aus ZAP Heft 12/2009, ZAP F. 24 S. 1167 (Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) I. Grundgebühr1. Einmaligkeit der Grundgebühr 4. Anrechnung einer strafverfahrensrechtlichen Grundgebühr II. Verfahrensgebühr2. Bemessung der Verfahrensgebühr III. Terminsgebühr3. Bemessung der Terminsgebühr IV. Zusätzliche GebührenVergütung des Verteidigers im OWi-Verfahren- Teil 2: Grund-, Verfahrens- und TerminsgebührVon Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg Der Verteidiger kann auch im OWi-Verfahren grds. drei Gebühren verdienen. In Teil 5 VV RVG sind ebenso wie in Teil 4 VV RVG nämlich drei Gebühren vorgesehen, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und Verfahrens- bzw. die Terminsgebühren, die allgemein in Vorbem. 5 Abs. 2 und 3 VV RVG geregelt sind (allgemein zu den Gebühren im OWi-Verfahren Burhoff F. 24, S. 1137, 1140). Für die richtige Abrechnung ist von Bedeutung, dass die Abgeltungsbereiche dieser drei im Bußgeldverfahren vorgesehenen Gebühren beachtet und die jeweils erbrachte Tätigkeit richtig zugeordnet wird. Nur so lässt sich erreichen, dass die vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten auch angemessen und zutreffend honoriert werden. Im Einzelnen gilt: I. Grundgebühr1. Einmaligkeit der GrundgebührNach Nr. 5100 VV RVG steht dem Rechtsanwalt für die Einarbeitung in das Verfahren zunächst eine Grundgebühr zu (vgl. dazu allgemein Burhoff RVGreport 2004, 53 ff.). Diese entsteht unabhängig davon, wann die Einarbeitung erfolgt. Sie entsteht aber nur einmal (OLG Köln NStZ-RR 2007, 287 = AGS 2007, 451 m. zust. Anm. N.Schneider = JurBüro 2007, 484).
2. AbgeltungsbereichDie Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG honoriert den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts, der einmalig mit bzw. bei der Übernahme des Mandates entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen (ersten) Informationen (BT-Drucks. 15/1971 S. 281). Darunter sind alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Rechtsfalls notwendig sind. Hierzu gehört vor allem die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (OLG Hamm StraFo JurBüro 2005, 196 = AGS 2005, 117 = RVGreport 2005, 68; OLG Jena AGS 2005, 341 = StV 2006, 202 = StraFo 2006, 172). Weitere, im Verlauf sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte, Akteneinsichten werden dann aber nicht mehr von der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, sondern von den jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Darüber hinaus werden sämtliche übrigen Tätigkeiten, die in zeitlich nahem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats und einem ersten Informationsgespräch anfallen, von der Grundgebühr erfasst (a.A. AG Koblenz NStZ-RR 2006, 266 [nur Tätigkeiten, die zum Kernbereich der Verteidigung gehören, nicht vorbereitende Tätigkeiten]) Die Grundgebühr ist aber nicht auf erste Tätigkeiten gegenüber dem Mandanten begrenzt (so aber N.Schneider in: AnwaltKommentar RVG, 4. Aufl., 2008, VV 4100-4101 Rn. 1 [im Folgenden kurz: AnwKomm/N.Schneider]). Auch ein im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats getätigter Anruf bei der Verwaltungsbehörde, z.B. um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, gehört noch zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr (Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 2007, Nr. 4100 VV Rn. 22 [im Folgenden kurz: Burhoff/Burhoff]) Alle darüber hinausgehende Tätigkeiten werden mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten (LG Düsseldorf, Beschl. v. 26. 7. 2006, XX 31/05, zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr bei hinzuverbundenen Verfahren OLG Köln NStZ-RR 2007, 287 = AGS 2007, 451 m. abl. Anm. N.Schneider = JurBüro 2007, 484 = RVGreport 2007, 425). Unzutreffend ist m.E. die Auffassung in Rechtsprechung (vgl. AG Tiergarten, Beschl. v. 17. 11. 2008, (281) 34 Js 849/08 (8/08) und Literatur (vgl. AnwKomm/N.Schneider VV Vorb. 4 Rn. 22), die davon ausgeht, dass für den Rechtsanwalt, der sich in einen Strafrechts- oder OWi-Fall einarbeitet, nicht nur die Grundgebühr sondern zugleich immer auch die Verfahrensgebühr entsteht Diese entsteht daher im Zweifel immer auch neben der Grundgebühr (s. auch noch N.Schneider RVGprofessionell 2005, 119). Diese Ansicht führt nämlich dazu, dass die Grundgebühr keinen eigenen Abgeltungsbereich mehr hätte, da alle Tätigkeiten, die zum Entstehen der Grundgebühr führen, zugleich auch das Entstehen der jeweiligen Verfahrensgebühr zur Folge haben würde. Damit wäre die Grundgebühr aber eine reine Garantie- bzw. Grundlagengebühr. Gerade das ist aber nach der Gesetzesbegründung nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat der Grundgebühr vielmehr einen eigenen Abgeltungsbereich - erste Akteneinsicht und die mit der Übernahme des Mandats zusammenhängenden Tätigkeiten - zugewiesen (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 222; Burhoff/Burhoff, Nr. 4100 Rn. 19 ff.).
3. Begriff des RechtsfallsDie Gebühr Nr. 5100 VV RVG entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Mit dem Begriff Rechtsfall, der auch bei der für das Strafverfahren nach Nr. 4100 VV RVG anfallenden Grundgebühr verwendet wird, hat das RVG neben dem Begriff der Angelegenheit in § 15 RVGH und dem der Tat oder Handlung in Nr. 5100 Anm. 2 VV RVG keinen neuen Begriff geschaffen. Entscheidend für die Eingrenzung des Begriffs ist der bußgeldrechtliche Vorwurf, der dem Betroffenen gemacht und wie er von den Verwaltungsbehörden behandelt wird. Deshalb kann ein Rechtsfall verschiedene (Tat)Vorwürfe zum Gegenstand haben. Als Anhaltspunkt gilt, dass jedes von den Verwaltungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ein Rechtsfall ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind (zu allem a. Burhoff/Burhoff, Nr. 4100 VV Rn. 24 ff.; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 2008, VV 4100 - 4101 Rn. 6 ff. [im Folgenden kurz: Gerold/Schmidt/Burhoff]). 4. Anrechnung einer strafverfahrensrechtlichen GrundgebührNach Anm. 2 zu Nr. 51000 VV RVG entsteht die Grundgebühr nicht, wenn wegen derselben Tat oder Handlung, die Gegenstand der erstmaligen Einarbeitung im OWi-Verfahren ist, bereits ein Strafverfahren geführt worden und insoweit bereits eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entstanden ist. Für den Begriff derselben Tat oder Handlung gilt der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO (Burhoff/Burhoff Nr. 5100 VV Rn. 4; zum Begriff derselben Tat s. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 264 Rn.1ff. m.w.N.; Göhler, OWiG, 14. Aufl., vor § 59 Rn. 50 ff.) Entscheidend ist, dass die Bußgeldsachen denselben einheitlichen geschichtlichen Vorgang zum Verfahrensgegenstand hat (vgl. die Beispiele bei Burhoff/Burhoff, Nr. 5100 VV Rn. 6.) Ist das nicht der Fall, entsteht auch im Bußgeldverfahren eine Grundgebühr.
5. Bemessung der GrundgebührDie Grundgebühr ist als Rahmengebühr ausgebildet. Bei der Bemessung der angemessenen Grundgebühr ist darauf zu achten, dass die Höhe der Geldbuße ohne Belang ist. Der Gesetzgeber hat die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nämlich von der Höhe der Geldbuße unabhängig gestellt während Verfahrensgebühren und Terminsgebühren von der Höhe der Geldbuße abhängig sind. Daraus folgt, dass die Höhe der Geldbuße kein Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr sein darf, und zwar auch nicht über den Umweg über § 14 RVG. Insoweit gilt die Argumentation aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 4100 VV RVG entsprechend, wenn dort hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Ordnung des Gerichts darauf hingewiesen, dass der Einarbeitungsaufwand in alle Verfahren grundsätzlich gleich sein dürfte (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 22 und Burhoff/Burhoff, Nr. 4100 VV Rn. 26: Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4100 - 4101 Rn. 22; AnwKomm/N.Schneider, VV 4100 Rn. 16 ff.). Angemessen ist grds. der Ansatz der Mittelgebühr (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff ZAP F. 24, S. 1137, 1143; s. auch LG Stralsund zfs 2006, 407 und die weiteren Nachw. bei Burhoff ZAP F. 24, S. 1137, 1145). Bedeutung hat auch im OWi-Verfahren der Umfang der Akten, in die der Rechtsanwalt erste Einsicht genommen hat. Darauf wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich abgestellt (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 281 zu Nr. 4100 VV). Je umfangreicher die Akten sind, desto höher wird daher die Grundgebühr ausfallen müssen. Dabei ist für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren allerdings zu beachten, dass hier i.d.R., vor allem, wenn der Rechtsanwalt noch im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde Akteneinsicht nimmt, die Akte keinen sehr erheblichen Umfang haben. Das ist bei der Gebührenbemessung insofern zu berücksichtigen, als dieser Umstand dann nicht gebührenmindern geltend gemacht werden kann (zur Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren s. auch Burhoff/Burhoff, RVG; Vorbem. 5 VV Rn. 39 ff.; unzutreffend daher AG München, Urt. v. 26. 1. 2007, 132 C 2248/06, wo ausschlaggebend auf einen Aktenumfang von nur 16 Seiten abgestellt worden ist: ähnlich LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33). II. Verfahrensgebühr1. AbgeltungsbereichDie Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr also die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt und jeweiligen Rechtszug, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (AnwKomm/N.Schneider, VV Vorb. 4 Rn. 21; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorb. 4 VV Rn. 33 ff.; BT-Drucks. 15/1971, S. 220). Die Verfahrensgebühr erfasst aber nur die Tätigkeiten, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Eine besondere Gebühr ist zunächst einmal die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (s. oben I). Die erste Information des Rechtsanwalt wird also von der Grundgebühr erfasst, alle weiteren Informationen von der Verfahrensgebühr (Burhoff/Burhoff, Vorb. 4 VV Rn. 38; AnwKomm/N.Schneider, VV 4104 Rn. 18.). Besondere Gebühren sind außerdem die Terminsgebühren für die Teilnahme an gerichtlichen (Vernehmungs)Terminen. Von diesen wird die damit zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des Termins abgegolten (Burhoff/Burhoff, RVG, Vorb. 4 VV Rn. 39; OLG Jena RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 470; OLG Hamm AGS 2006, 498 m. zust. Anm. N.Schneider AGS 2006, 499= JurBüro 2006, 591 für Abfassung eines Beweisantrages; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; krit. insoweit Enders JurBüro 2005, 32 in der Anm. zu AG Koblenz AGS 2004, 484 = JurBüro 2005, 33). Die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung wird hingegen von der (jeweiligen) Verfahrensgebühr erfasst (Burhoff/Burhoff, RVG, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.). Von der Verfahrensgebühr werden folgende Tätigkeiten des Verteidigers erfasst: Alle über das Erstgespräch hinausgehende Beratungen und Besprechungen mit dem Mandanten, die nach einer ersten Akteneinsicht durchgeführten weiteren Akteneinsichten, der gesamte Schriftverkehr mit der Verwaltungsbehörde, dem Gericht, sonstigen Behörden oder mit Dritten, Besprechungen mit den Verfahrensbeteiligten, Teilnahme an außergerichtlichen Terminen, wie z.B. Besprechungen mit Mitverteidigern, Tatortbesichtigungen, Vorbereitung von gerichtlichen Terminen (weitere Aufzählung z.B. bei Burhoff/Burhoff, Vorb. 4 VV Rn. 40; AnwKomm/N.Schneider, VV 4104 Rn. 18). Die jeweilige Verfahrensgebühr erfasst z.B. auch die Tätigkeiten in Wiedereinsetzungsverfahren oder in Bezug auf Anträge auf gerichtliche Entscheidungen (§ 62 OWiG) und ggf. z.B. auch die Einlegung eines Rechtsmittels (§ 19 Nr. 10 RVG). Auch die Tätigkeiten in Beschwerdeverfahren werden mit der Verfahrensgebühr honoriert (vgl. dazu eingehend Volpert VRR 2006, 453; Burhoff/Volpert, RVG, ABC-Teil: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, S. 122 ff.).
2. Bemessung der VerfahrensgebührDie Verfahrensgebühren sind ebenfalls ist als Rahmengebühren ausgebildet. Das RVG sieht jeweils drei Stufen vor, die abhängig sind von der Höhe der Geldbuße (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff ZAP F. 24, S. 1137, 1142).
Angemessen ist auch bei der Verfahrensgebühr grds. der Ansatz der Mittelgebühr. Zu berücksichtigen sind bei der Bemessung der jeweiligen Verfahrensgebühr alle Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu Burhoff ZAP F. 24, S. 1137, 1146). Aus der Rechtsprechung ist auf folgende Entscheidungen hinzuweisen (s. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu § 14 RVG bei Burhoff StRR 2008, 333 und VRR 2008, 333).
III. Terminsgebühr1. AbgeltungsbereichVoraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ist die Teilnahme an (gerichtlichen) Terminen. Erforderlich ist die Anwesenheit des Rechtsanwalt in dem Termin. Gemeint ist damit seine körperliche Anwesenheit (a.A., allerdings ohne nähere Begründung AG Koblenz, Beschl. v. 18. 09. 07, 2010 Js 72069/06.27 [Ls.]). Davon geht auch die Gesetzesbegründung aus, in der ausgeführt wird, dass die Terminsgebühr die Tätigkeit des RA in der Hauptverhandlung erfassen soll (Burhoff/Burhoff, RVG, Vorb. 4 VV Rn. 59 unter Hinw. auf BT-Dr. 15/1971, S. 220; N.Schneider in: Hansen/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., 2007, Teil 15, Rn. 262; a.A., aber Madert AGS 2005, 277 für die Vernehmungsterminsgebühr VV 4102 Ziff. 2). Eine Regelung wie in Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG fehlt in VV Teil 4 VV RVG. Erforderlich ist die Teilnahme des Rechtsanwalts an gerichtlichen Terminen. Das können Hauptverhandlungstermine sowie die in Vorb. 5.1.3 Abs. 1 VV RVG erwähnten gerichtlichen Termine außerhalb der Hauptverhandlung und darüber hinaus die in Vorb. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG aufgeführten (Vernehmungs-)Termine sein. Für andere, nicht gerichtliche Termine, wie z.B. Besprechungen mit anderen Verfahrensbeteiligten, wie Mitverteidigern, Gericht oder Vertretern der Verwaltungsbehörde, entstehen keine Terminsgebühren. Die Teilnahme an solchen Terminen muss bei der Bemessung der konkreten (Verfahrens-)Gebühr über § 14 RVG berücksichtigt werden (Burhoff/Burhoff, RVG, Vorb. 4 Rn. 58.). Von der Terminsgebühr werden über die eigentliche Teilnahme/Anwesenheit im )gerichtlichen) Termin hinaus aber auch noch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins, erfasst. Das folgt aus der Gesetzesbegründung zu Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG, wo zur Begründung der Terminsgebühr für einen geplatzten Termin auch auf den zur Vorbereitung dieses geplatzten Termins erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird (Vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 221). Erfasst von der Terminsgebühr werden also die Tätigkeiten, die der Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins dienen. Die Tätigkeiten, mit denen allgemein die Hauptverhandlung vorbereitet wird, sind Betreiben des Geschäfts i.S.v. Vorb. 5 Abs. 2 VV RVG und werden von der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr erfasst (s. oben II, 1). 2. Geplatzter TerminDas RVG sieht nach Vorb. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG auch im Bußgeldverfahren eine Terminsgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt zu einem Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Für das Entstehen dieser Terminsgebühr für den sog. geplatzten Termin ist nach Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG entscheidend, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt nicht statt gefunden hat. Unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen Rechtsanwalt durchgeführt worden ist (AG Hagen RVGreport 2007, 426 = RVGprofessionell 2008, 24 = AGS 2008, 78; s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn. 78). Nach Auffassung des OLG München (OLG München RVGreport 2008, 109 = NStZ-RR 2008, 159 AGS 2008, 233 = StRR 2008, 199 = NJW 2008, 1607 = JurBüro 2008, 418 m. abl. Anm. Kotz JurBüro 2008, 401), das auf den Wortlaut der gleichlautenden Vorschrift der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG verweist, entsteht die Terminsgebühr für einen geplatzten Termin nur, wenn der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint. Das bloße Antreten der Anreise zu dem Termin lasse die Terminsgebühr nicht entstehen (a.A. Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4, Rn. 79, 80; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbemerkung 4 VV Rn. 27). Das ist m.E. im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der (Neu)Regelung, nämlich dem Rechtsanwalt nutzlos aufgewendete Zeit zu honorieren, nicht zutreffend. Schließt man sich allerdings dem OLG München (a.a.O.) an, dann muss die nutzlose Anreise zum Termin aber zumindest über § 14 bei der entstehenden Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. 3. Bemessung der TerminsgebührDie Terminsgebühren sind ebenfalls ist als Rahmengebühren ausgebildet. Das RVG sieht auch hier jeweils drei Stufen vor, die abhängig sind von der Höhe der Geldbuße (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff ZAP F. 24, S. 1137, 1142). Das wesentliche Bemessungskriterium für die Höhe einer Terminsgebühr ist auch im Bußgeldverfahren die zeitliche Dauer des Termins, an dem der Rechtsanwalt teilgenommen hat (zur Bemessung der Terminsgebühren (im Strafverfahren) s. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 63 ff.; allgemein s. Burhoff ZAP F. 24, S. 1137, 1145). Als durchschnittlich und damit grds. die Mittelgebühr rechtfertigend wird man heute vor allem auch in verkehrsrechtlichen Bußgeldsachen eine Verhandlungsdauer von 10 20 Minuten ansehen können. Länger wird vor den AG, wie die Praxis zeigt, i.d.R. nicht verhandelt (zutreffend daher schon LG Bochum AnwBl. 1977, 79; LG Koblenz zfs 1992, 134; auch noch AG Stadtroda zfs 1997, 68). Wenn demgegenüber in der landgerichtlichen Rspr. teilweise erheblich längere Zeiträume als durchschnittlich angesehen worden sind (vgl. z.B. LG Wiesbaden JurBüro 1977, 1087), geht das an den Erfahrungen der Praxis vorbei. Es ist auch nicht gerechtfertigt, die Terminsgebühr in verkehrsrechtlichen Bußgeldsachen allein wegen des Verfahrensgegenstandes grds. geringer zu bemessen (vgl. auch AG Fulda, AGS 2003, 353 [grds. die Mittelgebühr]). Aus der (teilweise anderen) Rechtsprechung ist auf folgende Entscheidungen hinzuweisen (s. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu § 14 RVG bei Burhoff StRR 2008, 333 und VRR 2008, 333).
IV. Zusätzliche GebührenAuch im Bußgeldverfahren sind zusätzliche Gebühren vorgesehen. Das ist einmal die sog. Befriedungsgebühr der Nr. 5115 VV RVG, die der Rechtsanwalt verdient, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, so dass die Ausführungen bei II. grds. entsprechend gelten.
Nach Nr. 5116 VV RVG entsteht außerdem eine Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen oder auf eine diesen Zwecken dienende beschlagnahme bezieht. |