Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1335/97 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine prozessordnungsgemäße Verweisung i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein bei den Akten befindliches Foto (bei nur einem Foto Angabe der Blattzahl nicht erforderlich).

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes, prozessordnungsgemäße Verweisung, Angabe der Fundstelle

Normen: StPO 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Fundstelle: StraFo 1998, 52; NZV 1998, 170; VRS 94, 348

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.R.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit)

Auf den Antrag des Betroffenen vom 25. August 1997 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19. August 1997 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11.11.1997 den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG)

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG)

Ergänzend merkt der Senat an:

Das angefochtene Urteil genügt den von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen in den Fällen der Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos (grundlegend BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157; vgl. auch OLG Hamm, VRS 92, 335).

Ist der Tatrichter danach anhand eines Radarfotos zu der Überzeugung gelangt, der Betroffene und die auf dem Foto abgebildete Person seien identisch, gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes:

Falls das Foto so deutlich ist, dass es zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, genügt eine Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG; eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich, (BGH a.a.O.).

Das Urteil muß die Bezugnahme jedoch deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen (vgl. OLG Celle, OLGSt Nr. 7). Die Verwendung des Gesetzestextes wird diesem Erfordernis gerecht (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 81, 375).

Im vorliegenden Fall liegt, im Gegensatz zu der von der Generalstaatsanwaltschaft geäußerten Auffassung, eine prozessordnungsgemäße Verweisung vor.

Insoweit heißt es im angefochtenen Urteil:

,,Dieser Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den in gerichtlichen Augenschein genommenen Beweisfotos der Radarmessung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird."

Das Amtsgericht hat damit unter Verwendung des Gesetzeswortlauts unmissverständlich auf die bei der Radarmessung gefertigten Fotos, die in Augenschein genommen worden sind, mit den darauf erkennbaren Einzelheiten Bezug genommen. Der zusätzlichen Angabe der Blattzahl zur Kennzeichnung der Fundstelle der Fotos bedurfte es nicht, da das Bußgeldverfahren hier nur e i n e n Messvorgang mit den dabei gefertigten Messfotos zum Gegenstand hat, so dass Unklarheiten und Verwechselungen ausgeschlossen sind.

Infolge der wirksamen Verweisung sind die Messfotos Urteilsbestandteil (BGH a.a.O.>, so dass der Senat deren Eignung zur Identifizierung des Betroffenen aus eigener Anschauung würdigen konnte, mit dem Ergebnis, dass die erforderliche Bildqualität gegeben ist. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweist, war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".