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aus RVGreport 2004, 458
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Vergütung des Zeugenbeistands im Strafverfahren
von Detlef Burhoff, Richter am OLG; Münster /Hamm
I. Allgemeines
In der BRAGO war die Vergütung des Rechtsanwalts, der als
Zeugenbeistand tätig wurde, bis auf die des nach § 68 b StPO
beigeordneten Vernehmungsbeistandes (§ 102 BRAGO) nicht geregelt. Die
Frage, welche Gebühren der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit
berechnen konnte, war daher höchst umstritten (vgl. zum Streitstand
AnwKom-BRAGO, N.Schneider, vor § 83 Rn. 18 f. m.w.N.; zuletzt LG Potsdam
AGS 2004, 72). Das RVG hat diese Streitfrage nun geklärt. In der Vorbem. 4
Abs. 1 VV RVG ist nämlich jetzt ausdrücklich
angeordnet, dass der Rechtsanwalt, der als Vertreter eines Zeugen (oder
Sachverständigen) tätig wird, die gleichen
Gebühren erhält wie der Verteidiger (s. dazu auch
BT-Dr. 15/1971, S.. 220;
Burhoff, RVG Straf- und
Bußgeldsachen, Vorbem. 4 Rn. 4).
II. Vergütung wie ein Verteidiger
Der Zeugenbeistand erhält die Gebühren wie ein
Verteidiger. Das bedeutet, dass alle Gebühren, die nach Teil
4 VV RVG für den Verteidiger entstehen können, grundsätzlich
auch für den Zeugenbeistand anfallen können. Welche
Gebühren anfallen, richtet sich nach dem zugrunde liegenden Auftrag bzw.
nach dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses, wenn der Zeugenbeistand gerichtlich
bestellt worden ist (§ 68b StPO). Insoweit ist zu unterscheiden.
- Dem Rechtsanwalt wird als Wahlbeistand die
gesamte Vertretung des Zeugen übertragen: Die Gebühren
richten sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.
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Hinweis: |
Es handelt sich nicht etwa um eine
Einzeltätigkeit i.S. v. Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG (Burhoff/Volpert, a.a.O.,
Vorbem. 4.3 Rn. 16 f.). A.A. ist insoweit
Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe; RVG, in Vor. 4.3-4304 VV Rn.
58. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Nach der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG
soll der Zeugenbeistand wie ein Verteidiger vergütet werden. Das ist ein
besonderes Anliegen der Neuregelung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 145 f.;
Burhoff,
RVGreport 2004, 16). Zudem entstehen die Gebühren nach Teil 4
Abschnitt 3 VV RVG nur für die Rechtsanwälte, denen sonst keine
Vertretung übertragen worden. Dem Zeugenbeistand ist in diesem Fall aber
die (gesamte) Vertretung des Zeugen übertragen worden (so auch
Burhoff/Volpert, RVGprofessionell 2004, 192). Aus den von Madert (a.a.O.)
zitierten Entscheidungen OLG Hamburg StraFo 2000, 142 und OLG Düsseldorf
AGS 2001, 16) folgt nichts anderes. Sie sind auf das RVG nicht mehr anwendbar,
da sie nur die Frage betreffen, wie unter Geltung der BRAGO die Tätigkeit
des Zeugenbeistandes zu honorieren ist. Im RVG ist diese Frage nun aber
inzwischen geregelt. |
- Dem Rechtsanwalt wird - was in der Praxis selten sein
dürfte - nur eine einzelne Tätigkeit
übertragen, z.B. die Beistandsleistung im Vernehmungstermin: Der
Rechtsanwalt ist dann nicht Zeugenbeistand i.e.S. Seine Vergütung richtet
sich nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, z.B. also nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG.
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Hinweis: |
Anstelle von "für den Beschuldigten" ist in Nr.
4301 Ziff. 4 RVG zu lesen: "für den Zeugen" (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG.
"gilt entsprechend". |
- Entsprechendes gilt für die gerichtliche
Beiordnung nach § 68 b StPO : I.d.R. wird der Rechtsanwalt für
die gesamte Vertretung des Zeugen beigeordnet werden (Burhoff/Volpert,
RVGprofessionell 2004, 192).
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Hinweis: |
Das gilt auch, wenn der Beiordnungsbeschluss
nicht allgemein gefasst ist, sondern der Rechtsanwalt "für die Dauer der
Vernehmung des Zeugen" beigeordnet wird. Das ist nur die Wiederholung des
Gesetzeswortlauts des § 68b StPO, aber keine gebührenrechtliche
Einschränkung. Im Übrigen erfasst die Beiordnung nach allgemeiner
Meinung auch nicht nur die Vernehmung des Zeugen, sondern auch alle damit
zusammenhängenden Tätigkeiten (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl.,
2004, § 68 b Rn. 5; Burhoff,
Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn.
1841 ff.). |
III. Höhe der Gebühren
De Wahlbeistand erhält die Gebühren entsprechend den
jeweiligen Gebührenrahmen des Verteidigers. Hinsichtlich der
Bestimmung der konkreten Gebühr (§ 14 RVG) geht die
Gesetzesbegründung davon aus, dass sich der Beistand an dem üblichen
Aufwand eines Verteidigers messen lassen muss (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S.
220). Das bedeutet, dass die Gebühren des Zeugenbeistands ggf. geringer
als die eines Verteidigers anzusetzen sind (so auch N.Schneider, in:
Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 14 Rn. 858).
Allerdings muss dabei genau darauf geachtet werden, ob der Zeugenbeistand
tatsächlich geringeren Aufwand als der Verteidiger erbracht hat. So kann
z.B. für ihn die Vorbereitung eines Hauptverhandlungstages, an dem sein
Mandant als einziger Zeuge vernommen werden soll, ebenso zeitaufwändig,
wenn nicht sogar zeitaufwändiger sein, wie die Vorbereitung dieses Termins
durch den Verteidiger.
Der beigeordnete Zeugenbeistand erhält die
Festgebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten
Rechtsanwalt.
IV. Beispiele:
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Beispiel 1:
Bei Rechtsanwalt R erscheint der Wirtschaftsboss B, bei dem
eine Durchsuchung stattgefunden hat und der von der Staatsanwaltschaft nun zur
Vernehmung als Zeuge geladen worden ist. Er bittet Rechtsanwalt R, ihn als
Zeugenbeistand zu vertreten und ihn auch zur Vernehmung zu begleiten. Nach dem
Vernehmungstermin legt R das Mandat nieder. |
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Lösung:
Rechtsanwalt R wird als Vernehmungsbeistand tätig
(Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG). Er erhält für seine Tätigkeit die
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG; die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG
für das Vorbereitende Verfahren und die Vernehmungsterminsgebühr Nr.
4102 Nr. 2 VV RVG.
Kostenberechnung:
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
| . Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165 |
132 |
| 2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV
RVG |
140 |
112 |
| 3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Ziff. 2 VV
RVG |
140 |
122 |
| Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
+ 20 |
+ 20 |
| Summe |
456 |
376 |
| zzgl. Umsatzsteuer |
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Beispiel 2:
Dem Beschuldigten wird sexueller Missbrauch zum Nachteil der
Kinder K 1, K 2 und K 3 vorgeworfen. Deren Eltern suchen Rechtsanwalt R auf, um
ihn mit der Vertretung der Kinder zu beauftragen. R nimmt an einem
richterlichen Vernehmungstermin im vorbereitenden Verfahren Teil.
Außerdem nimmt er während der Vernehmung der drei Kinder an der
Hauptverhandlung beim LG teil. Das ergehende Urteil wird rechtskräftig.
Abrechnung?? |
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Lösung:
Für Rechtsanwalt R gilt nach der Vorbem. 4 Abs. 1 VV
RVG als Zeugenbeistand der Teil 4 VV RVG entsprechend. D.h.: Er kann dieselben
Gebühren abrechnen wie ein Verteidiger. R erhält also die
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG
für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren sowie für die
Teilnahme am Vernehmungstermin die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Ziff.
1 Verteidiger. Er verdient außerdem für seine Tätigkeiten im
gerichtlichen Verfahren noch die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG und die
Terminsgebühr Nr. 4114 für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin
beim LG.
Er erhält außerdem nach § 7 RVG i.V.m. Nr.
1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Nebenkläger zusätzlich
allgemeine Gebühren nach Nr. 1008 VV RVG. Diese Vorschrift ist nach der
Vorbem. 1 VV RVG auch auf den Teil 4 VV RVG anwendbar. Erhöht werden nach
dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG allerdings nur Verfahrens- bzw.
Geschäftsgebühr, nicht erhöht werden auch die
Grundgebühr und/oder Terminsgebühr. Bei Betragsrahmengebühren,
die für den Zeugenbeistand anfallen, erhöht sich der Mindest- und
Höchstbetrag um 30 %, bei der Festgebühren für den beigeordneten
Anwalt erhöht sich die Gebühr um 30 % je weiterem Auftraggeber. RA R
erhält also sowohl für das vorbereitende als auch für das
gerichtliche Verfahren eine erhöhte Verfahrensgebühr. |
Kostenberechnung:
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Wahlanwalt |
Pflichtverteidiger |
| I. Vorbereitendes Verfahren: |
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| 1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG |
165 ,00 |
132 ,00 |
| 2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104, 1008 VV RVG
|
224 ,00 |
179,20 |
| 3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG
|
140 ,00 |
122 ,00 |
| II. Gerichtliches Verfahren beim LG: |
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| 1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112, 1008 VV RVG
|
155 ,00 |
124 ,00 |
| 2. Terminsgebühr, Nr. 4114 VV RVG |
270 ,00 |
216 ,00 |
| 3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
+ 20 ,00 |
+ 20 ,00 |
| Summe |
1.067,00 |
860,40 |
| zzgl. Umsatzsteuer |
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