VerkehrsrechtsReport (VRR)

Praxisbeitrag aus VRR 9/2009


Auch im Verkehrsrecht Gesetzliche Neuregelungen durch Abspracheregelung und 2. OpferRRG haben Auswirkungen

Auch im Verkehrsrecht:
Gesetzlichen Neuregelungen durch Abspracheregelung und 2. OpferRRG ha-ben Auswirkungen
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster/Augsburg

Der Bundestag hat noch kurz vor Ende der 16. Legislaturperiode im Mai 2009 einige Gesetzesvorhaben beschlossen (vgl. dazu Burhoff StRR 2009, 89). Dies war zu-nächst das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29. 7. 2009 (BGBl I, S. 2274), das am 1. 1. 2010 in Kraft treten wird. Verabschiedet worden sind zudem das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. 7. 2009 (BGBl I, S. 2353), das am 4. 8. 2009 in Kraft getreten ist, und das 2. OpferRRG vom 29. 7. 2009 (BGBl I, S. 2280), das am 1. 10. 2010 in Kraft getreten ist. Von diesen Gesetzesvorhaben haben vor allem die Neuregelungen durch das 2. OpferRRG und die Regelung der Verständigung ggf. auch in verkehrsstrafrechtlichen und straßen-verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Bedeutung. Die nachfolgenden Ausführungen wollen dazu in einem Überblick geben. Die Neuregelungen infolge der Änderungen des Untersuchungshaftrechts haben im Bereich des Verkehrsstrafrechts weniger praktische Bedeutung. Sie werden daher hier nicht dargestellt. Insoweit wird verwie-sen auf eine Darstellung der mit diesen Änderungen zusammenhängenden Fragen im StRR.

I. Absprachen/Verständigung im Straf-/Bußgeldverfahren

1. Allgemeines
Bislang waren Absprachen bzw. eine Verständigung im Straf- oder Bußgeldverfah-ren gesetzlich nicht geregelt. Hier galt weitgehend Richterrecht. Dieses ging zuletzt zurück auf die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH in BGHSt 43, 195 bzw. die des Großem Senats für Strafsachen in BGHSt 50, 40 zurück. Der BGH hatte in diesen Entscheidungen (s. vor allem BGHSt 50, 40) eine gesetzliche Regelung an-gemahnt. Der Gesetzgeber hat versucht, dem nachzukommen, und jetzt in § 257c so und jetzt in § 257c StPO die gesetzliche Regelung der Verständigung aufgenommen. In der Neuregelung wird i.Ü. bewusst der Begriff “Absprache“ vermieden, um nicht den Eindruck zu fördern, „dass Grundlage des Urteils eine quasi vertraglich bindende Vereinbarung wäre“ (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 8).

Praxistipp
Grds. kann es auch in Verkehrsstrafsachen zu einer Verständigung kommen. Aller-dings wird der Anwendungsbereich wegen der Verfahrensinhalte hier jedoch einge-schränkt sein. I.d.R. wird es sich nicht um „geeignete Fälle“ i.S. von § 257c Abs. 1 StPO handeln, das meist keine umfangreichen und schwierigen Beweisaufnahmen durchzuführen sind, die durch eine Verständigung abgekürzt werden könnten. Die neue Regelung ist über die §§ 46, 71 OWiG zudem grds. auch im Bußgeldverfahren anwendbar. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus (vgl. BT-Drs. 16/712098, S. 15), dass es auch in Bußgeldverfahren nur wenig „geeignete Fälle“ i.S. des § 257c Abs. 1 StPO geben wird, in denen eine Verständigung in Betracht zu ziehen ist. Das gilt vor allem für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, da dort der Grundsatz der Gleichbehandlung der Betroffenen im Vordergrund steht.

2. Verständigung grds. nur in der Hauptverhandlung
Die gesetzliche Regelung hat ihren Platz in § 257c StPO gefunden, also im Bereich der die Hauptverhandlung regelnden Vorschriften. Damit ist klargestellt, dass die bin-dende Absprache/Verständigung in der Hauptverhandlung getroffen werden muss. Alle anderen Vereinbarungen/Verständigungen/Absprachen aus dem Ermittlungsver-fahren sind nur sie vorbereitende „Vereinbarungen“/Erörterungen, die an der Bin-dungswirkung des § 257c Abs. 4 StPO nicht teilhaben. Das folgt allein schon daraus, dass zumindest an einer im Ermittlungsverfahren im Rahmen von Erörterungen des Standes des Verfahrens nach dem neuen § 160b StPO zustande gekommenen vor-bereitenden Vereinbarung das Gericht nicht beteiligt ist. Allerdings kann auch inso-weit eine „informelle“ Bindungswirkung entstehen (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2009, Rn. 54k; Meyer-Goßner, 52. Aufl., 2009, Erg.-Heft, § 160b Rn. 9). Deutlich wird aus der gesetzlichen Regelung auch, dass heimliche Absprachen – (Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 213 Rn. 14) spricht von „Deals“ – die schon früher als unzulässig angesehen worden sind (vgl. BGHSt 43, 195; 50, 40) jetzt erst Recht unzulässig sind.

Praxishinweis:
Zentrale Vorschrift der Neuregelung ist § 257c StPO. Er enthält die Regelung zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständi-gung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts un-eingeschränkt bestehen bleibt. Flankiert wird diese Regelung durch die neuen §3 160b, 202a, 212, 257b StPO, die sog. Erörterungen des Standes des Verfahrens, und damit die Kommunikation im Strafverfahren fördern sollen (dazu eingehend (demnächst Burhoff, EV, a.a.O., Rn. 838a ff.; Burhoff, Handbuch für die strafrechtli-che Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2009, Rn. 483a ff.).

3. Zulässiger Inhalt einer Verständigung (§ 257 Abs. 2 StPO)

Gegenstand einer Verständigung können nach § 257 Abs. 2 StPO grds. nur die Rechtsfolgen sein. Die Verständigung ist also im Wesentlichen auf das Strafmaß und etwaige Auflagen, wie zum Beispiel Bewährungsauflagen, beschränkt. Ebenfalls soll nach § 257 Abs. 2 S. 2 i.d.R. ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss aber von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein und seiner sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebenden Aufklärungspflicht in vollem Um-fang nachkommen (vgl. dazu eingehend Burhoff, EV, Rn. 54d bzw. Burhoff, HV, Rn. 65g ff.)

Zugesagt werden kann dem Beschuldigten/Angeklagten (allgemein) die mildernde Berücksichtigung eines Geständnisses, wenn das dem Stand des Verfahrens ent-spricht (so schon BGHSt 1, 387; 14, 189; 20, 268; 43, 195 ; 49, 84; 50, 40; BVerfG NJW 1987, 2662). Nach § 257c Abs. 3 Satz. 1 StPO ist insbesondere die Angabe einer Ober- und Untergrenze der Strafe unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zulässig (auch schon BGHSt 38, 102; Achtung: „Sank-tionsschere“). Zulässig ist es m.E. auch, wenn als Rechtsfolge eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB), eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59) oder das Ab-sehen von Strafe (§ 60 StGB) in Aussicht gestellt wird (zw. für die Bewährung Meyer-Goßner, vor § 213 Rn. 16; zust. jetzt aber in Erg.-Heft § 257c Rn. 12; zu allem einge-hend Burhoff, EV, Rn. 54f ff.). Nicht Gegenstand einer Verständigung können nach der ausdrücklichen Regelung in § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO sein der Schuldspruch, ein Rechtsmittelverzicht sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Praxishinweis
Damit scheidet in Verkehrsstrafsachen eine Verständigung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB aus (krit. Meyer-Goßner, Erg.-Heft § 257c Rn. 9). Die Länge der Sperrfrist (§ 69a StGB) kann m.E. aber Gegenstand einer Verständigung sein (so auch Burhoff, EV, a.a.O., Rn. 54e), da sie auf einer Einschätzung des Ge-richts beruht. Ebenso wie bei der Strafe eine Ober- und eine Untergrenze angegeben werden kann, muss das m.E. bei der Sperrfrist des § 69a StGB möglich sein. Auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann als Nebenstrafe Gegenstand einer Verständi-gung sein

4. Zustandekommen der Verständigung
a) Der Begriff der Verfahrensbeteiligten
An der Verständigung bzw. (sie vorbereitenden) Erörterungen des Standes des Ver-fahrens nach §§ 160b, 202a, 257b StPO sind die Verfahrensbeteiligten zu beteiligen. Wer das ist, richtet sich nach dem Stand des Verfahrens (vgl. Burhoff, EV, Rn. 48 ff. m.w.N.) . Immer dazu gehören die StA und der Beschuldigte/Angeklagte. Nach Erhe-bung der Anklage ist auch das Gericht „verfahrensbeteiligt“. Der Nebenkläger, der seinen Anschluss erklärt hat, ist es spätestens mit Erhebung der Anklage, was aber nicht ausschließt, dass er auch bereits vorher zu Erörterungen/Gesprächen hinzuge-zogen wird (vgl. auch Burhoff, a.a.O., und Burhoff, HV, Rn. 64 ff.).

b) Zustandekommen in der Hauptverhandlung
Eine Verständigung kommt nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO in der HV zustande. Das Gericht gibt ihren möglichen Inhalt bekannt und gibt dabei eine Ober- und Un-tergrenze der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumes-sungserwägungen berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen hohe Strafe vorschlagen.

Praxishinweis:
Stimmen der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zu, ist die Verständigung zustande gekommen. Der Nebenkläger muss nicht zustimmen. Auch die Zustim-mung des Verteidigers ist nicht vorgesehen.

Eine Form für die Zustimmung ist in Satz 3 nicht vorgeschrieben. I.d.R. wird sie mündlich und ausdrücklich zu erfolgen haben und auch erfolgen. Die Zustimmung kann aber auch stillschweigend erklärt werden (BGH NStZ 1986, 207 [Pf/M] zu § 251 Abs. 1 Nr. 4 a.F.; zu § 77a OWiG BayObLG NStZ 1994, 42; OLG Köln StV 2001, 342 m.w.N.; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 77a Rn. 14a m.w.N.). Nach § 257c Abs. 5 StPO ist der Angeklagte - vor Zustandekommen der Verständigung (Meyer-Goßner, Erg.-Heft § 257c Rn. 30) - über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem Ergebnis der Verständigung zu belehren. Nach § 273 Abs. 1a StPO muss schließlich das Protokoll der Hauptverhandlung den wesentlichen Ablauf, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung wiedergeben.

5. Bindungswirkung (§ 257c Abs. 4 und 5 StPO)
a) Entfallen der Bindungswirkung
An die in öffentlicher Hauptverhandlung zustande gekommene Verständigung sind die Beteiligten gebunden. Diese Bindungswirkung entfällt nach § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO, wenn das Gericht nachträglich zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht tat- oder schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Ver-handlungsergebnisses abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des Ange-klagten das Gericht veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde ge-legt hat (zu allem eingehend Burhoff, EV, a.a.O., Rn. 54k ff., und Burhoff, HV, a.a.O., Rn. 68 ff.).

Praxishinweis:
Nicht ausreichend ist es aber, wenn es sich das Gericht nachträglich nur anders überlegt.

b) Verwertbarkeit eines im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständ-nisses
Eines der Hauptprobleme der gesetzliche Regelung ist sicherlich die Frage, wie nach dem Scheitern einer Verständigung mit einem gem. § 257c Abs. 2 Satz StPO abge-legten Geständnis umzugehen ist. Für diesen Fall ist in § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO ausdrücklich ein Beweisverwertungsverbot normiert (offen gelassen in BGHSt 50, 40; bejaht von Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 213 Rn. 13, 20 und teilweise in der Lit. unter Hinw. auf die Entscheidung BGHSt 42, 191, wonach die Nichtverwertung eines aufgrund einer fehlgeschlagenen Absprache abgelegten Geständnisses den "Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprochen haben mag",

Praxishinweis:
Geregelt ist aber nur die Frage der unmittelbaren Verwertung des Geständnisses. Ungeklärt und nicht geregelt sind die Probleme der Verwertbarkeit von Beweisergeb-nissen, die auf der Grundlage des vom Angeklagten abgegebenen Geständnisses gewonnen worden sind, die also an dieses Geständnis anknüpfen.

II. Änderungen durch das 2. OpferRRG , insbesondere im Bereich der Neben-klage
Das 2. OpferRRG vom 29. 7. 2009 (BGBl I, S. 2280) hat im Bereich der Nebenklage erhebliche Änderungen gebracht.

1. Akteneinsichtsrecht neu geregelt
Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die Nebenklage nicht mehr - wie bisher - hin-sichtlich des Akteneinsichtsrechts an die Privatklage anknüpft (vgl. § 397Abs. 1 S. 2 a.F. i.V.m. § 385 Abs. 3 StPO). Das Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers, des Ne-benklagebefugten und das des Verletzten sind nun zur besseren Verständlichkeit gemeinsam in § 406e StPO geregelt. Sachlich hat sich dadurch aber nichts geändert (BT-Drucks. 16/12098, S. 55). Der Nebenkläger kann auch wie bisher Akteneinsicht nur durch einen Rechtsanwalt nehmen

2. Erweiterung der Anschlussbefugnis
Wesentliche Änderungen sind im Bereich der Anschlussbefugnis festzustellen. Diese ist erweitert worden. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in § 395 StPO, der die Nebenklagebefugnis regelt, nun der Schwere des Delikts und den Tatfolgen ein stärkeres Gewicht beigemessen worden ist. Das führt z.B. dazu, dass jetzt nach § 395 Abs. 3 StPO auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter nebenklagebefugt sind, wenn sie von schweren Tat-folgen betroffen sind.

Praxishinweis
Für den straßenverkehrsrechtlichen Bereich ist nach wie vor die Regelung in § 395 Abs. 3 StPO von erheblicher Bedeutung. Dieser sieht auch nach der Neuregelung immer noch die Möglichkeit vor, sich grds. auch im Fall einer fahrlässigen Körperver-letzung (§ 229 StGB) der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Damit gilt für Verkehrs-strafsachen wie bislang: Eine Anschlussbefugnis besteht nicht bei mittleren Verlet-zungen, wenn der Schaden bereits reguliert ist (Beulke DAR 1988, 116) und erst recht nicht bei bloßen Bagatellverletzungen. M.E. besteht sie auch nicht allein wegen der Auswirkung des Strafverfahrens auf einen noch nicht abschließend regulierten Verkehrsunfall (a.A. zum früheren Recht LG Passau NStZ-RR 2007, 382; AG Homburg VRS 74, 43; Meyer-Goßner, a.a.O., § 395 Rn. 11; vgl. auch die Geset-zesbegründung zu § 395 Abs. 3 a.F. in BT-Drucks. 10/5305, S. 12).

III. Änderung der Kriterien für die Auswahl des Pflichtverteidigers (§ 142 StPO)

Bislang war in § 142 Abs. 1 Satz 1 a.F. StPO geregelt, dass der Rechtsanwalt, der als Pflichtverteidiger bestellt werden sollte, „möglichst aus der Zahl der in dem Ge-richtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt“ werden sollte. Um diese Regelung hat es in der Vergangenheit viel Streit gegeben, wenn der Beschuldigte einen nicht ortsansässigen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger benannt hatte (vgl. die Rechtsprechungs-Nachweise bei Burhoff, EV, 4. Aufl., Rn. 1194 ff, zuletzt s. noch OLG Naumburg StRR 2009, 106). Hier hat das 2. OpferRRG vom 29. 7. 2009 (BGBl I, S. 2280) eine ganz wesentliche Änderung gebracht. § 142 StPO ist neu gefasst worden. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO ist dem Beschuldigten jetzt eine Frist zu nennen, innerhalb derer er einen Verteidiger seiner Wahl bezeichnen kann. Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO bestellt der Vorsitzende diesen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Das Merkmal der Ortsansässigkeit des beizuordnenden Rechtsanwalts ist entfallen. Dieses ist - so die Gesetzesbegründung (vgl. vgl. BT-Drs. 16/712098, S. 31 f.) - als einziges im Gesetz bislang genanntes Auswahlkriteri-um kein tauglicher Anhaltspunkt mehr für die Auswahl des Pflichtverteidigers. Bei der Frage, welcher Rechtsanwalt dem Beschuldigten beizuordnen sei, seien vielmehr weitere Faktoren zu berücksichtigen. Insoweit weist die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12098, a.a.O.) ausdrücklich darauf hin, dass für die Bestellung eines Pflichtverteidigers ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt von erheblicher Bedeutung ist. Das entspricht der bisher schon vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung, die davon ausging, dass der Anwalt des Vertrauens i.d.R. beizuordnen war und davon nur abgesehen werden sollte, wenn „wichtige Gründe“ entgegenstanden (vgl. dazu zum bisherigen Recht schon BVerfG NJW 01, 3695; BGHSt 43, 153; 46, 93; NJW 2001, 237 f.; NStZ 1998, 530; OLG Rostock StV 2008, 531; LG Magdeburg StRR 2008, 311; LG München StV 2008, 347, jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rn. 12 m.w.N.). Das wird in Zukunft erst Recht gelten (vgl. zu allem Burhoff, EV, Rn. 1194 ff. m.w.N.). Weitere zu berücksichtigende Punkte sind eine besondere Qualifikation des Rechtsanwalts, die Möglichkeit der Verständigung mit dem Beschuldigten in seiner Muttersprache aber auch, ob und ggf. in welcher Höhe durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen.

Praxishinweis:
In der Praxis wird darauf zu achten sein, dass das Merkmal „Ortsansässigkeit“ nicht über die Argumentation „wichtiger Grund“ und die ggf. erforderliche Berücksichtigung von Mehrkosten „durch die Hintertür“ doch bei der Auswahl des Pflichtverteidigers wieder eine Bedeutung erlangt, die ihm nach der gesetzlichen Regelung nicht zu-kommt. Daher wird man als Faustregel darauf abstellen, dass in all den Fällen, in denen in der Vergangenheit schon „nicht ortsansässige“ Rechtsanwälte zu Pflichtver-teidigern bestellt worden sind, dies auch in Zukunft zu geschehen hat.


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