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aus Verkehrsrecht Aktuell (VA) 2002, 21 ff.

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Täteridentifizierung

Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbildes: Häufige Fehler bei den Tatgerichten

von RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg/Hamm

Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung (NJW 96, 1420) zu der Frage Stellung genommen, wie die Urteilsgründe des Tatrichters gefasst sein müssen, wenn der Fahrer anhand eines Lichtbildes identifiziert wird. Obwohl die BGH-Entscheidung den Tatrichtern bekannt sein müsste, kommt es immer wieder zu Fehlern bei den Tatgerichten, die durch das Rechtsbeschwerdegericht beanstandet werden. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie als Verteidiger bei der Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbildes achten müssen.

Grundsätzlich ist es allein Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob ein anlässlich eines Verkehrsverstoßes gefertigtes Foto die zuverlässige Feststellung erlaubt, dass der Betroffene der auf dem Lichtbild abgebildete Fahrer des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes gewesen ist (st. Rspr.; zuletzt OLG Zweibücken StraFo 01, 135 = zfs 00, 513). Für diese Feststellung stehen dem Tatrichter nach der Rechtsprechung zwei Wege zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Anforderungen an die Urteilsgründe führen.

Weg 1: Verweisung auf das vom Verkehrsverstoß gefertigte Foto

1. Bezugnahme in den Urteilsgründen

Der Amtsrichter darf in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf das in der Akte befindliche Foto des Verkehrsverstoßes Bezug nehmen. Das Lichtbild wird dann zum Bestandteil der Urteilsgründe (eingehend dazu BayObLG DAR 98, 147; OLG Brandenburg DAR 98, 112; OLG Dresden DAR 00, 279; OLG Hamm NStZ-RR 98, 238 = VRS 95, 232). Macht der Amtsrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch, gilt:

Weitere Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers sind in diesem Fall grundsätzlich entbehrlich (BGHSt 41, 376; BayObLG NZV 98, 339; OLG Düsseldorf zfs 97, 194; OLG Hamm NStZ-RR 98, 238; OLG Dresden DAR 00, 279). Es reicht aus, wenn er im Urteil nur mitteilt, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Lichtbild um ein nach Aufnahmeort und -zeit näher bezeichnetes Radarfoto handelt, das das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt.

Etwas anderes gilt, wenn das Foto eine schlechte Bildqualität aufweist, also z.B. unscharf ist (vgl. auch OLG Hamm NZV 96, 466 = DAR 96, 417 = VRS 91, 369 [Gesicht des Fahrers durch Rückspiegel teilweise verdeckt]) und deshalb eine Identifizierung des abgebildeten Fahrers nur eingeschränkt zulässt. Dann muss der Tatrichter in den Urteilsgründen umfassend darlegen, warum er gleichwohl den Fahrer anhand des Lichtbildes hat identifizieren können (BGHSt 41, 376; OLG Zweibücken StraFo 01, 135). Er muss insbesondere darlegen, welche charakteristischen Eigenarten das Bild geeignet erscheinen lassen, den Betroffenen sicher als die auf dem Radarfoto abgebildete Person erkennen zu können (OLG Zweibrücken, StraFo 01, 135 = zfs 00, 513).

Praxishinweis: Hat der Tatrichter das Foto in Form einer Fotografie oder einer Fotokopie in die Urteilsgründe selbst aufgenommen, bedarf es weder einer Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO noch der Angabe, ob es sich um eine männliche oder weibliche Person handelt, wenn das aus dem Foto erkennbar wird, was in diesen Fällen immer der Fall sein dürfte (BayObLG NZV 96, 330 = DAR 96, 289).

2. Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bezugnahme

Der Amtsrichter muss in prozessordnungsgemäßer Weise auf das von dem Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild Bezug genommen haben (vgl. dazu nur OLG Hamm NZV 96, 466). Denn nur dann wird das Lichtbild Gegenstand der Urteilsurkunde und kann dann vom Rechtsbeschwerdegericht uneingeschränkt eingesehen werden. Für eine ordnungsgemäße Bezugnahme muss erkennbar sein, dass der Amtsrichter mit seinen Ausführungen das Lichtbild zum Gegenstand der Urteilsurkunde machen wollte und er nicht nur den Beweiserhebungsvorgang beschreibt (OLG Brandenburg DAR 98, 112; BayObLG DAR 98, 147; OLG Hamm NStZ-RR 98, 238; OLG Dresden DAR 00, 279; OLG Zweibücken StraFo 01, 135). Hier werden von den Amtsrichtern häufig Fehler gemacht. Im Einzelnen:

Eine ordnungsgemäße Bezugnahme erreicht der Amtsrichter auf jeden Fall damit, dass er den Gesetzeswortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwendet (OLG Hamm NZV 98, 171 = VRS 94, 348). Ist überhaupt nur ein Foto in der Akte, muss er nicht auch noch die Blattzahl nennen, wo sich dieses Foto befindet (OLG Hamm, NStZ-RR 98, 238).

Nicht ausreichend ist aber z.B. die Formulierung: "Auf Grund des Vergleichs des Betroffenen mit den vom Gericht in Augenschein genommenen Fotos ... stand zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei fest, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs war (OLG Dresden DAR 00, 279; OLG Hamm VRS 93, 349 = StraFo 97, 115).

Nicht ausreichend ist auch die Formulierung: "Dieser Sachverhalt (bezüglich der Täterschaft des Betroffenen, der sich zur Sache nicht eingelassen hat) steht fest auf Grund ... der Inaugenscheinnahme des Radarfotos, Bl. 11d.A." (OLG Düsseldorf 26.9.01, 2 a Ss (OWi) 214/01 (OWi) 75/01 III, Abruf-Nr. 020019).

Ebenfalls wohl nicht ausreichend ist der bloße Hinweis auf "die Lichtbilder Bl. 1 i.V.m. Bl. 12 d.A..." und die "überbrachten weiteren Vergrößerungen im Hauptverhandlungstermin" (OLG Zweibrücken, StraFo 01, 135).

Verwiesen werden muss auf ein von dem konkreten Verkehrsverstoß gefertigtes Foto (OLG Hamm NZV 96, 466).

Praxishinweis: Wird nicht prozessordnungsgemäß Bezug genommen, gilt Weg 2.

Weg 2: Keine Verweisung auf das Beweisfoto l

1. Erhöhter Begründungsaufwand erforderlich

Verweist der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht auf das Beweisfoto, ist nach der obergerichtlichen Rspr. ein erhöhter Begründungsaufwand erforderlich. Es genügt dann weder, dass er (nur) das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er bloß die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale der auf dem Foto abgebildeten Person auflistet (BGHSt 41, 376; OLG Dresden, DAR 00, 279). Vielmehr muss er dem Rechtsbeschwerdegericht, dem das Lichtbild mangels Verweisung in den Urteilsgründen nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. Das bedeutet:

Das Urteil muss Ausführungen zur Bildqualität enthalten (aus neuerer Zeit OLG Dresden, DAR 00, 279). Dazu ist die Formulierung des Amtsrichters: "Auf dem Originallichtbild in DIN A-5-Vergrößerung ist der Betroffene aber hinreichend klar zu identifizieren", als noch genügend angesehen worden, um auf eine ausreichende Bildqualität des vorliegenden Lichtbildes des Betroffenen zu schließen (OLG Hamm VA 00, 31; Abruf-Nr. 010155).

Die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale müssen vom Amtsrichter so präzise beschrieben werden, dass anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (OLG Hamm NZV 97, 89; zuletzt OLG Dresden, DAR 00, 279).

Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind ebenfalls zu schildern (BGHSt 41, 376). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Rückspiegel einen Teil des Gesichts des Betroffenen verdeckt hat (dazu OLG Hamm NZV 96, 466; siehe auch OLG Zweibrücken StraFo 01, 135; OLG Hamburg zfs 97, 155).

Praxishinweis: Die Mitteilung der Identifizierungsmerkmale wird nicht dadurch entbehrlich, dass weitere Beweisanzeichen auf die Täterschaft des Betroffenen hindeuten (OLG Hamm DAR 97, 29 für Haltereigenschaft). Auch aus dem Schweigen des Betroffenen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (OLG Zweibrücken, StraFo 01, 135 m.w.N.). Entsprechendes gilt für eine Anfrage des Verteidigers, ob ggf. ein an sich drohendes Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße in Wegfall kommen könne (OLG Zweibrücken, a.a.O.).

2. Beschreibung der Identifizierung

Wie viele Merkmale des Betroffenen der Tatrichter beschreiben muss, hängt davon ab, wie individuell die beschriebenen Merkmale sind und wie sicher sie es ermöglichen, eine bestimmte Person zu erkennen. Faustregel: Je individueller die angeführten Merkmale sind, desto kleiner kann die Zahl der Merkmale sein (zur Darstellung der Identitätsmerkmale in den Gründen: OLG Karlsruhe NStZ-RR 96, 17; OLG Celle NStZ 95, 243; OLG Dresden, DAR 00, 279). Entscheidend ist, ob für das Rechtsbeschwerdegericht der Vorgang der Identifizierung nachprüfbar ist. Deshalb ist es nicht ausreichend, wenn einerseits die auf dem Lichtbild abgebildete Person und andererseits der Betroffene beschrieben werden.

Als nur allgemeine, zur Identifizierung nicht ausreichende Merkmale sind angesehen worden: Augen- und Nasenpartie, Haaransatz (OLG Düsseldorf DAR 91, 191), Oberlippenbart, Haaransatz und Kinnform (OLG Frankfurt NZV 92, 86), markantes Gesicht (OLG Düsseldorf NZV 95, 445), Bartwuchs, Stellung der Augen sowie der Augenbrauen (OLG Düsseldorf, 26.9.01, 2a Ss (OWi) 214/01 (OWi) 75/01 III, Abruf-Nr. 020019). Solche Merkmale müssen durch weitere konkrete anatomische Einzelmerkmale, die unterscheidbare Charakteristika enthalten, ergänzt werden. Ausreichend sind daher z.B. folgende Ausführungen: Männliche Person im Alter des Betroffenen, schmale, längliche Kopfform, markante, im mittleren Bereich nach vorn gewölbte Stirn, im Bereich des Scheitels auffällig hoher Haaransatz, im Bereich der Nasenflügel und -spitze breiter werdende Nase, unter der Nase sichtbare scharfe, zum Mundwinkel führende Hautfalte, im Bereich der Nasenwurzel deutlich erkennbare Augenhöhlen, große und längliche Ohren (OLG Hamm VRS 92, 271).


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