Rechtsprechung
Auf die Vorlage der (Erst-)Akten zur Entscheidung nach den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.12.1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeschuldigten und seiner Verteidigerin beschlossen: Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet. Gründe: Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen, war zu entsprechen. Die allgemeinen Voraussetzungen der weiteren Untersuchungshaft (§ 120 Abs. 1 StPO) liegen vor. a) Dabei beschränkt sich die dem Senat obliegende Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO auf die Frage, ob wegen des im Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 10. Juni 1994 umschriebenen Vorwurfs des unerlaubten Betäubungsmittelhandels im Juli 1993 die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft vorliegen. Eine Berücksichtigung des Haftbefehls vom 24. November 1994 ist ausgeschlossen. b) Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tathandlungen dringend verdächtig. Zwar hat er sich im Ermittlungsverfahren dahin eingelassen, er habe gemeinsam mit B.den E. "abziehen"wollen. Sie hätten niemals ernsthaft über den Verkauf von 10 kg Heroin verhandelt, ein solches Geschäft nur vorgespiegelt, um E.l die DM 400.000 abzunehmen. Er - der Angeschuldigte - "hasse" den Handel mit Heroin. Diese durch das am 27. Juli 1993 um 9.28 Uhr zwischen dem Angeschuldigten und B. geführte Telefongespräch scheinbar bestätigten Angaben (vgl. Bl. 799/800 Bd. IV d.A.) stehen im Widerspruch zu den Beweisergebnissen im Übrigen. Sie lassen sich insbesondere nicht damit in Einklang bringen, dass der Angeschuldigte und B. den E. zwei Tage lang mit Fahrten nach Hagen und Essen hingehalten haben wollen, obwohl E.l Geld nicht mitgeführt habe, was dem Angeschuldigten bekannt gewesen sei. Eine abschließende Auseinandersetzung mit der Qualität der Beweismittel ist im Haftprüfungsverfahren nicht möglich. Es muß insoweit dem Tatrichter vorbehalten bleiben, sich aufgrund der Hauptverhandlung von ihrer Zuverlässigkeit zu überzeugen. Die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen rechtfertigen jedenfalls die Schlußfolgerung, der Angeschuldigte sei im Juli 1993 an dem ihm vorgeworfenen Heroinhandel beteiligt gewesen. c) Mit der Generalstaatsanwaltschaft hält der Senat den Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO für gegeben. Es bedarf keiner Diskussion, dass eine zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe Anreiz bietet, sich dem Verfahren zu entziehen. Tragfähige persönliche oder berufliche Bindungen sind nicht erkennbar, die eine Haftverschonung gem. § 116 StPO in Betracht kommen ließen. Der Angeschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, nachdem er eine Landsmännin geheiratet hatte. Anläßlich seiner verantwortlichen Vernehmung vom 9. Juni 1994 hat er den Wunsch geäußert, in die Türkei zurückzukehren, weil er sich hier nicht eingewöhnt habe. Wird zudem sein persönlicher Umgang berücksichtigt, erscheint nicht gewährleistet, dass die Ahndung der Tat und die Durchführung des laufenden Verfahrens ohne die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft möglich sein werden. d) Dass die weitere Untersuchungshaft im Sinne der Vorschrift des § 120 Abs. 1 StPO nicht unverhältnismäßig ist, bedarf im Hinblick auf das Gewicht des Tatvorwurfs und auch die zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe keiner näheren Ausführungen. 2. Schließlich können auch die besonderen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 121 Abs. 1 StPO bejaht werden. Die Ermittlungen der Kriminalpolizei sind unter Berücksichtigung ihrer besonderen Schwierigkeiten zügig geführt worden, obwohl die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat schon im Juli 1993 - mithin fast ein Jahr vor seiner Inhaftierung - ausgeführt worden ist und sich der Tatverdacht auf Ermittlungsergebnisse stützt, die u.a. schon Gegenstand des Zwischenberichts des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 16. August 1993 (Bl. 684 ff Bd. IV d.A.) gewesen sind. Insoweit kann indes nicht übersehen werden, das erst das Mosaik der Ergebnisse aus Telefonüberwachungen und Observationen i.V.m. Quellenvernehmungen vom 22. Februar 1994 und 25. August 1994 den Verdacht erhärtet haben. Ein außergewöhnlicher Zeitaufwand hat sich für die Ermittler aus dem konspirativen Verhalten der Verdächtigen ergeben, das eine Auswertung und Zuordnung der mitgehörten Telefongesprächsinhalte erst Ende August 1994 zugelassen hat (vgl. Bl. 565 ff Bd. III d.A.). Nach der - sachgerechten - Übernahme des Stuttgarter Ermittlungsverfahrens ist ein umfangreicher Abgleich der überwachten Telefongespräche durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen möglich geworden, der zu einer weiteren Konkretisierung des Tatverdachts, insbesondere auch hinsichtlich der Stellung des Angeschuldigten innerhalb der Heroinhändlerorganisation, geführt hat. Insoweit wird auf den Schlußbericht des Landeskriminalamtes vom 17. Oktober 1994 (Bl. 811 ff Bd. IV d.A.) Bezug genommen, der bei der Staatsanwaltschaft Hagen am 15. November 1994 eingegangen ist. Am darauf folgenden Tag hat die Anklagebehörde der Pflichtverteidigerin Einsicht in die Zweitakten gewährt und die Ermittlungen abgeschlossen. Die Anklageschrift vom selben Tage ist beim Landgericht Hagen am 23. November 1994 eingegangen. Am nächsten Tag hat der Vorsitzende der 4. Strafkammer das gerichtliche Zwischenverfahren gem. § 201 StPO eingeleitet. Das Gericht hat - wie bereits erwähnt den Haftbefehl mit den Vorwürfen aus der Anklageschrift beschlossen, über die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft befunden und die Staatsanwaltschaft gebeten, die Akten dem Senat zur Haftprüfung vorzulegen. Danach haben verfahrensbedingte Maßnahmen zur Aufklärung des Schuldvorwurfs ein Urteil noch nicht zugelassen; sie sind allerdings wichtige Gründe i.S.d. §121 Abs. 1 StPO, die die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Mit der Übertragung der zwischenzeitlichen Haftprüfung hat der Senat von dem ihm in § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. zur Startseite "Rechtsprechung" zum Suchformular |