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Handbuch für die strafrechtliche
Hauptverhandlung
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Präsentes Beweismittel
Literaturhinweise:
Dallinger, Präsente Beweismittel (§ 245),
MDR 1965, 965; Detter, Der von der Verteidigung
geladene Sachverständige (Probleme des § 245 Abs. 2 StPO),
in: Festschrift für Hanskarl Salger, 1995, S. 231;
Hartwig, Die Selbstladung von Auslandszeugen,
StV 1996, 625; Jessnitzer, Reformbedürftigkeit
des § 220 Abs. 2 StPO, NJW 1974, 1311;
Köhler, Das präsente Beweismittel nach dem
Strafverfahrensänderungsgesetz 1979, NJW 1979, 348;
Marx, Die Verwertung präsenter Beweismittel nach neuem
Recht, NJW 1981, 1425; Meyer, Wann können die
von einem nicht verurteilten Angeklagten verauslagten Entschädigungen
für unmittelbar geladene (§ 220 StPO) oder gestellte
(§ 222 StPO) Beweispersonen im Kostenfestsetzungsverfahren nach
§§ 464b, 464a StPO zur Erstattung festgesetzt werden?,
JurBüro 1984, 655; Michalke, Beweisantragsrecht
im Strafverfahren Allgemeine Grundsätze, ZAP F. 22,
S. 49; Rasch/Jungfer, Die Ladung des
psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen nach § 220
StPO Ein Disput, StV 1999, 513; Rose, Die Ladung
von Auslandszeugen im Strafprozeß, wistra 1998, 11;
Wagner, Der Mißbrauch des Selbstladungsrechts durch den
Angeklagten KG JR 1971, 338; JuS 1972, 315;
Widmaier, Zur Rechtsstellung des nach
§§ 220, 38 StPO geladenen Sachverständigen,
StV 1985, 526.
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An dieser Stelle werden nur die mit
§ 245 Abs. 2 zusammenhängenden Fragen der sog.
Präsentation von Beweismitteln behandelt. Die Fragen der
Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Gericht vorgeladenen und
erschienenen Zeugen und SV nach § 245 Abs. 1, vornehmlich die
des Verzichts, werden behandelt bei → Beweisverzicht,
Rn. 327.
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| 675a |
1. Die sog. Präsentation eines
Beweismittels kann während der Beweisaufnahme für den Verteidiger von
erheblicher Bedeutung sein: Das Gericht kann nämlich einen auf ein
präsentes Beweismittel gerichteten Beweisantrag nur unter
wesentlich engeren Voraussetzungen zurückweisen als einen
Antrag auf Ausschöpfung eines Beweismittels, das vom Gericht erst noch
geladen werden muss. Die Zurückweisung präsenter Beweismittel richtet
sich nach dem engeren § 245 Abs. 2 und nicht nach
§ 244 Abs. 3 - 5 (zur Geltung des § 245 bei der
Privatklage → Privatklageverfahren, Rn. 698). |
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Ein präsentes Beweismittel kann danach
nicht wegen Unerreichbarkeit und auch nicht
mit einer Wahrunterstellung zurückgewiesen werden. Im
Fall der → Augenscheinseinnahme, Rn. 101, entfällt der
Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 5 S. 1. Abgelehnt werden
darf aber wegen fehlenden Sachzusammenhangs, was jedoch enger aufzufassen ist
als die Bedeutungslosigkeit i.S.v. § 244 Abs. 3
S. 2 (→ Beweisantrag, Ablehnungsgründe, Rn. 265).
Beim SV-Beweis entfällt der Ablehnungsgrund der eigenen
Sachkunde des Gerichts (§ 244 Abs. 4 S. 1; BGH
NStZ 1994, 400 [für →
Glaubwürdigkeitsgutachten, Rn. 528]). Das ist vor allem
deshalb von Bedeutung, weil damit die Möglichkeit besteht, auch einen
Beweisantrag auf Vernehmung eines (präsenten) SV, dem das Gericht in
Abwesenheit des SV nach § 244 Abs. 4 S. 1 wegen eigener
Sachkunde nicht entsprochen hatte, zu wiederholen
(Beck-Michalke, S. 451). Die Vernehmung des präsenten SV
kann das Gericht außerdem auch nicht deshalb zurückweisen, weil etwa
das Gegenteil der behaupteten Tatsache aufgrund eines bereits erstatteten
Gutachtens bewiesen sei (vgl. zu den Einzelh. Meyer-Goßner,
§ 245 Rn. 22). Die begründete → Ablehnung eines
Sachverständigen, Rn. 6, macht diesen allerdings zu einem
völlig ungeeigneten Beweismittel i.S.d. § 245
Abs. 2 (BGH NStZ 1999, 632).
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Dies hat die für den Angeklagten günstige
Folge, dass der Verteidiger Beweisanträge, die vom Gericht aus
diesen Gründen abgelehnt worden sind, erneut stellen kann, wenn z.B. ein
Zeuge nun präsent ist. Es handelt sich in diesen Fällen
nicht um die bloße Wiederholung eines bereits
abgelehnten Beweisantrags, sondern um einen neuen, über den nun unter
Berücksichtigung des engeren § 245 Abs. 2 zu entscheiden
ist (LR-Gollwitzer, § 245 Rn. 58).
Beim SV-Beweis kommt hinzu, dass der
Verteidiger den präsenten
SV auswählen kann und das Gericht, wenn es dem Antrag
nachgeht, diesen SV vernehmen muss, während der Verteidiger beim →
Sachverständigenbeweis, Rn. 765, sonst keinen (wesentlichen)
Einfluss auf die Auswahl des SV hat (§ 73; vgl. dazu
Rasch/Jungfer StV 1999, 513). |
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2. Das Gericht ist nur
dann verpflichtet, die Beweisaufnahme auf die präsenten
Beweismittel zu erstrecken, wenn ein förmlicher und
vollständiger Beweisantrag gestellt wird (zur Kritik an
dieser gesetzlichen Regelung s. KK-Herdegen, 5. Aufl.,
§ 245 Rn. 13). Insoweit gelten die allgemeinen Regeln (→
Beweisantrag, Rn. 255 m.w.N.). Es kann sich auch um einen
→ bedingten Beweisantrag, Rn. 169, handeln. |
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3.a) Handelt es sich bei der angestrebten
Beweisaufnahme um einen → Urkundenbeweis, Rn. 884,
oder eine → Augenscheinseinnahme, Rn. 101, muss der
Verteidiger dem Gericht in der HV die Urkunde oder das Augenscheinsobjekt
überreichen, um damit die Präsenz zu dokumentieren
(BGH MDR 1975, 369 [D]; NStZ 1993, 28 [K]; s.a. →
Beweisantrag, Formulierung: Augenscheinseinnahme, Rn. 279;
→ Beweisantrag, Formulierung: Urkundenbeweis, Rn. 285).
Nicht ausreichend ist es, wenn er zum Nachweis der Existenz
und des Inhalts der Originalurkunde nur eine Fotokopie dieser
Urkunde vorlegt (BGH NStZ 1994, 593; s. aber BGH
NStZ-RR 1998, 261 [K; bei den Akten befindlicher
Bundeszentralregisterauszug präsentes Beweismittel]). |
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b)aa) Handelt es sich bei den
präsenten Beweismitteln um Zeugen oder
SV, ist das Gericht nur dann verpflichtet, diese
präsentierten Beweismittel auszuschöpfen, wenn der
Verteidiger/Angeklagte das förmliche
Selbstladungsverfahren eingehalten hat. Das folgt aus
§ 220 i.V.m. § 38. In diesen Fällen muss der
Verteidiger dem Gericht nachweisen, dass er die Beweisperson
förmlich geladen hat, wenn die Ladung nicht aktenkundig ist (BGH
NStZ 1981, 401). Dazu fügt er seinem Beweisantrag den
Ladungsnachweis des Gerichtsvollziehers bei (s.u. Rn. 688). |
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Haben der Verteidiger oder der Angeklagte einen Zeugen oder SV
einfach nur in den Gerichtssaal
(mit-)gebracht, ohne diesen förmlich
vorgeladen zu haben (s.u. Rn. 681 ff.), handelt es sich nicht um eine
i.S.d. § 245 Abs. 2 präsente Beweisperson, sondern
nur um eine gestellte. Für
diese gilt § 245 Abs. 2 nicht (st. Rspr.; vgl.
u.a. BGH NStZ 1981, 401 m.w.N.; KK-Fischer,
§ 245 Rn. 24 m.w.N.). Das gilt auch, wenn es um die
Vernehmung des Verteidigers geht. Die Anwesenheit in anderer prozessualer
Eigenschaft genügt nicht, um eine Präsenz i.S.d. § 245 zu
begründen (BGH StV 1995, 567).
Da für eine i.S.d.
§§ 220, 245 förmliche Ladung eines Zeugen oder SV
bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, die der Verteidiger nicht
spontan in der HV erfüllen kann, muss er sich schon
frühzeitig bei der → Vorbereitung der
Hauptverhandlung, Rn. 1144, überlegen, ob ggf.
die Selbstladung eines SV oder Zeugen nach § 245 Abs. 2 in
Betracht kommt. Entsprechendes gilt, wenn ein Beweisantrag in der HV abgelehnt
worden ist. Ggf. muss der Verteidiger dann um kurzfristige Unterbrechung
bitten, um die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu
können. |
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bb) Bei der Selbstladung hat der
Verteidiger Folgendes zu beachten (s.a.
Beck-Michalke, S. 450 ff.; zu den mit der Selbstladung von
Auslandszeugen zusammenhängenden Fragen s. → Auslandszeuge,
Rn. 127, sowie Hartwig NJW 1974, 1331; Rose
wistra 1998, 11; LR-Gollwitzer, § 223
Rn. 37 ff.):
- Er muss an die (Wohn-)Anschrift des Zeugen oder SV ein
Ladungsschreiben richten, in dem dieser als Zeuge oder SV
unter Angabe des genauen Ortes und des
Zeitpunkts geladen wird. Die Angabe eines Beweisthemas ist
nicht erforderlich (RGSt 67, 180, 182; Michalke,
a.a.O.).
- In dem Ladungsschreiben muss der Beweisperson die
gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und
Verdienstausfall angeboten werden. Die Höhe richtet sich
nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen (ZSEG) (KK-Gmel, § 220
Rn. 9).
- Die Beweisperson muss in dem Ladungsschreiben
außerdem auf die Folgen des Ausbleibens
hingewiesen werden. Dazu sollte der Verteidiger den Text der
§§ 51 Abs. 1, 77 Abs. 1 übernehmen.
- Das Ladungsschreiben muss der Verteidiger an den
Gerichtsvollzieher mit der Bitte um
Zustellung weiterleiten. Soll die Ladung persönlich
überreicht werden, weil es eilt, muss der Verteidiger den
Gerichtsvollzieher beauftragen, zu dessen Amtsbezirk das Gericht gehört,
vor dem die Beweisaufnahme erfolgen soll. Bei Ladung per Post kann jeder
Gerichtsvollzieher beauftragt werden (zur Zustellung im Ausland →
Auslandszeuge, Rn. 125;
Hamm/Hassemer/Pauly, Rn. 415 f.).
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- Gleichzeitig mit dem Ladungsschreiben ist dem
Gerichtsvollzieher die Entschädigung für den Zeugen
oder SV entweder in bar zu übergeben oder es muss die
Hinterlegung bei der Gerichtskasse
nachgewiesen werden. Das geschieht dadurch, dass der
Verteidiger dem Gerichtsvollzieher die über die Hinterlegung ausgestellte
Bescheinigung zur Übergabe an den zu Ladenden überlässt. Der
Verteidiger muss sorgfältig berechnen, welche Ansprüche entstehen
können. Bietet er zu wenig an, braucht der Zeuge oder der SV nicht zu
erscheinen (vgl. KK-Gmel, § 220 Rn. 9;
Jessnitzer NJW 1974, 1311 [für Berechnung der
SV-Entschädigung]). Bei der Hinterlegung dürfte die Auszahlung an den
Geladenen davon abhängig gemacht werden können, dass dieser sich
bereit erklärt, der Ladung Folge zu leisten (LR-Gollwitzer,
§ 220 Rn. 15). Hat der zu Ladende auf eine Entschädigung
verzichtet, muss dem Gerichtsvollzieher dieser Verzicht
nachgewiesen werden..
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Es empfiehlt sich, die Entschädigung zu
hinterlegen, da dann das Gericht nach erfolgter Vernehmung auf
einen entsprechenden Antrag des Verteidigers (s.u. Rn. 691) noch anordnen
kann, der Beweisperson gem. § 220 Abs. 2 die gesetzliche
Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren. Wurde dagegen in
bar geleistet, ist der Entschädigungsanspruch
erloschen (Meyer-Goßner, § 220
Rn. 12 m.w.N.; KK-Gmel, § 220 Rn. 15;
Beck-Michalke, S. 453).
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- Schließlich muss sich der Verteidiger vom
Gerichtsvollzieher die Zustellungsurkunde als Ladungsnachweis
aushändigen lassen, da er diese dem Gericht mit seinem
Beweisantrag in der HV übergeben muss.
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4. Hinweise für den Verteidiger! |
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a) Der Verteidiger muss dem Gericht und der
StA die von ihm geladenen Zeugen und SV, die er in der HV präsentieren
will, rechtzeitig namhaft machen. Versäumt er dies,
können die übrigen Verfahrensbeteiligten gem. § 222 die
Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der Einholung von Auskünften über
die Beweisperson beantragen (→ Aussetzung wegen verspäteter
Namhaftmachung geladener Beweispersonen, Rn. 163).
Die Namhaftmachung empfiehlt sich für den Verteidiger
auch schon deshalb, um so dem Vorsitzenden die Gelegenheit zu geben, den
zusätzlich geladenen Zeugen oder SV bei seinen terminlichen Planungen zu
berücksichtigen. Zur Namhaftmachung gehört nicht die
Angabe des Beweisthemas. Sinn und Zweck der Vorschrift des
§ 222 Abs. 2 ist es lediglich, den anderen Verfahrensbeteiligten
die Möglichkeit zu geben, Erkundigungen über die Person des Zeugen
bzw. SV einzuziehen (LR-Gollwitzer, § 222 Rn. 13).
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b) Das Beweismittel muss nicht schon bei
der Antragstellung in der HV präsent sein. Es
genügt, wenn der Verteidiger in diesem Zeitpunkt das zur
Herbeischaffung Erforderliche veranlasst hat
(Meyer-Goßner, § 245 Rn. 20 m.w.N.), also
z.B. das Selbstladungsverfahren durchgeführt worden ist. |
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c) Der geladene Zeuge und SV muss aufgrund
der Vorladung zwar nicht zu Beginn der HV, spätestens
aber bis zum → Schluss der Beweisaufnahme, Rn. 783,
erschienen sein (Beck-Michalke, S. 454 m.w.N.;
Hamm/Hassemer/Pauly, Rn. 407). Ein Zeuge muss
als Zeuge und nicht in anderer prozessualer Eigenschaft erschienen sein (BGH
StV 1995, 567 [für Verteidiger als präsenter Zeuge]).
Erscheint die Beweisperson nicht, besteht
nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf
Aussetzung bzw. Unterbrechung der HV. Etwas anderes kann
allerdings durch die → Aufklärungspflicht des Gerichts,
Rn. 95, geboten sein (LR-Gollwitzer § 245
Rn. 13).
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Ein SV ist nur dann ein präsentes
Beweismittel, wenn er in der HV auf die Erstattung seines Gutachtens
vorbereitet ist und auf dieser Grundlage unmittelbar zur Sache
gehört werden kann (st. Rspr. des BGH; vgl. u.a.
BGHSt 6, 289, 291; zuletzt BGHSt 43, 171;
Widmaier StV 1985, 526, 528). Er muss also sein
Gutachten aufgrund des Wissens erstatten, das er zum Zeitpunkt seiner
Vernehmung bereits erworben hat. Das Gericht muss ihm
während laufender HV nicht Gelegenheit
zur Vorbereitung des Gutachtens geben und dabei ggf.
Verfahrensverzögerungen hinnehmen (BGH, a.a.O.; Detter,
S. 238 m.w.N.).
Ist hingegen eine Vorbereitung des SV ohne
Verzögerung der HV möglich, muss das Gericht sie gestatten (BGH
NStZ 1993, 395, 397). Dem kann dann auch nicht U-Haft des
Angeklagten entgegenstehen (BGHSt 43, 171), sodass in diesem Fall
eine großzügige Besuchsregelung für den SV,
der den Angeklagten ggf. (noch) explorieren muss, zu treffen ist (BGH, a.a.O.;
Widmaier, a.a.O.).
Erscheint der geladene Zeuge
oder SV nicht, besteht kein Anspruch des Angeklagten auf
Aufsetzung oder → Unterbrechung der Hauptverhandlung,
Rn. 873. Allerdings muss das Gericht seine Aufklärungspflicht
beachten (Beck-Michalke, S. 454; →
Aufklärungspflicht des Gerichts, Rn. 95).
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d) Der Verteidiger kann einen Beweisantrag
auf Vernehmung eines präsenten Beweismittels wie jeden anderen
Beweisantrag zurücknehmen. Es gelten die allgemeinen
Regeln (→ Beweisantrag, Zurücknahme, Rn. 307). Einen
abgelehnten Beweisantrag auf Vernehmung eines präsenten Beweismittels kann
er nur dann wiederholen, wenn der Antrag wegen fehlender
Präsenz abgelehnt worden ist (Meyer-Goßner, § 245
Rn. 20 m.w.N.). |
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e) Das präsente Beweismittel hat im
Verfahren grds. dieselbe Rechtsstellung wie ein vom Gericht
herbeigeschafftes (Widmaier StV 1985, 526 [zur
Rechtsstellung des präsenten SV]; wegen der Einzelh. beim SV
→ Sachverständigenbeweis, Rn. 775).
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Es empfiehlt sich, nach Beendigung der Vernehmung des Zeugen
oder SV den Antrag zu stellen, die Beweisperson gem.
§ 220 Abs. 3 aus der Staatskasse zu
entschädigen, da das Gericht das anordnen muss, wenn die
Vernehmung sachdienlich war. Das ist nach der Rspr. (vgl. OLG München
StV 1996, 491; KG NStZ 1999, 476 [für lediglich
gestellten SV]) bei einem SV bereits dann der Fall, wenn dessen
Ausführungen die Diskussionsbasis in der HV verbreitert haben, auch wenn
er letztlich die Feststellungen des gerichtlich geladenen SV bestätigt hat
(zust. dazu Degenhardt StV 1996, 492 in der Anm. zu
OLG München, a.a.O.; s.a. Widmaier StV 1985, 528;
s. i.Ü. die Nachw. bei Meyer-Goßner, § 220
Rn. 10 ff.). Die Rspr. des BGH ist
in diesem Punkt enger (vgl. BGH StV 1999, 576
[insoweit nicht in NStZ 1999, 632]). Danach kommt eine
Entschädigung nicht in Betracht bei Übereinstimmung mit dem
gerichtlichen Gutachten oder wenn das Gericht dem präsenten
nicht gefolgt ist und dessen Gutachten auch keinen modifizierenden Einfluss auf
die Entscheidung hatte.
Mit seinem Kostenantrag kann der Verteidiger also
erfahren, wie das Gericht die Beweiserhebung
mit dem präsenten Beweismittel beurteilt. Darauf kann er
dann seine weiteren Maßnahmen (weitere Zeugen- oder SV-Vernehmungen)
einstellen. |
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