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Die besondere Haftprüfung durch das OLG nach den §§ 121, 122 StPO-
eine Übersicht anhand neuerer Rechtsprechung mit Hinweisen für die Praxis *

aus StraFo 2000, 109 ff. (Stand: Ende Februar 2000)

RiOLG Detlef Burhoff, Ascheberg

(Dem nachfolgenden Beitrag aus dem "StraFo" liegt ein Referat zugrunde, das ich auf einer Fortbildungsveranstaltung der Strafverteidigervereinigung NW e.V. am 18. Februar 2000 in Duisburg gehalten habe; der Vortragsstil ist beibehalten.

Ich bedanke mich bei der Schriftleitung des StraFo für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus dem "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.

Zur besseren Lesbarkeit im Internet sind die Fußnoten des Originalbeitrags in Klammerzusätze umgewandelt worden; der darin enthaltene Text ist hier in roter Schrift gesetzt.

Im Originalbeitrag im "StraFo" sind die Rechtsprechungsnachweise jeweils nur beim ersten Zitat mit allen maßgeblichen Fundstellen zitiert, bei späteren Zitaten wird dann auf diese Fußnote verwiesen. Diese Verweise sind hier durch "[s.o.]" ersetzt; die Konkordanz kann aber ohne Schwierigkeiten mit der Suchenfunktion des Browsers [StrRG F] gesucht werden.

Soweit zitierte Rechtsprechung des OLG Hamm auf meiner Homepage im Volltext eingestellt ist, kann die jeweilige Entscheidung durch Anklicken der Fundstelle aufgerufen werden.)


Inhalt:
A. Allgemeines
  I. Einleitung
  II. Inhalt und Aufbau
     1. Aufbau
     2. Leistungsfähigkeit der besonderen Haftprüfung
B. Allgemeine Voraussetzungen der U-Haft
  I. Grundlage der Haftprüfung
  II. Anforderungen an Haftbefehl (§ 114 StPO)
  III. Dringender Tatverdacht
  IV. Haftgründe
     1. Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)
      a) Allgemeines
      b) Fluchtgefahr bei Ausländern/Auslandskontakten
      c) Fluchtgefahr allein infolge hoher Straferwartung?
        aa) Grenze für Straferwartung/Erwartungshorizont
        bb) Auch bei hoher Strafe Abwägung
     2. Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
C. Besondere Voraussetzungen für die Fortdauer der U-Haft
  I. Exkurs: Beschleunigungsgrundsatz
  II. Berechnung der 6-Monats-Frist
     1. Berücksichtigung von sonstigem Freiheitsentzug bei der Fristberechnung
     2. Ende der Haftprüfung
     3. "Dieselbe Tat" im Sinn des § 121 StPO
  III. Wichtiger Grund für Fortdauer der U-Haft
     1. Allgemeines
     2. Zu den "wichtigen" Gründen
      a) "Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen"
      b) "Besonderer Umfang der Ermittlungen"
      c) Anderer "wichtiger Grund"
     3. Keine Kompensation
D. Verfahrenshinweise/Checkliste
  I. Verfahrenshinweise
  II. Checkliste
E. Schluss

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich darf mich zunächst – besonders bei Ihnen Frau Junckersdorf - für die Einladung zu dieser Veranstaltung und für die freundliche Begrüßung bedanken. Ich hoffe, dass ich mit meinen nachfolgenden Ausführungen dem Anspruch an eine Veranstaltung, die für sie als Fortbildungsveranstaltung nach § 14 FAO gilt, auch gerecht werde.


A. Allgemeines

I. Einleitung

Damit Sie wissen und einschätzen können, ob insoweit eine Chance besteht, möchte ich mich bei denen, die mich oder auch meine Handbücher (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999 [im folgenden kurz: Burhoff, EV]; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999 [im folgenden kurz: Burhoff, HV]) - noch - nicht kennen, zunächst kurz vorstellen: Ich bin seit 1978 im richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Angefangen habe ich beim Landgericht Bochum, dort war ich zunächst für etwa 2 Jahre im Zivilbereich eingesetzt, bevor ich dann ab Januar 1981 Beisitzer der 1. auswärtigen Strafkammer in Recklinghausen geworden bin. Dort war ich bis 1992 tätig und bin dann in die sog. Erprobung zum OLG nach Hamm gegangen. Inzwischen gehöre ich dort – nach einem Zwischenspiel bei einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in Düsseldorf beim Landtag – nun seit dem 1. Januar 1995 als Beisitzer dem 2. Straf- bzw. dem 2. Senat für Bußgeldsachen an. Ich kann also alles in allem auf eine insgesamt jetzt mehr als 18-jährige Strafrichtertätigkeit zurückblicken, davon nun mehr als fünf Jahre als Mitglied eines Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsgerichts. Als Mitglied des 2. Strafsenats des OLG Hamm bin ich natürlich auch für die besondere Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO zuständig, und zwar war mein Senat bis zum 31. Dezember 1998 für die LG-Bezirke Dortmund und Hagen, seit dem 1. Januar 1999 ist er nun für die LG-Bezirke Bochum und Hagen zuständig.

Inhaltsverzeichnis

II. Inhalt/Aufbau

1. Aufbau

Damit sind wir dann auch beim Thema: In der Ihnen zugegangenen Einladung ist als Thema der heutigen Veranstaltung angekündigt: "Die besondere Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO durch das OLG". Mit diesem Thema geht die Strafverteidigervereinigung NRW einem gegenwärtigen Trend nach. Denn Haftfragen scheinen mir momentan en vogue zu sein. Nicht nur, dass die von der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV veranstalteten ersten Petersberger Gespräche im Juni 1999 unter dem Motto "Die Praxis der Untersuchungshaft in der Bundesrepublik Deutschland" standen, auch die Fachzeitschriften haben in den letzten Monaten – neben der normalen Veröffentlichung von Rechtsprechung - auffallend häufig in Aufsätzen über U-Haft- bzw. mit der U-Haft zusammenhängende Fragen berichtet. Ich darf da nur an die Beiträge von Gatzweiler (Gatzweiler, Unerträgliche Realität – Zwang zur Totalreform der Untersuchungshaft in der Bundesrepublik Deutschland, StraFo 1999, 326), von Münchhalffen (Münchhalffen, Apokryphe Haftgründe in Wirtschaftsstrafverfahren, StraFo 1999, 332), von Lammer (Lammer, Verteidigungsstrategie zur Vermeidung von Untersuchungshaft, StraFo 1999, 366) oder auch den gerade im Januar-Heft des StraFo erschienenen Beitrag von Neuhaus (Neuhaus, Die Befristung der Haftverschonung: Stets unzulässiger Urlaub aus der Untersuchungshaft?, StraFo 2000, 13 ) erinnern.

Im Zusammenhang mit unserem heutigen Thema von besonderer Bedeutung ist m.E. der Beitrag von Rieß aus dem Dezember-Heft des StraFo (Rieß, Die besondere Haftkontrolle des Oberlandesgerichte nach den §§ 121, 122 StPO - Funktionen und Konsequenzen, StraFo 1999, 397), bei dem es sich um einen Abdruck des von Rieß bei den bereits erwähnten Petersberger Gesprächen zu diesem Thema gehaltenen Vortrag handelt. Nach Erscheinen dieses Beitrags hatte ich zunächst gedacht, dass er die heutige Veranstaltung überflüssig machen würde. Eine sorgfältige Lektüre zeigte dann aber, dass Rieß nicht die mit den §§ 121, 122 StPO verbundenen (Rechtsprechungs- und/oder Praxis-)Probleme angesprochen hat, sondern es ihm vielmehr "in erster Linie darum (ging), die Funktionen, Strukturen und Konsequenzen dieses Teilbereichs des gesamten Haftrechtssystem darzustellen und seine Leistungsfähigkeit und Bedeutung kritisch zu hinterfragen" (Rieß [s.o.], a.a.O.).

Das bedeutet einerseits, dass der Beitrag von Rieß nichts vorweg genommen hat, andererseits aber, dass ich mich zu den Grundlagen der besonderen Haftprüfung und den damit zusammenhängenden Fragen kurz fassen kann und werde. Ich will – anders als Rieß – vielmehr heute versuchen, ihnen eine Übersicht zu den mit der Anwendung der §§ 121, 122 StPO verbundenen Problemen - verbunden mit dem ein oder anderen Hinweis auf Rechtsprechung - zu geben. Mehr – darüber bin ich mir im klaren – kann die Veranstaltung heute – schon aus Zeitgründen - nicht leisten.

Inhaltsverzeichnis

In der Sache selbst möchte ich wie folgt vorgehen:

Ich will versuchen, das Prüfungsschema einzuhalten, dass ich auch als Berichterstatter im Senat des für die besondere Haftprüfung zuständigen Oberlandesgerichts bei der Haftprüfung einhalte. Dabei geht es ja nicht nur um die in der Praxis meist im Vordergrund stehende Frage, ob ein "wichtiger Grund" im Sinn von § 121 Abs. 1 StPO vorliegt, der es rechtfertigt, die U-Haft über sechs oder noch mehr Monate hinaus zu verlängern, sondern auch darum, ob überhaupt die Voraussetzungen für U-Haft gegeben sind (zum Prüfungsumfang siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 122 Rn. 13 m.w.N.). Denn nur, wenn dringender Tatverdacht und ein Haftgrund gegeben sind, also die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach den §§ 112 ff. StPO – noch - vorliegen, kann das OLG die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus überhaupt anordnen. Auch dazu werden sie also etwas hören, wobei ich mich aber auch insoweit auf ausgewählte Fragen beschränken muß und werde. Ich will außerdem versuchen, ihnen den ein oder anderen praktischen Hinweis zu geben, der mir für die Bearbeitung von Haftprüfungen nach §§ 121, 122 StPO durch den Verteidiger wichtig erscheint. Dabei werde ich natürlich nur meine persönliche Meinung zu den angesprochenen Problemen kundtun, also nicht die meines Senats oder gar die des OLG Hamm.

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2. Leistungsfähigkeit der besonderen Haftprüfung

Bevor ich mich nun den einzelnen Prüfungsschritten zuwende, möchte ich kurz auf die Leistungsfähigkeit der besonderen Haftprüfung eingehen. Dabei muss ich mich auf das OLG Hamm beschränken. Ich bin mir deshalb bewusst, dass meine Zahlen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und sicherlich nicht unbedingt für andere Oberlandesgerichte repräsentativ sind (zu weiteren Zahlen siehe Rieß [s.o.], a.a.O., Fn. 9 m.w.N.).

Eine Auszählung der beim OLG Hamm anhängigen, sogenannten BL-Sachen - das sind die Verfahren der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO - hat zu folgendem Ergebnis geführt: In den Verfahren aus den Jahren ab 1993 bis Ende 1999 hat die Haftprüfung in rund 40 Verfahren zur Aufhebung der Haftbefehle geführt. Das entspricht in etwa der Zahl, die Rieß für das OLG Düsseldorf ermittelt hat, nämlich innerhalb von 10 Jahren 53 Aufhebungen bei etwa 500 Verfahren jährlich (Rieß, a.a.O.). Das ist - werden Sie als Verteidiger sagen - bei rund 500 BL-Verfahren jährlich nicht viel oder sogar zu wenig; ich meine aber, bei aller Kritik an der oberlandesgerichtlichen Praxis der besonderen Haftprüfung (Münchhalffen [s.o.], StraFo 1999, 336) sollte man andererseits diese Zahlen als Beweis dafür nehmen, dass das System der Haftprüfung grundsätzlich funktioniert (Rieß [s.o.], StraFo 1999, 402) Und verkennen dürfen sie auch bitte nicht, dass die Senate des OLG durch die ihnen in der StPO eingeräumte Alleinzuständigkeit für die besondere Haftprüfung in gewissem Umfang eine Art Dienst- und Fachaufsicht über die Ermittlungs/Strafverfolgungsbehörden und/oder die später mit den Verfahren befassten Gerichte haben, die sie - wie die veröffentlichte Rechtsprechung zeigt – auch wahrnehmen (Rieß [s.o.], StraFo 1999, 399). Dadurch wird m.E. nicht unerheblich zur Verkürzung der Haftzeiten beigetragen. Dass sicherlich an der ein oder anderen Stelle etwas zu verbessern ist, ist nicht zu verkennen (so wohl auch Rieß [s.o.], StraFo 1999, 402). Darüber können wir nachher gern sprechen; ich bin gern bereit, mich dazu anschließend von ihnen als "Klagemauer" benutzen zu lassen.

Nach dieser langen Vorrede möchte ich nun aber mit der eigentlichen Thematik beginnen. Zunächst also einiges zu den allgemeinen Voraussetzungen der U-Haft.

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B. Allgemeine Voraussetzungen der U-Haft

I. Grundlage der Haftprüfung

Der erste Prüfungsschritt, der bei der Haftprüfung vorzunehmen ist, ist die Prüfung der Frage, was eigentlich Grundlage der besonderen Haftprüfung ist. Diese Frage erlangt insbesondere dann Bedeutung, wenn der gegen den Beschuldigten erlassene Haftbefehl im Laufe des Verfahrens Änderungen oder Erweiterungen erfahren hat. Das ist in der Praxis gar nicht so selten. Sie alle kennen die Verfahrenssituation, dass zu Beginn des Verfahrens vom Amtsgericht ein Haftbefehl erlassen worden ist, dann weiter ermittelt wird und das ursprüngliche und das Ergebnis der weiteren Ermittlungen dann gemeinsam Eingang in eine Anklage gefunden haben. Manchmal, leider allzu selten, ist der Haftbefehl dann zwar an diese Anklage angepasst worden, dieser neue – erweiterte oder geänderte – Haftbefehl ist ihrem Mandanten als Beschuldigten aber nicht verkündet worden. Zu dieser Problematik, die in der Praxis leider häufig übersehen wird, gilt folgendes:

Grundlage der oberlandesgerichtlichen Haftprüfung ist in diesen Fällen nur der erste/ursprüngliche Haftbefehl. Art. 103 Abs. 1 GG gilt nämlich auch bei Entscheidungen über Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft. Das heißt, dass der Haftbefehl und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen des Haftprüfungsverfahrens nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden dürfen, die dem Beschuldigten vorher bekannt waren und zu denen er sich äußern konnte (BVerfG NStZ 1994, 551, 552 = StV 1994, 465). Für das Haftprüfungsverfahren hat das zur Folge, dass nur der Haftbefehl zugrunde gelegt werden darf, der dem Beschuldigten ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Ordnungsgemäß bekannt gemacht ist nach h.M. aber nur der Haftbefehl, bei dessen Bekanntmachung § 115 StPO beachtet worden ist, d.h.: Der Haftbefehl muss dem Beschuldigten verkündet worden sein und der Beschuldigte muss die Möglichkeit gehabt haben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern (OLG Hamm StV 1995, 200). Und das gilt auch, wenn der ursprüngliche Haftbefehl "nur" erweitert worden ist (OLG Hamm, a.a.O., und StV 1998, 273 = wistra 1998, 158; StV 1998, 555 = StraFo 1998, 242 = NStZ-RR 1998, 277). Auch in diesen Fällen ist also die richterliche Vernehmung/Anhörung des Beschuldigten erforderlich (Kleinknecht/Meyer-Goßner, [s.o.], § 115 Rn. 11 m.w.N.), es genügt nicht, dem Beschuldigte den erweiterten Haftbefehl einfach nur zu übersenden (OLG Hamm, a.a.O. ).

Sie werden sich fragen, welche Auswirkungen hat das? Die Auswirkungen können erheblich sein, und zwar einmal beim dringenden Tatverdacht und außerdem bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der U-Haft, da insbesondere diese ja auch vom Umfang des gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurfs abhängt. Zugrundegelegt werden darf bei beiden Voraussetzungen nur der ursprüngliche, in der Regel geringere Vorwurf, was insbesondere bei der Verhältnismäßigkeit erhebliche, ggf. zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren U-Haft führende Auswirkungen haben kann.

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II. Anforderungen an Haftbefehl (§ 114 StPO)

Bei der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen nicht übersehen werden darf als nächstes die Frage, ob der der Haftprüfung zugrunde liegende Haftbefehl überhaupt den Anforderungen des § 114 StPO entspricht. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen:

Der notwendige Inhalt des Haftbefehls ergibt sich aus § 114 Abs. 2 StPO. Von besonderer Bedeutung ist dabei die sog. Konkretisierung des Tatvorwurfs. Dazu lässt sich allgemein feststellen, dass diese so eingehend sein muss, dass der Haftbefehl – letztlich wie eine Anklageschrift, allerdings angepasst an den jeweiligen Ermittlungsstand - aus sich selbst heraus verständlich ist (siehe zuletzt u.a. OLG Hamm StraFo 2000, 30). Das ist besonders wichtig bei Serienstraftaten (vgl. dazu OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 107), bei Straftaten aus dem Bereich der BtM-Kriminalität (vgl. dazu OLG Köln StV 1999, 156) oder vor allem auch aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität (vgl. dazu LG München StV 1998, 384). Dabei ist darauf zu achten, dass die Anforderungen an die konkrete Schilderung der Tat im Haftbefehl wachsen, je länger die U-Haft andauert (OLG Brandenburg StV 1997, 140 = NStZ-RR 1997, 308; LG München, a.a.O.).

Sie werden sich wahrscheinlich auch an dieser Stelle fragen, warum ich auf diese Problematik überhaupt eingehe. M.E. ist er deshalb von großer Bedeutung, weil Fehler des Haftrichters in diesem Bereich dazu führen, dass der Haftbefehl vom OLG aufgehoben werden muss. Das OLG hat nach allgemeiner Meinung nämlich keine Kompetenz zur Ergänzung oder Erneuerung des Haftbefehls (OLG Hamm NJW 1971, 1325; MDR 1975, 950; Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 125 Rn. 2 m.w.N. auch zur in der Literatur teilweise vertretenen a.A.; siehe auch OLG Hamm StraFo 2000, 30), was zur Folge hat, dass es einen nicht den Anforderungen des § 114 StPO entsprechenden Haftbefehl nicht "reparieren" kann, sondern ihn aufheben muss. Das ist ggf. anders als bei der Haftbeschwerde mit der Möglichkeit der eigenen Entscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO, wo streitig ist, ob und in welchem Umfang das Beschwerdegericht einen Haftbefehl reparieren kann (OLG Hamm, a.a.O.). Es lohnt sich also ggf., in einer gegenüber dem OLG abzugebenden Stellungnahme den "Finger in eine entsprechende Wunde zu legen".

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III .Dringender Tatverdacht

Ich möchte mich nun den mit § 112 StPO zusammenhängenden Problemen zuwenden. Davon sind für den (bestreitenden) Mandanten natürlich insbesondere die mit dem "dringenden Tatverdacht" i.S. des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO zusammenhängenden Fragen von erheblicher Bedeutung. Da sie weitgehend vom Einzelfall abhängig sind, möchte ich diese Problematik nur kurz streifen und nur auf eine Fragestellung, die m.E. von allgemeiner Bedeutung ist kurz eingehen. Dabei handelt es sich um die Frage, ob und wenn ja, wie umfangreich zum "dringenden Tatverdacht" in einer Schutzschrift ggf. Stellung genommen werden soll. Das ist natürlich zunächst auch eine Frage, deren Beantwortung vom jeweiligen Einzelfall und vom Stand der Ermittlungen abhängig ist. Sie hat aber allgemeine Bedeutung insofern, als m.E. zum dringenden Tatverdacht nur in Ausnahmefällen vorgetragen werden sollte. Denn sie riskieren als Verteidiger sonst, dass durch die dann erforderliche Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit ihren gegen den dringenden Tatverdacht vorgetragenen Argumenten, nicht nur der "dringende Tatverdacht" festgeschrieben wird, sondern ggf. schon im Haftprüfungsverfahren eine eingehende Beweiswürdigung durch das Oberlandesgericht erfolgt, die dann – was Sie alle schon erlebt haben – gern vom Tatgericht übernommen wird. Deshalb im Zweifel lieber kein "Präjudiz" riskieren und daher keine Stellungnahme zum "dringenden Tatverdacht".

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IV. Haftgründe

Die in der Praxis bedeutsamsten Fragen im Zusammenhang mit den allgemeinen Voraussetzungen der U-Haft ergeben sich bei der Prüfung, ob ein Haftgrund im Sinn des § 112 Abs. 2 StPO vorliegt. Bei meinen Ausführungen möchte bzw. muss ich mich aus Zeitgründen beschränken auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und den der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) (zu den sog. "apokryphen" Haftgründen, wie z.B. die Förderung der Geständnisbereitschaft siehe u.a. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 2. Aufl., 1995, Rn. 268 ff. m.w.N.; Weider, Die Anordnung der Untersuchungshaft – leichtfertige Annahme von Fluchtgefahr und apokryphe Haftgründe, StraFo 1995, 11; Münchhalffen [s.o.], StraFo 1999, 332 ff.). Aber auch insoweit kann ich nicht mehr als einen Überblick geben; den Haftgrund der Wiederholungsgefahr werde ich ebenso wie § 112 Abs. 3 StPO vollständig vernachlässigen.

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1. Fluchtgefahr
a) Allgemeines

Nach allgemeiner Meinung besteht Fluchtgefahr im Sinn des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, wenn die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren eher entziehen, als sich zur Verfügung halten werde. Erforderlich ist also ein Verhalten des Beschuldigten, das dazu führt, den Fortgang des Strafverfahrens dauernd oder wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft des Beschuldigten für Ladungen zur Verfügung zu stehen, zu verhindern (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 18 m.w.N.).

Die Fluchtgefahr muß sich aus bestimmten Tatsachen ergeben. Insoweit reicht nach herrschender Meinung derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim "dringenden Tatverdacht", die Flucht muss nach der überwiegenden Rechtsprechungsmeinung also nicht wahrscheinlich, sondern nur möglich sein (siehe dazu Burhoff, EV [s.o.], Rn. 812, 813; Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 22 m.w.N. aus der Rspr. auch zur a.A.).

Ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, erfordert die Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Falles. Das wird in der Praxis häufig übersehen, wenn meist z.B. nur auf die "hohe Straferwartung" abgestellt wird; dazu gleich mehr.

Folgende Umstände können in der Regel für Fluchtgefahr sprechen: Ein auffälliger Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsel, die Verwendung falscher Namen, das Fehlen familiärer und beruflicher Bindungen (siehe dazu Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 207 ff.), insbesondere natürlich eine frühere Flucht (siehe im Übrigen Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 20) im Grunde genommen das Schlimmste, was ihnen als Verteidiger in diesem Bereich passieren kann. Gegen Fluchtgefahr sprechen folgende Umstände bzw. wird sie von folgenden Umständen gemindert: der Umstand, dass der Beschuldigte sich ggf. selbst gestellt hat, starke familiäre Bindungen (vgl. u.a. OLG Köln StV 1997, 139 = StraFo 1997, 92), hohes Alter des Beschuldigten, schlechter Gesundheitszustand und/oder ggf. die Gefahr des Suizids (siehe OLG Köln StraFo 1998, 102) und natürlich ggf. die Stellung einer Kaution (vgl. u.a. OLG Hamm StV 1997, 643 [Freiheitsstrafe von 4 Jahren, Beschuldigter stammt aus Kasachstan, aber die gesamte Familie lebt in Deutschland, Familie stellt eine Kaution von 30.000 DM]; siehe auch OLG Köln StraFo 1997, 93; 1998, 103).

An dieser Stelle ist der Verteidiger des Beschuldigten gefordert. Denn anders als beim "dringenden Tatverdacht" ist hier in der Regel zwingend Vortrag erforderlich, wenn gegen die Annahme von "Fluchtgefahr" im Haftbefehl vorgegangen werden soll. Dann müssen Sie als Verteidiger zu den Gründe, die gegen Fluchtgefahr sprechen, konkret vortragen; diese sind dem Oberlandesgericht naturgemäß in der Regel nicht bekannt. Kommt die Stellung einer Kaution in Betracht, sollten sie diese auch anbieten. Gerade an der Stelle empfiehlt sich immer auch ein Gespräch mit dem Berichterstatter des Senats.

In diesem Zusammenhang wird häufig in der Argumentation ein Punkt übersehen, der es aber m.E. wert ist vorgetragen zu werden und der auch in der Rechtsprechung – m.E. zu Recht – zunehmend berücksichtigt wird. Es handelt sich um die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt in der Lage ist zu fliehen oder ob ihm das nicht möglich ist, z.B. weil er über die finanziellen Mittel für eine Flucht nicht verfügt bzw. ihm insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten fehlen, um z.B. im Ausland überleben zu können (vgl. dazu aus der Rechtsprechung OLG Hamm StV 1999, 37; StV 1999, 215; OLG Köln StV 1995, 475; AG Leipzig NStZ-RR 1997, 305). Auch dazu muss dann aber vorgetragen werden, weil sich diese wesentlichen persönlichen Umstände in der Regel nicht ohne weiteres aus den Akten ergeben.

Im Zusammenhang mit der "Fluchtgefahr" möchte ich auf zwei Punkte besonders eingehen, da sie in der Praxis von erheblicher Bedeutung sind. Das ist einmal die Frage der Fluchtgefahr bei Ausländern bzw. bei Auslandskontakten und zum anderen natürlich die Frage der Begründung der Fluchtgefahr – allein? – durch eine ggf. hohe Straferwartung.

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b) Fluchtgefahr bei Ausländern/ bei Auslandskontakten

Ein besonderes Problem ist die Begründung der Fluchtgefahr, wenn – ich will das mal untechnisch so ausdrücken - Auslandsberührung festzustellen ist, sei es, dass der Beschuldigte Ausländer ist, sei es, dass ein deutscher Beschuldigter im Ausland lebt oder Auslandsverbindung hat. Häufig wird dann die Fluchtgefahr – auch oder insbesondere – damit begründet, dass die Fluchtgefahr in diesen Fällen besonders groß sei, so dass die Vermutung einer Flucht nur schwer widerlegt werden könne. Dem entspricht die wohl herrschende Meinung in der Kommentarliteratur (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 20; vgl. die weiteren Nachweise bei Bleckmann, Verbotene Diskriminierung von EG-Ausländern bei der Untersuchungshaft, StV 1995, 552, s.o. ff.).

M.E. kann man jedoch allein aus dem Umstand der Auslandsberührung nicht auf Fluchtgefahr schließen. Vielmehr ist das ein Umstand, der gleichwertig neben den übrigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umständen steht. Das gilt auch, wenn der ausländische Staat, den Beschuldigten nicht ausliefern wird, weil die rechtlichen Möglichkeiten dazu nicht gegeben sind. Ich empfehle in diesem Zusammenhang die Lektüre des Aufsatzes von Bleckmann, "Verbotene Diskriminierung von EG-Ausländern bei der Untersuchungshaft" im StV 1995 (Bleckmann StV 1995, 552 ff.), der die damit zusammenhängenden Fragen und Probleme im einzelnen darstellt. M.E. besteht bei Ausländern, die – schon länger – in der Bundesrepublik Deutschland leben, insbesondere auch dann keine Fluchtgefahr, wenn sie hier sozial und beruflich verwurzelt sind (so auch OLG Köln StV 1997, 642), jedenfalls haben diese Umstände dann in der Reihe derjenigen, die gegen die Fluchtgefahr sprechen, ein erhebliches Gewicht (so auch Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 217 f. m.w.N.). Das ist aber z.B. auch wieder eine Stelle, an der vorgetragen werden muss, warum trotz der Ausländereigenschaft eben keine Fluchtgefahr besteht, weil z.B. die gesamte Familie hier wohnt. Häufig bietet sich gerade auch hier die Stellung einer Kaution an. Wenn diese nämlich aus dem Familienverband aufgebracht wird, kann das ein zusätzlicher Umstand sein, der gegen die Fluchtgefahr spricht (vgl. das Beispiel OLG Hamm StV 1997, 643 [s.o.].).

Von Bedeutung ist der Umstand der "Auslandsberührung" insbesondere natürlich häufig bei Wirtschaftsstrafverfahren, bei denen die beschuldigten "Wirtschaftsbosse" über Beziehungen ins Ausland verfügen. Hier muss dann ganz besonders vorgetragen, warum dieser Umstand nicht die Fluchtgefahr begründet.

Bei einem im Ausland lebenden Beschuldigten wird man hinsichtlich der Annahme der Fluchtgefahr unterscheiden müssen: Hat der Beschuldigte schon immer im Ausland gelebt, wird man mit diesem Umstand die Fluchtgefahr nicht begründet können (so auch Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 199; Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.] § 112 Rn. 13; siehe auch OLG Frankfurt StV 1994, 581) schon gar nicht etwa allein mit diesem Umstand. Etwas anderes ist es natürlich, wenn sich der Beschuldigte gerade ins Ausland begeben hat, um für die Ermittlungsbehörden nicht erreichbar zu sein (Schlothauer/Weider [s.o.], a.a.O.).

Wie es ist, wenn der Beschuldigte, der sich im Ausland aufhält, auf Anfrage erklärt, dass er sich dem gegen ihn betriebenen Strafverfahren nicht stellen werde, ist umstritten. Vom OLG Stuttgart wird in diesen Fällen "Fluchtgefahr" bejaht (OLG Stuttgart StV 1995, 258). M.E. ist das aber nicht zutreffend (so auch OLG Karlsruhe StV 1999, 36). Das Strafverfahren kennt nämlich keine "Gestellungspflicht" des Beschuldigten, so dass in diesen Fällen allenfalls ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen bzw. bei deutschen Beschuldigten die Auslieferung betrieben werden kann (OLG Karlsruhe, a.a.O., mit zust. Anm. Lagodny; Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 200).

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c) Fluchtgefahr allein infolge hoher Straferwartung?

Wenden wir uns nun der Frage nach der Fluchtgefahr infolge hoher Straferwartung zu. Viele, wahrscheinlich sogar die meisten Haftbefehle werden von den Haftrichtern oder den Tatgerichten damit begründet, dass der Beschuldigte im Fall seiner Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen habe und deshalb die Gefahr bestehe, dass er sich dem gegen ihn anhängigen Verfahren durch Flucht entziehen werde. Das ist der in der Praxis am häufigsten verwendete Umstand zur Begründung der Fluchtgefahr, hinter den dann häufig alle anderen Umstände zurücktreten. Darauf, dass das falsch ist, werde ich sogleich zurückkommen.

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aa) Grenze für "hohe Strafe"/welcher Erwartungshorizont?

Zunächst ist aber m.E. die Frage zu klären, was ist eigentlich eine "hohe" Straferwartung oder anders: Wie hoch muss eine ggf. für den Beschuldigten zu erwartende Freiheitsstrafe sein, um von einer "hohen" Freiheitsstrafe sprechen zu können. Dafür gibt es keine allgemeinen Regeln; die Frage ist auch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend ungeklärt (vgl. auch die Nachweise bei Münchhalffen [s.o.], StraFo 1999, 334). M.E. wird man bei einer Freiheitsstrafe, die über drei Jahren liegt von einer hohen Freiheitsstrafe sprechen können (vgl. dazu auch OLG Hamm StV 1999, 37; StV 1999, 215), wobei ich nicht verkenne, dass andere Gerichte die Grenze – noch – höher legen. So gehen z.B. das OLG Köln (OLG Köln StV 1995, 419) und das LG Zweibrücken (LG Zweibrücken StV 1997, 534) davon aus, dass eine hohe Freiheitsstrafe bei vier Jahren noch nicht vorliegt; das OLG Köln (OLG Köln StV 1995, 419) ist an anderer Stelle sogar der Meinung, dass noch nicht einmal eine zu erwartenden Strafe von 5 Jahren eine hohe Freiheitsstrafe darstelle (OLG Köln StV 1993, 371).

Als Verteidiger müssen sie an dieser Stelle ebenfalls dazu vortragen, und zwar alles das, was im Fall der Verurteilung ggf. strafmildernd = strafmindernd bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Dabei stellt sich dann die Frage, auf welchen Erwartungshorizont abzustellen ist. Ist es der des Beschuldigten/Angeklagten oder der des Haft-Richters (vgl. dazu insbesondere Münchhalffen [s.o.], a.a.O., m.w.N., und Schwenn, Straferwartung- ein Haftgrund, StV 1984, 32)? Ich gebe zu, dass dazu der Ansatz von Münchhalffen, die sich zuletzt mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (Münchhalffen [s.o.], a.a.O.), nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Sie geht davon aus, dass es wegen des Begriffs "Erwartung" nur auf die innere Einstellung des Beschuldigten ankommen könne. Aber: M.E. wird man dieser rein subjektiven Sicht ein objektives Element korrigierend bzw. einschränkend zur Seite stellen müssen. Dieses findet m.E. darüber, dass bei der Beurteilung der Frage der "Fluchtgefahr" alle Umstände zu berücksichtigen sind, Eingang in die Beurteilung. Dieses objektive Moment ist m.E. dann auch die Erwartung, die der (Haft-)Richter von der ggf. gegen den Beschuldigten im Fall der Verurteilung zu verhängenden Strafe hat. Denn er ist derjenige, der die Prognose(entscheidung) über die Fluchtgefahr, die dem Erlass des Haftbefehls zugrunde liegt, treffen muß, so dass seine Erwartung nicht völlig außer Betracht bleiben kann (so jetzt auch OLG Hamm, Beschl. v. 28. 1. 2000 – 2 Ws 27/2000; inzwischen veröffentlicht in NStZ-RR 2000, 188). Ähnlich wäre es, wenn man, was man m.E. tun muss, auf einen "verständigen" Beschuldigten abstellen würde; auch dann käme es darauf an, welche Strafe der Beschuldigte realistischer Weise zu erwarten hat. Die andere Auffassung – allein entscheidend die Erwartung des Beschuldigten – führt im Übrigen dazu, dass im Grunde genommen gegen einen bestreitenden Beschuldigten, der natürlich seinen Freispruch erwartet, ein Haftbefehl nie erlassen werden könnte (vgl. zur Bedeutung der subjektiven Einschätzung des Beschuldigten OLG Köln StraFo 1999, 103; siehe dazu auch noch Schwenn [s.o.], StV 1984, 132). Denn dieser erwartet immer überhaupt keine Freiheitsstrafe. Warum sollte er dann fliehen?

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bb) Auch bei hoher Strafe Abwägung

Ich hatte bereits kurz darauf hingewiesen, dass das Abstellen allein auf die hohe Straferwartung falsch ist. Das ergibt sich schon aus dem Gesetz, denn nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht ein Haftgrund nur dann, wenn "aufgrund bestimmter Tatsachen ... bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls" die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren durch Flucht entziehen werde. Hinzu kommt, dass aus dem Vorhandensein des "besonderen" Haftgrundes der Tatschwere in § 112 Abs. 3 StPO m.E. folgt, dass bei anderen Taten als den dort aufgeführten allein die Höhe der Strafe die Fluchtgefahr nicht rechtfertigen kann, wobei auch § 112 Abs. 3 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19, 341 = NJW 1966, 243; Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 36 m.w.N.) ja nur eine widerlegliche Vermutung dafür ist, dass der Täter/Beschuldigte sich dem Verfahren durch Flucht entziehen werde. Berücksichtigt man dies alles, dann kann allein die hohe Straferwartung eben keine Fluchtgefahr begründen (so auch Burhoff, EV [s.o.], Rn. 814 a).

Das scheint sich allmählich auch in der Rechtsprechung durchzusetzen. Dazu verweise ich aus den letzten Jahren auf Entscheidungen des KG (KG StV 1998, 207), des OLG Bremen (OLG Bremen StV 1995, 85), des OLG Köln (OLG Köln StV 1997, 642) und meines Senats beim OLG Hamm (OLG Hamm StV 1999, 37; StV 1999, 215 mit zust. Anm. Hohmann StV 2000, 152 [für bereits verhängte Strafe]).

Eine hohe Straferwartung bliebt natürlich nicht unberücksichtigt, sie ist aber nur Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht zur Annahme berechtigt, der Beschuldigte werde sich auch unter Berücksichtigung sonstiger Umstände dem Verfahren durch Flucht entziehen, wenn er auf freiem Fuß bleibt. Es hat also eine Abwägung stattzufinden (siehe z.B. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln StraFo 1997, 279.). Dabei kann zwar nach der Rechtsprechung auch der in einem anderen Verfahren zu erwartende Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung mitberücksichtigt werden (Boujong in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., 1999 [im folgenden kurz: KK-Bearbeiter], § 112 Rn. 18; KG StV 1996, 383 m. abl. Anm. Wattenberg; a.A. OLG Oldenburg StV 1987, 110 [Ls.]). Auch einem danach ggf. erheblichen Fluchtanreiz können aber andere Umstände, wie enge persönliche Bindungen an Angehörige und Wohnort, fehlende Fähigkeiten und Mittel zur Flucht entgegenwirken (OLG Frankfurt StV 1997, 138; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln StV 1995, 475; AG Leipzig NStZ-RR 1997, 305 [geringer Verdienst]). Im Lauf des Verfahrens kann mit zunehmender Dauer der U-Haft auch die mit der Straferwartung begründete Annahme, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen, so abnehmen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht mehr gegeben ist (LG Köln StV 1996, 385; Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 225). So z.B., wenn bei der nach §§ 51 StGB, §§ 450, 450a StPO vorzunehmenden Anrechnung von U-Haft – nach der Rechtsprechung des BVerfG jetzt ggf. auch verfahrensfremder – eine nur noch geringe Straferwartung festzustellen ist.

An dieser Stelle werden dann die Vorstellungen, die der Beschuldigte selbst vom Ausgang des Verfahrens hat, für die Annahme der Beurteilung der Fluchtgefahr an Bedeutung gewinnen (vgl. dazu z.B. OLG Koblenz StraFo 1998, 170; OLG Köln StraFo 1998, 103; StV 1999, 606 = StraFo 1999, 103; OLG München StraFo 1998, 206; dazu auch Deckers in: Strafverteidigung in der Praxis, 1997, § 5 Rn. 83 m.w.N.). Da diese aber nur der Beschuldigte und sein Verteidiger kennen, muß der Verteidiger, was ich hier noch einmal wiederholen möchte, dazu, wenn er ggf. zur Fluchtgefahr Stellung nimmt, beim Haftrichter vortragen (so auch Deckers [s.o.], § 5 Rn. 88).

Abschließend zur Fluchtgefahr noch die Frage, wie bei einer "besonders hohen Straferwartung" zu verfahren ist. M.E. ist dabei nicht anders als bei einer nur "hohen" Straferwartung vorzugehen: Also Abwägung aller Umstände, wobei die "hohe Straferwartung" nur ein Umstand ist, der allein die Fluchtgefahr nicht begründet. Anders wird das aber zum Teil in der Rechtsprechung gesehen. Denn teilweise wird in der Praxis auf die sonstigen Umstände um so weniger Gewicht gelegt, je höher die Straferwartung ist und bei einer "besonders hohen Strafe" – was immer das auch ist – in der Regel nur noch geprüft, ob Umstände gegeben sind, die ggf. eine daraus abzuleitende Fluchtgefahr, die durch die besonders hohe Strafe offenbar indiziert wird, ausräumen können (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NJW 1978, 333; so auch Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 25 m.w.N.). Insbesondere gegenüber dieser Argumentation ist m.E. auf § 112 Abs. 3 StPO zu verweisen, der zeigt, dass bei anderen als den dort genannten Delikten, die in der Regel zu einer "besonders hohen Strafe" führen, eine widerlegliche Vermutung der Fluchtgefahr zur Begründung des Haftbefehls eben nicht ausreicht (so auch OLG Köln StV 1993, 371, wonach auch bei schweren Straftaten die Anforderungen für die Annahme der Fluchtgefahr nicht gemindert sind).

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2. Verdunkelungsgefahr

Zum Ende des ersten Teils möchte ich mich nun noch dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr – geregelt in § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO – zuwenden. Dieser Haftgrund ist gegeben, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird (vgl. zuletzt z.B. OLG München StV 1995, 86), und zwar aktiv (OLG Köln StV 1997, 27; dazu auch Deckers [s.o.], 5 Rn. 93 ff.). Dieser Haftgrund wird zwar in der Praxis wohl nicht so häufig angewandt wie der der "Fluchtgefahr" Er birgt aber für den Beschuldigten eine größere Gefahr, da er zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens auch dann angenommen werden kann, wenn sich aufgrund einer nur niedrigen Straferwartung Fluchtgefahr nicht begründen lässt. Allgemein werden sie als Verteidiger ihren Mandanten also rechtzeitig darauf aufmerksam machen (müssen), dass er alles zu unterlassen hat, was nur den Anschein erweckt, er wolle auf (sachliche oder persönliche) Beweismittel einwirken, wie also z.B. die Beeinflussung von Zeugen, das Beiseiteschaffen von Beweismitteln u.a.

Die Verdunkelungsgefahr muß ebenfalls aufgrund bestimmter Tatsachen begründet sein (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 27 m.w.N.). Diese müssen jedoch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, die bloße Möglichkeit verdunkelnder Handlungen genügt andererseits aber nicht (OLG Hamm StV 1985, 114; OLG Köln StV 1999, 37). Die "bestimmten Tatsachen" können sich aus dem Verhalten, den Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten ergeben (OLG Hamm, a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 28 m.w.N.). Es genügt aber nicht, dass der Beschuldigte nur seine Tatbeteiligung bestreitet oder er sich weigert, unbekannte Personen, die ggf. bei der ihm zur Last gelegten Tat beteiligt waren, zu benennen (OLG Köln StV 1999, 37).

Fraglich und immer wieder Gegenstand von Diskussionen ist, ob ggf. allein schon aus der Eigenart der der Beschuldigten zur Last gelegten Straftat der Schluss auf Verdunkelungsgefahr gezogen werden kann (vgl. dazu aus neuerer Zeit Münchhalffen [s.o.], StraFo 1999, 335 m.w.N. in Fn. 44.). Das wird von den Haftrichtern gern und häufig bei den Delikten des Betruges, der Bestechung, der Hehlerei, bei "Konkurs"-delikten und bei Steuerstraftaten, manchmal formularmäßig, angenommen, weil es sich dabei – so häufig die Begründung in den Haftbefehlen – um Delikte handelt, die schon ihrer Natur nach auf Verschleierung und Irreführung angelegt seien.

M.E. ist die Frage – kann allein aus der Eigenart des Delikts auf Verdunkelungsgefahr geschlossen werden? - zu verneinen (so auch OLG Frankfurt NStZ 1997, 200 [für §§ 331 ff. StGB]; OLG Köln StV 1999, 37; OLG München StV 1995, 86.). Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr setzt dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nach – ebenso wie der der Fluchtgefahr – bestimmte Tatsachen bzw. bestimmte Handlungen voraus, die den Verdacht der prozessordnungswidrigen Einwirkung auf Beweismittel begründen. Das Delikt, um das es bei dem Vorwurf gegen den Beschuldigten geht, ist aber keine "bestimmte Tatsache" in diesem Sinn, sondern nur der Vorwurf, der von den Ermittlungsbehörden gegen den Beschuldigten erhoben wird und der erst noch im Verfahren gegen den Beschuldigten erwiesen werden soll. Diese Tat ist noch nicht "bestimmt" i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO und scheidet damit als alleiniger Anknüpfungspunkt für die Bejahung des Haftgrundes "Verdunkelungsgefahr" aus. Hinzu kommen müssen für deren Annahme vielmehr noch weitere Umstände, aus denen auf die Gefahr der negativen = verdunkelnden Einflussnahme geschlossen werden kann (so insbesondere OLG Frankfurt, OLG Köln, jeweils a.a.O.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 30; Münchhalffen [s.o.], StraFo 1999, 335; zustimmend zu OLG Köln Paeffgen NStZ 2000, 75, 77 in Fn. 5.).

Eine andere Auslegung würde bei den genannten Delikten m.E. auch zu einer nicht hinnehmbaren "gesetzlichen Vermutung" führen: Der Erlass des Haftbefehls setzt dringenden Tatverdacht voraus. Würde also bei bestimmten Delikten allein der Charakter der vorgeworfenen Straftat die Verdunkelungsgefahr begründen, würde das bedeuten, dass bei diesen Delikten mit der Bejahung des dringenden Tatverdachts zugleich der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr indiziert wäre. Das widerspricht aber mit Sicherheit der gesetzlichen Regelung, nach der der Erlass eines Haftbefehls eben nicht nur vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts abhängen soll, sondern als weitere Voraussetzung das Vorliegen eines Haftgrundes als eigenständige Voraussetzung geprüft und bejaht werden muss (so auch Münchhalffen [s.o.], StraFo 1999, 336).

Ist im Haftbefehl der Haftgrund "Verdunkelungsgefahr" bejaht worden, müssen sie als Verteidiger bei der besonderen Haftprüfung im Rahmen der Prüfung der Frage nach einem noch aktuellen Haftgrund m.E. besonders darauf achten, ob dieser Haftgrund überhaupt noch fortbesteht. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens und damit fortschreitender "Dichte" des Ermittlungsergebnisses kann und wird sich in der Regel nämlich der Haftgrund der "Verdunkelungsgefahr" abschwächen. Desto mehr nämlich ermittelt ist, desto mehr wird gegen noch aktuelle "Verdunkelungsgefahr" sprechen. Oder anders: Wo alles oder fast alles ermittelt ist, bleibt kaum noch Raum zum Verdunkeln bzw. kann der Beschuldigte die Ermittlungen nicht mehr behindern (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 112 Rn. 31 m.w.N.). Das ist m.E. insbesondere dann der Fall, wenn richterlich protokollierte Aussagen von unbeeinflussten Zeugen vorliegen (OLG Karlsruhe NJW 1993, 1148). In der Regel werden daher auch der Abschluss der Ermittlungen und die Erhebung der Anklage die Verdunkelungsgefahr ausräumen (siehe dazu OLG Frankfurt StV 1984, 583; Krekeler, Zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, insbesondere bei Wirtschaftsdelikten, wistra 1982, 8, 10). Deshalb sollte sie im Rahmen der besonderen Haftprüfung, wenn eine Verteidigungsschrift abgegeben wird, zu diesen Fragen Stellung nehmen.

Ich möchte an dieser Stelle meine Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft bzw. der besonderen/oberlandesgerichtlichen Haftprüfung beenden und schlage vor, dass ich vielleicht an dieser Stelle eine Pause in meinen Ausführungen mache und ihnen eine erste Gelegenheit geben, zu fragen und mich ggf. als "Klagemauer" zu verwenden.

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C. Besondere Voraussetzungen für die Fortdauer der U-Haft

Im zweiten Teil möchte ich mich nun den besonderen Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zuwenden. Dabei möchte ich in einem Exkurs zunächst allerdings einige allgemeinere Ausführungen zum Beschleunigungsgrundsatz machen.

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I. Exkurs: Beschleunigungsgrundsatz

Die StPO kennt für die Dauer der U-Haft keine festen zeitlichen Obergrenzen (Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 355). Das hat die Folge, dass U-Haft grundsätzlich bis zum Abschluss des Strafverfahrens andauern darf, und zwar unabhängig von dessen Dauer, es sei denn die allgemeinen Voraussetzungen der U-Haft sind zwischenzeitlich entfallen und der Haftbefehl ist deshalb aufzuheben. Das bedeutet aber nun nicht, dass das Verfahren auch beliebig langsam geführt werden darf. Dem steht einmal die für jeden Beschuldigten bis zum Abschluss des Verfahrens geltende Unschuldsvermutung entgegen, die insoweit auch fordert, dass so schnell wie möglich geklärt wird, ob der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Straftat überführt und deshalb eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden kann. Zum anderen steht einer beliebig langen, um nicht zu sagen: beliebig langsamen, Dauer des Strafverfahrens der sich aus Art. 2 Abs. 2, 104 GG ergebende Freiheitsanspruch des Beschuldigten entgegen, der seine besondere Ausprägung auch in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK gefunden hat. Dieser räumt dem Beschuldigte ausdrücklich einen Anspruch auf "Aburteilung innerhalb einer angemessen Frist oder auf Haftentlassung" ein.

Insbesondere auf diese Vorschriften geht der gerade für Strafverfahren mit U-Haft besonders geltende Beschleunigungsgrundsatz zurück (zu allem a. Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 356 ff. m.w.N.). Er führt zu der allgemeinen Forderung, dass U-Haft-Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sind. Sie haben grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren (Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 363, 378 ff. m.w.N.). Die zulässige Dauer von U-Haft bestimmt sich allein nach der Schwierigkeit des Verfahrens und nicht vermeidbaren Verzögerungen, keine Rolle spielt die Schwere des Tatvorwurfs und/oder die Höhe einer ggf. zu erwartenden Strafe (Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 357 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR.).

Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch nicht etwa erst ab einem Vollzug der U-Haft von über sechs Monaten, sondern er gilt auch schon vorher während des gesamten Ermittlungsverfahrens, also auch schon in dem Verfahrensstadium bis zur Sechsmonatsprüfung (eingehend dazu Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 360 ff.). Das wird in der Praxis leider häufig übersehen. Diese weite Geltungsdauer des Beschleunigungsgrundsatzes hat m.E. dann Auswirkungen auf die Frage, inwieweit eine Kompensation von verzögerter Behandlung des Verfahrens in einem Verfahrensabschnitt durch besonders beschleunigte Behandlung des Verfahrens in einem anderen Verfahrensabschnitt zulässig ist; dazu gleich an anderer Stelle mehr.

Trotz dieser weiten Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes hat man häufig bei U-Haft-Sachen aber doch den Eindruck, dass die Sachbearbeiter der – gegenteiligen - Auffassung waren. Immer wieder stellt man nämlich eine Praxis, und zwar häufig in Kapitalverfahren fest, die offenbar annimmt, es genüge, innerhalb der ersten sechs Monate, meist am Ende, Anklage beim Landgericht zu erheben und dann die Sache dem OLG zur Haftprüfung vorzulegen mit dem Hinweis, dass die Eröffnung des Verfahrens bevorstehe oder dass zunächst noch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse, dann werde terminiert. Dies verletzt m.E. dann den Beschleunigungsgrundsatz, wenn das Verfahren eher anklagereif war und/oder eher durch ein erstinstanzliches Urteil hätte abgeschlossen werden können. Denn der Beschleunigungsgrundsatz erlaubt – wie gesagt - nicht etwa U-Haft bis zu sechs Monaten und fordert erst für die Zeit danach beschleunigte Bearbeitung des Verfahrens, sondern er geht davon aus, dass U-Haft-Verfahren von Anfang an mit größt möglicher Beschleunigung betrieben werden müssen.

In diesem Zusammenhang hat auch der Verteidiger eine besondere Aufgabe. Er sollte nämlich, was auch Schlothauer/Weider (Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 362) empfehlen, ggf. auch schon vor Erreichen der Sechsmonatsgrenze die Beachtung des Beschleunigungsgebots anmahnen, wozu z.B. im Rahmen einer Haftbeschwerde oder der Begründung eines Haftprüfungsantrags die Möglichkeit besteht. Zwar wird das häufig in diesem Verfahrensstadium – noch – nicht zur Aufhebung des Haftbefehls führen, aber diese "Mahnung" kann einmal zur Folge haben, dass der Beschleunigungsgrundsatz nun im weiteren Verfahrensablauf ausreichend beachtet wird, was zu kürzerer U-Haft für den Mandanten führt. Zum anderen kann man mit einer solchen Stellungnahme im Rahmen einer Haftbeschwerde die Sechsmonatsprüfung vorbereiten und schon an dieser Stelle den Blick des später mit der Haftprüfung befassten OLG-Senats im Hinblick darauf schärfen, ob denn wenigstens nach diesem Hinweis des Verteidigers das Verfahren mit größt möglicher Beschleunigung gefördert worden ist.

Schließlich noch etwas zum Maßstab, an dem zu messen ist, ob ein U-Haft-Verfahren mit der erforderlichen Beschleunigung gefördert worden ist. Die Frage, ob eine beschleunigte Behandlung des Verfahrens stattfindet bzw. stattgefunden hat, lässt sich nur durch einen Vergleich mit der Bearbeitungsdauer sonstiger Verfahren, insbesondere von Nichthaftsachen, ermitteln. Im Verhältnis zu denen sind U-Haft-Sachen vorrangig zu behandeln (Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 383 ff. m.w.N.; siehe auch u.a. OLG Düsseldorf StV 1988, 390; OLG Köln NJW 1973, 912; Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 25). D.h.: Die Strafverfolgungsbehörden haben alle Maßnahmen zu treffen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und/oder ein Urteil herbeizuführen (BVerfG NJW 1980, 1448, 1449.). Dazu gehören Doppelakten, Drängen auf bevorzugte Behandlung der Sache bei einem Sachverständigen, oder ggf. Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins, der durch Nichthaftsachen besetzt ist.

Nach diesen mehr allgemeinen Ausführungen nun zu den besonderen Voraussetzungen der Haftprüfung nach § 121 StPO:

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II. Berechnung der 6-Monats-Frist

Im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach § 121 StPO stellt sich für den Verteidiger zunächst die Frage nach dem Zeitpunkt der Haftprüfung oder, wie die 6-Monats-Frist zu berechnen ist. Diese Frage hat deshalb Bedeutung, weil ggf. durch Berücksichtigung von anderen Haftzeiten und/oder anderer Art der Freiheitsentziehung die Haftprüfung eher durchzuführen ist bzw. eher durchzuführen gewesen wäre, als von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht zunächst angenommen. Auf diese Weise kann dann schnell aus einer 6-Monats-Prüfung eine 9-Monats-Prüfung werden bzw. sich wegen der Länge der bereits vollzogenen U-Haft der Prüfungsmaßstab des Oberlandesgerichts verschärfen.

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1. Berücksichtigung von sonstigem Freiheitsentzug bei der Fristberechnung

Nach h.M. beginnt die 6-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO in dem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte aufgrund eines bestehenden Haftbefehls ergriffen oder nach vorläufiger Festnahme gegen ihn bei der Vorführung Haftbefehl erlassen wurde (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 4 m.w.N.; a.A. Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 74 [für den Fall der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO]).

Bei der Berechnung der sich anschließenden 6-Monats-Frist ist unbeachtlich, ob sich der Beschuldigte aufgrund des Haftbefehls ständig in U-Haft befunden hat oder zwischenzeitlich auf freiem Fuß war, vollzogene U-Haft-Zeiten werden auf jeden Fall zusammengerechnet. Berücksichtigt wird aber nur deutsche U-Haft. Unberücksichtigt bleibt im Ausland vollzogene U-Haft und auch Auslieferungshaft (wegen der Einzelh. siehe Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 5 ff. m.w.N.; siehe zu den Problemen der Fristberechnung des § 121 Abs. 1 StPO eingehend auch Starke, Probleme der Fristberechnung nach § 121 Abs. 1 StPO, StV 1988, 223 ff.). Das kann für den Mandanten, der sich zunächst im Ausland in Auslieferungshaft befunden hat, misslich sein. M.E. wird man darauf zurückzuführende lange U-Haftzeiten mit besonderer Beschleunigung und der besonderen Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begegnen müssen.

Wird gem. § 122 StVollzG in Unterbrechung der U-Haft Strafhaft verbüßt, wird die Zeit der Strafverbüßung nicht bei der Ermittlung der 6-Monats-Frist berücksichtigt, und zwar auch dann nicht, wenn der Haftbefehl, was die Regel ist, in Form von Überhaft bestehen bleibt. Das besondere Beschleunigungsgebot für Haftsachen ist jedoch auch in diesem Fall zu beachten (OLG Brandenburg StV 1999, 161; OLG Frankfurt NStZ 1988, 90). Haben allerdings die Voraussetzungen für die Anordnung der Vollstreckung der Strafhaft gar nicht vorgelegen, muß der Zeitraum der zu Unrecht erfolgten Vollstreckung von Strafhaft nachträglich als U-Haft angesehen und bei der Frist des § 121 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden (OLG Frankfurt, a.a.O.; Starke [s.o.], StV 1988, 226). Das ist z.B. denkbar, wenn die Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nachträglich aufgehoben wird, weil die Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht vorlegen haben (siehe die Fallgestaltung bei OLG Frankfurt, a.a.O.).

Unberücksichtigt bleibt bei der Berechnung der 6-Monats-Frist schließlich ebenfalls der Zeitraum, in dem der Haftbefehl deshalb nicht vollzogen wurde, weil der Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war (OLG Düsseldorf NStZ 1996, 553 [für § 10 Abs. 1 PsychKG NW]; OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 21.). Bei der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO geht die h.M. davon aus, dass die Zeit der Unterbringung mitgerechnet wird, wenn die U-Haft die Unterbringung ersetzt und wenn sich die U-Haft unmittelbar an die Unterbringung anschließt (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.] § 121 Rn. 6; zuletzt OLG Nürnberg StV 1997, 537 [Ls.]; zum Stand der Rechtsprechung siehe auch Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 372.). Etwas anderes soll gelten, wenn der Beschuldigte zwischenzeitlich auf freien Fuß gesetzt worden ist (OLG Koblenz MDR 1975, 422; a.M. OLG Celle NJW 1991, 248).

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2. Ende der Haftprüfung

Die 6-Monats-Frist endet mit Vorlage der Akten beim OLG. Allein die verspätete Vorlage ist nach heute wohl h.M. kein Grund, den Haftbefehl aufzuheben (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 28 m.w.N.; a.A. u. a. Schlothauer/Wieder [s.o.], Rn.369).

Bei rechtzeitiger Vorlage der Akten ruht nach § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO der weitere Fristablauf. Hat die Hauptverhandlung begonnen, ruht die Frist bis zu deren Ende weiter, § 122 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das bedeutet, dass während laufender Hauptverhandlung die besondere Haftprüfung nicht (mehr) stattfindet. Das hat zur Folge, dass die Oberlandesgerichte in diesem Verfahrensstadium die Fortdauer der U-Haft nur noch im Wege der Haftbeschwerde überprüfen können (Münchhalffen [s.o.], S. 336), wobei sie dann an die besonderen Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO nicht gebunden sind. Das bedeutet aber m.E. nicht, dass nicht auch in dem Verfahrensstadium "Hauptverhandlung" besonders darauf zu achten ist, ob nicht inzwischen zu lange U-Haft vollzogen wird und daher jetzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Aufhebung oder zumindest eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls erfordert. Eine Konsequenz, die in der Praxis aber leider nur selten gezogen wird (siehe aber OLG Hamm StV 1998, 553 [für Revisionsverfahren]).

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3. "Dieselbe Tat" im Sinn des § 121 StPO

Besonders darauf zu achten ist, dass sich die 6-Monats-Frist auf "dieselbe Tat" beziehen muss. Dazu kann ich heute hier nur Faustregeln darstellen, die sie bei der Prüfung der Frage, ob ggf. in einem anderen Verfahren erlittene U-Haft in dem Verfahren, in dem Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ansteht, hinzuzurechnen ist, beachten müssen; im übrigen muss ich auf die allgemeine Kommentarliteratur verweisen (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 11. m.w.N.):

Bei der Berechnung bzw. Zusammenrechnung von der U-Haft ist nach inzwischen h.M. wie folgt vorzugehen: Grundsätzlich sind bei der Berechnung der Dauer der U-Haft alle Haftzeiten zusammenzurechnen, die der Beschuldigte wegen aller strafbaren Handlungen verbüßt hat, die zur Gesamtheit des geschichtlichen/sozialen Vorgangs gehören, der ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 11; Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 375, jeweils m.w.N.). Die Rechtsprechung legt den Begriff "derselben Tat" inzwischen wohl weitgehend dahin aus, dass entscheidend ist, ob die gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können und zwar unabhängig davon, ob es sich um dieselben oder verschiedene Verfahren handelt (vgl. u.a. OLG Brandenburg StV 1997, 536; OLG Bremen StV 1998, 140; OLG Hamburg StraFo 1998, 390; OLG Hamm StV 1998, 555; OLG Stuttgart NStZ-RR 1999, 318; OLG Zweibrücken StV 1998, 556; zum Zeitpunkt der OLG-Haftprüfung bei Verfahrensverbindung siehe auch OLG Stuttgart StV 1999, 101.). Allerdings darf eine Verbindung der Verfahren nicht nur theoretisch möglich sein, sondern muss sich von Ermittlungsstand und -richtung her angeboten haben (OLG Köln NStZ-RR 1998, 181; zu allem a. Burhoff, Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger zu neuerer Rechtsprechung, ZAP F. 22 R., S. 80.).

Bei mehreren Taten im prozessualen Sinn, die Gegenstand desselben Ermittlungsverfahrens sind, darf der Haftbefehl auch nicht auf eine von ihnen beschränkt werden, um sich mit Hilfe eines späteren Haftbefehls für die anderen Taten eine neue 6-Monats-Frist zu eröffnen, sofern diese Vorwürfe bei Erlass des ersten Haftbefehls bekannt waren; Stichwort: Vorratshaltung ist unzulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.] § 121 Rn. 13; Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 376, jeweils m.w.N. aus der Rspr.; siehe auch OLG Düsseldorf StV 1996, 553.). Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Beschuldigte während einer Haftunterbrechung oder Außervollzugsetzung "neue" Straftaten begeht. Wegen dieser kann dann ein neuer Haftbefehl erlassen und vollstreckt werden, wobei dann auch eine "neue" 6-Monats-Frist gilt (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.] § 121 Rn. 15 m.w.N.).

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III. Wichtiger Grund für Fortdauer der U-Haft

Die die Praxis bei der Haftprüfung durch das OLG in der Regel am meisten beschäftigende Frage ist mit Sicherheit die, ob – überhaupt – ein wichtiger Grund i.S. des § 121 Abs. 1 StPO vorliegt, der die Fortdauer der U-Haft über sechs Monate hinaus rechtfertigt. Das kann nach der gesetzlichen Regelung sein die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder eben ein "anderer wichtiger Grund", der in seinem Gewicht den im Gesetz genannten Gründen gleichkommen muss (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 19.), wobei die Grenzen zwischen diesen Gründen fließend sind. Die Rechtsprechung zu diesem Themenkreis ist unüberschaubar und weitgehend auch einzelfallbezogen. Deshalb kann ich hier nicht eine ins einzelne gehende Darstellung geben, sondern muss mich auf einige mehr allgemeinere Ausführungen beschränken. Abschließend möchte ich ihnen dann noch eine Art "Checkliste" geben, die auf der Rechtsprechung des OLG Hamm aus den letzten Jahren basiert.

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1. Allgemeines

Zur Auslegung des Merkmals "wichtiger Grund" i.S. des § 121 Abs. 1 StPO ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahmevorschrift handelt, die demgemäss eng auszulegen ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.; vgl. zum Auslegungsmaßstab u.a. auch BVerfG NStZ 1995, 295 = StV 1995, 199.). Deshalb ist es m.E. grundsätzlich auch unerheblich, ob es sich um leichte oder grobe Fehler bzw. Versäumnisse handelt, die zur Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens führen (a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 26 m.w.N.). Auch findet nach zutreffender h.M. eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit an einer Verfahrenssicherung – durch weiteren Vollzug der U-Haft – und dem Interesse des inhaftierten Beschuldigten an möglichst beschleunigtem Abschluss seines Verfahrens nicht statt (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 20 m.w.N. auch zur a.A.). Nach inzwischen wohl h.M. ist darum auch die Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ohne Bedeutung (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 20 m.w.N. auch zur a.A.). Es gelten also für Kapitalverbrechen und/oder z.B. Verfahren aus dem Bereich der Wirtschaftkriminalität mit einem hohen Schaden und/oder Verfahren aus dem Bereich der organisierten Kriminalität keine Besonderheiten.

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2. Zu den "wichtigen" Gründen

Für die wichtigen Gründe gilt nun folgendes (vgl. im Übrigen Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 212 Rn. 22 ff.; Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 380 ff.; Burhoff, EV [s.o.], Rn. 451 ff., jeweils m.w.N.):

a) "Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen"

Die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen kann sich ergeben bei rechtlichen oder tatsächlichen Besonderheiten der Tat (KK-Boujong [s.o.], § 121 Rn. 14), bei einer schwierigen Beweisführung, weil z.B. wesentliche Zeugen nur schwer erreichbar sind (Schlothauer/Weider [s.o.], a.a.O.). Sie lässt sich aber nicht damit begründen, was aber in der Praxis häufig versucht wird, dass andere Straftaten (mit)aufgeklärt werden sollten/mussten, die nicht Gegenstand des dem Verfahren zugrundeliegenden Haftbefehls sind oder waren (OLG Brandenburg StV 2000, 37; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 268). Auch darf es nicht mehr nur um Ermittlungen gehen, deren Ergebnisse nur noch am Rande mit dem eigentlichen Verfahrensgegenstand zu tun haben (OLG Brandenburg, a.a.O.).

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b) "Besonderer Umfang der Ermittlungen"

Ein besonderer Umfang der Ermittlungen kann zu bejahen sein bei einer Vielzahl von Taten, Beschuldigten und/oder Zeugen (Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 381.), wobei aber z.B. die Vernehmung von nur 21 Zeugen in einem Zeitraum von sechs Monaten – und dann noch mit längeren Vernehmungspausen - nicht ausreicht (OLG Hamm StV 2000, 90 = StraFo 2000, 68), um einen besonderen Umfang der Ermittlungen zu bejahen. Verneint worden ist die weitere Fortdauer der U-Haft auch, wenn die Ermittlungsbehörden einem durch den besonderen Umfang entstandenen Ermittlungsaufwand nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet sind, wie z.B. durch vermehrten Personaleinsatz, und zwar auch bei Polizei und Staatsanwaltschaft (OLG Düsseldorf StV 1990, 503). In diesem Zusammenhang wird häufig übersehen, das Verfahrensbeschränkung und/oder -trennung (OLG Köln StV 1993, 33) auch der Beschleunigung dienen können, wobei dann vielfach noch die weitere Frage vernachlässigt wird, ob nicht ggf. Teilanklage hätte erhoben werden können, wenn nicht sogar müssen (OLG Frankfurt StV 1995, 423; OLG Hamm [s.o.], a.a.O.; vgl. dazu auch BVerfG NStZ 1994, 553 = StV 1994, 589).

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c) Anderer "wichtiger Grund"

Über diese Gründe hinaus kommt die Fortdauer in Betracht, wenn ein "anderer wichtiger Grund" vorliegt, der den Abschluss des Verfahrens innerhalb der 6-Monats-Frist unmöglich gemacht hat und deshalb die Fortdauer der U-Haft gerechtfertigt ist. Dazu gehören einmal die Fälle der nicht vorhersehbaren Erkrankung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters (Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 388 m.w.N.) sowie ebenso die der Verhinderung des Verteidigers (OLG Düsseldorf StV 1994, 326); das letztere wird m.E. allerdings wohl dann nicht die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen, wenn die Verhinderung des Verteidigers durch eine unterlassene Terminsabsprache verursacht worden ist (OLG Karlsruhe StraFo 1999, 430; zur Terminsanberaumung Burhoff, EV [s.o.], Rn. 781 ff. m.w.N.). Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die Fragen einer ggf. unzureichenden Sach- und Personalausstattung der Justizbehörden, die sich hier nicht im einzelnen darstellen lassen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.] Rn. 22, Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 383 und Burhoff, EV [s.o.], Rn. 453, jeweils m.w.N.). Schließlich ist darauf zu verweisen, ob die Justizbehörden alle Beschleunigungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben (siehe dazu Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 385 m.w.N.), wozu insbesondere die rechtzeitige Anlegung von Doppel- oder Mehrfachakten zum Zweck gleichzeitiger Ermittlungen, aber auch gleichzeitiger Akteneinsicht durch mehrere Verteidiger gehört (vgl. dazu u.a. BVerfG NJW 1994, 2081 f. = StV 1993, 481; zuletzt KG StV 2000, 36, 37) oder zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren, so vor kurzem erst das BVerfG (BVerfG StV 1999, 162). Insbesondere das letztere wird in der Praxis häufig übersehen; nicht selten werden daher, wenn Haftbeschwerde und/oder weitere Haftbeschwerde eingelegt worden sind, dem OLG die Originalakten vorgelegt. Das bedeutet dann in der Regel mehrwöchiger Stillstand der Ermittlungen bzw. keine weitere Förderung des Verfahrens.

In der Praxis treten in diesem Zusammenhang auch immer wieder Probleme mit einer verspäteten Eröffnung des Hauptverfahrens und/oder der dadurch bedingten verspäteten Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins auf. Zu den insoweit zulässigen Fristen, gibt es keine festen Regeln, zumal die Beurteilung auch vom jeweiligen Einzelfall abhängen wird. Jedenfalls sind aber mehrmonatige Fristen zwischen Eingang der Anklage bei Gericht und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht hinnehmbar (vgl. u.a. KG StV 1994, 90; OLG Düsseldorf StV 1992, 21; siehe die weiteren N. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 25). Auch ein Beginn der Hauptverhandlung erst mehrere Monate nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses wird in der Regel nicht ohne Beanstandung durch das OLG bleiben; dabei kann man dann trefflich darum streiten, ob schon 4 ½ Monate zuviel sind (so OLG Hamm StV 2000, 90 = StraFo 2000, 69) oder erst 6 Monate (vgl. dazu OLG Düsseldorf StV 1992, 586; OLG Frankfurt StV 1982, 584).

Schwierigkeiten gibt es in diesen Bereich auch immer wieder, wenn es um die Beauftragung eines Sachverständigen mit einem Sachverständigengutachten geht. Der Sachverständige muss nämlich unverzüglich beauftragt werden, also in der Regel schon im Ermittlungsverfahren (vgl. u.a. OLG Hamm StV 1993, 205), und nicht z.B. erst neun Monate nach Kenntniserlangung von den (maßgeblichen) Umstände, die ein Gutachten nach §§ 20, 21 StGB erforderlich machen (OLG Jena StV 1998, 560; siehe auch AG Essen StV 1997, 142 zur nicht rechtzeitige Bestimmung des Alters des - jugendlichen – Angeklagten). Mit dem Sachverständigen müssen auch Absprachen darüber getroffen werden, innerhalb welcher Frist ein Gutachten erstattet werden kann (OLG Bremen StV 1997, 143; OLG Hamm, Beschl. in 2 BL 254/98). Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht müssen schließlich die zügige Gutachtenerstellung kontrollieren (OLG Düsseldorf NJW 1996, 2588 [nicht bloß telefonische Mahnung]; OLG Hamm, Beschl. in 2 BL 254/98; OLG Jena StraFo 1997, 318; OLG Zweibrücken NStZ 1994, 202). Es ist im Übrigen auch nicht immer zutreffend, wenn die Anklagebehörde mit einer Anklageerhebung wartet, bis ein von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten erstattet ist. Denn ist die Anklageerhebung vom Ergebnis des Gutachtens nicht zwingend abhängig, dann ist ggf. auch schon vor Eingang des Gutachtens Anklage zu erheben (BVerfG NStZ 1994, 553; Schlothauer, Verteidigung des inhaftierten Mandanten, StraFo 1995, 5, 10). Das wird häufig im Zusammenhang mit einem Gutachten zur Schuldfähigkeit übersehen.

Hat bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden und ist diese ausgesetzt worden, ist der "andere wichtige Grund" besonders sorgfältig zu prüfen. Der Beschleunigungsgrundsatz erfordert es nämlich auch, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung grundsätzlich zügig zum Abschluss gebracht wird (OLG Frankfurt StV 1981, 25 f.; OLG Karlsruhe StV 2000, 91). Hinzu kommt, dass in diesen Fällen die Untersuchungshaft dann in der Regel bereits erheblich mehr als sechs Monate dauert und dann ganz besonders wichtige Gründe für die Anordnung der Fortdauer vorliegen müssen. Deshalb kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft in der Regel in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten, mithin unumgänglich war (OLG Karlsruhe StV 2000, 91, 92 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 25). Das ist häufig in den Fällen, in denen vom Amtsgericht an das Landgericht wegen nicht ausreichender Strafgewalt verwiesen wird, nicht der Fall, da meist schon früher erkennbar ist, dass die Strafgewalt nicht ausreicht.

Ich möchte es hiermit bewenden lassen. Wie gesagt: In diesem Bereich ist die Rechtsprechung unüberschaubar und lässt sich nicht im einzelnen darstellen, zumal die veröffentlichten Entscheidungen immer auch daraufhin zu prüfen sind, ob sie nicht gerade einen besonderen Einzelfall betreffen.

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3. Keine Kompensation

Auf einen Punkt im Rahmen der besonderen Haftprüfung möchte ich, bevor ich noch einige aus meiner Sicht zu beachtende Verfahrenshinweise geben möchte, abschließend aber doch noch eingehen. Das ist die Frage der "Kompensation", also die Frage, ob zögerliche Behandlung des Verfahrens in einem Teil durch besonders bevorzugte = schnelle Behandlung des Verfahrens in einem anderen Teil wieder wett gemacht bzw. ausgeglichen werden kann, so dass es auf die Verzögerung dann nicht mehr ankommt. Dabei handelt es sich in der Regel um die Frage, ob eine verzögerte Behandlung des Verfahrens bei den Ermittlungsbehörden durch besonders bevorzugte = schnelle Behandlung des Verfahrens durch das Gericht ausgeglichen werden kann. Denkbar und immer wieder anzutreffen ist aber auch der umgekehrte Fall, dass nämlich das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft besonders schnell durch Anklageerhebung erledigt worden ist, dann aber durch das Gericht nur verzögert behandelt worden ist (vgl. die Fallgestaltung bei OLG Hamm StV 2000, 90 [s.o.]).

In beiden Fällen ist m.E. eine Kompensation bzw. Ausgleich der verzögerten Behandlung durch die bevorzugte schnelle Behandlung nicht zulässig. Bevor ich das begründe, muss ich natürlich darauf hinweisen, dass diese Frage in Literatur und Rechtsprechung streitig behandelt wird. Kleinknecht/Meyer-Goßner (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.] § 121 Rn. 26; siehe auch KK-Boujong [s.o., § 121 Rn. 22) und ihm folgend ein Teil der Rechtsprechung, wie z.B. das OLG Jena, das Kammergericht, das OLG Düsseldorf und in einer früheren Entscheidung das OLG Frankfurt (wie z.B. OLG Jena NStZ 1997, 452; ähnlich KG StV 1993, 203, 204; OLG Frankfurt StV 1988, 439; OLG Düsseldorf StraFo 1996, 185), sehen die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz zwischenzeitlicher verzögerter Sachbehandlung dann als gerechtfertigt, wenn sie durch spätere besonders beschleunigte Sachbehandlung ausgeglichen worden ist und daher nicht mehr ins Gewicht fällt. Diese Auffassung wird teilweise ohne bzw. ohne nähere Begründung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, a.a.O.) vertreten. A. A. sind demgegenüber in der Literatur Seebode (Seebode, Die Bedeutung der Gesetzgebung für die Haftpraxis, StV 1989, 118, 121), Paeffgen (Paeffgen, Apokryphe Haftverlängerungsgründe in der Rechtsprechung zu § 12 StPO, NJW 1990, 537 ff.; derselbe im Systematischen Kommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 121 Rn. 18), mein "Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren" (Burhoff, EV [s.o.], Rn. 450) und aus der Rechtsprechung inzwischen wohl das BVerfG (BVerfG NStZ 1995, 459) sowie ausdrücklich eine neuere Entscheidung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 268) und auch das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 1. 7. 1994 – 2 BL 240/94; vgl. insbesondere auch die Fallgestaltung bei OLG Hamm StV 2000, 90 [s.o.]; siehe aber auch Beschl. v. 25. 4. 1994 – 4 BL 23/94), wobei allerdings in der bislang veröffentlichten Rechtsprechung des OLG Hamm die Frage nur inzidenter entschieden worden ist (siehe OLG Hamm StV 2000, 90 [s.o.]).

Der letzteren Auffassung ist m.E. zu folgen. Die Gegenmeinung ist nämlich weder mit dem sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK ergebenden Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten sowie dem darauf beruhenden Beschleunigungsgrundsatz noch mit Wortlaut und Sinn und Zweck des § 121 Abs. 1 StPO zu vereinbaren. Ich habe vorhin bereits dargelegt, dass der in Untersuchungshaft einsitzende Beschuldigte einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf beschleunigte Aburteilung hat. Gerade deshalb geht § 121 Abs. 1 StPO ja auch davon aus, dass bis zum Erlass des Urteils grundsätzlich nur insgesamt sechs Monate Untersuchungshaft vollzogen werden dürfen. Nur, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil bis dahin noch nicht zulassen, darf die Untersuchungshaft auch länger als sechs Monate dauern. Damit ist nach dem – insoweit eindeutigen - Wortlaut des § 121 Abs. 1 StPO Untersuchungshaft von (nur) sechs Monaten die Regel, sie darf nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise länger vollstreckt werden. Gerade deshalb geht ja die Rechtsprechung, insbesondere die des BVerfG (vgl. die Nachweise bei BVerfG, a.a.O.), dahin, dass die Ermittlungsbehörden und/oder die Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um das Verfahren nach Möglichkeit innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO zu erledigen. Zwar werden von der Rechtsprechung an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen bis zur ersten besonderen Haftprüfung nach § 121 Abs. 1 StPO nach einem Zeitraum von sechs Monaten weniger strenge Anforderungen gestellt als bei den später gemäß § 122 Abs. 4 StPO durchgeführten Prüfungen (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NJW 1973, 380; KG StV 1983, 111; 85, 116). Das bedeutet jedoch – wie dargelegt - nicht etwa, dass bis zu dieser Sechs-Monats-Grenze eine Haftsache nicht beschleunigt geführt werden müsste (so auch Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., vor § 112 Rn. 23; Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 361.). Vielmehr wird der sich aus § 121 Abs. 1 StPO ergebende Beschleunigungsgrundsatz und damit der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Freiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten gerade dadurch verletzt, dass ein Verfahren nicht innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 StPO abgeschlossen worden ist, obwohl das ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Daraus folgt dann m.E. aber, dass innerhalb der Sechs-Monats-Frist aufgetretene vermeidbare Verzögerungen nicht durch eine anschließende zügige Behandlung wieder wett gemacht werden können. Eine Kompensation der Verzögerung durch zügige Sachbehandlung sieht § 121 Abs. 1 StPO schon seinem Wortlaut nach nicht vor. Sie würde im Ergebnis auch dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der Vorschrift widersprechen. Denn ist nach der gesetzlichen Regelung über sechs Monate hinausgehende Untersuchungshaft die Ausnahme, die nur bei Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt ist, dann kann eine einmal eingetretene Verzögerung, die zudem überhaupt nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig wäre, ihre Bedeutung für den insgesamt zeitlich zulässigen Vollzug der Untersuchungshaft nicht durch spätere Ereignisse verlieren. Auch durch den Eintritt des späteren Ereignisses: (Besonders) zügige weitere Behandlung, bleibt es nämlich dabei, dass die Untersuchungshaft schon zu lange dauert bzw. gedauert hat. Das Zulassen einer Kompensation widerspräche im Übrigen schließlich auch der Auffassung des BVerfG, wonach § 121 StPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. dazu die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 121 Rn. 18 f.).

Deshalb: Eine Kompensation ist unzulässig, worauf sie als Verteidiger hinweisen sollten.

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D. Verfahrenshinweise/Checkliste

Zum Abschluss möchte ich ihnen nun noch einige Hinweise zum Verfahren geben und, wenn dann noch Zeit und Interesse besteht, eine Art "Checkliste" zur besonderen Haftprüfung vortragen.

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I. Verfahrenshinweise

Im Haftprüfungsverfahren werden die Akten gem. § 122 Abs. 1 StPO vom zuständigen Gericht durch Vermittlung der StA/GStA dem OLG vorgelegt. Dieses muß nach § 122 Abs. 2 StPO vor seiner Entscheidung den Beschuldigten und seinen Verteidiger hören. In der Regel wird diesen daher die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und die der Generalstaatsanwaltschaft, die diese gegenüber dem OLG abgegeben haben, zugeleitet und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Für diese Stellungnahme gegenüber dem OLG sollten sie m.E. auf folgendes achten:

Sie sollten m.E. diese Stellungnahme überhaupt nicht abgeben, ohne vorher – nochmals – Akteneinsicht genommen zu haben. Insbesondere die mit den besonderen Gründen für eine etwaige Haftfortdauer zusammenhängenden Fragen lassen sich abschließend nämlich nur beurteilen, wenn sie aufgrund der Akteneinsicht haben feststellen können, ob das Verfahren mit der erforderlichen Beschleunigung geführt worden ist. Nur den Akten lässt sich nämlich z.B. entnehmen, ob Doppelakten angelegt worden sind, ein Sachverständiger rechtzeitig gemahnt wurde und ob und warum ggf. – aus welchen Gründen auch immer – die Übersendung der Akten von einer Behörde zur anderen zu lange gedauert hat. Sie können auch nur den Akten entnehmen, ob z.B. sog. Schiebeverfügungen gemacht wurden. Bei dem m.E. daher erforderlichen Akteneinsichtsgesuch sollten sie im Übrigen – vorsorglich - auch beantragen, ihnen weiter eingehende Unterlagen und/oder Stellungnahmen zuzuleiten. Dann wird nicht vergessen, ihnen auch in diese Akteneinsicht zu gewähren, worauf sie als Verteidiger und auch der Beschuldigte einen Anspruch haben. Das ist insbesondere von Bedeutung, wenn es um Entlastungsmaßnahmen geht.

In der Stellungnahme werden sie sich als Verteidiger zu allen Fragen der U-Haft äußern, also insbesondere zu den im Haftbefehl angenommenen Haftgründen und zum "wichtigen Grund" (siehe das Muster einer Stellungnahme bei Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 539). Ob auch zum dringenden Tatverdacht ist wegen der ggf. präjudizierenden Wirkung einer Entscheidung des OLG eine Frage des Einzelfalls.

Nach § 122 Abs. 2 StPO können sie auch beantragen, über die Haftfortdauer nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In der Regel wird in der Praxis ein entsprechender Antrag jedoch keinen Erfolg haben, da ein Anspruch nicht besteht und das OLG die Frage einer mündlichen Erörterung nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt (Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.], § 122 Rn. 10 m.w.N.). In meiner Praxis habe ich bislang im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO an einer mündlichen Haftprüfung noch nicht teilgenommen.

Für die Abgabe der Stellungnahme wird dem Beschuldigten und seinem Verteidiger in der Regel eine Frist gesetzt. Diese sollten sie unbedingt einhalten, da die Oberlandesgerichte in der Regel unmittelbar nach Fristablauf entscheiden. Ggf. ist Fristverlängerung beim OLG zu beantragen. Bei Fristversäumung besteht auch nicht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ggf. kann aber, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Nachholung rechtlichen Gehörs in Betracht kommen (Schlothauer/Weider [s.o.], Rn. 392).

Die Entscheidung des OLG ergeht schließlich durch Beschluss, gegen den ein Rechtsmittel gem. § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ausgeschlossen ist. Das OLG muß seinen Beschluss begründen. Dazu sind die Voraussetzungen des § 121 StPO darzustellen, eine bloße Bezugnahme auf frühere Entscheidungen genügt nicht; dazu jüngst das BVerfG (BVerfG StV 1998, 557; 1999, 40) mit klaren Worten zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf.

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II. Checkliste

Damit bin ich an sich am Ende meiner Ausführungen, möchte aber abschließend noch auf das m.E. bei der besonderen Haftprüfung in etwa einzuhaltende Prüfungsschema eingehen, das ich in einer Art "Checkliste" bzw. in folgendem Fragenkatalog zusammengefasst habe. Dabei möchte ich mich aber auf die Fragen der §§ 121, 122 StPO beschränken. Dieser Fragenkatalog basiert auf der Rechtsprechung des OLG Hamm, wobei ich insbesondere nicht veröffentlichte Rechtsprechung zugrunde gelegt habe.

Checkliste

1. Haftprüfungszeitpunkt: Ergibt sich ggf. aus anzurechnenden bzw. aus anderen Verfahren zu berücksichtigenden Haftzeiten ein früherer Haftprüfungszeitpunkt bzw. längere U-Haft-Zeit?

2.1 Ist der Haftbefehl, der der Haftprüfung zugrunde gelegt werden soll, dem Beschuldigten ordnungsgemäß bekannt geworden?

Falls nein: Hat das ggf. Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit?

2.2 Entspricht der Haftbefehl den nach § 114 StPO zustellenden Anforderungen?

3. Besteht dringender Tatverdacht?

Soll dazu vorgetragen werden?

4. Liegt ein Haftgrund vor?

4.1 Fluchtgefahr

  • Ist die Fluchtgefahr ggf. unzulässiger Weise allein mit hoher Straferwartung begründet?
    • Was hat der Mandant bei realistischer Sicht im Fall der Verurteilung für eine Strafe zu erwarten?
    • Welche Strafmilderungsgründe liegen ggf. vor?
  • Welche Umstände sprechen gegen Fluchtgefahr?
    • Familiäre Bindungen, Arbeitsstelle, keine ausreichenden Mittel für eine Flucht, keine Fähigkeiten, im Ausland leben zu können.
    • Verfahren läuft schon länger, Mandant ist dennoch nicht geflohen
    • Mandant führt eine Freispruchverteidigung, was zwingend das Bleiben voraussetzt.

4.2 Verdunkelungsgefahr

  • Ist die Verdunkelungsgefahr allein mit dem dem Mandanten zur Last gelegten Delikt begründet worden? Das ist überhaupt, wenn überhaupt, nur bei bestimmten Berufs- und Bandenverbrechen möglich?
  • Ist überhaupt noch etwas zu verdunkeln?
  • Für die Verdunkelungsgefahr genügt es nicht, wenn der Mandant bestreitet, unbekannte Personen nicht benennt.
  • Eine Einwirkung auf sachliche Beweismittel scheidet aus, wenn diese ggf. bei einer Durchsuchung sichergestellt worden sind und seitdem amtlich verwahrt werden.

4.3 Wiederholungsgefahr??

5. (Allgemeiner) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet? Abwägung zwischen Schwere der Tat, Bedeutung der Sache und zu erwartenden Folgen

6. Besondere Voraussetzungen für die Fortdauer der U-Haft nach § 121 Abs. 1 StPO gegeben?

6.1. Besondere Schwierigkeiten oder besonderer Umfang der Ermittlungen?

  • Welche Ermittlungen sind überhaupt geführt worden? Waren zahlreiche Taten aufzuklären, richtet sich das Verfahren gegen mehrere/viele Beschuldigte? Sind viele Zeugen vernommen worden (s. OLG Hamm StV 2000, 96 [nicht nur 21 Zeugen in sechs Monaten]; 2 BL 253/96 [nicht nur 4 in 5 Monaten].
  • Waren nach Inhaftierung des überhaupt noch Ermittlungen erforderlich oder war das Verfahren ausermittelt bzw. waren wegen eines Geständnisses des Mandanten Ermittlungen gar nicht mehr nötig (s. z.B. 4 BL 157/93)?
  • Bezogen sich die durchgeführten Ermittlungen überhaupt auf den Verfahrensgegenstand (1 BL 69/99; 2 BL 418/93)?
  • Waren ggf. schwierige Sachverständigengutachten einzuholen?

6.2 Anderer "wichtiger Grund"?

  • Allgemeines: Welche besondere Haftprüfung steht an: 6.Monats-Prüfung oder mehr? Denn: Desto länger der Mandant bereits in U-Haft sitzt, desto stärker wird sein Freiheitsanspruch und desto gewichtiger müssen die "wichtigen Gründe" werden, die die Fortdauer der U-Haft rechtfertigen sollen.

    Bei einer weiteren besonderen Haftprüfung: Kann aus Formulierungen, wie z.B. "alsbald" oder "noch ausreichend gefördert", in einem früheren Haftfortdauerbeschluss entnommen werden, dass das OLG schon bei der früheren Haftprüfung Bedenken hatte? Hat das OLG ggf. bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete (Verfahrens-)Hinweise gegeben und sind diese beachtet worden? Falls nein, muss dazu vorgetragen werden!

  • Im einzelnen: Haben die Ermittlungsbehörden alles getan, um die Ermittlungen beschleunigt zu führen und abzuschließen, indem z.B. Doppelakten angelegt worden sind oder bei personellen Engpässen, z.B. durch Erkrankung, durch zusätzliches Personal – auch bei Polizei und StA – für Entlastung gesorgt worden ist (4 BL 321/98; 4 BL 81/99).
  • Bei einem Sachverständigengutachten:
    • Ist das Sachverständigengutachten unverzüglich in Auftrag gegeben worden? D.h. in der Regel: Unmittelbar nach Bekanntwerden der maßgeblichen Umstände (4 BL 157/93 [nicht erst 5 Monate später]).
    • Ist mit dem Sachverständigen eine Frist vereinbart worden? Wurde diese überwacht? Ist der Sachverständige ggf. unter Fristsetzung gemahnt worden (4 BL 188/93; 2 BL 121/94)?
    • Wenn das Gutachten nur einen Mitbeschuldigten/-angeklagten betrifft: Warum ist das Verfahren gegen den Mandanten nicht abgetrennt worden, wäre das ggf. sachgerecht gewesen (2 BL 17/93)?
  • Ist nach Abschluss der Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft unverzüglich Anklage erhoben worden, insbesondere dann, wenn der Mandant unmittelbar nach seiner Festnahme ein Geständnis abgelegt hatte (2 BL 418/93; 4 BL 162/94) oder die Sache ausermittelt war, weil der Mandant auf frischer Tat betroffen und beobachtet worden ist (1 BL 69/99; 2 BL 15/97; 3 BL 200/98; 4 BL 438/96).
  • Nach Eingang der Akten bei Gericht:
    • Was hat das Gericht getan (Anklage zugestellt, eröffnet, terminiert [3 BL 289/98; 4 BL 381/97]? Wenn erst jetzt ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, warum so spät (2 BL 229/96)?
    • Welche Fristen liegen zwischen Eingang der Akten, Eröffnung des Hauptverfahrens und Beginn der Hauptverhandlung? Sind diese ggf. zu lang?
    • Ist die Hauptverhandlung rechtzeitig terminiert worden? Falls nein: Warum nicht? War das Gericht überlastetet? Handelte es sich um eine nur kurzfristige Überlastung oder um eine längerfristige/fortdauernde (4 BL 382/97). Sind dagegen ausreichende Entlastungsmaßnahmen unternommen worden (3 BL 140/93; 4 BL 386/97)?
    • Wenn die Hauptverhandlung noch nicht terminiert ist: Ist ein Hauptverhandlungstermin wenigstens in absehbarer Zeit in Aussicht (3 BL 154/96)? Ist die bis dahin verstrichene Zeitspanne ggf. zu lang?
    • Liegt der Verzögerung ggf. ein Kompetenzstreit zwischen zwei Gerichten zugrunde? Dieser ist - insbesondere, wenn schon frühzeitig erkennbar war, dass die Strafgewalt des abgebenden Gerichts nicht ausreichen würde – kein wichtiger Grund (2 BL 353/96; 2 BL 315/98; 3 BL 247/98; 5 BL 121/99).
  • Nach Aussetzung einer bereits begonnenen Hauptverhandlung:
    • Wie lange dauert die U-Haft jetzt schon insgesamt?
    • Wann soll die Hauptverhandlung nun fortgesetzt werden; das darf nicht erst zu einem völlig unbestimmten Zeitpunkt sein (4 BL 218/96 [nicht erst bei Rechtskraft der Urteile gegen Zeugen])?
    • Warum ist die Aussetzung erfolgt: Waren dafür sachliche Gründe maßgebend oder waren z.B. ausgebliebene Zeugen ggf. nur für Taten eines Mitangeklagten erforderlich (4 BL 383/97) oder ist ausgesetzt worden wegen einer beabsichtigten, nicht zwingenden Verfahrensverbindung.

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E. Schluss

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin damit am Ende meine Ausführungen. Ich bin mir darüber im klaren, dass ich ihnen nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus der vielfältigen Problematik der besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht habe vortragen können. Dem ein oder anderen wird wahrscheinlich meine Auswahl nicht gefallen haben, ich habe mich aber bemüht, die m.E. wichtigsten Probleme wenigstens anzureißen. Wenn ich damit bei dem ein oder anderen vielleicht an der ein oder anderen Stelle wieder Problembewusstsein geweckt haben sollte, würde es mich freuen. Ich danke für ihre Aufmerksamkeit.

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