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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 553/98 OLG Hamm

Leitsatz: Für eine i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO prozessordnungsgemäße Verweisung auf ein bei den Akten befindliches, von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild des Betroffenen ist es nicht ausreichend, wenn das Urteil nur Ausführungen dazu enthält, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen und ggf. mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen verglichen worden ist.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren

Stichworte: Lichtbild, ordnungsgemäße Verweisung, Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei dem Verkehrsverstoss gefertigten Lichtbildes, Augenscheinseinnahme

Normen: StPO 267 Abs. 1 Satz 3

Fundstelle: NStZ-RR 1998, 238; ZAP EN-Nr. 643/98; VRS 95, 232

Beschluss: Bußgeldsache gegen R.H. wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Dezember 1997 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19.05.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. §§ 349 StPO i.V.m. § 79 Abs. 6 OWiG einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wir zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

G r ü n d e:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 41, 49 StVO, 25 StVG ein Bußgeld in Höhe von 150 DM festgesetzt" und dem Betroffenen außerdem ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen befuhr der Betroffene, gegen den bereits durch seit dem 28. August 1996 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 8. August 1996 wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h ein Bußgeld von 100 DM festgesetzt worden war, am 15. Juli 1997 um 7.55 Uhr die Autobahn A 45 in Fahrtrichtung Frankfurt bei Kilometer 22,6 und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h. Gemessen wurde mit dem Messgerät Multanova 6 F eine Geschwindigkeit von 141 km/h. Unter Berücksichtigung eines Toleranzabzugs von 5 km/h ist das Amtsgericht von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 136 km/h ausgegangen.

Der Betroffene hat sich beim Amtsgericht dahin eingelassen, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gefahren habe. Das Fahrzeug sei nämlich zur Tatzeit von ihm zum Verkauf gestellt worden. Bei dem Fahrer zur Tatzeit könne es sich nur um einen Mann gehandelt haben, der eine Probefahrt gemacht habe. Dieser Einlassung ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Es ist vielmehr unter Hinweis auf das von dem Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild der Auffassung gewesen, dass der Betroffene zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe.

Insbesondere hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er vor allem geltend macht, die Urteilsgründe entsprächen nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH zu Identifizierung eines Fahrzeugführers aufgrund eines bei einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ebenfalls beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

1. Zunächst: Die Frage, ob nach Einfügung des § 80 a OWiG durch das am 1. März 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl I, 156, 340) bei Verhängung einer nichtvermögensrechtlichen Nebenfolge (hier: Fahrverbot) der Bußgeldsenat mit drei Richtern oder nur mit einem Richter als Einzelrichter besetzt ist, ist umstritten. Während der Senat die Auffassung vertritt, dass auch in diesen Fällen der Einzelrichter entscheidet (vgl. den (Vorlage-)Beschluss des Senats vom 13. März 1998 - 2 Ss OWi 257/98 - ZAP EN-Nr. 269/98; so auch OLG Köln NZV 1998, 165 und der Vorlagebeschluss des OLG Hamburg vom 16. März 1998 - II-24/98) ist der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und ebenso auch das OLG Düsseldorf der Ansicht, dass der Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden habe (vgl. den Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. März 1998 - 2 ObOWi 48/98 und den des OLG Düsseldorf in NZV 1998, 215).

Im Interesse einer weiterhin sachgerechten und zügigen Bearbeitung von Verfahren der vorliegenden Art empfiehlt sich nicht deren Zurückstellung bis zu einer Entscheidung des BGH. Vielmehr hat der Senat - in Übereinstimmung mit den anderen Senaten für Bußgeldsachen des hiesigen Oberlandesgerichts der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des OLG Düsseldorf (zunächst) folgend - in der Besetzung mit drei Richtern entschieden. Dadurch ist der Betroffene vorliegend nicht beschwert, da dies hier angesichts der Einstimmigkeit der Entscheidung in der Sache zu keinem anderen Ergebnis führen konnte. An der Entscheidung ist nämlich auch der ansonsten in den Fällen des § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG, in denen eine Übertragung auf den mit drei Richtern besetzten Senat nach Absatz 3 dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, zuständige Einzelrichter beteiligt gewesen.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der vom Betroffenen geltend gemachten formellen und materiellen Rüge wie folgt Stellung genommen:

  1. ist die Verfahrensrüge in unzulässiger Wiese ausgeführt worden. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Umstand, wonach der Tatrichter den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen nicht auf die Möglichkeit der Benennung von Beweismitteln hingewiesen hat, zielt auf eine behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs ab, indem hier eine unzulässige Beschränkung des Möglichkeit einer aufklärenden Stellungnahme des Betroffenen behauptet wird. Damit wird jedoch ein Verstoß gegen die im Rahmen des § 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bestehende Aufklärungspflicht des Gerichts nicht behauptet, so dass der behauptete Mangel der insoweit erhobenen Aufklärungsrüge bereits nicht zugänglich ist (vgl. Dahs/Dahs, 5. Auflage, Rdnr. 477). Im übrigen fehlt es an der für die Erhebung einer ordnungsgemäßen Aufklärungsrüge erforderlichen Darlegung, welche konkreten Beweismittel das Gericht zu der erstrebten weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte benutzen müssen.
  2. auf die erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils führt jedoch zu durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, die zur Annahme der Begründetheit der Rechtsbeschwerde führen. Zwar tragen die amtsgerichtlichen Feststellungen die dargelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h durch Mitteilung des Messverfahrens und der Höhe des in Abzug gebrachten Toleranzwertes von 5 km/h. Der Umfang der insoweit erforderlichen Feststellungen richtet sich nämlich maßgeblich nach dem Verteidigungsverhalten des Betroffenen. Greift dieser das angewandte Messverfahren in der Beweisaufnahme bzw. im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung nicht an, sind die oben bezeichneten Mindestfeststellungen als ausreichend anzusehen (BGHSt 39, 291 (300); OLG Köln, NZV 1994, 78 f.; Göhler, OWiG , 11. Auflage, § 71 Rdnr. 43f).
  3. jedoch entspricht das angefochtene Urteil in seiner Begründung nicht den Anforderungen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos zu stellen sind. Danach müssen in den Feststellungen, falls - wie im vorliegenden Fall - eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei der Akte befindliche Beweisfoto gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht erfolgt ist, Ausführungen zur Bildqualität vorhanden sowie eine präzise Beschreibung der Identifizierungsmerkmale der abgebildeten Person enthalten sein, die dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht, dass diese zur Identifizierung geeignet ist. Dagegen genügt es nicht, dass der Tatrichter allein das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt bzw. die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale lediglich auflistet (zu vgl. BGH NZV 1997, 157 (158); OLG Hamm, Beschluss vom 14. 01. 1997 - 3 Ss OWi 1536/96 -; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 445).
  4. Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es enthält keinerlei Angaben zur Bildqualität des Beweisfotos. Die aufgeführten Identifizierungsmerkmale (rundes Gesicht und Brillenträger) treffen auf eine Vielzahl von Personen zu und sind daher wenig aussagekräftig. Unter Berücksichtigung dessen ist das im weiteren - in ausreichender Weise - beschriebene Merkmal der Größe und der Form der Nase, die im übrigen eine erhebliche Individualität ebenfalls nicht aufweist, nicht geeignet, dem Senat die Prüfung der fehlerfreien Identifizierung zu ermöglichen. Eine detaillierte Beschreibung sämtlicher übereinstimmender Merkmale wäre hier auch deshalb erforderlich gewesen, weil das Amtsgericht in der Hauptverhandlung festgestellt hat, dass der Betroffene dort im Gegensatz zu der auf dem Identifizierungsfotos abgebildeten Person einen Oberlippenbart nicht getragen hat. Die aufgezeigten Begründungsmängel erfordern nach allem die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht."

Diesen überzeugenden, die obergerichtliche, insbesondere auch die ständige Rechtsprechung des Senats berücksichtigenden Ausführungen tritt der Senat bei.

III. Das vorliegende Verfahren gibt dem Senat Anlass zu folgenden zusätzlichen Hinweisen:

1. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat in VRS 92, 335), genügt in den Fällen der Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes, falls das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, eine gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf das bei den Akten befindliche Lichtbild, eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich (BGH, a.a.O.). Der Senat hat bereits mehrfach zu den Anforderungen an eine im Sinn des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG prozessordnungsgemäße Verweisung auf ein bei den Akten befindliches Lichtbild Stellung genommen (vgl. u.a. Senat in VRS 92, 335 und insbesondere Senat in StraFo 1998, 52 = NZV 1998, 170). Danach muß die Bezugnahme deutlich und zweifelsfrei sein; dem wird die Verwendung des Gesetzeswortlautes gerecht (Senat, a.a.O.), und zwar auch dann, wenn zusätzlich zur Kennzeichnung die Blattzahl des bei nur einem Messvorgang gefertigten Lichtbildes nicht genannt wird.

Demgegenüber ist es nicht ausreichend, wenn das Urteil nur Ausführungen dazu enthält, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen und ggf. mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen verglichen worden sei. Mit diesen Ausführungen wird nämlich nur der Beweiserhebungsvorgang, aufgrund dessen der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Identität des Betroffenen als Fahrer gebildet hat, beschrieben (so insbesondere auch OLG Brandenburg DAR 1998, 112, 113). Für die Anwendung der o.a. Rechtsprechung entscheidend ist hingegen aber, dass das Lichtbild zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht worden ist. Dazu lässt sich jedoch der bloßen Mitteilung, das Lichtbild sei in Augenschein genommen worden, nichts entnehmen. Insoweit muß der Tatrichter vielmehr durch Beschreibung bzw. Darstellung des entsprechenden (Einbeziehungs-)Vorgangs deutlich machen, dass das im Rahmen der Überzeugungsbildung in Augenschein genommene Lichtbild nun von ihm ebenso wie der zur Urteilsbegründung aufgenommene Urteilstext als Bestandteil in die Urteilsurkunde aufgenommen werden soll. Dazu ist, wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat (vgl. Senat, a.a.O.), nicht die Verwendung des Gesetzeswortlautes erforderlich, obwohl dies die kürzeste und deutlichste Verweisungsmöglichkeit darstellen dürfte, so dass grundsätzlich diese Form der Verweisung zu empfehlen sein wird (siehe auch BayObLG DAR 1998, 148 und auch OLG Brandenburg, a.a.O.). Unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO und der in der Rechtsprechung des BGH erkennbaren und zu begrüßenden Tendenz, die Anforderungen an die Begründung (verkehrs-)bußgeldrechtlicher Entscheidungen (wieder) zu reduzieren (vgl. u.a. BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; siehe aber auch BGHSt 41, 476[ s.o.]), ist nach Auffassung des Senats aber auch jede andere Form der Verweisung hinnehmbar, solange sich ihr eindeutig entnehmen lässt, dass nicht nur der Beweiserhebungsvorgang beschrieben werden, sondern durch die entsprechenden Ausführungen das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht werden soll.

Solche Ausführungen lässt das angefochtene Urteil, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, vermissen. Der Tatrichter hat nur ausgeführt, dass seine Feststellungen auf einer "Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Blatt 9 und 10 d.A." beruhen, bzw., dass sich "bei der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes" eine völlige Übereinstimmung der darin abgebildeten Person mit dem Betroffenen ergebe. Damit ist nach den dargelegten Grundsätzen nicht ausreichend i.S. von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das von dem Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild verwiesen worden. Auch durch die hier erfolgte, an sich für eine prozessordnungsgemäße Verweisung in der Regel nicht erforderliche Anführung der Blattzahl (Senat, a.a.O.) wird nicht ausreichend deutlich, dass der Amtsrichter, das an dieser Stelle der Akte befindliche Lichtbild zum Gegenstand und Inhalt seiner Entscheidungsgründe machen wollte und gemacht hat.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:

a) Der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung wäre nach den bislang vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen.

Die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße entspricht der Regelgeldbuße nach Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BußgeldkatalogVO.

Auch gegen das vom Amtsgericht verhängte Fahrverbot wäre grundsätzlich ebenfalls nichts zu erinnern gewesen. Gegen den Betroffenen ist bereits durch den seit dem 28. August 1996 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 8. August 1996 wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h ein Bußgeld von 100 DM festgesetzt worden. Er hat nunmehr innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides, nämlich am 15. Juli 1997, erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/ begangen, so dass gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 BußgeldkatalogVO grundsätzlich gegen ihn ein Regelfahrverbot zu verhängen war.

Gründe, von der Verhängung dieses Regelfahrverbots abzusehen, waren nach den vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ersichtlich. Soweit der Betroffene nunmehr erstmals mit der Rechtsbeschwerde zu dieser Frage Ausführungen macht, wird das Amtsgericht, worauf die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, diese in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen haben. Dazu weist der Senat nur darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht jeder berufliche Nachteile zu einer Ausnahme vom (Regel-) Fahrverbot führt, sondern grundsätzlich nur eine besondere Härte, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz gesehen werden kann (vgl. Senat in ZAP EN-Nr. 492/96 = DAR 1996, 325 = VRS 92, 142; zur Rechtsprechung des OLG Hamm im einzelnen siehe auch die Nachweise bei Burhoff DAR 1996, 387), wobei der Senat darauf hinweist, dass bei einem - wie hier - nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BußgeldkatalogVO verhängten Regelfahrverbot gemäß dem besonderen Sinn und Zweck dieses Fahrverbots ein Absehen von der Verhängung bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße häufig ausscheiden dürfte.

b) Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, den tat-richterlichen Ausführungen zu entnehmen sein muß, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst gewesen ist, möglicherweise gegen eine Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des Regelfahrverbots absehen zu können (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats nur den Beschluss vom 4. November 1996 - 2 Ss OWi 1221/96 - ZAP EN-Nr. 16/97 = zfs 1997, 74 = NZV 1997, 129 = VRS 93, 219). Ob das amtsgerichtliche Urteil diesen Anforderungen gerecht wird, konnte, da das Urteil schon aus anderem Grund aufzuheben war, dahinstehen.

c) Schließlich wird das Amtsgericht bei seiner neuen Entscheidung die Neufassung des § 25 Abs. 2 a StVG durch das o.a. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 zu berücksichtigen haben.


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