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aus RVGreport 2004, 458

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Vergütung des Zeugenbeistands im Strafverfahren

von Detlef Burhoff, Richter am OLG; Münster /Hamm

I. Allgemeines

In der BRAGO war die Vergütung des Rechtsanwalts, der als Zeugenbeistand tätig wurde, bis auf die des nach § 68 b StPO beigeordneten Vernehmungsbeistandes (§ 102 BRAGO) nicht geregelt. Die Frage, welche Gebühren der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit berechnen konnte, war daher höchst umstritten (vgl. zum Streitstand AnwKom-BRAGO, N.Schneider, vor § 83 Rn. 18 f. m.w.N.; zuletzt LG Potsdam AGS 2004, 72). Das RVG hat diese Streitfrage nun geklärt. In der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ist nämlich jetzt ausdrücklich angeordnet, dass der Rechtsanwalt, der als Vertreter eines Zeugen (oder Sachverständigen) tätig wird, die gleichen Gebühren erhält wie der Verteidiger (s. dazu auch BT-Dr. 15/1971, S.. 220; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 4 Rn. 4).

II. Vergütung wie ein Verteidiger

Der Zeugenbeistand erhält die Gebühren wie ein Verteidiger. Das bedeutet, dass alle Gebühren, die nach Teil 4 VV RVG für den Verteidiger entstehen können, grundsätzlich auch für den Zeugenbeistand anfallen können. Welche Gebühren anfallen, richtet sich nach dem zugrunde liegenden Auftrag bzw. nach dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses, wenn der Zeugenbeistand gerichtlich bestellt worden ist (§ 68b StPO). Insoweit ist zu unterscheiden.

  • Dem Rechtsanwalt wird als Wahlbeistand die gesamte Vertretung des Zeugen übertragen: Die Gebühren richten sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.
    Hinweis:

    Es handelt sich nicht etwa um eine Einzeltätigkeit i.S. v. Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG (Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 Rn. 16 f.). A.A. ist insoweit Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe; RVG, in Vor. 4.3-4304 VV Rn. 58. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Nach der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG soll der Zeugenbeistand wie ein Verteidiger vergütet werden. Das ist ein besonderes Anliegen der Neuregelung (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 145 f.; Burhoff, RVGreport 2004, 16). Zudem entstehen die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG nur für die Rechtsanwälte, denen sonst keine Vertretung übertragen worden. Dem Zeugenbeistand ist in diesem Fall aber die (gesamte) Vertretung des Zeugen übertragen worden (so auch Burhoff/Volpert, RVGprofessionell 2004, 192). Aus den von Madert (a.a.O.) zitierten Entscheidungen OLG Hamburg StraFo 2000, 142 und OLG Düsseldorf AGS 2001, 16) folgt nichts anderes. Sie sind auf das RVG nicht mehr anwendbar, da sie nur die Frage betreffen, wie unter Geltung der BRAGO die Tätigkeit des Zeugenbeistandes zu honorieren ist. Im RVG ist diese Frage nun aber inzwischen geregelt.

  • Dem Rechtsanwalt wird - was in der Praxis selten sein dürfte - nur eine einzelne Tätigkeit übertragen, z.B. die Beistandsleistung im Vernehmungstermin: Der Rechtsanwalt ist dann nicht Zeugenbeistand i.e.S. Seine Vergütung richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, z.B. also nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG.
    Hinweis:

    Anstelle von "für den Beschuldigten" ist in Nr. 4301 Ziff. 4 RVG zu lesen: "für den Zeugen" (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG. "gilt entsprechend".

  • Entsprechendes gilt für die gerichtliche Beiordnung nach § 68 b StPO : I.d.R. wird der Rechtsanwalt für die gesamte Vertretung des Zeugen beigeordnet werden (Burhoff/Volpert, RVGprofessionell 2004, 192).
    Hinweis:

    Das gilt auch, wenn der Beiordnungsbeschluss nicht allgemein gefasst ist, sondern der Rechtsanwalt "für die Dauer der Vernehmung des Zeugen" beigeordnet wird. Das ist nur die Wiederholung des Gesetzeswortlauts des § 68b StPO, aber keine gebührenrechtliche Einschränkung. Im Übrigen erfasst die Beiordnung nach allgemeiner Meinung auch nicht nur die Vernehmung des Zeugen, sondern auch alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 68 b Rn. 5; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 1841 ff.).

III. Höhe der Gebühren

De Wahlbeistand erhält die Gebühren entsprechend den jeweiligen Gebührenrahmen des Verteidigers. Hinsichtlich der Bestimmung der konkreten Gebühr (§ 14 RVG) geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass sich der Beistand an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers messen lassen muss (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 220). Das bedeutet, dass die Gebühren des Zeugenbeistands ggf. geringer als die eines Verteidigers anzusetzen sind (so auch N.Schneider, in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 14 Rn. 858). Allerdings muss dabei genau darauf geachtet werden, ob der Zeugenbeistand tatsächlich geringeren Aufwand als der Verteidiger erbracht hat. So kann z.B. für ihn die Vorbereitung eines Hauptverhandlungstages, an dem sein Mandant als einziger Zeuge vernommen werden soll, ebenso zeitaufwändig, wenn nicht sogar zeitaufwändiger sein, wie die Vorbereitung dieses Termins durch den Verteidiger.

Der beigeordnete Zeugenbeistand erhält die Festgebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt.

IV. Beispiele:

Beispiel 1:

Bei Rechtsanwalt R erscheint der Wirtschaftsboss B, bei dem eine Durchsuchung stattgefunden hat und der von der Staatsanwaltschaft nun zur Vernehmung als Zeuge geladen worden ist. Er bittet Rechtsanwalt R, ihn als Zeugenbeistand zu vertreten und ihn auch zur Vernehmung zu begleiten. Nach dem Vernehmungstermin legt R das Mandat nieder.


Lösung:

Rechtsanwalt R wird als Vernehmungsbeistand tätig (Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG). Er erhält für seine Tätigkeit die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG; die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG für das Vorbereitende Verfahren und die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 2 VV RVG.

Kostenberechnung:

Wahlanwalt Pflichtverteidiger
. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 165 € 132 €
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG 140 € 112 €
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG 140 € 122 €
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG + 20 € + 20 €
Summe 456 € 376 €
zzgl. Umsatzsteuer

Beispiel 2:

Dem Beschuldigten wird sexueller Missbrauch zum Nachteil der Kinder K 1, K 2 und K 3 vorgeworfen. Deren Eltern suchen Rechtsanwalt R auf, um ihn mit der Vertretung der Kinder zu beauftragen. R nimmt an einem richterlichen Vernehmungstermin im vorbereitenden Verfahren Teil. Außerdem nimmt er während der Vernehmung der drei Kinder an der Hauptverhandlung beim LG teil. Das ergehende Urteil wird rechtskräftig. Abrechnung??


Lösung:

Für Rechtsanwalt R gilt nach der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG als Zeugenbeistand der Teil 4 VV RVG entsprechend. D.h.: Er kann dieselben Gebühren abrechnen wie ein Verteidiger. R erhält also die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG für die Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren sowie für die Teilnahme am Vernehmungstermin die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 1 Verteidiger. Er verdient außerdem für seine Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren noch die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4114 für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin beim LG.

Er erhält außerdem nach § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Nebenkläger zusätzlich allgemeine Gebühren nach Nr. 1008 VV RVG. Diese Vorschrift ist nach der Vorbem. 1 VV RVG auch auf den Teil 4 VV RVG anwendbar. Erhöht werden nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG allerdings nur Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr, nicht erhöht werden auch die Grundgebühr und/oder Terminsgebühr. Bei Betragsrahmengebühren, die für den Zeugenbeistand anfallen, erhöht sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %, bei der Festgebühren für den beigeordneten Anwalt erhöht sich die Gebühr um 30 % je weiterem Auftraggeber. RA R erhält also sowohl für das vorbereitende als auch für das gerichtliche Verfahren eine erhöhte Verfahrensgebühr.

Kostenberechnung:

Wahlanwalt Pflichtverteidiger
I. Vorbereitendes Verfahren:
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG 165 ,00 € 132 ,00 €
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104, 1008 VV RVG 224 ,00 € 179,20 €
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG 140 ,00 € 122 ,00 €
II. Gerichtliches Verfahren beim LG:
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4112, 1008 VV RVG 155 ,00 € 124 ,00 €
2. Terminsgebühr, Nr. 4114 VV RVG 270 ,00 € 216 ,00 €
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG + 20 ,00 € + 20 ,00 €
Summe 1.067,00 € 860,40 €
zzgl. Umsatzsteuer

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