz besonders wichtige Gründe für die Anordnung der
Fortdauer vorliegen müssen. Deshalb kommt die Anordnung der Fortdauer der
Untersuchungshaft in der Regel in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die
Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten,
mithin unumgänglich war (OLG Karlsruhe StV 2000, 91,
92 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn.
25). Das ist häufig in den Fällen, in denen vom Amtsgericht an
das Landgericht wegen nicht ausreichender Strafgewalt verwiesen wird, nicht der
Fall, da meist schon früher erkennbar ist, dass die Strafgewalt nicht
ausreicht.
Ich möchte es hiermit bewenden lassen. Wie gesagt: In diesem
Bereich ist die Rechtsprechung unüberschaubar und lässt sich nicht im
einzelnen darstellen, zumal die veröffentlichten Entscheidungen immer auch
daraufhin zu prüfen sind, ob sie nicht gerade einen besonderen Einzelfall
betreffen.
Inhaltsverzeichnis
Auf einen Punkt im Rahmen der besonderen Haftprüfung
möchte ich, bevor ich noch einige aus meiner Sicht zu beachtende
Verfahrenshinweise geben möchte, abschließend aber doch noch
eingehen. Das ist die Frage der "Kompensation", also die Frage, ob
zögerliche Behandlung des Verfahrens in einem Teil durch besonders
bevorzugte = schnelle Behandlung des Verfahrens in einem anderen Teil wieder
wett gemacht bzw. ausgeglichen werden kann, so dass es auf die Verzögerung
dann nicht mehr ankommt. Dabei handelt es sich in der Regel um die Frage, ob
eine verzögerte Behandlung des Verfahrens bei den Ermittlungsbehörden
durch besonders bevorzugte = schnelle Behandlung des Verfahrens durch das
Gericht ausgeglichen werden kann. Denkbar und immer wieder anzutreffen ist aber
auch der umgekehrte Fall, dass nämlich das Verfahren bei der
Staatsanwaltschaft besonders schnell durch Anklageerhebung erledigt worden ist,
dann aber durch das Gericht nur verzögert behandelt worden ist
(vgl. die Fallgestaltung bei OLG Hamm StV 2000, 90
[s.o.]).
In beiden Fällen ist m.E. eine Kompensation bzw. Ausgleich
der verzögerten Behandlung durch die bevorzugte schnelle Behandlung nicht
zulässig. Bevor ich das begründe, muss ich natürlich darauf
hinweisen, dass diese Frage in Literatur und Rechtsprechung streitig behandelt
wird. Kleinknecht/Meyer-Goßner (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.] § 121 Rn. 26; siehe auch
KK-Boujong [s.o., § 121 Rn. 22) und ihm folgend ein Teil der
Rechtsprechung, wie z.B. das OLG Jena, das Kammergericht, das OLG
Düsseldorf und in einer früheren Entscheidung das OLG Frankfurt
(wie z.B. OLG Jena NStZ 1997, 452; ähnlich KG StV
1993, 203, 204; OLG Frankfurt StV 1988, 439; OLG Düsseldorf
StraFo
1996, 185), sehen die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz
zwischenzeitlicher verzögerter Sachbehandlung dann als gerechtfertigt,
wenn sie durch spätere besonders beschleunigte Sachbehandlung ausgeglichen
worden ist und daher nicht mehr ins Gewicht fällt. Diese Auffassung wird
teilweise ohne bzw. ohne nähere Begründung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, a.a.O.) vertreten. A. A.
sind demgegenüber in der Literatur Seebode
(Seebode, Die Bedeutung der Gesetzgebung für die Haftpraxis, StV 1989,
118, 121), Paeffgen (Paeffgen, Apokryphe
Haftverlängerungsgründe in der Rechtsprechung zu § 12 StPO, NJW
1990, 537 ff.; derselbe im Systematischen Kommentar zur
Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 121 Rn.
18), mein "Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren" (Burhoff, EV
[s.o.], Rn. 450) und aus der Rechtsprechung inzwischen wohl das BVerfG
(BVerfG NStZ 1995, 459) sowie ausdrücklich
eine neuere Entscheidung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt
NStZ-RR 1996, 268) und auch das OLG Hamm (OLG
Hamm, Beschl. v. 1. 7. 1994 2 BL 240/94; vgl. insbesondere auch die
Fallgestaltung bei OLG Hamm StV 2000, 90 [s.o.]; siehe aber auch Beschl. v. 25.
4. 1994 4 BL 23/94), wobei allerdings in der bislang
veröffentlichten Rechtsprechung des OLG Hamm die Frage nur inzidenter
entschieden worden ist (siehe OLG Hamm StV 2000, 90
[s.o.]).
Der letzteren Auffassung ist m.E. zu folgen. Die Gegenmeinung ist
nämlich weder mit dem sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz
2 MRK ergebenden Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten
sowie dem darauf beruhenden Beschleunigungsgrundsatz noch mit Wortlaut und Sinn
und Zweck des § 121 Abs. 1 StPO zu vereinbaren. Ich habe vorhin bereits
dargelegt, dass der in Untersuchungshaft einsitzende Beschuldigte einen
verfassungsrechtlichen Anspruch auf beschleunigte Aburteilung hat. Gerade
deshalb geht § 121 Abs. 1 StPO ja auch davon aus, dass bis zum Erlass des
Urteils grundsätzlich nur insgesamt sechs Monate Untersuchungshaft
vollzogen werden dürfen. Nur, wenn die besondere Schwierigkeit oder der
besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil
bis dahin noch nicht zulassen, darf die Untersuchungshaft auch länger als
sechs Monate dauern. Damit ist nach dem insoweit eindeutigen - Wortlaut
des § 121 Abs. 1 StPO Untersuchungshaft von (nur) sechs Monaten die Regel,
sie darf nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise länger
vollstreckt werden. Gerade deshalb geht ja die Rechtsprechung, insbesondere die
des BVerfG (vgl. die Nachweise bei BVerfG,
a.a.O.), dahin, dass die Ermittlungsbehörden und/oder die Gerichte
alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um das Verfahren nach
Möglichkeit innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO zu
erledigen. Zwar werden von der Rechtsprechung an die Zügigkeit der
Bearbeitung von Haftsachen bis zur ersten besonderen Haftprüfung nach
§ 121 Abs. 1 StPO nach einem Zeitraum von sechs Monaten weniger strenge
Anforderungen gestellt als bei den später gemäß § 122 Abs.
4 StPO durchgeführten Prüfungen (vgl. u.a. OLG
Karlsruhe NJW 1973, 380; KG StV 1983, 111; 85, 116). Das bedeutet jedoch
wie dargelegt - nicht etwa, dass bis zu dieser Sechs-Monats-Grenze eine
Haftsache nicht beschleunigt geführt werden müsste
(so auch Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO,
25. Aufl., vor § 112 Rn. 23; Schlothauer/Weider [s.o.], Rn.
361.). Vielmehr wird der sich aus § 121 Abs. 1 StPO ergebende
Beschleunigungsgrundsatz und damit der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
geschützte Freiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten gerade dadurch
verletzt, dass ein Verfahren nicht innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1
StPO abgeschlossen worden ist, obwohl das ohne weiteres möglich gewesen
wäre.
Daraus folgt dann m.E. aber, dass innerhalb der Sechs-Monats-Frist
aufgetretene vermeidbare Verzögerungen nicht durch eine
anschließende zügige Behandlung wieder wett gemacht werden
können. Eine Kompensation der Verzögerung durch zügige
Sachbehandlung sieht § 121 Abs. 1 StPO schon seinem Wortlaut nach nicht
vor. Sie würde im Ergebnis auch dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der
Vorschrift widersprechen. Denn ist nach der gesetzlichen Regelung über
sechs Monate hinausgehende Untersuchungshaft die Ausnahme, die nur bei
Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt ist, dann kann eine einmal
eingetretene Verzögerung, die zudem überhaupt nur unter besonderen
Voraussetzungen zulässig wäre, ihre Bedeutung für den insgesamt
zeitlich zulässigen Vollzug der Untersuchungshaft nicht durch spätere
Ereignisse verlieren. Auch durch den Eintritt des späteren Ereignisses:
(Besonders) zügige weitere Behandlung, bleibt es nämlich dabei, dass
die Untersuchungshaft schon zu lange dauert bzw. gedauert hat. Das Zulassen
einer Kompensation widerspräche im Übrigen schließlich auch der
Auffassung des BVerfG, wonach § 121 StPO als Ausnahmevorschrift eng
auszulegen ist (vgl. dazu die Nachweise bei
Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 18 f.).
Deshalb: Eine Kompensation ist unzulässig, worauf sie als
Verteidiger hinweisen sollten.
Inhaltsverzeichnis
Zum Abschluss möchte ich ihnen nun noch einige Hinweise zum
Verfahren geben und, wenn dann noch Zeit und Interesse besteht, eine Art
"Checkliste" zur besonderen Haftprüfung vortragen.
Inhaltsverzeichnis
Im Haftprüfungsverfahren werden die Akten gem. § 122
Abs. 1 StPO vom zuständigen Gericht durch Vermittlung der StA/GStA dem OLG
vorgelegt. Dieses muß nach § 122 Abs. 2 StPO vor seiner Entscheidung
den Beschuldigten und seinen Verteidiger hören. In der Regel wird diesen
daher die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und die der
Generalstaatsanwaltschaft, die diese gegenüber dem OLG abgegeben haben,
zugeleitet und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Für diese Stellungnahme gegenüber dem OLG sollten sie
m.E. auf folgendes achten:
Sie sollten m.E. diese Stellungnahme überhaupt nicht abgeben,
ohne vorher nochmals Akteneinsicht genommen zu haben.
Insbesondere die mit den besonderen Gründen für eine etwaige
Haftfortdauer zusammenhängenden Fragen lassen sich abschließend
nämlich nur beurteilen, wenn sie aufgrund der Akteneinsicht haben
feststellen können, ob das Verfahren mit der erforderlichen Beschleunigung
geführt worden ist. Nur den Akten lässt sich nämlich z.B.
entnehmen, ob Doppelakten angelegt worden sind, ein Sachverständiger
rechtzeitig gemahnt wurde und ob und warum ggf. aus welchen Gründen
auch immer die Übersendung der Akten von einer Behörde zur
anderen zu lange gedauert hat. Sie können auch nur den Akten entnehmen, ob
z.B. sog. Schiebeverfügungen gemacht wurden. Bei dem m.E. daher
erforderlichen Akteneinsichtsgesuch sollten sie im Übrigen
vorsorglich - auch beantragen, ihnen weiter eingehende Unterlagen und/oder
Stellungnahmen zuzuleiten. Dann wird nicht vergessen, ihnen auch in diese
Akteneinsicht zu gewähren, worauf sie als Verteidiger und auch der
Beschuldigte einen Anspruch haben. Das ist insbesondere von Bedeutung, wenn es
um Entlastungsmaßnahmen geht.
In der Stellungnahme werden sie sich als Verteidiger zu allen
Fragen der U-Haft äußern, also insbesondere zu den im Haftbefehl
angenommenen Haftgründen und zum "wichtigen Grund" (siehe das Muster einer Stellungnahme bei
Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 539). Ob auch zum dringenden
Tatverdacht ist wegen der ggf. präjudizierenden Wirkung einer Entscheidung
des OLG eine Frage des Einzelfalls.
Nach § 122 Abs. 2 StPO können sie auch beantragen,
über die Haftfortdauer nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In
der Regel wird in der Praxis ein entsprechender Antrag jedoch keinen Erfolg
haben, da ein Anspruch nicht besteht und das OLG die Frage einer
mündlichen Erörterung nach pflichtgemäßem Ermessen
beurteilt (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.],
§ 122 Rn. 10 m.w.N.). In meiner Praxis habe ich bislang im
Verfahren nach §§ 121, 122 StPO an einer mündlichen
Haftprüfung noch nicht teilgenommen.
Für die Abgabe der Stellungnahme wird dem Beschuldigten und
seinem Verteidiger in der Regel eine Frist gesetzt. Diese sollten sie unbedingt
einhalten, da die Oberlandesgerichte in der Regel unmittelbar nach Fristablauf
entscheiden. Ggf. ist Fristverlängerung beim OLG zu beantragen. Bei
Fristversäumung besteht auch nicht die Möglichkeit der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ggf. kann aber, wenn die Voraussetzungen
vorliegen, Nachholung rechtlichen Gehörs in Betracht kommen
(Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 392).
Die Entscheidung des OLG ergeht schließlich durch Beschluss,
gegen den ein Rechtsmittel gem. § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO
ausgeschlossen ist. Das OLG muß seinen Beschluss begründen. Dazu
sind die Voraussetzungen des § 121 StPO darzustellen, eine bloße
Bezugnahme auf frühere Entscheidungen genügt nicht; dazu jüngst
das BVerfG (BVerfG StV 1998, 557; 1999, 40) mit
klaren Worten zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf.
Inhaltsverzeichnis
Damit bin ich an sich am Ende meiner Ausführungen,
möchte aber abschließend noch auf das m.E. bei der besonderen
Haftprüfung in etwa einzuhaltende Prüfungsschema eingehen, das ich in
einer Art "Checkliste" bzw. in folgendem Fragenkatalog zusammengefasst habe.
Dabei möchte ich mich aber auf die Fragen der §§ 121, 122 StPO
beschränken. Dieser Fragenkatalog basiert auf der Rechtsprechung des OLG
Hamm, wobei ich insbesondere nicht veröffentlichte Rechtsprechung zugrunde
gelegt habe.
Checkliste
1. Haftprüfungszeitpunkt: Ergibt sich
ggf. aus anzurechnenden bzw. aus anderen Verfahren zu berücksichtigenden
Haftzeiten ein früherer Haftprüfungszeitpunkt bzw. längere
U-Haft-Zeit?
2.1 Ist der Haftbefehl, der der Haftprüfung zugrunde
gelegt werden soll, dem Beschuldigten ordnungsgemäß
bekannt geworden?
Falls nein: Hat das ggf. Auswirkungen auf die
Verhältnismäßigkeit?
2.2 Entspricht der Haftbefehl den nach § 114 StPO
zustellenden Anforderungen?
3. Besteht dringender Tatverdacht?
Soll dazu vorgetragen werden?
4. Liegt ein Haftgrund vor?
4.1 Fluchtgefahr
- Ist die Fluchtgefahr ggf. unzulässiger Weise allein mit
hoher Straferwartung begründet?
- Was hat der Mandant bei realistischer Sicht im Fall der
Verurteilung für eine Strafe zu erwarten?
- Welche Strafmilderungsgründe liegen ggf. vor?
- Welche Umstände sprechen gegen Fluchtgefahr?
- Familiäre Bindungen, Arbeitsstelle, keine
ausreichenden Mittel für eine Flucht, keine Fähigkeiten, im Ausland
leben zu können.
- Verfahren läuft schon länger, Mandant ist dennoch
nicht geflohen
- Mandant führt eine Freispruchverteidigung, was
zwingend das Bleiben voraussetzt.
4.2 Verdunkelungsgefahr
- Ist die Verdunkelungsgefahr allein mit dem dem Mandanten zur
Last gelegten Delikt begründet worden? Das ist überhaupt, wenn
überhaupt, nur bei bestimmten Berufs- und Bandenverbrechen
möglich?
- Ist überhaupt noch etwas zu verdunkeln?
- Für die Verdunkelungsgefahr genügt es nicht, wenn der
Mandant bestreitet, unbekannte Personen nicht benennt.
- Eine Einwirkung auf sachliche Beweismittel scheidet aus, wenn
diese ggf. bei einer Durchsuchung sichergestellt worden sind und seitdem
amtlich verwahrt werden.
4.3 Wiederholungsgefahr??
5. (Allgemeiner)
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet? Abwägung
zwischen Schwere der Tat, Bedeutung der Sache und zu erwartenden Folgen
6. Besondere Voraussetzungen für die Fortdauer
der U-Haft nach § 121 Abs. 1 StPO gegeben?
6.1. Besondere Schwierigkeiten oder
besonderer Umfang der Ermittlungen?
- Welche Ermittlungen sind überhaupt geführt worden?
Waren zahlreiche Taten aufzuklären, richtet sich das Verfahren gegen
mehrere/viele Beschuldigte? Sind viele Zeugen vernommen worden (s.
OLG Hamm StV 2000, 96 [nicht nur 21
Zeugen in sechs Monaten]; 2 BL 253/96 [nicht nur 4 in 5 Monaten].
- Waren nach Inhaftierung des überhaupt noch Ermittlungen
erforderlich oder war das Verfahren ausermittelt bzw. waren wegen eines
Geständnisses des Mandanten Ermittlungen gar nicht mehr nötig (s.
z.B. 4 BL 157/93)?
- Bezogen sich die durchgeführten Ermittlungen
überhaupt auf den Verfahrensgegenstand (1 BL 69/99; 2 BL 418/93)?
- Waren ggf. schwierige Sachverständigengutachten
einzuholen?
6.2 Anderer "wichtiger Grund"?
- Allgemeines: Welche besondere Haftprüfung steht an:
6.Monats-Prüfung oder mehr? Denn: Desto länger der Mandant bereits in
U-Haft sitzt, desto stärker wird sein Freiheitsanspruch und desto
gewichtiger müssen die "wichtigen Gründe" werden, die die Fortdauer
der U-Haft rechtfertigen sollen.
Bei einer weiteren besonderen Haftprüfung: Kann aus
Formulierungen, wie z.B. "alsbald" oder "noch ausreichend gefördert", in
einem früheren Haftfortdauerbeschluss entnommen werden, dass das OLG schon
bei der früheren Haftprüfung Bedenken hatte? Hat das OLG ggf. bereits
in einem früheren Verfahrensstadium konkrete (Verfahrens-)Hinweise gegeben
und sind diese beachtet worden? Falls nein, muss dazu vorgetragen
werden!
- Im einzelnen: Haben die Ermittlungsbehörden alles
getan, um die Ermittlungen beschleunigt zu führen und abzuschließen,
indem z.B. Doppelakten angelegt worden sind oder bei personellen
Engpässen, z.B. durch Erkrankung, durch zusätzliches Personal
auch bei Polizei und StA für Entlastung gesorgt worden ist (4 BL
321/98; 4 BL 81/99).
- Bei einem Sachverständigengutachten:
- Ist das Sachverständigengutachten unverzüglich in
Auftrag gegeben worden? D.h. in der Regel: Unmittelbar nach Bekanntwerden der
maßgeblichen Umstände (4 BL 157/93 [nicht erst 5 Monate
später]).
- Ist mit dem Sachverständigen eine Frist vereinbart
worden? Wurde diese überwacht? Ist der Sachverständige ggf. unter
Fristsetzung gemahnt worden (4 BL 188/93; 2 BL 121/94)?
- Wenn das Gutachten nur einen Mitbeschuldigten/-angeklagten
betrifft: Warum ist das Verfahren gegen den Mandanten nicht abgetrennt worden,
wäre das ggf. sachgerecht gewesen (2 BL 17/93)?
- Ist nach Abschluss der Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft
unverzüglich Anklage erhoben worden, insbesondere dann, wenn
der Mandant unmittelbar nach seiner Festnahme ein Geständnis abgelegt
hatte (2 BL 418/93; 4 BL 162/94) oder die Sache ausermittelt war, weil der
Mandant auf frischer Tat betroffen und beobachtet worden ist (1 BL 69/99;
2 BL 15/97; 3 BL 200/98; 4 BL
438/96).
- Nach Eingang der Akten bei Gericht:
- Was hat das Gericht getan (Anklage zugestellt,
eröffnet, terminiert [3 BL 289/98; 4 BL 381/97]? Wenn erst jetzt ein
Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, warum so spät (2 BL
229/96)?
- Welche Fristen liegen zwischen Eingang der Akten,
Eröffnung des Hauptverfahrens und Beginn der Hauptverhandlung? Sind diese
ggf. zu lang?
- Ist die Hauptverhandlung rechtzeitig terminiert worden?
Falls nein: Warum nicht? War das Gericht überlastetet? Handelte es sich um
eine nur kurzfristige Überlastung oder um eine
längerfristige/fortdauernde (4 BL 382/97). Sind dagegen ausreichende
Entlastungsmaßnahmen unternommen worden (3 BL 140/93; 4 BL 386/97)?
- Wenn die Hauptverhandlung noch nicht terminiert ist: Ist
ein Hauptverhandlungstermin wenigstens in absehbarer Zeit in Aussicht (3 BL
154/96)? Ist die bis dahin verstrichene Zeitspanne ggf. zu lang?
- Liegt der Verzögerung ggf. ein Kompetenzstreit
zwischen zwei Gerichten zugrunde? Dieser ist - insbesondere, wenn schon
frühzeitig erkennbar war, dass die Strafgewalt des abgebenden Gerichts
nicht ausreichen würde kein wichtiger Grund (2 BL 353/96; 2 BL
315/98; 3 BL 247/98; 5 BL
121/99).
- Nach Aussetzung einer bereits begonnenen
Hauptverhandlung:
- Wie lange dauert die U-Haft jetzt schon insgesamt?
- Wann soll die Hauptverhandlung nun fortgesetzt werden; das
darf nicht erst zu einem völlig unbestimmten Zeitpunkt sein (4 BL 218/96
[nicht erst bei Rechtskraft der Urteile gegen Zeugen])?
- Warum ist die Aussetzung erfolgt: Waren dafür
sachliche Gründe maßgebend oder waren z.B. ausgebliebene Zeugen ggf.
nur für Taten eines Mitangeklagten erforderlich (4 BL 383/97) oder ist
ausgesetzt worden wegen einer beabsichtigten, nicht zwingenden
Verfahrensverbindung.
Inhaltsverzeichnis
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin damit am Ende meine
Ausführungen. Ich bin mir darüber im klaren, dass ich ihnen nur einen
sehr kleinen Ausschnitt aus der vielfältigen Problematik der besonderen
Haftprüfung durch das Oberlandesgericht habe vortragen können. Dem
ein oder anderen wird wahrscheinlich meine Auswahl nicht gefallen haben, ich
habe mich aber bemüht, die m.E. wichtigsten Probleme wenigstens
anzureißen. Wenn ich damit bei dem ein oder anderen vielleicht an der ein
oder anderen Stelle wieder Problembewusstsein geweckt haben sollte, würde
es mich freuen. Ich danke für ihre Aufmerksamkeit.
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