VerkehrsrechtsReport (VRR)

Praxisbeitrag aus VRR 11/2008


Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Vollstreckung mehrerer Fahrverbote
von RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster

Es soll nicht, aber es kann immer wieder vorkommen, dass gegen einen Betroffe-nen/Angeklagten mehrere Fahrverbote (§ 25 StVG oder § 44 StGB) festgesetzt werden und es bei deren Vollstreckung zu zeitlichen Überschneidungen kommt. Es stellt sich dann insbesondere die Frage, ob mehrere zu vollstreckende Fahr-verbote nacheinander zu vollstrecken sind, was für den Betroffene/Angeklagten nachteilig wäre/ist, oder ob sie ggf. parallel vollstreckt werden können, was für den Betroffenen/Angeklagten zu einer insgesamt kürzeren Fahrverbotsfrist führen würde. Die damit zusammenhängenden (Rechts)Fragen sind gesetzlich im we-sentlichen nicht geregelt und (daher) zum Teil umstritten Die nachfolgenden Aus-führungen sollen einen kurzen Überblick über den Meinungsstand zu den mögli-chen Fallkonstellationen geben. Wegen weiterer Einzelheiten und zur Vertiefung wird verwiesen auf GÜBNER in: BURHOFF (Hrsg.), Handbuch für das straßenver-kehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 1100).

Praxistipp.
Nach § 25 Abs. 2 StVG wird ein Fahrverbot grds. mit der Rechtskraft der Ent-scheidung wirksam, entsprechendes gilt nach Abs. 2 Satz 1 für das Fahrverbot nach § 44 StGB. Damit stellt sich bei mehreren Fahrverboten die Frage, ob nicht durch Hinauszögern bzw. Vorziehen der Rechtskraft erreicht werden kann, dass diese Fahrverbot parallel vollstreckt werden. Ob eine parallele Vollstreckung möglich/zulässig ist, wird in Rechtsprechung und Literatur für die unterschiedli-chen Konstellationen unterschiedlich gelöst.

I. Gleichartige Fahrverbote

1. Fallkonstellation: Mehrere Fahrverbote gem. § 25 Abs. 2 StVG
(Parallelvollstreckung)
Geht es um die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG gilt: Die Fahrverbote bleiben selbständig und werden grds. unter Berück-sichtigung der jeweils angeordneten Dauer und etwaiger nach § 25 Abs. 6 StVG vorzunehmender Anrechnung(en) auch selbständig vollstreckt. Nach h.M. ist ein parallele Vollstreckung möglich und zulässig (vgl. u.a. GÜBNER, a.a.O., Rn. 1101; HENTSCHEL, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., 2008. § 25 Rn. 28; BURMANN in: JAGOW/BURMANN/HEß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., 2008, § 25 Rn. 46; Bay-ObLG NZV 1993, 489; OLG Celle zfs 1993, 30; AG Aurich MDR 1998, 903; AG Braunschweig zfs 2002, 552; AG Frankfurt zfs 1994, 227; AG Herford DAR 2000, 133; AG Steinfurt zfs 1996, 36; a.A. AG Bad Liebenwerda DAR 2003, 42; AG Stuttgart NZV 2006, 328).

Praxistipp
Der Verteidiger kann also durch „geschicktes“ Herbeiführen der Rechtskraft den Parallelvollzug ermöglichen.

Die Frage der Anwendung von § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG stellt sich nicht. Diese Einschränkung gilt nur für die Sonderregelung des § 25 Abs. 2a StVG. Eine ana-loge Anwendung kommt aufgrund des eindeutigen Sonderregelungscharakters und des Umstandes, dass es sich um (verbotene) Analogie zu Lasten des Betrof-fenen handeln würde, nicht in Betracht (GÜBNER, a.a.O., Rn. 1102; s. auch OLG Brandenburg VRS 106, 212; OLG Karlsruhe NZV 2005, 211 m.w.N.).

2. Fallkonstellation: Mehrere Fahrverbote gem. § 25 Abs. 2a StVG
(Nacheinandervollzug)
§ 25 Abs. 2a StVG eröffnet die Möglichkeit beim sog. „Ersttäter“ (= demjenigen gegen den zwei Jahre vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot nicht verhängt worden ist), dass dieser innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft selbst bestimmen kann, wenn das Fahrverbot vollstreckt werden soll. Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote nach § 25 Abs. 2a StVG verhängt, was in der Praxis vor allem dann vorkommt, wenn dem ein Fahrverbot festsetzenden AG nicht bekannt ist, dass bereits zuvor ein Fahrverbot mit der Vier-Monats-Frist gegen den Betroffenen festgesetzt worden ist und vollstreckt werden muss, gilt § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG. Danach müssen diese Fahrverbote nacheinander vollstreckt werden. Eine parallele Vollstreckung ist ausgeschlos-sen. Das wird damit begründet, dass ein möglicher Missbrauch der 4-Monats-regelugn verhindert werden soll.

Praxistipp
Das gilt auch dann, wenn die Fahrverbotsanordnungen gleichzeitig rechtskräf-tig werden, z.B. durch gleichzeitige Rücknahme der Einsprüche gegen die Buß-geldbescheide oder der Rechtsbeschwerden (AG Waiblingen VRR 2008, 358; AG Offenbach, Beschl. v. 25. 9. 2008, 27 OWi 272/08; a.A. KRUMM DAR 2008, 54; krit. GÜBNER VRR 2008, 358). Die Reihenfolge der Vollstreckung soll sich nach dem Datum der Bußgeldbescheide richten (AG Waiblingen, a.a.O.; ablehnend insoweit GÜBNER, a.a.O.).

3. Fallkonstellation: Mehrere Fahrverbote gem. § 44 StGB
(Parallelvollstreckung)

Hinsichtlich mehrerer auf § 44 StGB beruhender Fahrverbote gelten die Ausfüh-rungen zu I, 1 entsprechend. Diese sind selbständig und können nach h.M. paral-lel vollstreckt werden (GÜBNER, a.a.O., Rn. 1101; BURMANN, a.a.O.; § 44 StGB Rn. 13; HENTSCHEL, a.a.O.; § 44 Rn. 13; FISCHER, StGB; 55. Aufl., 2008, § 44 Rn. 18; LG Münster NJW 1980, 2481; a.A. die ältere Rspr. LG Flensburg NJW 1965, 2309; LG Stuttgart NJW 1968, 461).

Praxistipp:
Der Verteidiger kann also ebenfalls durch „geschicktes“ Herbeiführen der Rechtskraft den Parallelvollzug ermöglichen.

II. Mischfälle

1. Fallkonstellation: Fahrverbot nach § 25 Abs. 2 StVG und Fahrverbot gem. § 44 StGB
(Parallelvollstreckung)
Das jeweilige Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Urteils oder des Bußgeldbe-scheides nach § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG wirk-sam. Die Fahrverbote bleiben selbständig und werden grds. unter Berücksichti-gung der jeweils angeordneten Dauer und etwaiger vorzunehmender Anrechnung von Fahrerlaubnisentziehungen auch selbständig vollstreckt. Nach h.M. ist ein parallele Vollstreckung möglich und zulässig. (BayObLG DAR 1994, 74 f. = NZV 1993, 489 m. Anm. HENTSCHEL DAR 1994, 72).

Praxistipp
Je nach der zeitlichen Konstellation kann es sich also anbieten, ein Rechtsmittel zurückzunehmen, um einen Parallelvollzug zu ermöglichen.

2. Fallkonstellation: Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG und Fahrverbot gem. § 44 StGB
(Parallelvollstreckung)
Auch hier bleiben die jeweiligen Fahrverbote selbständig auf der Grundlage der Vorschriften, die ihrer Anordnung zugrunde liegen. Ein Parallelvollzug ist danach möglich. Dem steht § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG nicht entgegen. Die Ausnahmerege-lung erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf „Bußgeldentscheidungen“ beruhende Fahrverbot (so auch AG Passau NStZ-RR 2005, 244). Darauf beruht das Fahrverbot nach § 44 StGB aber gerade nicht. Zudem ist eine im StVGÄndG-Entwurf zunächst enthaltene Regelung auch (mehrere) Fahrverbote nach § 44 StGB ggf. nacheinander zu vollstrecken, gerade nicht Gesetz geworden (FISCHER, a.a.O.; § 44 Rn. 18).

Praxistipp:
Es kann sich also auch hier empfehlen, ggf. die Rechtskraft herbeizuführen, um den Parallelvollzug ermöglichen.

3. Fallkonstellation: Fahrverbot nach § 25 Abs. 2 StVG und Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG
(Parallelvollstreckung heftig umstritten)
Die mit dem Zusammentreffen eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 StVG und ei-nes Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 a StVG zusammenhängenden Fragen sind in Rspr. und Literatur heftig umstritten, wobei sich eine sog. „herrschende Meinung“ nicht sicher feststellen lässt. Im Einzelnen gilt:
• Für die dem Betroffenen günstige Parallelvollstreckung auch in diesen Fäl-len plädieren (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 4. 7. 2002, 5 OWi 205/02; AG Münster DAR 2007, 409 m. Anm. SEUTER; AG Viechtach VRR 2007, 156 = DAR 2007, 411 = VA 2007, 111; GÜBNER, a.a.O., Rn: 1103 ff; KRUMM DAR 2008, 54; BURMANN, a.a.O., § 25 StVG Rn. 46; nicht ganz eindeutig HENTSCHEL, a.a.O.; § 25 Rn. 28, 30). Zur Begründung wird - m.E. zutreffend - darauf hingewiesen, dass es sich bei der Regelung in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die eng auszulegen sei. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG. Danach ist die Vorschrift eingeführt worden, um im Bereich des § 25 Abs. 2a StVG Missbrauch zu vermeiden (vgl. dazu aber auch Deutscher NZV 1999, 111, 115)..
• Gegen die Parallelvollstreckung und damit für ein Nacheinander-Vollstrecken plädieren AG Hamburg-St.Georg (DAR 2007, 408), jetzt wieder AG Viechtach (DAR 2007, 662; 2008, 276), AG Erlangen, Beschl. v. 9. 7. 2007, 10 OWi 915 Js 145911/07) und ALBRECHT (NZV 1998, 131, 133). Be-gründet wird das u.a. damit, dass § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG nicht auf Fahr-verbote nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG beschränkt sei. Zudem will man durch eine Nacheinandervollstreckung einer Bevorzugung hartnäckiger Verkehrs-sünder vorbeugen (zu allem eingehend GÜBNER, a.a.O.). Dieses Argument dürfte allerdings kaum greifen, da in der Fällen der Verhängung der Neben-strafe Fahrverbot nach § 44 StGB und einem Fahrverbot nach § 25 StVG ein-hellig die Parallelvollstreckung als zulässig angesehen wird.

Praxistipp:
Der Verteidiger sollte, so lange die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist, auch in diesen Fällen immer versuchen, durch Rücknahme von Rechtsmitteln eine Paral-lelvollstreckung möglich zu machen. Verfahrensmäßig muss der Verteidiger ggf. mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 103 OWiG vorgehen und durch den feststellen lassen, dass mit Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung im Parallelverfahren auch das weitere Fahrverbot erledigt ist (vgl. AG Neuenkirchen zfs 2005, 208).

4. Fallkonstellation: Fahrverbot nach § 25 Abs. 2 StGB, nach § 25 Abs. 2a StVG und nach § 44 StGB
(teilweise Parallelvollstreckung)
Beim Aufeinandertreffen von Fahrverboten, denen die drei Rechtsgrundlagen § 25 Abs. 2 StVG, § 25 Abs. 2a StVG und § 44 StGB zugrunde liegen, sind die Ausfüh-rungen zu II, 1 und 2 mit denen von II, 3 zu kombinieren. Schließt man sich hin-sichtlich des Zusammentreffens eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 StVG und eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2a StVG der Auffassung an, die diese nachein-ander vollstreckt (vgl. z.B. AG Viechtach DAR 2007, 662; 2008, 276), dann gilt das auch für die hier nach diesen Vorschriften zusammentreffenden Fahrverbote. Das Fahrverbot nach § 44 StGB kann dann aber jeweils teilweise oder vollständig paral-lel vollstreckt werden. Schließt man sich in der Frage der Vollstreckung der Fahr-verbote nach § 25 Abs. 2 StVG und § 25 Abs.2a StVG der Mindermeinung an, dann ist insgesamt ein Parallelvollzug zulässig und möglich.


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