aus RVGreport 2004, 16
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für
die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage
einstellen zu dürfen.)
Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen nach dem
RVG
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
Die im RVG enthaltenen Neuerungen/Änderungen für die
Vergütung der Rechtsanwälte in Strafsachen (Teil 4 des VV, Nrn. 4100
- 4304) sind einschneidend. Das ist Folge der erheblichen strukturellen
Änderungen. Diese führen aber zu einer allgemeinen deutlichen
Verbesserung der Honorare, vor allem im Ermittlungsverfahren, und insbesondere
einer höheren Honorierung des Pflichtverteidigers. Der Wahlverteidiger
kann mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 30 Prozent rechnen. Dem
entspricht die Einnahmeverbesserung beim Pflichtverteidiger, die darüber
sogar teilweise noch hinausgeht.
I. Allgemeine Änderungen
Das RVG unterscheidet hinsichtlich des Gebührentatbestands
künftig nicht mehr zwischen den Gebühren des Wahlverteidigers (bisher
§§ 83 ff. BRAGO) und denen des gerichtlich bestellten oder
beigeordneten Rechtsanwalts (bisher §§ 97 ff. BRAGO). Diese sind aber
nach wie vor der Höhe nach unterschiedlich.
Für den Wahlanwalt sieht das RVG weiterhin
Betragsrahmengebühren vor. Für den bestellten bzw.
beigeordneten Anwalt, also vor allem für den Pflichtverteidiger,
gelten Festgebühren, die auf den Wahlanwaltsgebühren
basieren. Dies erleichtert in Zukunft die Anwendung gegenüber dem jetzigen
§ 97 BRAGO, da derzeit die konkrete Höhe für jede einzelne
Gebühr erst errechnet werden muss. Anders als bisher in § 97 BRAGO
wird auch nicht mehr das Vier- bzw. Fünffache der Mindestgebühren
angesetzt. Vielmehr ist Grundlage der Pflichtverteidigergebühren die
Mittelgebühr des Wahlanwalts, von der der gerichtlich bestellte
Rechtsanwalt 80 % erhält. Die in § 97 Abs. 1 S. 1 BRAGO enthaltene
Begrenzung der Pflichtverteidigergebühren auf die Hälfte der
Höchstgebühr des Wahlanwalts ist damit entbehrlich geworden.
Hinweis :
Neu ist, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als
Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die
gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhält. Damit wird die für
bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten und für Streitigkeiten vor
Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit vorgesehene Regelung
für das Strafverfahren übernommen.
II. Ermittlungsverfahren
Zur Förderung der außergerichtlichen Erledigung ist der
Umfang der dem Rechtsanwalt als Verteidigergebühren im
Ermittlungsverfahren zustehenden Gebühren erheblich angehoben worden.
Das RVG berücksichtigt künftig insbesondere die der
Hauptverhandlung vorausgehenden Verfahrensabschnitte entsprechend ihrem Umfang
und ihrer Bedeutung für das Strafverfahren stärker. Dazu wird eine
Grundgebühr eingeführt werden, die für den Wahlanwalt in
Höhe von 30 bis 300 und für den Pflichtverteidiger in
Höhe von 132 für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall
und die erste Information anfällt.
Hinweis:
Diese Grundgebühr steht dem Verteidiger auch zu, wenn er
nicht schon im Ermittlungsverfahren, sondern erst in einem späteren
Verfahrensabschnitt, z.B. in der Rechtsmittelinstanz, erstmalig tätig
wird.
Daneben erhält der Rechtsanwalt für das
Ermittlungsverfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 30 bis
250 .
Neu gegenüber dem geltenden Recht ist, dass auch bereits im
Ermittlungsverfahren Terminsgebühren anfallen können. So sieht
Nr. 4102 RVG-VV eine Terminsgebühr für die Teilnahme an richterlichen
Vernehmungen, Vernehmungen durch die Strafverfolgungsbehörden, an
Haftprüfungen, an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs
und an einem Sühnetermin nach § 380 StPO in Höhe von 30 bis 250
vor. Diese Gebühr soll als Festgebühr auch für den
Pflichtverteidiger in Höhe von 112 anfallen, so dass dessen
wirtschaftliche Situation ebenfalls erheblich verbessert wird. Der Anfall der
Gebühren ist allerdings beschränkt. Die Terminsgebühr entsteht
nämlich nach den Erläuterungen zu Nr. 4102 RVG-VV im vorbereitenden
Termin und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu
drei Terminen nur einmal. Diese Beschränkung ist eine deutliche
Verschlechterung gegenüber dem Vorschlag der BRAGO-Expertenkommission und
auch des im Jahr 2002 gescheiterten RVG-Entwurfs.
Praxishinweis: Im Ermittlungsverfahren kann der
Verteidiger also künftig bis zum Abschluss des vorbereitenden Verfahrens
(= Eingang der Anklageschrift bei Gericht) bereits bis zu drei verschiedene
Gebühren, nämlich Grundgebühr, Verfahrensgebühr und ggf.
Terminsgebühr erhalten.
III. Gerichtliches Verfahren
Im gerichtlichen Verfahren erhält der Verteidiger
zunächst (auch) für das Betreiben des Geschäfts eine
Verfahrensgebühr. Der Betragsrahmen ist gegenüber der
derzeitigen Regelung in § 83 BRAGO jedoch gesenkt worden.
Neben der Verfahrensgebühr erhält der Verteidiger
für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung/Teilnahme an der
Hauptverhandlung nämlich in Zukunft auch die jeweilige
Terminsgebühr. Damit soll und kann die anwaltliche Tätigkeit
aufwandsbezogener honoriert werden. Während bislang mit der
Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO z.B. sowohl allgemeine
Vorbereitung der Hauptverhandlung als auch die Vorbereitung des jeweiligen
konkreten Termins abgerechnet wurden, wird die allgemeine Vorbereitung der
Hauptverhandlung in Zukunft von der Verfahrensgebühr erfasst (s. vgl. dazu
BT-Dr. 15/1971, S. 279), während die unmittelbare Vorbereitung des Termins
von der (jeweiligen) Terminsgebühr honoriert wird. Der Verteidiger
erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem Termin erscheint,
dieser aber aus Gründen, die der Verteidiger nicht zu vertreten hat, nicht
stattfindet (sog. "geplatzter Termin" ,s. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 zu Teil 4 VV).
Die Terminsgebühr entsteht wie schon nach der BRAGO
für jeden Tag der Hauptverhandlung. Entfallen ist die
Unterscheidung in der Höhe der Gebühr zwischen dem ersten und den
folgenden Hauptverhandlungstagen. Ob sich mit den Kriterien des § 14 RVG
ein Unterschied zwischen dem ersten und weiteren Hauptverhandlungstagen
begründen lässt (so Braun, Gebührenabrechnung nach dem neuen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, S. 69) erscheint fraglich. Der
Gesetzesbegründung lässt sich dazu nichts entnehmen. Ein solcher
Unterschied würde auch der gesetzgeberischen Intention, alle
Hauptverhandlungstage in Zukunft gleich zu behandeln, zu wider laufen. Auch
wird sich in der Praxis ein Unterschied im Arbeitsaufwand in der Regel kaum
feststellen lassen.
Hinweis: Beibehalten wird die Gewährung eines
25-prozentigen-Zuschlags auf diese Gebühren, wenn sich der Mandant
in Untersuchungshaft befindet. Dieser gilt abweichend vom derzeitigen § 83
Abs. 3 BRAGO aber nicht nur, wenn der Gebührenrahmen nicht ausreicht,
sondern zwingend immer dann, wenn der Mandant in Untersuchungshaft sitzt. Die
BRAGO sah zudem in § 88 Satz 3 BRAGO einen 25-prozentigen Zuschlag vor,
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den Betroffenen
ausübte, die sich auf ein Fahrverbot erstreckt. Dieser ist
entfallen.
Beibehalten wird hingegen die Abhängigkeit der
Gebührenhöhe von der Ordnung des Gerichts, bei dem der
Rechtsanwalt tätig wird. Damit wird - wie bisher die Schwierigkeit
und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen
Gebühren angemessen berücksichtigt. Das RVG hat im Übrigen nun
auch die Verfahren vor der Staatsschutzkammer und der großen Strafkammer
als Wirtschaftsstrafkammer (§§ 74a, 74c GVG) in den Katalog der
Verfahren aufgenommen, für die der höchste Gebührenrahmen gelten
soll. Damit sind diese Verfahren den Schwurgerichtsverfahren gleichgestellt,
was von der Praxis wegen des teilweise erheblichen Schwierigkeitsgrades dieser
Verfahren schon lange gefordert worden ist.
Hinweis:
Neu ist ein bei der Terminsgebühr vorgesehene
zusätzliche Verlängerungsgebühr für den
Pflichtverteidiger, das heißt: Dauert die Hauptverhandlung mehr
als fünf und bis zu acht Stunden, wird z.B. beim LG ein Zuschlag von 108
gewährt. Dauert die Hauptverhandlung sogar mehr als acht Stunden,
beläuft sich der Zuschlag auf das Doppelte, also z.B. beim LG auf 216
. Von einer Ausdehnung der Regelung auf den Wahlverteidiger sieht das RVG
ab, da dieser die Möglichkeit hat, die Länge der Hauptverhandlung bei
der Bestimmung der angemessenen Gebühr zu berücksichtigen und zudem
eine Honorarvereinbarung (§ 4 RVG) abzuschließen.
IV. Rechtsmittelverfahren
Die für die strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren Berufung
und Revision vorgesehenen Gebühren sind strukturell ebenso
gegliedert wie die für das erstinstanzliche
Verfahren. Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des
Geschäfts die Verfahrensgebühr und für jeden
Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr. Diese steht ihm
gegebenenfalls mit (Haft-)Zuschlägen zu.
Für Revisionsverfahren soll die Unterscheidung zwischen
Revisionen vor dem BGH und vor dem OLG entfallen. Die Gebührenhöhe
ist in Zukunft in beiden Fällen gleich.
V. Strafvollstreckung
Der RVG regelt künftig in den Nrn. 4200 ff. VV auch die
Gebühren des Rechtsanwalts als Verteidiger in der Strafvollstreckung.
Damit ist in Zukunft auch hier eine angemessene Verteidigung bzw. Vertretung
der Verurteilten sichergestellt. Nach derzeit geltendem Recht wird die
Tätigkeit des Rechtsanwalts im Strafvollstreckungsverfahren nur nach
§ 91 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BRAGO honoriert. Die neuen
Gebührentatbestände entsprechen der neuen Struktur der
strafverfahrensrechtlichen Gebühren mit Verfahrens- und
Terminsgebühr. Eine Grundgebühr ist allerdings nicht vorgesehen.
Praxishinweis: Diese Gebührentatbestände
sollen auch für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger
gelten. Befindet sich der Mandant in Haft, erhält der Verteidiger
ebenfalls einen (Haft-)Zuschlag von 25 % auf die jeweilige Gebühr.
Ist der Rechtsanwalt nicht Verteidiger, erhält er seine
Tätigkeit in der Strafvollstreckung trotzdem vergütet. Die Verfahren
nach §§ 57a, 67e StGB sowie sonstige Tätigkeiten in der
Strafvollstreckung sind im RVG ausdrücklich als "Einzeltätigkeiten"
erwähnt. Damit ist der in Rechtsprechung und Literatur zu § 91 BRAGO
bestehende Streit, nach welcher Vorschrift die entsprechenden Tätigkeiten
des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger ist, vergütet werden,
erledigt.
VI. Wiederaufnahmeverfahren
Einen wesentlichen Schwachpunkt in der BRAGO ist die Regelung der
Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren. Nach § 90 BRAGO
erhält der Rechtsanwalt für das gesamte Wiederaufnahmeverfahren
nämlich nur eine Gebühr in Höhe der Gebühr für den
ersten Hauptverhandlungstag im ersten Rechtszug. Hier sieht Nrn. 4136 ff.
RVG-VV eine deutliche Verbesserung durch gesonderte Gebühren für die
jeweiligen Verfahrensabschnitte vor. Der Verteidiger kann demnächst bis
zu vier Gebühren verdienen. Fallen im Wiederaufnahmeverfahren
gerichtliche Termine an, entsteht dafür zusätzlich die
Terminsgebühr. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der
Höhe der Verfahrensgebühr der ersten Instanz. Die Gebühr wird
bei Inhaftierung des Mandanten zuzüglich des Haftzuschlags von 25 %
gewährt. Außerdem ist gegebenenfalls eine Zusatzgebühr wegen
langer Dauer eines Termins vorgesehen.
VII. Anrechnungsregelung
Die Anrechnungsregelung in § 101 BRAGO wird
geändert. Nach § 58 Abs. 3 RVG sollen in Zukunft für
bestimmte Verfahrensabschnitte erhaltene Zahlungen auch nur auf die von der
Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte zu zahlenden Gebühren
angerechnet werden. Ein Vorschuss für das vorbereitende Verfahren wird
also nicht (mehr) auch auf die Gebühren für die Hauptverhandlung
angerechnet. Das ist eine sachgerechte Änderung/Neuerung gegenüber
der bisherigen Regelung.
VIII. Änderungen im Bereich der
Pauschvergütung
Die Pauschvergütungsregelung für den Pflichtverteidiger
in § 51 RVG entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem geltenden § 99
BRAGO, wobei dessen praktischer Anwendungsbereich allerdings wohl
eingeschränkt wird. Denn in das RVG-VV werden neue
Gebührentatbestände aufgenommen, bei denen die zu Grunde liegenden
Tätigkeiten bislang von den OLG bei der Bewilligung einer
Pauschgebühr berücksichtigt worden sind. Das gilt z.B. für die
lange Dauer einer Hauptverhandlung oder die Teilnahme an Vernehmungsterminen.
Demnächst kann nun auch der Wahlverteidiger
gemäß § 42 RVG in "besonders schwierigen" oder "besonders
umfangreichen" Sachen die Feststellung einer Pauschvergütung beantragen.
Diese kann vom OLG bis zum Doppelten der sog.
Wahlverteidigerhöchstgebühr festgestellt werden. Die Feststellung
durch das OLG ist für das Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren
bindend.
Das RVG entscheidet außerdem in Rechtsprechung und Literatur
bestehende Meinungsstreitfragen. So wird z.B. durch § 51 Abs. 1
Satz 3 RVG klar gestellt, dass eine Pauschgebühr für einzelne
Verfahrensabschnitte festgesetzt werden kann. Geklärt wird durch eine
Verweisung auf § 48 Abs. 5 RVG auch die Frage, dass die vom
Pflichtverteidiger vor seiner Beiordnung als Wahlverteidiger für
den Mandanten erbrachten Tätigkeiten bei der Bewilligung einer
Pauschvergütung zu berücksichtigen sind.
Neu ist, dass dem Pflichtverteidiger in Zukunft
ausdrücklich ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen
Vorschusses auf die Pauschgebühr zustehen soll.
IX. Bußgeldverfahren
Die Bußgeldsachen werden von den Strafsachen abgekoppelt.
Die Regelungen sind aber vergleichbar strukturiert (Teil 5 des VV, Nrn. 5100 -
5200 RVG-VV). Der Verteidiger erhält also z.B. eine
Grundgebühr unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt
er tätig geworden ist. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
erhält er Verfahrens- und gegebenenfalls
Terminsgebühren für die Teilnahme an Vernehmungen vor der
Polizei oder der Verwaltungsbehörde (Vorbem. 5.1.2 Abs. 2). Im
gerichtlichen Verfahren können ebenfalls Verfahrens- und
Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag entstehen.
Neu ist wie in Strafsachen eine
Dreiteilung der Gebühren nach der Bedeutung der Verfahren.
Hintergrund für diese Neureglung ist der Umstand, dass bisher die
Gebühren in Bußgeldsachen bei der Festsetzung von niedrigen
Geldbußen häufig als zu hoch angesehen worden sind.
Deshalb sollen Bußgeldverfahren in Zukunft bei einer
Geldbuße von weniger als 40 (= Punktegrenze für Eintragungen
in das Verkehrszentralregister) niedriger als nach geltendem Recht entgolten
werden. Für Bußgeldverfahren mit darüber liegenden
Geldbußen (40 - 5.000 ) wird in etwa das derzeitige Niveau
beibehalten werden. Bußgeldverfahren mit hohen Geldbußen (über
5.000 ) und damit entsprechend hoher Bedeutung für den Betroffenen
und in der Regel hohem anwaltlichem Aufwand werden dagegen besser vergütet
werden.
Hinweis: Die Dreiteilung der Gebühren wird
allerdings nur für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und
für das gerichtliche Verfahren eingeführt. Für die
Rechtsbeschwerde bleibt es bei einem einheitlichen Gebührensatz (Nrn. 5122
- 5125 RVG-VV).
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