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Rezensionen: Handbuch für das
straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren
3. Auflage
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von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Bernd Brüntrup, Minden aus StraFo 2012, 42
Unter der bewährten Mitarbeit
der Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Dr. Marcus
Böttger, Ralph Gübner, Dr. Thorsten Junker und Michael Stephan sowie
dem RiAG Dr. Axel Deutscher und dem RiOLG Dr. Georg Gieg liegt der
OWi-Burhoff nunmehr in der 3. aktualisierten und erweiterten Auflage
2011 vor. Neu sind zunächst der rot-graue Einband und die entsprechend
farbigen Lesezeichenbändchen, ein Hinweis auf den Wechsel zum Wissens- und
Informationsdienstleiter Wolters Kluwer Deutschland.
Im Vergleich zur Vorauflage aus 2009 hat das Handbuch
knapp 250 Seiten zugelegt. Dies ist bei weitem nicht allein dem etwas
kleineren Format geschuldet, sondern neben der selbstverständlichen
Aktualisierung der einzelnen Stichwörter von "Ablehnung eines Richters,
Allgemeines"(Rn 1) bis "Zwischenverfahren" (Rn. 2922),
insbesondere der Neuaufnahme der Stichwörter "Winterreifenpflicht"
(Rn. 2872a) und "Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen"
(Rn. 2801) sowie der erheblichen Erweiterung der Stichwörter
"Beweisverwertungsverbote, Rechtsfragen" (Rn. 475a) und
"Beweisverwertungsverbote, Verfahrensfragen" (Rn. 475k) um alle Fragen,
die mit der Verwertbarkeit von (Video )Messungen
zusammenhängen.
Das Handbuch hat grundsätzlich den Stand vom 31. Juli
2011, wobei teilweise noch Rechtsprechung und Literatur darüber hinaus
ausgewertet worden ist. An Aktualität ist das Handbuch damit mal
wieder nicht zu schlagen.
Die erweiterte Bearbeitung des Stichwortes
"Beweisverwertungsverbote, Videoüberwachung, Rechtsfragen"
durch RiOLG Gieg besticht durch eine zehnseitige Tabelle aller
aktuellen OLG-Entscheidungen zu Beweisverwertungsverboten bei dem Einsatz
bildgebender Messverfahren (Rz. 475j).
Zwar konstatiert derselbe Verfasser gleich zu Beginn des
Stichwortes "Beweisverwertungsverbote, Videoüberwachung,
Verfahrensfragen", dass der Stand der Rechtsprechung zur Frage der
Videomessung und zu einem Verwertungsverbot auf der Grundlage der Entscheidung
des BVerwG v. 11. August 2009 verhältnismäßig eindeutig ist.
Gleichwohl gibt er im Folgenden zahlreiche Hinweise, wonach bei der Frage, ab
wann der von § 100 h StPO geforderte Anfangsverdacht gegeben ist,
Verteidigungsaktivitäten möglich und im Interesse der Mandantschaft
auch geboten sind.
Das neue Stichwort "Winterreifenpflicht" wird knapp,
aber erschöpfend von RiAG Deutscher erläutert. Sein Fazit: die
zum 4. Dezember 2010 in Kraft getretene Neufassung der Winterreifenpflicht"
ist ein gesetzgeberisch misslungenes Regelungsmonstrum, das weiterhin keine
tragfähige Definition der erforderlichen Bereifung aufweist. Umso
wertvoller die Hinweise auf Ansatzpunkte für die Verteidigung!
Zu Beginn des von RA Böttger verfassten
Stichwortes "Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen" wird das
Wichtigste unter 9 Ziffern in Kürze vorangestellt. Es schließt sich
ein umfangreiches Literaturverzeichnis an, gefolgt von einer kurzen Schilderung
des Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des EU-GeldG, dem RBGe1d und
schließlich der Umsetzung dieser Vorgaben. Daran schließt sich eine
ausführliche, gut gegliederte und differenzierte Erklärung bzw.
Erläuterung der komplexen Gesetzes- und Erlassmaterie an.
Wer jemals mit der Vollstreckung ausländischer
Geldsanktionen befasst sein wird- und damit ist spätestens seit Oktober
2010 verstärkt zu rechnen - , findet hier einen soliden und
praxisorientierten Führer durch die neue Gesetzeslandschaft. Erleichtert
wird dies durch die gewohnte Form der Handbuch-Darstellung: Text,
Tabellen, Übersichten und farblich hervorgehobene Praxishinweise.
Hilfreich am Ende des Stichwortes auch die Hinweise auf die
mögliche gerichtliche Bestellung i.S.v. § 53 I Nr. 2 IRG
sowie die Erläuterungen zu den Auswirkungen auf RVG, GKG
und JVKostO. Die Bearbeitung des Stichwortes schließt mit
einem Exkurs zur geplanten Regelung einer EU-weiten automatischen Abfrage
von Kfz-Halterdaten. Für eine Neuauflage ist zu wünschen, dass
auch zu diesem Stichwort die ansonsten im Handbuch durchgehend zu
findenden Mustertexte eingearbeitet werden.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auch diese
Neuauflage in bekannter Qualität und Aktualität die
Praxisorientierung beibehält und einer engagierten Verteidigung Antworten
auf alle Rechts- und Verfahrensfragen gibt. Das Handbuch wird seinem
guten Ruf erneut gerecht und gehört nicht nur in die Hand der
Fachanwältinnen und Fachanwälte für Verkehrsrecht, sondern auch
in die Hand der Kolleginnen und Kollegen, die als Fachanwältin bzw.
Fachanwalt für Strafrecht Verteidigungen in
straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten
übernehmen.
2. Auflage
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von Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Wolfgang Nieberler,
München in MAV Münchner Anwaltverein e.V. 2010, S. 21
Gelegentlich hinterlässt der Blick in ein Buch
einen Eindruck von Unbehagen, so z.B. wenn man erkennt, was es alles auf einem
bestimmten Spezialgebiet zu wissen gibt und daran nun die eigenen Kenntnisse
gemessen werden. Das von Burhoff herausgegebene und miterfasste Werk zum
straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren ist so ein Fall. Wer dann
allerdings das Handbuch nicht verschreckt zurücklegt, sondern mit
ihm zu arbeiten beginnt, bekommt ein angenehmes Gefühl der Sicherheit,
weil er zu praktisch allen Fragen dieses Rechtsgebiets einen verlässlichen
Ratgeber gefunden hat.
Neben dem ehemaligen Richter am OLG Hamm Detlef Burhoff, der
seit gut einem Jahr die Fronten gewechselt hat und nun als Kollege Mitglied der
Rechtsanwaltskammer München ist, sind sechs weitere Autoren aus
Richterschaft und Anwaltschaft an dem Werk beteiligt.
Schon äußerlich macht der Band einen guten
Eindruck: Hardcover, zwei praktische Einmerkbändchen (leider keine
Selbstverständlichkeit mehr heute), dünnes, aber nicht zu dünnes
Papier sowie eine Schriftgröße, die auch längeres Arbeiten
nicht zu einer Qual für die Augen werden lässt. Positiv auch, dass
ein etwas kleineres Format (ca. DIN A5) gewählt wurde. Das immer beliebter
werdende Lexikon-Format ist zwar sehr repräsentativ, hat aber für den
Benutzer doch einige Nachteile, wie z.B. eine höhere Anzahl von Zeichen
pro Zeile, die das Lesen nicht gerade leichter macht, oder aber Erschwernisse,
wenn einmal etwas kopiert werden soll.
Auch von der optischen Gliederung her, überzeugt das
Werk: Vielfach findet sich nach jedem Stichwort ein Kasten, der Das
Wichtigste in Kürze" enthält. Danach werden spezielle
Literaturhinweise gegeben. Schließlich wird das Thema gut gegliedert
dargestellt, wobei, je nach Bedarf, auch Übersichten, Checklisten und
Muster angeboten werden. Verweise auf andere, verwandte Themen verknüpfen
die einzelnen Stichworte miteinander. Besondere Tipps sind grau unterlegt und
fallen so gut ins Auge. Durchgehende Randziffern erleichtern das Zitieren.
Befremdlich für ein Handbuch" ist der
üblicherweise Lexika vorbehaltene alphabetische Aufbau, jedoch
könnte ein Werk mit diesem Zuschnitt mit gutem Recht auch als Lexikon
tituliert werden. Von der Darstellung des Stoffes her ist der Band als eine
alphabetische, jedoch miteinander koordinierte Aufsatzsammlung zu
charakterisieren, die auf die Bedürfnisse des Praktikers, vor allem aber
des Verteidigers, abgestimmt ist (so findet sich bei geeigneten
Stichworten auch ein Abschnitt Hinweise für den Verteidiger"). Nach
einer kurzen Gewöhnungsphase kommt man hiermit ausgezeichnet zurecht.
Wichtige und umfangreiche Themen sind, um die
Übersichtlichkeit zu wahren, in mehrfache Stichworte unterteilt, so z.B.
der Komplex Rechtsbeschwerde". Dabei findet sich am Anfang immer ein
einführendes Stichwort, von Burhoff Verteilerstichwort"
genannt (hier: Rechtsbeschwerde, Allgemeines"). Mit diesem Aufbau
lässt sich gut arbeiten, zumal von überzogenen, lexikontypischen
Verweisungen zugunsten einer wohldosierten Mehrfachdarstellung des Stoffes an
jeweils gegebener Stelle abgesehen wurde. Mag auch der eine oder andere solche
Wiederholungen als unnötig ansehen, so reduziert diese Technik doch das
Risiko erheblich, etwas Maßgebliches zu übersehen; auch prägt
sich hierdurch das vermittelte Wissen besser ein.
Zum Inhalt soll an dieser Stelle die Aussage genügen,
dass das Handbuch praktisch alle wichtigen Themen enthält. In der zweiten
Auflage wurden die Stichworte natürlich aktualisiert, z. auch erheblich
erweitert. Auch wurden aufgrund von Anregungen aus dem Leserkreis
Ergänzungen vorgenommen, so dass einige Stichworte neu sind: Alkoholverbot
für Fahranfänger, sonstige Regelfälle des Fahrverbots,
Messverfahren und Auswertung eines Fahrtenschreibers bei
Geschwindigkeitsüberschreitung, Ladungssicherung sowie LKW-Maut (jeweils
mehrere Stichwörter), Mobil- oder Autotelefon im Straßenverkehr,
Sicherheitsgurt (OWi), Überqueren eines Bahnübergangs trotz
Warnlicht. Literatur und Rechtsprechung wurden bis August 2008
berücksichtigt.
Das Buch wendet sind vor allem an Rechtsanwälte, es hat
jedoch auch im richterlichen Bereich Interesse und gute Aufnahme gefunden. Wer
allerdings mit dem Gebiet der Ordnungswidrigkeiten bisher noch nicht viel zu
tun hatte, tut sich schwer, mit diesem Werk in die Materie einzudringen. Dies
müsste nicht so sein, auch wenn Anfänger gewiss nicht zur
primären Zielgruppe des Bandes gehören und eine einführende
systematische Darstellung bevorzugen werden. Ein Fahrplan" mit einer
Auflistung aller Stichworte, die man für eine erste Einführung in das
Gesamtgebiet (straßenverkehrsrechtliches) OWi-Verfahren" lesen
sollte, und zwar unter Angabe der Reihenfolge, könnte den Zugang erheblich
er- leichtern. Auch eine Aufstellung OWi-Präsenzwissen" könnte
den Nutzen des Bandes noch weiter steigern. Hier wären all jene Stichworte
anzugeben, die man, zumindest überblicksweise, parat haben sollte, um auf
unvermittelt auftretende Situationen, die eine sofortige Reaktion erfordern,
souverän und richtig antworten zu können auch wenn der
konkrete Fall eine solche Wendung nicht unbedingt vermuten lässt. Als
Beispiel sei hier nur die Richterablehnung genannt.
Die beigegebene CD enthält eine Sammlung aller Muster und
Checklisten sowie einschlägige Gesetzestexte. Es scheinen jedoch einige
Dateien zu fehlen, zu denen Links in den Normen gesetzt sind. So sucht man z.
B. das Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem
Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968" bei
Anlage 8c FeV vergeblich. Ganz allgemein wäre es schön, wenn eine CD
stets auch den kompletten Buchtext enthält, um die Vorzüge von
gedrucktem Werk und Arbeit am PC kombinieren zu können. Von der
Speicherkapazität her ist das normalerweise kein Problem, ggfs.
könnte man sogar noch weitere Extras (z. B. [unveröffentlichtel
Urteile etc.) unterbringen. Hier muss aber offenbar erst ein generelles
Umdenken der juristischen Verlage (nicht nur ZAP und dieses Werk sind hier
gemeint!) einsetzen, die diesen Service wohl wegen der Konkurrenz zu eigenen
Online-Datenbanken heute noch vielfach ablehnen. Solche Ängste sind jedoch
unbegründet, da den Online-Angeboten immer ihre unschlagbare
Aktualität bleiben wird.
Abschließend lässt sich feststellen, dass dieses
Handbuch, obwohl es erst in zweiter Auflage vorliegt, das Zeug zu einem
Standardwerk hat und in keiner juristischen Bibliothek fehlen darf, wenn
straßenverkehrsrechtliche OWi- Fälle bearbeitet werden. Und wenn
tatsächlich einmal eine Frage offen bleibt, so sollte man das Angebot des
Herausgebers annehmen und ihm Fragen und Anregungen, aber auch Bedenken und
Kritik per E-Mail unter OWi- Handbuch@burhoff.cie mitteilen.
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von Rechtsanwalt und Fachanwalt Jost Kärger,
München, aus DAR 2009, 179
Neben den bekannten Klassikern zu diesem Themenbereich
ist dieses Werk ein neues Gesicht":
Es trägt der ständig steigenden Bedeutung
möglicher Messfehler bei Geschwindigkeits- und
Abstandsverstößen in der anwaltlichen Praxis Rechnung. Gerade in
Fällen, in denen ein Fahrverbot droht, ist ein möglicher Messfehler
der letzte Rettungsanker der Verteidigungsstrategie in der
Hauptverhandlung.
Nicht zuletzt durch die häufige mediale Berichterstattung
über - tatsächliche oder behauptete - Fehler bei einzelnen
Messsystemen wird dieser Themenkreis aber auch in der Erstberatung bei
Mandatsannahme immer häufiger von den Mandanten nachgefragt.
So stellen die Autoren Neidel und Grün als
Sachverständige im Teil 1 die Systeme der Abstands-, der Laser-, der
Lichtschranken- und der Radarmessung sowie der Geschwindigkeitsmessung durch
Nachfahren sehr umfangreich - zum Teil auch die Verständlichkeit
erleichternd mit vielen Fotos der maßgeblichen Messsituationen - dar.
Neben Ausführungen zur Funktionsweise des konkreten Systems wird auch
detailliert auf mögliche Fehlerqualen eingegangen, die zu einem Messfehler
führen könnten.
Es wäre jedoch wünschenswert - auch wenn sich
letztendlich alles fachliche in den Beiträgen findet wenn trotz der
Unterschiedlichkeit der Messsysteme ein einheitlicher Aufbau der Gliederung des
jeweiligen Themas gewählt worden wäre und dieser - wie bei einigen
Systemen im Buch auch geschehen - mit einer Checkliste für den Anwalt
schließen würde.
Vermisst wird vom Leser bei aller Ausführlichkeit jedoch
der in der täglichen Beratungspraxis wichtige Themenkreis der
Geschwindigkeitsmessung mit Piezosensoren oder faseroptischen Drucksensoren
(auch Starenkästen" genannt). Ausführungen zu diesen
häufig eingesetzten fest installierten Messsystemen bleiben wohl der
zweiten Auflage vorbehalten.
Die rechtliche Bewertung möglicher Messfehler durch den
RiOLG a.D. Burhoff im Teil 2 erfolgt sehr ausführlich und praxisbezogen
mit guten Verteidigungshinweisen. Diese betreffen gleichermaßen das
Verfahren selbst als auch die einschlägige Rechtsprechung.
Hilfreich für den Praktiker ist auch die Liste der von
der PTB zugelassenen Messsysteme im Teil 3, die auf deren Internetseite nur
sehr versteckt zu finden ist. So kann er - trotz manchmal verwirrender
Bezeichnungen als Beweismittel in den Bußgeldbescheiden - gleich anhand
des Buches prüfen, um welches Gerät es sich überhaupt handelt
und ob dieses zugelassen ist, noch ehe er mögliche systemimmanente
Messfehler nachschlägt.
Eine echte Fleißarbeit hat Burhoff mit der
Zusammenstellung der Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung der
einzelnen Bundesländer geleistet. Diese, die bisher nur einmal - und das
vor 10 Jahren - im Aufsatz von Starken, DAR 1998, 85 ff in der Literatur im
Überblick dargestellt wurden, sind -auch wenn sie nicht direkt
drittschützend sind - häufig bei der Unterschreitung der empfohlenen
Messabstände vor Gericht ein gutes Argument für den
Rechtsanwalt, in den Fällen des Regelfahrverbots dessen Wegfall gegen
Erhöhung der Geldbuße zu erreichen.
Meine persönlichen Wünsche für die sicherlich
bald zu erwartende Neuauflage:
Neben der Einbeziehung der Starenkästen (s.o.) wartet der
Praktiker sehnsüchtig auf die ersten
Sachverständigenausführungen zu neuen Messsystemen wie dem Robot
Traffistar S 330 mit Black Flash sowie dem Poliscan Speed, der neuen
Wunderwaffe" der Behörden, wenn man den Werbeprospekten des
Herstellers Vitronic glauben darf.
Vielleicht ist ja auch eine Erweiterung des Titels und damit
auch ein Kapitel zu Rotlichtüberwachungsanlagen möglich.
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von RiKG Urban Sandherr, aus VRR 2009, 23
Nicht weniger als 53 Millionen Menschen haben in
Deutschland einen Führerschein. 50 Millionen Kraftfahrzeuge sind
zugelassen. 2,3 Millionen Verkehrsunfälle jährlich werden polizeilich
erfasst. Alleine in Berlin werden jedes Jahr 3,2 Millionen
Bußgeldbescheide erlassen bzw. Verwarnungsgelder verhängt. Dabei
betreffen von den bei Amtsgerichten anhängigen Bußgeldverfahren rund
90% straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten.
Schon angesichts dieser Zahlen nimmt es nicht Wunder, dass dem
Ordnungswidrigkeitenrecht in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis ein
hoher Stellenwert zukommt. Dass das von Burhoff herausgegebene Handbuch
für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren bereits recht kurz
nach der Erstveröffentlichung in zweiter Auflage erscheint, ist gewiss
nicht nur der Bedeutung des abgehandelten Themas geschuldet. Die Nachfrage
nährt sich vor allem aus der unbedingten Praxistauglichkeit
dieses Werks, das mit rund 1.500 Seiten gegenüber der Erstauflage nochmals
um die Hälfte zugelegt hat. Mag es den Begriff des Handbuchs auch auf eine
harte Probe stellen, so bürgt doch bereits das Autorenteam für
unbedingte Praxisnähe. Es besteht neben dem nicht zuletzt wegen seiner
Handbücher bekannten Burhoff, Richter am OLG Hamm, aus vier
Rechtsanwälten und zwei weiteren Richtern. Alle sind ausgewiesene Kenner
der von ihnen bearbeiteten Teilgebiete.
Die bewährte Struktur der
Erstauflage wurde beibehalten. Das gilt für die in anderen
Burhoff-Handbüchern erprobte lexikalische Darstellung ebenso wie für
die zahlreichen Praxishinweise, die Arbeits- und Formulierungshilfen und die
Checklisten. Ein mit wenigen, knappen Sätzen gefülltes Fenster
(Das Wichtigste in Kürze) ist jedem abgehandelten Stichwort
vorangestellt. Auf diese Weise erlangt der mit der Materie noch nicht vertraute
Leser einen ersten, groben Überblick. Es folgen wiederum zu
jedem Stichwort Literaturhinweise. Neben dem Icon eines erhobenen
Zeigefingers folgen anders als man bei einer Abhandlung zum
Fehlverhalten im Straßenverkehr meinen könnte weder
wachtmeisterliche Schelte noch schulmeisterliche Belehrungen. Vielmehr
enthält der folgende Fließtext in grau unterlegtem Feld
wertvolle Tipps für den Verteidiger. Zentrale Themen werden häufig
als Aufzählung dargestellt; so werden in übersichtlicher und
einprägsamer Weise inhaltliche Strukturen herausgearbeitet und im wahrsten
Sinne des Wortes veranschaulicht. Überhaupt: Insgesamt erinnert die
Darstellung in ihrer konsequenten Orientierung am Bedarf des Lesers etwas an
die Skripte juristischer Repetitorien. Dazu tragen auch die vielen
Fallbeispiele bei. Die Darstellung der wichtigen Themen in ABC-Form wird
flankiert von einem umfangreichen Stichwortregister, das ausschließlich
auf Randnummern verweist und zwei weiteren Inhaltsverzeichnissen. Das eine,
herkömmliche Verzeichnis enthält die nunmehr insgesamt 230
Themenstichwörter, das andere umfasst Hinweise auf Antragsmuster,
Übersichten und Checklisten. Ein Gesetzesregister enthält allerdings
auch die Neuauflage nicht. Hingegen enthält auch die zweite Auflage eine
CD-ROM, auf der sich die im Buch genannten Muster als Word-Dateien sowie
weitere Arbeitshilfen, zum Beispiel der Bußgeldkatalog, befinden. Gerade
in kleineren Rechtsanwaltskanzleien wird dieses Hilfsmittel besondere
Anerkennung finden. Alle diese Werkzeuge machen ebenso wie die
unprätentiöse und schnörkellose Sprache deutlich, dass es den
Autoren des Werks nicht vorrangig um die Teilnahme am wissenschaftlichen
Diskurs geht, sondern darum, dem Praktiker schnell und präzise zu
helfen.
Was nutzten diese Werkzeuge, würden sie nicht begleitet
von einem überzeugenden Inhalt? Es ist das Verdienst von Herausgeber und
Autoren, alle relevanten Themen des
Verfahrensrechts und die zentralen Bereiche des
materiellen Rechts abzuhandeln. Entsprechend der anwaltlichen
Praxis bildet das Verfahrensrecht den Schwerpunkt des Handbuchs. Folgerichtig
befasst sich das Buch auf mehr als 30 Seiten mit dem
Bußgeldbescheid, wiederum alphabetisch gegliedert nach
Allgemeines, Berichtigung, Erlass, Inhalt, Mängel (sehr wichtig!),
Rücknahme und Zustellung. Die zahlenmäßig gar
nicht so relevante, dafür umso schwierigere Rechtsbeschwerde
erhält gar 90 Seiten. Es ist nur konsequent, dass die Autoren im Bereich
des sachlichen Rechts Schwerpunkte setzen. Burhoff bekennt sich dazu, die
Darstellung auf die Themenbereiche Geschwindigkeitsüberschreitung,
Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung und
Verstöße nach § 24a StVG beschränkt zu haben. Das
ist zwar nicht ganz richtig. Denn zum einen werden diese Themen nahezu
ausschließlich unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich
der Zuverlässigkeit der Beweisverfahren, erörtert. Zum anderen werden
auch die dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsfolgen ausführlich
behandelt, namentlich das Fahrverbot (130 Seiten). Tatsächlich
enthält das Werk aber keine Ausführungen zu den schon als
Unfallursachen statistisch überaus relevanten Verstößen
nach §§ 8 (Vorfahrt), 9 Abs. 3 StVO (Abbiegen) sowie § 9 Abs. 5
StVO (Wenden, Rückwärtsfahren). Aber all das ist unter dem
Gesichtspunkt der Praxisrelevanz folgerichtig. Denn
Geschwindigkeitsüberschreitungen sie schlagen nunmehr mit 200
Seiten zu Buche, die klarer und übersichtlicher kaum sein könnten
sind forensisch ausschließlich unter dem Aspekt der
Nachweisbarkeit von Interesse. Das Gleiche gilt für die anderen
Themenkomplexe. Und die tatsächlich außen vor bleibenden
§§ 8, 9 Abs. 3 und Abs. 5 StVO erfordern vergleichsweise wenig
anwaltliches (Vor-)Wissen. Neu aufgenommen wurden mehrere Stichwörter, u.
a. Ladungssicherung, LKW-Maut und angesichts der
nicht enden wollenden Rechtsprechungsveröffentlichungen unvermeidlich:
Mobil- oder Autotelefon.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Neuauflage des
Handbuchs für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren inhaltlich
und handwerklich überzeugt. Es bietet dem Praktiker,
was er braucht: Schnell zugängliche und kompakt, aber
verständlich aufbereitete Informationen zu allen
forensisch relevanten Themen. Den in diesem Bereich tätigen
Rechtspraktikern Anwälten und Richtern gleichermaßen
sei es empfohlen.
1. Auflage
-
von RiOLG Klaus Michael Böhm, in StV
2007, 389
In vielen Kanzleien führt das
Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Schattendasein. Nicht selten wird der Anwalt
mit einer Vertretung nur in Zusammenhang mit anderen Mandaten betraut, etwa
wenn der Klient zu schnell gefahren ist und ihm nun ein Fahrverbot droht.
Welche Bedeutung einer solchen Sanktionsdrohung zukommt, überrascht selbst
den forensisch Erfahrenen immer wieder. Der im Bußgeldverfahren
geführte Kampf ums Recht übersteigt den mancher
Strafsache. Umso wichtiger ist die Möglichkeit einer zügigen und
umfassenden Einarbeitung in ein Rechtsgebiet, welches in den vergangenen Jahren
zunehmend ein Eigenleben entwickelt hat. Selbst dem erfahrenen Strafverteidiger
sind nicht alle Facetten geläufig, unterscheiden sich doch Straf- und
Bußgeldverfahren in wichtigen Einzelheiten. Gerade bei Letzterem kann die
frühzeitige Einarbeitung in Beweis- und Rechtsfragen für den Erfolg
der Verteidigung von ausschlaggebender Bedeutung sein, zumal § 77 Abs. 2
Nr. 2 OWiG die Möglichkeit der Zurückweisung verspätet
gestellter Beweisanträge ausdrücklich vorsieht.
Das in erster Auflage von Burhoff herausgegebene Handbuch
für das straßen-verkehrsrechtliche OWi-Verfahren schließt eine
Lücke, denn es vermittelt nicht nur das für den Regelfall
erforderliche Sachwissen, sondern ermöglicht darüber hinaus auch die
umfassende und schnelle Einarbeitung in eine oftmals komplexe Rechtsmaterie -
ein Anspruch, welchem die gängigen Kommentare des Ordnungswidrig-keiten-
und Straßenverkehrsrechts aufgrund der Fülle der dort verarbeiteten
Informationen nicht immer genügen können. Das Handbuch entspricht
daher einem drängenden Bedürfnis der Praxis nach einem leicht
verständlichen Ratgeber. Ermöglicht wird dies zunächst durch
eine klare und schnörkellose Sprache. Zu lange Textpassagen werden durch
interne Verweise vermieden. Auch die Konzentration aufs Wesentliche trägt
hierzu bei. Nicht alle Probleme des straßen-verkehrsrechtlichen
Ordnungswidrigkeitenrechts sind nämlich für die tägliche
Rechtsanwendung von Belang, vielmehr wiederholen sich die Essentialia.
Spezialfragen bedürfen ohnehin der gesonderten Recherche. Gleichwohl
gelingt es der mit 1087 Seiten durchaus umfangreichen Publikation die für
den Praktiker bedeutsamen Fragestellungen auch in ihren Schattierungen
herauszuarbeiten. Daneben erlaubt das Werk aber auch den Einstieg in die
fallbezogen vertiefte Bearbeitung, indem es beispielsweise dem jeweiligen
Kapitel weiterführende Literaturhinweise voranstellt. Die Sorgfalt und das
Gespür für die Bedürfnisse der Anwender zeigt sich neben der
Auswahl vor allem daran, dass Fachaufsätze mit ihrem Titel angegeben und
so unnötige Erhebungen vermieden werden können.
Entsprechend dem bewährten Aufbau der bereits in
wiederholter Auflage erschienenen Handbücher des Herausgebers zum
Ermittlungsverfahren und zur strafrechtlichen Hauptverhandlung gliedert sich
das Werk nicht nach Paragraphen, sondern alphabetisch nach Stichworten. Dieser
lexikalische Aufbau vermeidet langwieriges Blättern im Gesetz. Die Suche
wird daneben erleichtert durch Aufteilung in weitere Unterpunkte. Auch
Randnummern sowie ein ausführliches Inhalts- und Stichwortverzeichnis
vereinfachen die Nachforschung. Leider fehlt als Abrundung ein sich oftmals als
hilfreich erweisendes Paragraphenregister. Auch wäre bei einer Neuauflage
zu bedenken, ob nicht die wichtigsten Rechtsvorschriften in einem Anhang oder
zumindest beim jeweiligen Stichwort aufgelistet werden sollten, zumal die
Bestimmungen der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) herkömmlichen
Gesetzessammlungen nicht entnommen werden können. Die Textbearbeitung
selbst beeindruckt durch ihre gelungene grafische Gestaltung. Der Fettdruck von
Schlagworten und die Schattierung wichtiger Passagen erlaubt eine schnelle und
einprägsame Informationsvermittlung. Ergänzend hierzu werden
Aufzählungen durch Piktogramme zur Vermeidung langer Fließtexte
getrennt. Zu auftauchenden Fragestellungen gibt das Handbuch auch sachlich
leicht verständlich Auskunft, indem es dem jeweiligen Hauptstichwort
zunächst die Rubrik Das Wichtigste in Kürze voranstellt,
damit einen schnellen Einblick in die Materie ermöglicht und mit einer
Checkliste für den Verteidiger schließt. Die
beigefügten Antragsmuster sind nicht nur für den
Anfänger nützlich, sondern erleichtern als Formulierungshilfe auch
dem kundigen Strafverteidiger die Arbeit. Dass diese Vorlagen zudem als
Bausteine auf einer - auch für den technisch weniger Versierten - leicht
handhabbaren CD-ROM als Word-Dokument mitgeliefert werden, ist ein selten zu
vermerkender Service.
Zu Recht bezeichnet sich das Handbuch als Werk von
Praktikern für Praktiker. Es versteht sich nicht als weiterer
Kommentar des Ordnungswidrigkeiten- und Straßenverkehrsrechts und
verzichtet dementsprechend auch auf wissenschaftliche Kommentierung. Vielmehr
wird der aktuelle Stand der Rechtsprechung wiedergegeben, und zwar nicht nur
abstrakt, sondern auch anhand von Beispielen. So findet sich etwa unter dem
Unterstichwort Bußgeldbescheid, Mängel eine Auflistung,
welche Defizite von Gerichten als wesentlich bzw. unwesentlich angesehen wurden
(Rn. 440 ff.). Derartige Makel, wie etwa eine fehlende oder unzureichende
Wiedergabe von Tatzeit und Tatort, sind in dem auf Massenbearbeitung
ausgerichteten Verwaltungsverfahren keineswegs selten, weshalb die zutreffende
Bewertung der Fehlerrelevanz bereits die halbe Miete darstellt. Auf eine
derartige Fallgruppeneinteilung beschränkt sich das
Praktikerhandbuch aber nicht, vielmehr finden sich unter der Rubrik
Hinweise für Verteidiger auch zweckmäßige Tipps,
denn gerade im Ordnungswidrigkeitenverfahren garantiert oftmals nur das
taktisch richtige Vorgehen den Erfolg. So läuft etwa der verfrühte
Hinweis auf die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides ins Leere, wenn die
Behörde diesen bei noch nicht eingetretener Verjährung erneut
erlassen könnte (Rn. 476). Auch ansonsten
kommt der ersten Äußerung häufig entscheidende Bedeutung bei,
weshalb bei kurzen Verjährungsfristen von anfänglich drei Monaten
(§ 26 Abs. 3 StVG) ein überlegtes Vorgehen ausschlaggebend sein kann,
etwa wenn sich die von der Bußgeldbehörde erlassene Anhörung
nicht an den eigentlichen Verkehrssünder richtet (Rn. 2155).
Nicht nur durch diese Benutzerfreundlichkeit, sondern vor
allem durch seine fachliche Prägnanz überzeugt das Werk. Neben der
Darstellung der drängendsten Probleme des Verfahrensrechts, wie etwa der
Identifizierung des Betroffenen anhand von Lichtbildern (Rn. 1456 ff.) und den
Anforderungen an seine Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung (Rn. 1408 ff.; vgl. hierzu jüngst OLG Karlsruhe VRR 2005,
392 f.), werden auch Fragen des materiellen Straßenverkehrsrechts
erörtert, wobei durch die Beschränkung auf die wichtigsten
Fallgruppen der Geschwindigkeits- (Rn.1028 ff.), Rotlicht- (Rn. 1805 ff.),
Abstands- (Rn. 59 ff.) und Trunkenheitsverstöße (Rn. 1912 ff.) die
Übersichtlichkeit gewahrt bleibt. Die Darstellung der Rechtslage hilft dem
Anwalt aber wenig, wenn es die Ordnungsgemäßheit der jeweiligen
Messung zu beurteilen gilt. Dass sich das Handbuch auch in diese vielfach
schwer verständlichen technischen Bereiche hinein wagt und die
gängigen Messverfahren und deren Fehleranfälligkeiten leicht
verständlich darstellt, hebt es von anderen Bearbeitungen ab und macht es
- auch für Richter - zu einem wirklich wertvollen
Ratgeber. Die unter dem Stichwort Vergütung des
Verteidigers im OWi-Verfahren (Rn. 2073 ff.) unter Beispielen
aufgelisteten Ratschläge für die Gebührenberechnung runden diese
Einschätzung ab und zeigen das besondere Verständnis für die
Bedürfnisse der Praxis. Schließlich weist das Handbuch eine
erfreuliche Aktualität auf, indem etwa - wenn auch versteckt - die neueste
Rechtsprechung zum Wegfall eines Fahrverbots bei Vorliegen einer
notstands-ähnlichen Situation eingearbeitet wurde (Rn. 937; vgl. hierzu
OLG Karlsruhe NJW 2005, 450 ff.,3158 ff.).
Burhoff ist es gelungen, für das von ihm herausgegebene
Werk namhafte Mitautoren zu finden. Entsprechend der Zielsetzung des Buches
handelt es sich dabei um Praktiker. Neben dem in einem Straf- und
Bußgeldsenat an einem Oberlandesgericht tätigen, durch vielfache
Publikationen und einer eigenen Homepage (www.burhoff.de) bundesweit bekannten
Herausgeber wirken mit Deutscher und Krumm zwei Amtsrichter und mit
Böttger, Gübner, Junker und Stephan vier Rechtsanwälte mit.
Deren praktischen Sachverstand merkt man der Bearbeitung von insgesamt 220
Stich- und Unterstichworten, welche nachfolgend nur auszugsweise angesprochen
werden können, an.
So hat das Kapitel Fahrverbot - das virulenteste
Problem des Straßenverkehrs- rechts- mit Deutscher ein
durch zahlreiche Veröffentlichungen, wie etwa zu den neuesten
Entwicklungen des Fahrverbots bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und
Rotlichtverstößen in der NZV, bekannter Autor übernommen. Die
von ihm behandelten Unterstichworte Fahrverbot, Absehen, allgemeine (Rn.
703 ff.) und
berufliche (Rn. 716
ff.) Gründe und Fahrverbot, Augenblicksversagen (Rn. 809
ff.) gehören zum absoluten Grundwissen eines jeden mit dem Rechtsgebiet
befassten Anwaltes. In solchen Fällen muss geklärt werden, ob der
Mandant das Verkehrszeichen überhaupt hat bemerken können, denn nach
der Grundlagenentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 241 ff.) scheidet
nämlich der mit der Regelanordnung eines Fahrverbots im
Bußgeldkatalog verbundene Vorwurf einer groben Pflichtverletzung aus,
wenn der Verstoß nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, wie dies
etwa beim bloßen Übersehen einzelner Verkehrsschilder der Fall sein
kann. Da aber deren Wahrnehmung die Regel ist, muss, sich der Betroffene,
gegenüber der Bußgeldbehörde oder vor Gericht auf eine solche
augenblickliche Unaufmerksamkeit ausdrücklich berufen (Rn. 817). Mit
überwiegend verfahrensrechtlichen Fragen beschäftigt sich Krumm,
wobei insbesondere seine Hinweise zu den Kriterien der Einstellung eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 OWiG aus
Opportunitätsgründen und dem Punktesystem nach § 4
StVG auf das besondere Interesse des praktischen Anwenders stoßen
dürften. Aber auch die Zustimmung zum gerichtlichen
Beschlussverfahren nach § 72 OWiG hat seine Tücken, weshalb
eine solche gut überlegt sein sollte (Rn. 279). Die richtige Formulierung
eines Beweisantrages bereitet vielen Anwälten Schwierigkeiten.
Die Kommentierung von Stephan zeigt die Besonderheiten im
Bußgeldverfahren auf und hilft durch Muster bei der Formulierung. Von
diesem werden unter dem Stichwort Rechtsschutzversicherung auch
gebührenrechtliche Fragen und gemeinsam mit Burhoff die stets virulente
Problematik der Beweisverwertungsverbote erörtert, etwa zur
Zulässigkeit der Übermittlung von Lichtbildern des Betroffenen durch
die Meldebehörde (Rn. 363) oder der Überwachung des ruhenden Verkehrs
durch Private (Rn. 364). Dass sich zu letztgenanntem Hauptstichwort häufig
Verweise auf die anderen Handbücher des Herausgebers finden, ist leidig,
jedoch aus Platzgründen wohl sachgerecht. Die von Gübner bearbeiteten
Bereiche des Fahrtenbuchs und der Fahrerlaubnis auf
Probe haben erhebliche praktische Relevanz und beleuchten, was es lobend
hervorzuheben gilt, auch verwaltungsrechtliche Aspekte. In das schwierige
Gebiet der Rechtsbeschwerde wagt sich Junker, der allerdings auf
die bei einem Abwesenheitsurteil auch mögliche und hinsichtlich ihrer
formellen Anforderungen weniger strenge sog. allgemeine
Verfahrensrüge nicht hinweist (Rn. 1697; OLG Köln DAR
1987, 267 f.; vgl. hierzu Göhler-Seitz, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 74
Rn. 48 b). Was eine Lebensakte ist, kann man schließlich bei
Böttger erfahren, dessen Darstellung der einzelnen Messverfahren und deren
möglichen Fehlerquellen, wie bereits oben erwähnt, zu den
Highlights des Handbuchs gehört und dessen Erwerb für den
engagierten Rechtsanwalt zu einem Muss macht.
Mit 89 ist die Neuerscheinung nicht gerade
preisgünstig, sie ist jedoch ihr Geld wert.
-
von Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Strafrecht und
Verkehrsrecht Gerhard Hillenbrand in DAR 2006, 719
Den "Burhoff" kennt man bislang von den beiden von ihm
herausgegebenen Büchern zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur
Hauptverhandlung. Nachdem beide Bücher mehrere Auflagen erfahren haben,
widmet sich der Herausgeber mit einem qualifizierten Autorenteam einer neuen
Herausforderung : dem straßenverkehrsrechtlichen Owi-Verfahren.
Das Ergebnis ist gelungen. Wer zum ersten Mal mit diesem
Kompendium arbeitet, wird mit der auch hier beibehaltenen Form der Schlagworte
mit Verweisungen konfrontiert. Zunächst etwas ungewohnt, wird man aber
schon nach kurzer Zeit den so gewählten Aufbau als sehr gelungen
bezeichnen. Unter den einzelnen Schlagworten findet man eine Unmenge an
Einzelinformationen. So wird das Informationsbedürfnis sowohl des
Einsteigers als auch dasjenige eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht
gestillt. Eine Verweisungstechnik führt den Leser in der Materie immer
weiter, so dass kaum Fragen offen bleiben.
Auf 1055 Seiten werden so zu den im täglichen Leben des
Verkehrsrechtsanwaltes immer wieder auftretenden Problembereichen
-Geschwindigkeitsübertretung, - Rotlichtverstöße,
-Abstandsmessungen, -Verstöße gegen § 24a StVG
ausführliche Lösungen geboten. Dabei wird auch auf das Fahrverbot und
seine Vermeidungsmöglichkeiten im Einzelfall eingegangen. Gerade im
Fahrverbotsbereich bezieht das Buch- genau im Anwaltssinn- neueste Tendenzen
zur Abwendung ein. Es wird auf eine spezielle Nachschulungsmöglichkeit
"avanti-Fahrverbot" des TÜV-Nord als verkehrspsychologischer
Intensivmaßnahme eingegangen. Neben dem im Buch erwähnten Urteil des
AG Bad Segeberg (VRR 2005, 277) gibt es jetzt die Entscheidung des AG Rendsburg
(zfs 2006, 231) und eine des AG Lübeck, Urteil vom 5.7.2006, Az. 64 OWi
52/06. Alle Gerichte haben unter Berücksichtigung der Intensivschulung auf
das Fahrverbot verzichtet.
Rechtsprechungsnachweise gibt es also in Hülle und
Fülle. Dadurch hat der Verteidiger eine gute Möglichkeit, seine
Argumente im Verfahren zu untermauern und es Behörden und Gerichten
leichter zu machen, die für dem Mandanten gewünschte positive
Lösung mitzutragen.
Praxishilfen und Checklisten runden das Bild ab. Auch zu
Verfahrensfragen bis hin zur Rechtsbeschwerde findet man als Leser wichtige
Informationen.
Dem Buch ist eine CD-Rom mit 49 Musteranträgen und
Schriftsätzen beigefügt. Hier sollte für künftige Auflagen
noch Platz für Erweiterungen sein.
Im Ergebnis wird das Buch wegen seiner Einfachheit in der
Handhabung und damit des schnellen Zugriffs auf die gesuchten Information und
wegen seines Detailreichtums sicherlich ein Standardwerk werden. In der
verkehrsrechtlichen Handbibliothek des Unterzeichners, der seit vielen Jahren
intensiv auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts tätig ist, hat das
Buch bereits seinen festen Platz gefunden und wird fast täglich genutzt.
-
von VorsRiLG Dr. Hans-Jürgen Bode, Hildesheim,
in zfs 2006, 673
Der Herausgeber dieses Werks hat u. a. das bereits in 4.
Auflage erschienene "Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung"
sowie das bereits in 3. Auflage erschienene "Handbuch für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren" verfasst. Die komplexen Fragen des
straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahrens lassen sich nach seiner im
Vorwort dargelegten Ansicht nicht durch einen Autor allein bewältigen.
Deshalb hat er auf einzelnen speziellen Teilgebieten ausgewiesene Kenner
zugezogen. Am "Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche
OWi-Verfahren" haben mitgearbeitet Rechtsanwalt Dr. Marcus Böttger,
Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Rechtsanwalt Ralph Gübner,
Rechtsanwalt Dr. Thorsten Junker, Richter am Amtsgericht Carsten Krumm und
Rechtsanwalt Michael Stephan.
Schon die Namen der in diesem Team zusammenwirkenden Autoren
verspricht höchste Qualität der Ausführungen in diesem Werk. Der
Leser wird in seinen dadurch geweckten Erwartungen nicht enttäuscht und
findet reichen Zuwachs an Erkenntnissen selbst zu Themen, die in der Praxis
seltener auftauchen und gerade deshalb von erheblichem Interesse sind.
Auch das neue Handbuch ist wie die beiden vorerwähnten
Handbücher in ABC-Form aufgebaut und behandelt alle wesentlichen Fragen
des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Rechts unter Stichwörtern von der
"Ablehnung des Richters" bis zum "Zwischenverfahren".
Materiell-rechtlich werden nur die in der Praxis bedeutsamsten
Ordnungswidrigkeiten behandelt: Geschwindigkeitsüberschreitung,
Rotlichtverstoß Abstandsunterschreitung sowie Fahren unter Einfluss von
Alkohol und Drogen. Verfahrensrechtliche Fragen werden dagegen ausführlich
beantwortet, so z.B. hinsichtlich Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides,
Gang der Hauptverhandlung, Pflichtverteidigerbeiordnung, Rechtsmitteln mit
umfassenden Ausführungen zur Rechtsbeschwerde, insbesondere zu den
Anforderungen an deren Begründung. Über das eigentlich
straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren hinausgehend finden sich auch
Erläuterungen zu den Stichwörtern Fahrtenbuchauflage, Vergütung
des Verteidigers und Verkehrszentralregister.
Besonders umfangreich sind die auf insgesamt 125 Seiten
dargebotenen Ausführungen zum Fahrverbot. Ausführlich wird auch
über Messgeräte informiert. So finden sich Erläuterungen zu den
verschiedenen Geräten nebst Herstellerdaten, zu deren Funktionsweise und
zur Eichnotwendigkeit. Abgedruckt sind zudem die landesspezifischen Richtlinien
zur Geschwindigkeitsüberwachung.
Vielfach ist das Wesentlichste zu den Stichwörtern unter
"Das Wichtigste in Kürze" zu Beginn in Leitsätzen zusammengefasst.
Grau unterlegte Textpassagen mit vorangestelltem erhobenen Zeigefinger machen
auf besonders wichtige Umstände aufmerksam.
Das Handbuch wendet sich in erster Linie an den Rechtsanwalt
als Verteidiger. An ihn richten sich die bei zahlreichen Stichwörtern
unter der Überschrift "Hinweise für den Verteidiger" angebrachten
Ausführungen. Für ihn besonders hilfreich sind zudem die im Text
abgedruckten Muster-Schriftsätze, die auch auf der mitgelieferten CD-ROM
zum Ausdruck gespeichert sind. Diese Antragsmuster sowie Übersichten und
Checklisten sind in ein besonderes Inhaltsverzeichnis aufgenommen.
Aber nicht nur für mit straßenverkehrsrechtlichen
OWi-Verfahren befasste Rechtsanwälte, sondern auch für auf diesem
Gebiet tätige Richter und Staatsanwälte sowie Mitarbeiter der
Bußgeldbehörden bietet das Werk eine wahre Fundgrube an
präzisen und kompetenten Informationen. Seine Anschaffung ist für
diesen Personenkreis uneingeschränkt zu empfehlen.
-
von Rechtsanwalt Dan Benjamin Schwedt/Oder, in BA
2006, 299
Der Herausgeber, Richter am OLG Hamm und durch diverse
Veröffentlichungen ausgewiesener Kenner der Materie, hat es sich zur
Aufgabe gemacht, ein Werk vorzulegen, das "dem Rechtsanwalt, der als
Verteidiger im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren tätig ist,
... Fachkenntnisse vermitteln und ihn so bei seiner Arbeit unterstützen"
soll.
Für die Bearbeitung hat Burhoff namhafte Autoren
gefunden, die die mittlerweile komplexe und kaum noch überschaubare
Materie des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahrens nach Themengebieten
gegliedert behandeln. Dabei handelt es sich ausschließlich um Richter und
Rechtsanwälte, die sich in der Praxis mit dieser Thematik befassen. Es
liegt damit ein Handbuch "von Praktikern für Praktiker" vor. Ziel
der Autoren ,.war es, in den ... ausgewählten Teilbereichen des
straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahrens alle Fragen zu beantworten und
für alle Probleme Lösungen anzubieten."
Burhoff hat, wie bereits in anderen Handbüchern, die
Stichwort-Form in alphabetischer Reihenfolge gewählt, so dass unter dem
jeweiligen Stichwort i. d. R. alle damit zusammenhängenden (Rechts-)Fragen
und Probleme geschlossen dargestellt werden. Damit erhält das Werk
Lexikoncharakter. Das dementsprechend alphabetisch geordnete Inhaltsverzeichnis
wird ergänzt durch eine Übersicht der zahlreichen Musterformulare,
die zusätzlich auf einer beigefügten CD-ROM zu finden sind. Geordnet
sind diese in der Reihenfolge des Druckwerks. Die leichte Anwendung wird durch
das Word-Format "garantiert.
Auf ein einheitliches umfangreiches Literaturverzeichnis wurde
bewusst verzichtet. vielmehr befinden sich die einschlägigen
Literaturhinweise (Spezialkommentare. Monographien, Aufsätze) zu
bestimmten Themen bei den einzelnen Stichwörtern. So ist den
Erläuterungen zu jedem Stichwort die einschlägige Literatur
vorangestellt. Das erleichtert die Arbeit für den Praktiker, der gezielt
auf Spezialliteratur hingewiesen wird, ohne erst mühsam in einem
umfangreichen Literaturverzeichnis suchen zu müssen. Literatur Lind
zitierte Rechtsprechung sind bis einschließlich August 2005
berücksichtigt; es wird darauf hingewiesen, dass ein großer Teil der
vom Herausgeber stammenden Veröffentlichungen im Volltext auf
www.burhoff.de eingestellt ist und auch
ausgedruckt werden kann.
Ausgangspunkt der jeweiligen Darstellung der einzelnen
Stichwörter ist zunächst eine allgemeine Einleitung, an die sich die
vertiefte Auseinandersetzung(-i mit der zu bearbeitenden Materie
anschließt. Die an der herrschenden Meinung orientierte Erörterung
\on Rechtsfragen wird durch weiterführende Hinweise auf kritische
Literatur und Rechtsprechung ergänzt.
Teilweise längere Ausführungen werden am Anfang des
jeweiligen Stichwort." mit .,Das Wichtigste in Kürze" in mehreren
Leitsätzen zusammengefasst. Im laufenden Text werden Wortpassagen zum
besseren Auffinden im Fettdruck dargestellt, was mitunter den Lesefluss
behindern kann, aber für das schnelle Auffinden der gesuchten Problematik
sehr hilfreich ist. Besondere, für den Verteidiger äußerst
hilfreiche Hinweise sind in Kastenform grau unterlegt. Allerdings sollten
Hinweise wie: .,In jedem Fall muss sich der Verteidiger wegen der Entscheidung,
ob ein Befangenheitsantrag gestellt werden soll, mit dem Betroffenen beraten"
oder: ,.Der Verteidiger sollte sich jedoch mit seinem Mandanten besprechen und
vergewissern, ob dieser mit der Stellung eines Ablehnungsgesuches einverstanden
ist" oder: "Etwaige Zweifel an der Richtigkeit der Ahstandsbestimmung
müssen in der HV deutlich angesprochen und möglichst schriftlich
(i.d.R. in Form eines Beweisantrags) mitgeteilt werden, damit der Richter sich
damit auseinandersetzt" für den Verteidiger selbstverständlich
sein.
Im materiell-rechtlichen Bereich hat sich der Herausgeber auf
die wichtigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten
Geschwindigskeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß,
Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24a StVG
beschränkt. Bemerkenswert ist, dass bei sämtlichen dabei in Frage
kommenden Messmethoden ausführliche Hinweise zu Fehlerquellen gegeben sind
und so dem Rechtsanwalt ein Tor für eine erfolgreiche Verteidigung im
Hinblick auf vorgehaltene Messergebnisse eröffnet wird.
Insbesondere die Ausführungen zu § 24a StVG
können uneingeschränkt überzeugen. Die Wechselwirkungen zwischen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und einer Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz oder dem Strafgesetzbuch sind ausführlich
dargestellt. Umfassend dazu ist auch der Rechtsprechungsüberblick zum
prozessualen Tatbegriff. Auf nicht weniger als vierzig Seiten wird dann auf die
Trunkenheitsfahrt und die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Probleme
eingegangen. Hervorzuheben sind die Darlegungen über die Feststellung der
Alkoholkonzentration, hierbei insbesondere der Umfang und die Tiefe im Hinblick
auf die Ermittlung Atemalkoholkonzentration mit dem Dräger Alcotest 71 10
Evidential. Umfangreiche Hinweise zur Rechtsprechung dazu runden das Bild
ab.
Verfahrensrechtlich werden alle bei der Verteidigung in
OWi-Sachen auftauchenden Fragen behandelt. Vom ersten Kontakt des Anwalts mit
dem Mandanten, der sich zumeist mit dem Anhörungsbogen oder dem
Bußgeldbescheid an ihn wendet, über die Verletzung von
Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren bei der Fahrerermittlung und sich
daraus evtl. ergebender Fahrtenbuchauflagen bis hin zum Abschluss des
OWi-Verfahrens durch Einstellung, Urteil oder Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts ist das vorliegende Handbuch ein umfassender Leitfaden
für die tägliche Arbeit in der Praxis. Selbst darüber hinaus
werden zahlreiche Hinweise bspw. zur Vollstreckung und zum
Vollstreckungsaufschub von Fahrverboten erteilt. Allein die Ausführungen
zum Fahrverbot nehmen insgesamt mehr als 120 Seiten in Anspruch. Bemerkenswert
sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Ausführungen zum Inhalt und
zur Fehlerhaftigkeit eines Bußgeldbescheides und der sich daraus
ergebenden Folgen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es den Autoren gelungen
ist, ein Werk vorzulegen, das dem Rechtsanwalt, der als Verteidiger im
straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren tätig, ist, Fachkenntnisse
vermittelt und ihn so bei seiner Arbeit unterstützt. Bei diesem Umfang der
Darstellung der wichtigsten Probleme des straßenverkehrsrechtlichen
OWi-Verfahrens gehört es in jede Anwaltskanzlei, die sich mit dieser
Materie beschäftigt.
-
von Richterin Katja Weidner, auf
http://www.jurawelt.com
"Die Handbücher von Detlef Burhoff zum strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung sind insbesondere in
Anwaltskreisen bestens eingeführt. Mit dem Pendant zum verkehrsrechtlichen
OWi-Verfahren ist ihm abermals ein großer Wurf gelungen. Im Gegensatz zu
den strafrechtlichen Handbüchern bedient sich Burhoff eines erlesenen
Teams von sechs Mitstreitern aus Justiz und Anwaltschaft und gewährleistet
damit eine präzise und aktuelle Aufbereitung der mitunter schwierig zu
erfassenden materiell-rechtlichen, verfahrensrechtlichen, aber auch technischen
Themen durch einen jeweils ausgewiesenen Kenner der Materie.
Konzeptionell hält Burhoff an der bewährten Form
eines alphabetisch geordneten Stichwort-Kommentars fest, beginnend mit der
"Ablehnung eines Richters" und endend mit dem "Zwischenverfahren".
Übersichtlich und instruktiv werden die in der Praxis bedeutsamen
Problemkreise erläutert. Häufig werden Informationen auf
überschaubarem Raum zusammengetragen, deren anderweitige Beschaffung der
regelmäßig zeitlich gedrängte Arbeitsalltag kaum
ermöglichen würde. Dabei stehen die verfahrensrechtlichen Fragen im
Zentrum. In diesem Bereich dürften Wünsche kaum offen bleiben. Zum
materiellen Recht erfolgt hingegen wohl auch zur Wahrung der
Handlichkeit und Praxistauglichkeit des Buches eine
Schwerpunktsetzung auf die in der Praxis bedeutsamsten Fragen. Insgesamt ruht
das Augenmerk der Autoren stets auf der Praxistauglichkeit ihrer
Ausführungen. Zumeist wird diesen das "Wichtigste in Kürze"
vorangestellt, bevor systematisch und mit zahllosen Verweisen auf die
einschlägige, stets aktuelle Rechtsprechung versehen die
unerlässlichen Rechtsfragen des jeweiligen Stichworts vorgestellt werden.
Besonders zu beachtende Passagen werden durch Unterlegung in grau und einen
erhobenen Zeigefinger hervorgehoben. Unzählige Übersichten,
Praxistipps, Formulierungshilfen und Checklisten erhöhen den Wert des
Buches zusätzlich und lassen den Nutzer vom Erfahrungs- und
Kenntnisreichtum der Autoren profitieren. Entsprechendes gilt für die
beigefügte CD-ROM, auf der die im Werk enthaltenen Antragsmuster abrufbar
sind.
Gesamteindruck:
Insgesamt können Autoren und Verlag nur
beglückwünscht werden. Ihnen ist es unbestreitbar gelungen, ein
aufgrund der alphabetischen Ordnung leicht zugängliches,
informatives und zuverlässiges Handbuch zum
straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren vorzulegen, das
zumindest in seiner Form seinesgleichen suchen dürfte und jedem
gelegentlich oder häufig mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht befassten
Juristen nur empfohlen werden kann."
-
von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht Georg
Strittmatter, Düsseldorf, aus HRRS 2006, 151
"Noch ein neues Buch, lohnt sich die Anschaffung? So oder so
ähnlich werden vielleicht viele Kolleginnen und Kollegen zunächst auf
die Ankündigung des Handbuches reagiert haben. Angesichts der zahlreichen
ungefragt übersandten Werbeprospekte, welche sich nahezu täglich in
der Post häufen, stellt sich die Frage zwangsläufig. Im Hinblick auf
die bereits vorhandene Literatur und Kommentierung zu diesem Bereich ist sie
auch durchaus berechtigt. Hinzu kommt, dass es mittlerweile nicht unüblich
ist, sich als Rechtsanwender viele nützliche Informationen, seien sie nun
rechtlicher oder technischer Natur, aus dem Internet zu "googeln". Um die
eingangs gestellte Frage beantworten zu können, bedarf das Handbuch daher
einer näheren Betrachtung.
Burhoff und seine Mitautoren, alle erfahrene Praktiker aus dem
richterlichen und anwaltlichen Bereich, verstehen das Handbuch als ein Werk,
welches von Praktikern für Praktiker gestaltet wurde. Es wendet sich in
erster Linie an "den Rechtsanwalt als Verteidiger, und zwar sowohl an den
erfahrenen Strafverteidiger als auch an den Berufsanfänger bzw. den
Rechtsanwalt, der nur gelegentlich Ordnungswidrigkeitenverfahren bearbeitet".
Aber auch Richtern und Verwaltungsbehörden soll das Handbuch bei der Suche
nach der richtigen Lösung eines Problems behilflich sein. Es soll dabei
eine praktische Arbeitshilfe mit einer praxisnahen Darstellung der Probleme
bieten, der Anspruch eines (weiteren) Kommentares wird ausdrücklich nicht
erhoben.
Bei der Darstellung wird daher grundsätzlich auch auf
eine Unterteilung der Fragestellungen in einen verfahrensrechtlichen und einen
materiell-rechtlichen Teil bzw. auf einen themenbezogenen Aufbau verzichtet.
Vielmehr erfolgt eine Gliederung nach Stichworten in ABC-Form. Diese
Darstellungsform wird dem einen oder anderen Leser bekannt vorkommen,
entspricht sie doch dem Aufbau der beiden von Burhoff bereits bekannten
Handbücher zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie zur
strafrechtlichen Hauptverhandlung. Wie in diesen Büchern spannt sich auch
im Handbuch für das strafrechtliche OWi-Verfahren ein weiter Bogen der
Stichworte beispielsweise von A wie "Abstandsmessung" über F wie
"Fahrtenbuch" und T wie "Trunkenheitsfahrt" bis hin zu Z wie "Zustellungen".
Dieser Verzicht auf eine "klassische" Aufteilung erlaubt in
der Tat einen schnellen Zugriff auf die Informationen zum jeweiligen Stichwort,
seien sie nun materiell-rechtlicher oder prozessualer Natur. Dabei werden nicht
nur die meisten sich ergebenden Fragen unmittelbar beantwortet. Es finden sich
auch umfassende Rechtsprechungshinweise sowie nützliche Querverweise auf
weitere, mit dem jeweiligen Thema in Zusammenhang stehende Stichworte. Dabei
ermöglichen es die zum Teil wirklich umfangreichen und aktuellen
Rechtsprechungshinweise (Stand August 2005) dem Anwender, die Rechtsprechung
für den jeweils in Frage kommenden OLG-Bezirk zu finden.
Darüber hinaus bietet das Handbuch zu vielen Stichworten
ergänzende Literaturhinweise, die eine gute Übersicht zur weiteren
Vertiefung der Thematik bieten, soweit dazu noch Bedarf besteht. Ebenso
erlauben die zum Teil zu Beginn eines wichtigen Stichwortes zusammengefassten
Leitsätze und Checklisten einen raschen und schwerpunktmäßigen
Überblick.
Vor allem hat das Handbuch aber neben der schnellen und recht
umfassenden Möglichkeit, sich zu einem bestimmten Stichwort die
gewünschten Informationen zu beschaffen, einen weiteren Vorteil, der es
für den Praktiker interessant macht. Es wird nicht nur eine "theoretische"
Problematik aufgezeigt, vielmehr enthält das Handbuch auch wertvolle
Hinweise dazu, wie die jeweilige Thematik im Verfahren prozessual richtig
umgesetzt werden kann. Interessant werden diese Hinweise dabei vor allem
dadurch, dass sie sowohl von Rechtsanwälten als auch von Richtern stammen.
Dies nährt die Hoffnung, dass ein entsprechendes Vorbringen in der Praxis
nicht ungehört verhallt.
Lediglich manche der mit einem erhobenen Zeigefinger erteilten
allgemeinen Hinweise wie etwa, dass es ohne Akteneinsicht keine erfolgreiche
Verteidigung geben kann oder dass dem Betroffenen auch im OWi-Verfahren
uneingeschränkt ein Schweigerecht zusteht, mögen dem vermeintlich
"erfahrenen" Verteidiger etwas überzogen erscheinen, da das Wissen um
diese Grundsätze eigentlich als selbstverständlich vorausgesetzt
werden sollte. Mit einem Blick auf die Zielgruppe sowie auf die Erfahrungen aus
der täglichen Praxis (und die Fehler, die sicher jeder schon gemacht hat),
soll die Kritik in diesem Punkt jedoch nicht zu laut erhoben werden.
So sehr die gewählte Darstellungsform auch den
praktischen Zu- und Umgang mit dem Handbuch fördert, so erleichtert sie
nicht gerade eben eine Abhandlung im Rahmen einer Buchbesprechung. Nachfolgend
sollen und können daher inhaltlich nicht alle Stichworte, sondern nur
einige Bereiche besprochen werden, die beispielhaft sind für die
durchgehend sorgfältige und umfassende Bearbeitung aller Themen.
Zu allgemeinen Verfahrensfragen im Bereich der
Ordnungswidrigkeiten vermittelt das Handbuch fundiert und kompetent
unverzichtbares Wissen. Dabei arbeiten besonders Stephan zu den Stichworten
"Akteneinsicht" und "Hauptverhandlung" sowie Junker zum Stichwort
"Rechtsbeschwerde" neben Grundsätzlichem die Unterschiede zu einem
Strafverfahren heraus, deren Unkenntnis auch einem "erfahrenen" Verteidiger
ohne weiteres zum Fallstrick gereichen kann. Gleichfalls
selbstverständlich im Sinne einer Vollständigkeit ist für die
Autoren die Abhandlung vermeintlich "theoretischer" Fragen. So setzten sich
etwa Gübner und Krumm ausführlich mit den Konkurrenzen sowie dem
Tatbegriff im Bußgeldverfahren auseinander. Sie greifen damit zu Recht
Fragestellungen auf, die in der Praxis oft vernachlässigt werden.
In materiell-rechtlicher Hinsicht haben sich Burhoff und seine
Mitautoren auf die Abhandlung der Verkehrsordnungswidrigkeiten - wie
Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß,
Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24a StVG -
beschränkt. Abgesehen davon, dass diese thematische Eingrenzung
erforderlich war, um das Buch in einem tatsächlich handlichen Format
anbieten zu können, ist in diesem Bereich besonders hervorzuheben, dass
neben der Darstellung rechtlicher Probleme sehr viel Mühe aufgewandt
wurde, auch technische Fragestellungen zu beleuchten. So liefert etwa
Böttger in den von ihm bearbeiteten Teilen detaillierte Angaben zu
technischen Hintergründen. Beispielsweise finden sich unter dem Stichwort
"Geschwindigkeitsmessverfahren" neben einer Übersicht zu allen aktuell
vorliegenden PTB-Zulassungen von Messgeräten zur amtlichen
Überwachung des Straßenverkehrs auch ausführliche
Erläuterungen zur Funktionsweise bzw. Bedienung der unterschiedlichen
Geräte und ihren möglichen Fehlerquellen. Gerade diese Informationen
sind für einen Praktiker bei der Bearbeitung eines Falles unverzichtbar,
wenn er auf der Höhe der Zeit argumentieren möchte. Alleine mit der
Frage nach dem Eichschein oder dem Schulungsnachweis der Beamten ist es heute
(aus anwaltlicher Sicht) sicherlich nicht mehr getan. Das vermittelte
Verständnis der Grundlagen einzelner Messverfahren und der Arbeitsweise
der Messgeräte ermöglicht es aber nicht nur dem Anwalt einer
unkritischen, besser gesagt blinden, Technikgläubigkeit vorzubeugen. Auch
der interessierte Richter oder Sachbearbeiter wird gerade in diesem Bereich
für die richtige "Problemlösung" nützliches Werkzeug finden.
Äußerst hilfreich sind in diesem Zusammenhang auch die ebenfalls von
Böttger zusammengestellten Richtlinien für die
Geschwindigkeitsüberwachung der einzelnen Bundesländer.
Im Bereich der möglichen Rechtsfolgen bleibt gleichfalls
keine Frage offen. Hier handeln beispielsweise Deutscher und Gübner
alleine die Oberbegriffe "Fahrverbot" und "Geldbuße" - um nur die
wichtigsten zu nennen - auf über 130 Seiten kompetent ab.
Was ebenfalls in einem solchen von Burhoff (mit-) verfassten
Handbuch nicht fehlen darf, sind Ausführungen zur Vergütung des
Verteidigers im OWi-Verfahren. So findet sich dann auch unter dem Stichwort
"Vergütung des Verteidiger im OWi-Verfahren" eine ausführliche und
mit weiteren Hinweisen versehene Erläuterung zur Vergütung im
Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem RVG. Dabei trägt Burhoff nicht nur
den erheblichen Veränderungen mit Einführung des RVG in diesem
Bereich Rechnung, z. B. durch eine umfassende Darstellung der neuen
Bemessungskriterien gem. § 14 Abs. 1 RVG. Wie gewohnt erläutert er
neben diesen grundsätzlichen Fragen auch die einzelnen
Vergütungstatbestände und ihre Ausnahmen anhand von nachvollziehbaren
Abrechnungsbeispielen. Er liefert damit insgesamt eine für den Praktiker
wichtige Argumentationshilfe in Vergütungsfragen, insbesondere auch
gegenüber Rechtschutzversicherungen.
Abgerundet wird dieses in der Tat praktische Handbuch durch
eine CD-Rom mit Musterschriftsätzen. Diese decken zwar nicht alle
erdenklichen Konstellationen ab, sie liefern jedoch in den wichtigsten Teilen
erste Formulierungs- und Darstellungshilfen. Mehr sollen und können sie
sicherlich auch nicht sein, da sich eine blinde Übernahme solcher Muster
ohnehin verbietet. In diesem Zusammenhang angenehm: die Festplatte muss nicht
mit der Installation eines weiteren Softwarepaketes in Anspruch genommen
werden, da die Muster direkt von der CD-Rom aufgerufen werden können.
Um abschließend die eingangs aufgeworfene Frage zu
beantworten: ja, dieses Handbuch lohnt sich wirklich. Kaum ein anderes (Hand-)
Buch bietet in derart kompakter und doch übersichtlicher Form
themenübergreifend so umfassende sowie schnell zugängliche
Informationen. Das selbst gesteckte und etwas bescheiden formulierte
Klassenziel, ein Handbuch für den Praktiker anzubieten, erreichen Burhoff
und seine Mitautoren bei Weitem. Fehlt es dem Werk doch in keinerlei Hinsicht
am nötigen Tiefgang.
-
von Richter am Kammergericht Klemens Schaaf,
Berlin, aus NZV 2006, 188
"Ein weiteres Handbuch wendet sich mit dem Anspruch an den
Praktiker, vornehmlich Rechtsanwalt, ihn präzise und schnell an die
Lösung seines aktuellen auf den Bereich des
straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahrens beschränkten Problems
heranzuführen. Findet ein dermaßen spezielles, nach Schlagworten
gegliedertes Werk überhaupt Platz auf dem Schreibtisch eines Anwenders,
auf dem es mit dem transportablen über WLAN vernetzten Notebook und den
zahlreichen elektronischen Suchmaschinen konkurrieren muss? Es sollte, um die
Antwort vorwegzunehmen, in Griffweite stehen.
Wen die Flut der elektronischen Treffer stets erschlägt,
wer die Aufsplitterung des fachspezifischen Zeitschriftenmarktes und die
Unüberschaubarkeit gerichtlicher Entscheidungen und gesetzgeberischer
Aktivitäten beklagt, wer schnell, präzise und kompetent informiert
werden will, ohne den Blick für das Grundsätzliche zu verlieren und
wer zur Vertiefung in Einzelfällen den Diskussionsstand aktueller
Rechtsfragen kennen lernen, aber nicht zwingend ausgetragen wissen will,
für den ist das vorliegende Handbuch bestens geeignet.
Mag der mit 1087 Seiten doch beträchtliche Umfang
zunächst irritieren, zeigt schon ein kurzes Blättern, dass der
Herausgeber an den schnellen Leser gedacht hat und ihm entgegen kommt.
Während das Inhaltsverzeichnis den Rahmen absteckt, erleichtert ein
ausgesprochen detailliertes Stichwortverzeichnis, das auf die durchgehenden
Randnummern des Buches verweist, die Suche. Unter "Das Wichtigste in
Kürze" ist das Wesentlichste vielfach zu Beginn zusammengefasst und
fettgedruckte Stichworte oder grau unterlegte Textpassagen, letztere mit
vorangestelltem erhobenen Zeigefinger, sind willkommene Fixpunkte für das
Auge und signalisieren besonders wichtige, beachtenswerte Aussagen. Das
Handbuch erliegt auch nicht der Versuchung, sämtliche mit einem Stichwort
inhaltlich verbundenen Fragen zu beantworten, sondern stellt über
Querverweise die gebotene Verbindung her und bleibt damit dem
ursprünglichen Gliederungskonzept treu. Die - soweit geprüft
korrekten - erfreulich aktuellen Belegstellen sind in aller Regel gut
erreichbaren Quellen entnommen und auf der beiliegenden CD-ROM befindet sich
ein Textdokument, dessen Links zu Muster-Schriftsätzen im Word-Format
führen, auf die an geeigneter Stelle im Handbuch hingewiesen wird.
Übrigens werden in einem weiteren Inhaltsverzeichnis ausgewählte
Stichworte angeboten, die auf Antragsmuster, Übersichten und Checklisten
aufmerksam machen, an Hand derer der Verteidiger beispielsweise nachprüfen
kann, ob das Urteil die für einen Abstandsverstoß erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen enthält oder worauf er bei der
Prüfung des Schuldspruches wegen eines Rotlichtverstoßes zu achten
hat.
Auch inhaltlich überzeugt das Handbuch. Von der
"Ablehnung des Richters" bis zum "Zwischenverfahren" reicht seine
verfahrensrechtliche Spannweite, während sich die materiell-rechtliche auf
ausgewählte, freilich nicht selten mit schwerwiegenden Folgen behaftete
Zuwiderhandlungen beschränkt und den für ihren Nachweis zu
beschreitenden Weg gewissenhaft beschreibt. Von Ausführungen zu
Parkverstößen, Vorfahrtsverletzungen oder Überladung etc.
bleibt sinnvollerweise verschont, wer dieses Buch sein eigen nennt. Doch wird
seinen Wissensdurst umfassend stillen können, wessen Mandant trotz roten
Lichtzeichens, zu schnell, zu dicht auf- oder unter Alkohol- bzw.
Drogeneinfluss gefahren sein soll. Soweit die Ermittlung dieser
Zuwiderhandlungen mit Hilfe moderner Messgeräte erfolgt ist, findet der
Verteidiger hierbei nicht nur eine Liste der verschiedenen Geräte nebst
Herstellerdaten vor, sondern auch Ausführungen zu deren Funktionsweise und
wird durch den erwähnten Zeigefinger auf Punkte aufmerksam gemacht, denen
er im Interesse seines Mandanten besonderes Augenmerk schenken sollte. Gerade
bei der Darlegung der technischen Seite der zur Abstands- und
Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Geräte leistet das Handbuch wertvolle
Aufklärungsarbeit, auf Grund derer es dem Verteidiger in Einzelfällen
gelingen kann, den Tatrichter mit guten Argumenten zu weiterer Aufklärung
zu veranlassen oder den Mandanten von der Zuverlässigkeit des angewandten
Messverfahrens zu überzeugen. Dass in diesem Zusammenhang auch die
landesspezifischen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung abgedruckt
sind, versteht sich fast von selbst. Besonders viel Raum widmet das Buch dem
Fahrverbot als zeitlich begrenzter unpopulärster Reaktion auf
straßenverkehrsrechtliches Fehlverhalten. Die insgesamt 125 Seiten
starken Ausführungen erfassen nahezu jedes Detail und bilden für den
Verteidiger eine solide Grundlage, von der er aus argumentieren und die
Rechtsmäßigkeit der Maßnahme prüfen kann.
Begrüßenswert sind auch hier die an den Verteidiger gerichteten, im
Interesse seines Mandanten zu beachtenden Hinweise. Die eigentlichen
Stärken des Buches indes liegen auf der Behandlung verfahrensrechtlicher
Fragen. Angefangen vom Akteneinsichtsrecht über Zwangsmaßnahmen im
bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren, der Wirksamkeit eines
Bußgeldbescheides, dem Gang der Hauptverhandlung und den Anforderungen an
die schriftlichen Urteilsgründe bis hin zu den Rechtsmitteln und deren
Anforderungen lässt das Handbuch den Verteidiger in keiner Lage des
Ordnungswidrigkeitsverfahrens im Stich. Worauf bei der Anbringung von
Anträgen zur Aufklärung des Geschehens im Einzelnen zu achten ist,
wann ein Richter oder Sachverständiger abgelehnt und ein
Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann und welche Konsequenzen der
Übergang vom Bußgeld- in das Strafverfahren zeitigt, wie bei
Abwesenheit zu verfahren ist und was es mit der Anhörungsrüge auf
sich hat, erfährt der ratsuchende Verteidiger schon nach kurzem
Blättern, muss allerdings - wegen des Umfanges völlig zu Recht -
auf die Darstellung allgemeiner strafprozessualer Grundsätze verzichten
und sich mit dem Verweis auf die einschlägige Kommentierung und das nun
schon in 4. Auflage erschienene Handbuch des Herausgebers zur strafprozessualen
Hauptverhandlung zufrieden geben. Erfreulich umfassend sind die
Ausführungen zur Rechtsbeschwerde, insbesondere zu den Anforderungen an
die Begründung verfahrensrechtlicher Verstöße und
sachlich-rechtlicher Beanstandungen. Wer dem Mandanten nicht erklären
will, weshalb seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist,
prüft seine Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung an Hand der gut
verständlichen Ausführungen des Handbuches zur Verfahrens- und
Sachrüge und vermeidet, weil er die formalen Anforderungen an sein
Rügevorbringen beachtet hat, eine Niederlage infolge handwerklicher
Fehler.
Ganz den umfassend beratenden Verteidiger im Blick behandeln
die Autoren übrigens auch die Erzwingungshaft, die Fahrtenbuchauflage und
das Verkehrszentralregister, ja denken sogar an den Vergütungsanspruch des
Rechtsanwaltes.
Damit verfügt dieses Handbuch, in dem zu Blättern
sich auch ohne konkreten Anlass immer lohnt, über die besten
Voraussetzungen, einen gut erreichbaren Platz auf des Verteidigers Schreibtisch
zu belegen, um diesen zukünftig allenfalls noch einmal an eine Neuauflage
zu verlieren."
-
von Rechtsanwalt Mirko Röder, Berlin aus
Berliner Anwaltsblatt 2006, 142
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bedeuten
jährlich für mehrere 100.000 Autofahrer Ärger mit der Polizei
und den Gerichten. Nicht selten ist der zumindest zeitweise Verlust der
Fahrerlaubnis mit möglicherweise weit reichenden Folgen für den
Verkehrsteilnehmer zu befürchten, dem häufig dann der Verlust des
Arbeitsplatzes droht.
Das vorliegende Handbuch geht u.a. zurück auf Anregungen,
die der Herausgeber nach dem Erfolg der beiden anderen Handbücher zum
Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung sowohl vom Verlag als auch aus
der Anwaltschaft erhalten hat. Das Fachpublikum wünschte sich etwas
Vergleichbares auch für das straßenund verkehrsrechtliche
OWi-Verfahren.
Das Handbuch gibt allen Benutzern eine praktische
Arbeitshilfe, es wendet sich natürlich in erster Linie an den Rechtsanwalt
als Verteidiger, und zwar sowohl an den erfahrenen Strafverteidiger als auch an
den Berufsanfänger bzw. den Rechtsanwalt, der nur gelegentlich
Ordnungswidrigkeitsverfahren bearbeitet. Darüber hinaus werden aber hier
auch Richter oder die Verwaltungsbehörden die Lösung eines in der
täglichen Praxis auftretenden Problems finden.
Ein besonderes Anliegen des vorliegenden Handbuches war somit
eine praxisnahe Darstellung der Probleme. Die Ausführungen wurden jeweils
um zahlreiche Praxishilfen und -hinweise, um Formulierungshilfen sowie um
Checklisten und Arbeitshilfen ergänzt. Dem Handbuch ist eine CD-ROM
beigefügt; auf dieser sind die im Handbuch enthaltenen Muster aufgenommen
worden.
Im materiell-rechtlichen Bereich beschränkt sich das
Handbuch auf die Verkehrsordnungswidrigkeiten -
Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß,
Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24a StVG. Dies
wohl deshalb, da diese nicht nur die in der Praxis bedeutsamsten
Verkehrsordnungswidrigkeiten darstellen; diese notwendige Beschränkung war
offensichtlich auch wegen der Vielzahl der möglichen
Verkehrsübertretungen schon aus Platzgründen geboten.
Der Herausgeber hat sich zur Teamarbeit entschlossen und ein
Team von Mitautoren aus dem richterlichen und anwaltlichen Bereich
zusammenstellen können, von denen jeder einzelne auf seinem (Fach-)Gebiet
ein ausgewiesener Kenner der Materie und insbesondere der Praxis ist. Das
Handbuch wurde also von Praktikern für Praktiker entwickelt."
- von Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider, Much aus ZAP
Buchreport Beilage 12006, S. 16
"Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche
OWi-Verfahren. Herausgegeben von RiaOLG Detlef Burhoff unter Mitarbeit von RA
Dr. Marcus Böttger, RiaAG Dr. Axel Deutscher, RA Ralph Gübner, RA Dr.
Thorsten Junker, RiaAG Carsten Krumm u. RA Michael Stephan. ZAP-Verlag für
die Rechts- und Anwaltspraxis, Münster, 2006. XL, 1 087 S., 89
Das Verhalten der Bürger wird von kaum einem Rechtsgebiet
mehr beeinflusst als vom Recht der Ordnungswidrigkeiten im
Straßenverkehr. Hunderttausende Autofahrer sind jährlich davon
betroffen bis hin zum Verlust der Fahrerlaubnis, der zur faktischen
Arbeitsunfähigkeit führen kann.
Dieses mittlerweile sehr komplizierte Rechtsgebiet haben
sieben sachkundige Autoren aufgearbeitet. Jede, aber auch jede
Verständnis- und Anwendungshilfe ist bei der Textgestaltung genutzt
worden. Das beginnt schon damit, dass das Werk lexikalisch aufgebaut ist, also
in ABC-Form. Das reicht von der Ablehnung eines Richters/Sachverständigen
mit zahlreichen Unterteilungen bis zum Zwischenverfahren, dem Stadium zwischen
Einspruchseinlegung und der Entscheidung über die Durchführung des
Hauptverfahrens. Den einzelnen Stichwörtern sind kurze, präzise
Hinweise zum richtigen Vorgehen vorangestellt. Im Text finden sich dann
Fallbeispiele, Antragsmuster und Checklisten, die zusätzlich noch einmal
durch ein eigenes Register erschlossen werden. Darüber hinaus ist eine
CD-ROM mit sämtlichen
Mustern beigegeben.
Die Ausführungen zu den einzelnen Stichwörtern sind
umfangreich und gehen auf alle Einzelheiten ein. So wird beispielsweise das der
Revision nachgebildete Verfahren der Rechtsbeschwerde, an dem schon so mancher
Anwalt gescheitert ist, auf siebzig Seiten behandelt. Zu dem Tatbestand der
Geschwindigkeitsüberschreitung sind die vielfach unterschiedlichen
Richtlinien der Länder für die Geschwindigkeitsüberwachung
abgedruckt (Rn. 1785 ff.). Behandelt wird auch, was bei Übernahme des
Mandats zu beachten ist, desgleichen die Vergütung des Verteidigers.
Schon diese wenigen Hinweise zeigen, dass es zu Burhoffs
OWi-Handbuch im Schrifttum nichts Vergleichbares gibt. Die sieben Autoren haben
einen "Klassiker" verfasst."
- von Rechtsanwälte Professor Dr. Joachim Herrmann
und Dr. David Herrmann, Augsburg, aus NJW 2006, 195
"Wieder ein echter "Burhoff"! In den vergangenen Jahren
hat Burhoff unter anderem bereits Handbücher zum strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren und zur strafrechtlichen Hauptverhandlung sowie einen
Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Straf- und
Bußgeldsachen vorgelegt, die schnell zu täglichen Begleitern des auf
diesen Gebieten tätigen Rechtsanwalts geworden sind. Jetzt ist sein
"Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren"
erschienen. Da das Werk ebenso angelegt ist wie die anderen Handbücher,
kann schon deshalb vorausgesagt werden, dass ihm ein mindestens so großer
Erfolg beschieden sein wird wie den früheren Handbüchern.
Thematisch ist das neue Handbuch auf einen engen, aber
gleichwohl sehr wichtigen Bereich der täglichen anwaltlichen Praxis
zugeschnitten. Schon die Anzahl der entsprechenden Verfahren belegt dies. Es
wird ein ständiger Begleiter sein nicht nur für Strafverteidiger,
sondern darüber hinaus auch für Rechtsanwälte, deren
Arbeitsschwerpunkt in anderen Rechtsbereichen liegt, die aber
Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten ihrer Mandanten erfahrungsgemäß
"miterledigen", ohne diese an einen ausgewiesenen Spezialisten abzugeben. Die
Heranziehung eines Spezialisten scheint angesichts des Handbuches nicht
mehr erforderlich, denn das Werk führt auf nicht weniger als 1055 Seiten
zuzüglich einem gut strukturierten Inhaltsverzeichnis sowie einem
umfangreichen Stichwortverzeichnis in sämtliche im
straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren praktisch
relevanten Themen ein. Dies geschieht von Praktikern für Praktiker.
Burhoff hat für sein neues Handbuch ein Team von Mitautoren
gefunden, die teils als Richter, teils als Rechtsanwälte, aber jedenfalls
allesamt als ausgewiesene Spezialisten tätig sind.
In der von Burhoff schon früher erfolgreich
umgesetzten Form eines Stichwort-Kommentars bereitet das Team in alphabetischer
Reihenfolge die zu erörternden Themen auf, beginnend mit der "Ablehnung
des Richters" und endend mit dem "Zwischenverfahren". Das Handbuch behandelt
also neben den materiellrechtlich relevanten Themen auch allgemein wichtige
Aspekte für die Verteidigung. Dies erhöht den praktischen Nutzen.
Sämtliche Themen werden regelmäßig in
beachtlicher Tiefe dargestellt. Dies muss als echte Bereicherung für die
Verteidigung angesehen werden, auch über den Bereich des
Straßenverkehrsrechts hinaus. So findet sich beispielsweise unter dem
Oberbegriff "Beweisantrag" bzw. "Beweisantrag, Inhalt" eine fundierte
Darstellung, die sogar die wichtige "Flamingo-Bar-Entscheidung" des BGH
vom 6. 7. 1993 (BGHSt 39,
251 = NJW 1993,
550) analysiert (Rdnr. 325). Eine solche Tiefe freut
den kundigen Leser und hilft dem Unkundigen, zumal wenn sie so knapp und
punktgenau informiert. Auch die unter dem Stichwort "Abstandsmessung"
dargestellten verschiedenen Messverfahren (Rdnrn. 69 ff.), sowie die dann
erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Darstellung im Urteil (Rdnrn. 93ff.), sind eine Bereicherung, noch dazu da sie
versehen sind mit Checklisten und Arbeitshilfen, wie der Formel zur
Geschwindigkeits- und Abstandsmessung (Rdnrn. 119ff.), und sogar einem Muster
für die Rechtsbeschwerde (Rdnr. 122). Bei den "Richtlinien für die
Geschwindigkeitsüberwachung" (Rdnrn. 1784ff.) finden sich auf mehr als 60
Seiten die Vorgaben der einzelnen Bundesländer in tabellarischer, die
Übersichtlichkeit fördernder Darstellung. Auch zum
"Rotlichtverstoß" (Rdnrn. 1805ff.) enthält das Handbuch
ausführliche Hinweise nicht nur zu den einzelnen Messverfahren und deren
technischen Vorgaben, sondern darüber hinaus auch zu möglichen
Verteidigungsstrategien.
Man könnte viele weitere gut aufbereitete Stichworte
nennen. Die Rezension würde dann allerdings schnell ähnlich
umfangreich wie das zu besprechende Buch selbst. Es fällt schwer besondere
Höhen oder Tiefen in der Darstellung auszumachen. Manches hätte
allerdings sprachlich knapper gefasst werden können, gelegentlich kommt es
auch zu Überschneidungen (z.B. Rdnrn. 341 und 373, die teilweise dasselbe
sagen). Insgesamt ist das Buch aber trotz der unterschiedlichen Urheberschaft
dennoch wie aus einem Guss geschaffen. Es informiert auf gleichermaßen
hohem Niveau! Hervorzuheben ist aber die bemerkenswerte Darstellung zur
Rechtsbeschwerde (Rdnrn. 1612ff.). Soweit ersichtlich handelt es sich um die
derzeit umfangreichste, in sich geschlossene Darstellung zur Rechtsbeschwerde
im Ordnungswidrigkeitenverfahren, die das Thema dennoch knapp und klar
behandelt. Auch hier werden eine Vielzahl von Tipps und Tricks genannt, die die
Fertigung einer solchen Beschwerde erheblich erleichtern. Ergänzt werden
die Ausführungen durch eine Vielzahl von Übersichten, Checklisten und
Antragsmustern zu den jeweiligen Stichworten sowie eine CD-ROM, auf der sich
die Antragsmuster in chronologisch abrufbarer Reihenfolge befinden. Diese sind
insbesondere für den jüngeren, ebenso aber auch den strafrechtlich
nicht so versierten und in Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts weniger
erfahrenen Kollegen hilfreich. Gelungen ist auch die optische Aufbereitung.
Vorab wird jeweils das "Wichtigste in Kürze" gerahmt hervorgehoben.
Verteidigerhinweise sind regelmäßig grau hinterlegt. Der warnende
Zeigefinger ruft - vorangestellt - zusätzlich Aufmerksamkeit hervor. All
dies fördert die Orientierung. Das Buch beschränkt sich bewusst auf
das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es wären aber auch Ausführungen
zur Schnittstelle zwischen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht denkbar
gewesen. Denn auch hier gibt es verschiedene Verteidigungsansätze, die
bedacht werden sollten und mit denen Erfolge erzielbar sind. Dies kann
vielleicht bei der bereits jetzt absehbaren Neuauflage berücksichtigt
werden.
Fazit: Burhoffs Handbuch gibt eine Wanderkarte an die
Hand, die durch das Unterholz und nicht immer leicht zu durchquerende Dickicht
des OWi-Verfahrens leitet. Es ist gut ausbalanciert zwischen stichwortartiger,
auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichteter Aufbereitung und das
Verständnis fördernder, systematischer Darstellung der Probleme. Das
Buch wird nicht zuletzt auch die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit
Behörden und Gerichten erleichtern, weil es beiden Seiten zeigt, worauf es
ankommt."
- von Rechtsanwalt Michael Zorn, Gernsbach in VRR 2005,
418
"Fast jeder Anwalt wird in seinem beruflichen Leben mit
Ordnungswidrigkeitsverfahren im Straßenverkehrsrecht konfrontiert, sei es
in der anwaltlichen Beratung der Mandanten, oder aber als Betroffener in
eigener Person. Obwohl allgegenwärtig, stellen jedoch die
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht in der anwaltlichen
Wertschätzung eher einen Randbereich dar.
Der Herausgeber dieses Handbuches: Burhoff ist dem
Strafrechtsinsider ohnehin bekannt. Nunmehr ist es Burhoff mit seinen
Co-Autoren gelungen, in einer eher unkonventionellen Art ein Arbeitshandbuch zu
erstellen, das in jeder Phase der Bearbeitung eines
Ordnungswidrigkeitsverfahren die richtige Hilfe bietet.
Der lexikonartige Aufbau nach Fachbegriffen ermöglicht
auch dem Schmalspur-OWi-Rechtler das sofortige Auffinden der ihn
interessierenden Probleme und führt ihn zielsicher zu dem gesuchten
Rechtsbereich.
So wird der Leser beispielsweise beim Stichwort
"Geschwindigkeitsüberschreitung" bis hin zu den konkreten Messverfahren
geführt. Hier findet er alle ihn interessierenden Detailfragen
minutiös aufgearbeitet. Sowohl der Spezialist wie auch der nur
gelegentlich in diesem Rechtsgebiet tätige Anwalt wird in die Lage
versetzt, sich nach seinem eigenen Wissens- und Kenntnisstand die Antworten auf
ihn interessierende Fragen zu erarbeiten.
Ein aussagekräftiges Inhaltsverzeichnis mit klarer
alphabetischer Struktur bietet die Grundlage, die den Fachoberbegriffen, wie
Fahrverbot, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung
unterliegenden Themenkomplexe unmittelbar anzusteuern.
Gerade in den Bereichen der
Geschwindigkeitsüberschreitung überzeugen die Darstellungen zu
Fehlerquellen der verschiedenen Messverfahren, seien es Lasermesstechniken,
Lichtschrankenmessungen, Induktionsschleifenmessverfahren oder ähnliches.
Die einzelnen untergliederten Bereiche, wie z. B. Fahrverbot,
Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberscheitung sind in jeder
Hinsicht gespickt mit einer Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher
Hinweise. Dabei verlieren die Darstellungen jedoch nie die
Übersichtlichkeit. Ihre klare Strukturierung und Gliederung bis in die
kleinsten Details, führen den Laien wie den Fachmann in seiner Suche zu
dem gewünschten Ergebnis.
Hat der Benutzer des Handbuches z. B. mit der Anhörung zu
tun, findet er genau unter diesem Begriff die notwendigen Erläuterungen,
allerdings auch die notwendigen Muster eventuell erforderlicher
Schriftsätze wie zum Beispiel, die Anhörungsrüge. Gleiches
trifft zu für Bereiche des Einspruchs, der allgemeinen
Einspruchseinlegung, einer beschränkten Einspruchseinlegung, über
Fragen der Form, der Frist, Rücknahme u.ä. mehr.
Der Vorteil dieser lexikonartigen Darstellung ist die
Unmittelbarkeit, die sich dem Ratsuchenden durch dieses Handbuch bietet. Er
liest sich über das Inhaltsverzeichnis sofort in das betreffende Problem
hinein.
Die drucktechnischen Maßnahmen wie Hervorheben von
Begriffen, farbliche Unterlegung von Hinweisbereichen für Verteidiger etc.
erleichtern auch in der konkreten Suche die Handhabung. Hierüber
erhält die visuelle Darstellung dieses Arbeitsbuches einen Zuschnitt, der
aber auch fernab jeder Langeweile liegt. Allenfalls kann man die Auffassung
vertreten, die doch sehr häufige Wahl von Kleindruck zum Hervorheben
wichtiger Hinweise, bedarf beim Benutzer schon einer überzeugenden
Sehkraft.
Dem Herausgeber und seinen Co-Autoren gelingt es das
Problembewusstsein des Lesers zu schärfen auch für Randbereiche, so
länderbezogene Zulassungskriterien verschiedener Messverfahren,
Rechtssprechungshinweise der verschiedenen OLG-Bezirke zu
Ordnungswidrigkeitsverfahren im Straßenverkehrsrecht, konkrete
Fehlerquellen, seien es Geschwindigkeitsmessverfahren, seien es Bereiche der
Rotlichtverstöße.
Ständig neue Fakten, Querverweise konfrontieren auch den
OWi-Fachmann mit neuesten technischen Daten, insbesondere neuester
Rechtssprechung.
Wer Burhoff kennt, weiß von seiner Vielfältigkeit
in der Bearbeitung, Veröffentlichung von neuester Literatur und
Rechtssprechung, dieses nicht zum Selbstzweck, sondern dieses ständig
eingebunden in die Problembezogenheit.
Burhoff gelingt es mit diesem über 1.000 Seiten
umfassenden Arbeitsbuch in gewohnter Art und Weise die rechtlichen Einzelfragen
mit großer Logik, Struktur und Übersicht zu bearbeiten.
Dieser neue "Burhoff" ist ein Arbeitshandbuch. Der Benutzer
wird, wenn er auch nur eine Teilfrage beantwortet haben will, in dieses Buch
eingebunden. Er wird die Erfahrung machen, dass mit Unterstützung dieses
Werkes die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren regelrecht
Vergnügen bereitet. Daher ist zu erwarten, dass Benutzer dieses
Handbuches, die bisher diesem Rechtsgebiet nur sehr zurückhaltend
gegenüberstanden, diese Zurückhaltung schnell verlieren werden.
Burhoff und seinen Co-Autoren gelingt es, über dieses Handbuch
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht eine neue Wertschätzung
zu vermitteln.
Fazit: Eine in vielen Juristenbereichen verbreitete
stiefmütterliche Behandlung der Ordnungswidrigkeiten im
Straßenverkehrsrecht erfährt durch den neuen "Burhoff" eine
Wandlung. Burhoff und seinen Co-Autoren gelingt es, dieses Rechtsgebiet mit
technischem und rechtlichem Tiefgang strukturell klar darzustellen.
Das Handbuch animiert zum Arbeiten, es versprüht
Neugierde und Spannung beim Benutzer. Eine prägnante Sprache verbunden mit
einer komplexen, in sich jedoch logischen Darstellung aller rechtlichen und
tatsächlichen Probleme lassen diesen neuen Burhoff für jeden
wissbegierigen Anwalt zu einem Erlebnis werden. Dabei werden sie nicht nur in
wissenschaftlicher Hinsicht zur Gewinnmaximierung, sondern auch in
tatsächlicher Hinsicht. Wer Burhoff kennt, der weiß, dass er auch in
diesem Bereich die richtigen und tatsächlichen Ratschläge erteilen
kann.
Alles in allem ein äußerst gelungenes Handbuch, ein
Vergnügen mit diesem Werk zu arbeiten.
-
von Rechtsanwalt Günter Lange, Recklinghausen,
Renopraxis 2005, 158
"Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr gehören zum
"täglichen Brot" des Anwalts. Sie sind Massendelikte und machen daher
zwangsläufig auch einen Großteil der Mandate in praktisch jeder
Anwaltskanzlei aus, die sich (auch) mit Straf- oder OWi-Verteidigung befasst.
Das gesamte hierzu notwendige Wissen zu diesem Thema zwischen zwei Buchdeckel
zu bringen, war die Absicht einiger erfahrener Praktiker um den Strafrichter
Detlef Burhoff, der bereits für seine Handbücher zum strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung bekannt ist. Dieses Unterfangen
darf als uneingeschränkt gelungen bezeichnet werden. Auch hier haben die
Autoren das A-Z- Schema gewählt, um ein schnelles Auffinden der Stichworte
zu gewährleisten. Unter den einzelnen Stichworten finden sich dann zumeist
ausführliche Darstellungen, die kaum Wünsche offenlassen. Man merkt
den Ausführungen an, dass hier Praktiker mit teils jahrzehntelangen
Erfahrungen ihr Wissen und ihre Kniffe weitergeben, etwa bei der Frage, wie man
die Identifizierung des Fahrers anhand eines Lichtbildes angreifen kann oder wo
die Schwachstellen der Messverfahren bei Abstandsverstößen oder
Trunkenheit liegen. Alle diese Darstellungen sind gespickt mit Hinweisen
für den Verteidiger, auch auf die Anwaltsvergütung wird eingegangen.
Fazit: Das Buch hat das "Zeug" zu einem Standardwerk in der
Verteidigerliteratur. Es könnte sich darüber hinaus auch zu einem
Bestseller für allgemein verkehrsrechtlich Interessierte entwickeln, denn
nirgendwo finden sich derart konzentriert Antworten auf
straßenverkehrsrechtliche Fragestellungen, die jeden Autofahrer angehen
(wie etwa: wann droht mir ein Fahrverbot, welche Bedeutung und welche Folgen
haben Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid, wie funktioniert das
Punktesystem in Flensburg?)."
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