aus ZAP Heft 4/2004, F. 22 R, S. 319
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
a) Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO)
b) Verkennung des Begriffs der "Gefahr im Verzug"
2. Erstattung von Fotokopiekosten
3. Pflichtverteidigung (§ 140 ff. StPO)
b) Auswechslung des Pflichtverteidigers
c) Rückwirkende Beiordnung des Pflichtverteidigers zulässig?
1. Hinweispflicht des Gerichts (§ 265 StPO)
2. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
IV. OWi-Verfahren: Widerspruch gegenschriftliches Verfahren (§ 72 OWiG)
1. Kurzfristige Freiheitsstrafe (§ 47 StGB)
2. Zulässige/Unzulässige Strafzumessungserwägungen
a) Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO)
In der Praxis bereitet die Vorschrift des § 110 StPO immer wieder Schwierigkeiten. Diese erlaubt der Staatsanwaltschaft die Durchsicht von Papieren des von einer Durchsuchung Betroffenen. Dazu können diese mitgenommen werden, wenn die Durchsicht nicht unmittelbar vor Ort erfolgen kann oder ein Staatsanwaltschaft, der die Durchsicht durchführen dürfte, nicht anwesend ist. Da es sich häufig um umfangreiche Sammlungen von Papieren handelt, die zur Durchsicht mitgenommen werden, nimmt die Durchsicht dann manchmal nicht unerhebliche Zeit in Anspruch, während der die Papiere dem Betroffenen nicht zur Verfügung stehen. Das ist für diesen insbesondere dann misslich, wenn es sich um Geschäftsunterlagen handelt. Um deren baldmögliche Herausgabe wird dann häufig mit den Ermittlungsbehörden gestritten (zu den mit der Durchsicht von Papieren zusammenhängenden Fragen s. BURHOFF, EV, Rn. 572 ff.).
In einem solchen Streit hat vor kurzem noch einmal der BGH zusammenfassend zu den anstehenden Fragen Stellung genommen (vgl. Beschl. v. 5. 8. 03 2 BJs 11/03; wistra 2003, 432 = PStR 2003, 268). Danach gilt:
Da das Verfahren der Durchsicht von Papieren erst der Klärung und Entscheidung dient, ob die vorläufig sichergestellten Unterlagen zurückzugeben sind oder die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist, ist das Verfahren in diesem Stadium noch der Durchsuchung zuzuordnen. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist nicht anhand der Beschlagnahmevorschriften, sondern anhand der rechtlichen Voraussetzungen der Durchsuchung (§§ 102, 103 StPO) und der Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO) zu beurteilen.
Tipp/Hinweis: In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall hatte der Betroffene außerdem vollständige Akteneinsicht begehrt, die ihm verweigert worden ist. Der BGH hat das nicht beanstandet. Das vollständige Akteneinsichtsrecht aus § 147 StPO stehe dem Beschuldigten erst nach Abschluss der Ermittlungen zu. Ein vorläufiger Informationsvorsprung der Strafverfolgungsbehörden sei wegen ihres Auftrags, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Zudem habe der Beschuldigte die Unterlagen erhalten, aus denen er die tatsächlichen Grundlagen der Durchsuchung feststellen könne. Ob das ausreicht oder ob auch insoweit die neuere Rechtsprechung des EGMR zur Akteneinsicht bei einem inhaftierten Beschuldigten anzuwenden ist (vgl. dazu EGMR NJW 2002, 2013 ff.; s. auch OLG Hamm StV 2002, 318), ist fraglich. Für eine entsprechende Anwendung spricht, dass auch bei der Durchsuchung ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Position des Beschuldigten vorliegt, die es erforderlich machen dürfte, ihm nicht nur Teil-, sondern vollständige Akteneinsicht zu gewähren (s. dazu auch WALISCHEWSKI StV 2001, 243). |
b) Verkennung des Begriffs der "Gefahr im Verzug"
Die Durchsuchungsanordnung ist nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO grds. durch den Richter anzuordnen. Nur ausnahmsweise dürfen bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten eine Durchsuchung anordnen (dazu eingehend BVerfG NJW 2001, 1121; s. auch BURHOFF, EV, Rn. 539 f.). Gefahr im Verzug ist nach übereinstimmender Ansicht in Rspr. und Lit. nicht gegeben, wenn ausreichend Zeit zur Erlangung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vorhanden war (vgl. dazu bereits ZAP F. 22 R, S. 268 f.). Nach Auffassung des AG Berlin-Tiergarten liegt "Gefahr im Verzug" aber auch dann nicht vor, wenn die einschreitenden Polizeibeamten noch während der allgemeinen Dienstzeiten versucht haben, nicht den (noch) zuständigen Ermittlungsrichter zu erreichen, sondern schon den erst später zuständig werdenden Bereitschaftsrichter (Beschl. v. 23. 7. 2003 (283) 2 Op Js 857/02 Ls. (137/02), StV 2003, 663). Wenn sie letzteren zu dem gewählten zu frühen Zeitpunkt nicht erreichen konnten, sei die von den Beamten unter Hinweis auf "Gefahr im Verzug" angeordnete Durchsuchung rechtswidrig. Diese beruhe dann auf einer wenn auch fahrlässigen Verkennung des Begriffs der "Gefahr im Verzug".
Tipp/Hinweis: Nach Auffassung des AG Tiergarten (a. a. O.) hat die fahrlässige Verkennung des Begriffs der "Gefahr im Verzug" kein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung führt ein objektiv, formaler Fehler nicht grds. zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. u.a. BVerfG StV 2002, 113; BGH NJW 1989, 375 u. OLG Koblenz StV 2002, 533; s. auch ZAP F. 22 R, S. 288 f.). Etwas anderes gilt, wenn ein bewusster Verstoß gegen die Formvorschriften vorliegt (LG Cottbus StV 2002, 535; AG Kiel StV 2002, 536; AG Tiergarten, a. a. O.; BURHOFF ZAP F. 22 R, S. 268; ders. ZAP F. 22, S. 377, 379 m. w. N.; Burhoff, EV, Rn. 560). Diesen muss der Verteidiger so früh wie möglich mit einem Widerspruch geltend machen, um möglichst bald die bei der Durchsuchung beschlagnahmten kontaminierten Beweismittel aus dem Verfahren auszuscheiden (zum Widerspruch und zur Widerspruchslösung s. BURHOFF ZAP F. 22, S. 377, 385 ff.). Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass ein Widerspruch in diesem Fall nicht erforderlich sei, weil der Verstoß gegen Art. 13 GG nicht heilbar sei (vgl. AG Braunschweig StV 2001, 393, 395). Wegen der vom BVerfG vertretenen Auffassung, dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führt, sollte aber vorsorglich in jedem Fall Widerspruch erhoben werden. |
2. Erstattung von Fotokopiekosten
In Wirtschafts- und/oder Steuerstrafverfahren werden häufig (auch) die Geschäftsräume des den Beschuldigten betreuenden Steuerberaters durchsucht. Werden dann von dem Steuerberater zur Abwendung einer Beschlagnahme den Beschuldigten betreffende Buchunterlagen in Fotokopie herausgegeben, stellt sich später die Frage, ob der Steuerberater den dafür entstandenen Arbeits- und Materialaufwand ersetzt bekommt. Das ist eine Frage, die grds. über § 17a ZSEG zu entscheiden ist. Diese Vorschrift, die ausdrücklich auf § 95 Abs. 1 StPO Bezug nimmt, gilt sinngemäß auch für Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörden Gegenstände herausgeben oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden.
Die dadurch entstehenden Kosten und Aufwendungen werden dem Dritten aber nur erstattet, wenn sie notwendig waren (vgl. dazu LG Koblenz, Beschl. v. 2. 2. 2003 4 Qs 94/02). Die Notwendigkeit hat das LG Koblenz (a. a. O.) für von einem Steuerberater ausgedruckte umfangreiche Kontoblätter, die zwei Jahre betrafen, verneint und einen geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch i. H. v. rund. 1.000 abgelehnt. Die Ausdruckkosten seien nämlich nicht notwendig gewesen, da der Steuerberater verpflichtet gewesen sei, die Originalsachkontounterlagen, soweit sie den Beschuldigten bzw. die von ihm geführten Firmen betrafen, herauszugeben. Hierzu sei er aber nicht in der Lage gewesen, weil die Kontounterlagen archiviert worden waren. Das Archivierungsverfahren betreffe daher ausschließlich den Verantwortungsbereich des Steuerberaters. Der sei gem. § 261 HGB verpflichtet, wenn er Unterlagen im Original nicht bereithält, auf seine Kosten Hilfsmittel zur Lesbarmachung zur Verfügung zu stellen und soweit erforderlich Unterlagen auszudrucken.
Tipp/Hinweis: Das LG Koblenz übersieht m. E., dass dem Herausgabeverlangen der Ermittlungsbehörden nicht nur durch die Anfertigung der Kopien nachgekommen werden konnte. Möglich wäre es auch gewesen, die auf der Festplatte des Steuerberaters gespeicherten Daten in einen PC der Ermittlungsbehörden zu überspielen (BURHOFF, EV, Rn. 338 m. w. N.). Bei einer Durchsuchung ist nämlich immer auch zu prüfen, ob nicht ein milderes Mittel als die Beschlagnahme zur Verfügung steht. Wenn dennoch der Weg des Kopierens beschritten wird (vgl. dazu BGH MDR 1990, 105 bei SCHMIDT), sind die dadurch entstehenden Kosten Verfahrenskosten, die nicht der durch die Durchsuchung Betroffene, sondern im Fall der Verurteilung des Beschuldigten bzw. im Fall des Freispruchs die Landeskasse zu tragen hat. Der von der Durchsuchung/Beschlagnahme Betroffene hat sie jedenfalls (letztlich) nicht zu tragen. |
3. Pflichtverteidigung (§ 140 ff. StPO)
Aus der Rechtsprechung der letzten Monate ist hinzuweisen auf folgende, die Beiordnungsgründe betreffende Entscheidungen:
b) Auswechslung des Pflichtverteidigers
Bei Terminschwierigkeiten des Pflichtverteidigers hilft sich die Praxis häufig damit, dass dann dem Beschuldigten ein anderer Verteidiger beigeordnet und der ursprüngliche Pflichtverteidiger entpflichtet wird. Eine ähnliche Fallgestaltung lag der Entscheidung des OLG Hamm v. 21. 11. 2003 (1 Ws 366/03; http://www.burhoff.de) zugrunde: Das Landgericht hatte dem Angeklagten seinen ehemaligen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung sollte an drei Tagen stattfinden. Der Pflichtverteidiger war an einem der in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstage verhindert und beantragte, einen anderen Termin zu bestimmen. Der Vorsitzende der Strafkammer teilte daraufhin sowohl dem Pflichtverteidiger als auch dem Angeklagten mit, dass der Termin nicht verlegt werden könne und wegen Verhinderung des Pflichtverteidigers beabsichtigt sei, dem Angeklagten einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Angeklagte widersprach dem. Der Vorsitzende bestellte dennoch einen anderen Pflichtverteidiger und entpflichtete den ursprünglichen. Hiergegen haben sich dann sowohl der Angeklagte als auch der ursprüngliche Pflichtverteidiger gewandt.
Die Beschwerde hatte beim OLG Hamm Erfolg. Die Auswechslung des Pflichtverteidigers verletzte nach Auffassung des OLG den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3c MRK; vgl. dazu auch BVerfG StV 2001, 602) und verstieß damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Zwar sei grds. ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. MEYER-GOßNER, StPO, 46. Aufl., § 143 Rn. 3 m. w. N. [im folgenden kurz: MEYER-GOßNER]. Der Beschuldigte habe aber grds. das Recht, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden. Allein der Umstand, dass der bisherige Pflichtverteidiger an einem der drei vom Vorsitzenden anberaumten Hauptverhandlungstermine verhindert war, stelle demgegenüber keinen die Abberufung dieses Pflichtverteidigers rechtfertigenden Grund dar. Zwar sei die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden (vgl. § 213 StPO) und stehe in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Bei dieser Ermessensausübung sei aber neben dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung auch das Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, zu beachten (vgl. BGH StV 1992, 53). Bei der Terminierung muss daher seitens des Vorsitzenden unter Umständen durch Absprache mit anderen Gerichten ernsthaft versucht werden, diesem Recht des Angeklagten so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (BGH NStZ 1999, 527).
Ähnlich wie das OLG Hamm hat in einem vergleichbaren Fall das OLG Bamberg entschieden (vgl. Beschl. v. 8. 8. 2003 Ws 509/03, StraFo 2003, 419). Dort hatte das Landgericht, als in laufender Hauptverhandlung der Wahlverteidiger nach einer Verhandlungspause erst mit 35minütiger Verspätung erschienen war, dem Angeklagten kurzerhand zur Verfahrenssicherung einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Das OLG hat ausgeführt, dass allein die kurze Verspätung, für die der Wahlverteidiger im übrigen die Vorbereitung eines unaufschiebbaren Antrags als Grund angeführt hatte, nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtfertige. Diese Verspätung erfülle noch nicht die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund, der aber für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger gegeben sein müsse.
Tipp/Hinweis: Diese Grundsätze dürften für die o. a. Auswechslung eines Pflichtverteidigers (vgl. dazu OLG Hamm, a. a. O.) entsprechend gelten. Der Angeklagte/sein Verteidiger muss im übrigen der Beiordnung eines ihm ggf. nicht genehmen Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger alsbald widersprechen. Tut er das nicht und nimmt er die Beiordnung über einen längeren Zeitraum widerspruchslos hin, muss er damit rechnen, dass sein Verhalten als nachträgliche Zustimmung gewertet wird (OLG Koblenz, Beschl. v. 28. 5. 2003 2 Ws 334/03; s. auch BGH StV 2001, 3 f.). |
c) Rückwirkende Beiordnung des Pflichtverteidigers zulässig?
Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur kommt eine rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers nach Beendigung des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. dazu MEYER-GOßNER, § 141 Rn. 7 f.; BURHOFF, EV, Rn. 1327 f., jeweils m. w. N.). Begründet wird dies damit, dass nach Beendigung des Verfahrens für eine der Wahrung der Belange des Angeklagten dienende Pflichtverteidigerbeiordnung kein Raum mehr sei. Strittig ist allerdings, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt worden, über ihn aber versehentlich nicht entschieden worden ist (bejahend MEYER-GOßNER, a. a. O., m. w. N.; OLG Celle NdsRpfl. 1986, 1), OLG Düsseldorf JMBl. NW 1998, 22; verneinend die landgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z. B. aus neuerer Zeit LG Köln StraFo 2003, 311; LG Magdeburg StraFo 2003, 420; LG Heilbronn StraFo 2003, 199; s. im übrigen die Nachweise bei BURHOFF, EV, Rn. 1328). Bedeutung erlangt diese Frage meist dann, wenn es um Auslagenerstattung oder die Zahlung der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren geht.
M. E. muss man sich in diesen Fällen zugunsten des (Pflicht-)Verteidigers der landgerichtlichen Meinung anschließen. Es kann, da i. d. R. um die Gebühren des Pflichtverteidigers gestritten wird, nicht zu Lasten des Pflichtverteidigers gehen, wenn seine (rechtzeitige) Beiordnung aus justizinternen Gründen versäumt bzw. übersehen worden ist.
Tipp/Hinweis: Der Verteidiger sollte aber schon im eigenen Interesse darauf achten, dass ein Beiordnungsantrag auch zeitnah beschieden wird. Ist das nicht geschehen, muss er später aber immer auch prüfen und ggf. dazu vortragen ob nicht ggf. rechtzeitig eine stillschweigende Beiordnung erfolgt ist. Diese wird von der obergerichtlichen Rspr. als zulässig angesehen (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43; OLG Hamm AGS 2002, 91; s. aber OLG Koblenz StraFo 1997, 256 [nicht wenn das Wahlmandat nicht niedergelegt wird]). |
1. Hinweispflicht des Gerichts (§ 265 StPO)
Die Gerichte wählen in umfangreichem Verfahren zur Begrenzung des Verfahrensstoffs häufig den Weg der Verfahrensabtrennung mit dem Ziel der (Teil-)Einstellung des abgetrennten Teils des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO. Erfolgt eine solche Verfahrensabtrennung, wird, wie bei sonstigen Einstellungen, zugunsten des Angeklagten ein Vertrauen darauf begründet, dass ihm der ausgeschiedene Prozessstoff nicht mehr angelastet wird. Dies hat zur Folge, dass vor einer ggf. dennoch erfolgenden Verwertung dem Angeklagten grds. ein verfahrensrechtlicher Hinweis gegeben werden muss, dass die abgetrennten Teile nun doch (zu seinen Lasten) verwertet werden sollen (BGH NJW 1983, 1540; 1996, 2585 f.; StV 1996, 585; zuletzt BGH, Beschl. v. 7. 5. 2003 5 StR 103/03; OLG Hamm NStZ-RR 2003, 368). Nur wenn durch die Abtrennung ein Vertrauenstatbestand für den Angeklagten nicht geschaffen worden ist, ist ein solcher Hinweis entbehrlich (OLG Hamm, a. a. O., m. w. N. aus der Rspr. des BGH). Das kann z. B. der Fall sein, wenn das Verfahren erst nach den Schlussvorträgen abgetrennt wird, da der Angeklagte sich dann während der gesamten Hauptverhandlung gegen den gesamten Verfahrensstoff hat verteidigen müssen.
Tipp/Hinweis: Werden ausgeschiedene Verfahrensteile ohne einen Hinweis zu Lasten des Angeklagten verwendet, muss das mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Zu deren i. S. d. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausreichender Begründung ist erforderlich, dass auch vorgetragen wird, in welchem Verfahrensstadium das Verfahren eingestellt worden ist. Denn anders kann das Revisionsgericht nämlich nicht feststellen, ob für den Angeklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der die Hinweispflicht ausgelöst hat (OLG Hamm, a. a. O.). |
2. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
Seit dem vergangenen Jahr ist die Entziehung der Fahrerlaubnis in die Diskussion gekommen. Ausgangspunkte sind einige Beschlüsse des für Verkehrsstrafsachen zuständigen 4. Strafsenats des BGH (s. z. B. Beschl. v. 5. 11. 2002 4 StR 406/02, StV 2003, 69 = VA 2003, 41 = VRS 104, 214). In der Diskussion geht es um die Frage, ob bei einer Verurteilung wegen einer Straftat der allgemeinen Kriminalität, wie z. B. aus dem BtM-Bereich, die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Sicherung und Besserung schon verhängt werden kann (§§ 69, 69a StGB), wenn die Fahrerlaubnis die Tatbegehung nur erleichtert oder ob es zur Entziehung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen noch einer speziellen verkehrsrechtlichen Komponente bedarf. Der 4. Strafsenat hat dazu die letztere Ansicht vertreten. Dem haben sich dann schon bald einige OLG angeschlossen (s. z. B. OLG Hamm, Beschl. v. 11. 6. 2003 4 Ss 1140/02, ZAP EN-Nr. 542/2003; Beschl. v. 22. 5. 2003 2 Ss 272/03, StV 2003, 624). Anderer Auffassung als der 4. Strafsenat des BGH ist danach der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung v. 14. 5. 2003 gewesen (1 StR 115/03, StraFo 2003, 288 = VA 2003, 167; so auch OLG Hamm, Urt. v. 20. 8. 2003 1 Ss 362/03, ZAP EN-Nr. 710/03). Er ist der Meinung, dass die Regelung des § 69 StGB nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür bietet, dass auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sei oder dass er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müsste.
Inzwischen stehen beim 4. Strafsenat wieder einige Verfahren zur Entscheidung an, in denen die Streitfrage entscheidungserheblich ist. Die Angeklagten sind wegen Betruges und Raubes verurteilt worden. Ihnen wurde jeweils die Fahrerlaubnis entzogen. Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt, allerdings mit der Maßgabe, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen soll. Der 4. Strafsenat möchte dem entsprechen und will an seiner Rechtsprechung/Auffassung festhalten. Deshalb musste er in allen drei Verfahren bei den anderen Strafsenaten des BGH anfragen, ob diese an ggf. abweichender Rechtsprechung festhalten (vgl. Beschl. v. 16. 9. 2003 4 StR 85/03, StraFo 2003, 388). Inzwischen haben bereits der 2. und der 5. Strafsenat ihre Zustimmung zur Auffassung des 4. Strafsenats erklärt (vgl. Beschl. v. 28. 10. 2003 5 ARs 67/03 und Urt. v. 26. 9. 2003 2 StR 161/03).
Die bisherige teilweise uneinheitliche Rechtsprechung in dieser Frage und die Argumentation des 4. bzw. des 1. Strafsenats lassen sich hier aus Platzgründen nicht im einzelnen darstellen (vgl. dazu BURHOFF VA 2003, 140; BUERMEYER HRR-Strafrecht 2003, 258 ff.). Setzt sich die Meinung des 4. Strafsenats durch, wofür einiges spricht, ist in Zukunft davon auszugehen, dass anders als bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten bei allgemeinen Straftaten, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, keine "regelmäßige" Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. d. § 69 Abs. 1 S. 1 StGB besteht. Vielmehr muss aus der konkreten Tat hervorgehen, dass sich der Täter gerade in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverlässig erweist. Dazu bedarf es noch nicht eines Verkehrsverstoßes. Der Täter muss aber die Bereitschaft gezeigt haben, sich über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Dies muss bei einer im Urteil vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit anhand konkreter Umstände festgestellt werden.
Für die Praxis bedeutet das z. B.:
Tipp/Hinweis: Der Verteidiger muss mit der für seinen Mandanten i. d. R. günstigeren, engen Auffassung des 4. Strafsenats argumentieren. Er muss vor allem gegenüber dem Revisionsgericht auf diese Entscheidung und den Stand des Verfahrens hinweisen. Von Bedeutung ist vor allem aber auch, dass derzeit nur wenige tatrichterliche Urteile den Anforderungen der Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter verlangt, entsprechen dürften. In diesen Fällen kann sich daher im Hinblick auf die ggf. zu erwartende Rechtsprechungsänderung eine Revision "lohnen". |
IV. OWi-Verfahren: Widerspruch gegen schriftliches Verfahren (§ 72 OWiG)
Das Bußgeldverfahren kennt in § 72 OWiG die Möglichkeit, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene einer ihm zugegangenen Absichtserklärung des Gerichts nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht. Der Widerspruch wird i. d. R. ausdrücklich abgegeben. Das ist aber nicht unbedingt erforderlich. Möglich ist auch ein schlüssiger Widerspruch. Ob eine solche Widerspruchserklärung des Betroffenen vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich des wirklichen Willens des Betroffenen unter Berücksichtigung des Gebotes eines fairen Verfahrens festzustellen (OLG Hamm, Beschl. v. 27. 11. 2003 1 Ss OWi 740/03, http://www.burhoff.de; GÖHLER, OWiG, 13. Aufl., § 72 Rn. 14). Hierbei ist unter mehreren möglichen Erklärungsinhalten der für den Erklärenden Günstigste anzunehmen. Eine schlüssige Erklärung ist danach in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen, aus der hervorgeht. dass er mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern vielmehr eine weitere Klärung des Tathergangs in einer Hauptverhandlung wünscht (BayObLG VRS 92, 425; OLG Hamm VRS 58, 46; OLG Hamm, Beschl. v. 3. 7. 2001 - 1 Ss OWi 545/01). Von einem schlüssig erklärten Widerspruch ist daher auszugehen, wenn der Betroffene eine mündliche Verhandlung oder eine Überprüfung des Sachverhalts oder eine (ergänzende) Beweisaufnahme verlangt bzw. erkennbar anstrebt, ebenso, wenn er den im Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt bestreitet. Entscheidend ist, dass der Betroffene hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Klärung des Sachverhalts wünscht. Davon ist das OLG Hamm dann ausgegangen, wenn der Betroffene, dem ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung einer Stadt zur Last gelegt wurde, in seinem Einspruch den im Bußgeldbescheid festgestellten Sachverhalt, was das Ausmaß der "Kappung" des Baumes betrifft, bestritten, die Notwendigkeit der Kappung der Baumkrone dargelegt und für seine Ausführungen Beweismittel benannt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 27. 11. 2003, a. a. O.).
Tipp/Hinweis: Ein bereits vor Erhalt des gerichtlichen Hinweisschreibens nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG erklärter stillschweigender Widerspruch wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den gerichtlichen Hinweis schweigt und die ausdrückliche Anfrage des Gerichts, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt. Ein bereits bei den Akten befindlicher ausdrücklich oder konkludent erklärter Widerspruch braucht nach Erhalt des Hinweisschreibens nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG also nicht nochmals erklärt zu werden. Hat das Amtsgericht trotz des Widerspruchs des Betroffenen im schriftlichen Verfahren entschieden, kann das mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden. Der Betroffene muss die Verfahrensrüge erheben. Diese unterliegt hinsichtlich ihrer Begründung den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 OWiG. |
1. Kurzfristige Freiheitsstrafe (§ 47 StGB)
Fehler unterlaufen den Tatgerichten immer wieder in den Urteilsgründen, wenn eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt worden ist. Gem. § 47 Abs. 1 1. Alt. StGB verhängt das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nämlich nur, wenn es deren Verhängung aufgrund besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters für unerlässlich erachtet, wenn also eine Einwirkung auf den Täter durch eine Geldstrafe nicht oder kaum zu erreichen ist und aus diesem Grunde eine Freiheitsstrafe unverzichtbar erscheint, um den Täter dazu zu bringen, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden (vgl. grundlegend BGHSt 24, 165 und die obergerichtliche Rechtsprechung.). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. z. B. OLG Hamm VRS 96, 191; BGH NStZ 1996, 429; 1994, 370 m. w. N.). Das gilt vor allem, wenn es sich um einen bislang unbestraften Angeklagten handelt (OLG Hamm, a. a. O.).
Im Rahmen der Urteilsgründe muss sich der Tatrichter nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. auch noch OLG Hamm, Beschl. v. 24. 11. 2003 2 Ss 537/03, http://www.burhoff.de) mit den von der Rechtsprechung zur Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe aufgestellten Anforderungen auseinandersetzen. Auch wenn im Rahmen der Strafzumessung nicht sämtliche Gesichtspunkte, sondern nur die wesentlichen dargestellt werden müssen, um den in § 46 StGB insoweit festgelegten Anforderungen gerecht zu werden, muss zumindest dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen zu entnehmen sein, dass die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe für "unerlässlich" angesehen worden ist.
Tipp/Hinweis: Das muss der Verteidiger prüfen. Nicht ausreichend ist es z. B., wenn die kurzfristige Freiheitsstrafe nur für "geboten" gehalten wird (OLG Hamm VRS 97, 410). Grds. reicht es auch nicht aus, wenn sie nur "erforderlich" ist (vgl. aber OLG Hamm, Beschl. v. 1. 12. 2003 2 Ss 643/03, http://www.burhoff.de; s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 9. 9. 2003 3 Ss 736/02, wonach nicht jeder unerlaubte Aufenthalt eines Ausländers eine kurzfristige Freiheitsstrafe i. S. d. § 47 StGB nach sich ziehen muss, um das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung zu erhalten). |
Besonderheiten gelten für den sog. "Wiederholungstäter", der bereits (mehrfach) strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bei diesem sind nämlich nach Auffassung von Rechtsprechung und Literatur an die Begründung der kurzfristigen Freiheitsstrafe nicht so hohe Anforderungen zu stellen wie bei einem Ersttäter (vgl. dazu TRÖNDLE/FISCHER, StGB, 51. Aufl., 2003, § 47 Rn. 10.; OLG Köln NStZ 2003, 421 f.).
Tipp/Hinweis: Hier muss der Verteidiger sorgfältig prüfen, ob es sich tatsächlich um einen "Wiederholungstäter" handelt und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass er nur noch mit einer (kurzfristigen) Freiheitsstrafe beeindruckt werden kann. Insoweit kann es auch von Bedeutung sein, ob es sich bei den Voreintragungen ggf. nur um jugendrechtliche Maßnahmen handelt. Dann ist der Angeklagte hinsichtlich der drohenden Maßnahme nach Erwachsenenrecht "Ersttäter" und der Tatrichter muss sich mit der Frage auseinandersetzen, warum die Verhängung einer ersten Geldstrafe nach Erwachsenenrecht nicht genügt. Gerade eine Geldstrafe mit ggf. höherer Tagessatzzahl kann für einen (jugendlichen) Täter, der nur über ein geringes Einkommen verfügt, wegen des Nettoeinkommensprinzips eine erhebliche Belastung sein (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 24. 11. 2003 2 Ss 537/03, http://www.burhoff.de). |
2. Zulässige/Unzulässige Strafzumessungserwägungen
Es ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass für die Praxis die Frage, ob die vom Tatgericht vorgenommene Strafzumessung fehlerfrei ist, insbesondere, ob das Gericht von zutreffenden und zulässigen Strafzumessungserwägungen ausgegangen ist, große Bedeutung hat (BURHOFF ZAP F. 22 R, S. 224 ff.). Das zeigt gerade auch immer wieder die große Zahl der veröffentlichten Entscheidungen zu Strafzumessungsfragen. Der Verteidiger muss das Urteil (auch) auf die "richtige Strafzumessung" prüfen. Dabei soll folgende Tabelle Hilfestellung geben (s. im übrigen die Tabellen in ZAP F. 22 R, S. 224 ff., 276 ff. und die Zusammenstellungen zum Strafzumessungs- und Maßregelrecht von DETTER NStZ 2003, 133, 471).
Sachverhalt |
Begründung |
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Es wird die Bedenkenlosigkeit des Angeklagten strafschärfend gewertet, welche darin gesehen wird, dass er mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, die Tat abzubrechen. |
Unzulässig, da damit zu Lasten des Angeklagten gewertet wird, dass er die Tat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (zuletzt BGH, Beschl. v. 15. 10. 2003 2 StR 332/03; vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295). |
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Dem bestreitenden Angeklagten wird sein Verteidigungsverhalten angelastet. |
Unzulässig, und zwar auch hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose bzw. der Uneinsichtigkeit hinsichtlich eines Berufsverbots (BGH, Beschl. v. 30. 10. 2003 3 StR 276/03, BGH NJW 2001, 3349).
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Bei einem bestreitenden Angeklagten wird auf die "bis heute völlig fehlende Reue und Einsicht des Täters in die Tat" abgestellt. |
Unzulässig (OLG Hamm, Beschl. v. 27. 11. 2003 2 Ss 554/03, http://www.burhoff.de). |
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Strafschärfend wird in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs die Mimik und Gestik des Angeklagten gewertet, anlässlich einer "demütigenden" Befragung der Mutter des sexuell missbrauchten Kindes sowie einer "an eine Prüfungssituation erinnernde" Befragung des Sachverständigen wie auch die erfreute Reaktion auf die Mitteilung, die Geschädigte sei wegen der Gefahr einer Selbsttötung in ein Krankenhaus aufgenommen worden. |
Zulässig, wenn dem Angeklagten nicht Prozessverhalten angelastet wird, das sich noch im Rahmen zulässiger Verteidigung bewegt, sondern sein Verhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung gewertet wird (BGH, Beschl. v. 5. 11. 2003 1 StR 368/03). |
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Bei einem Ausländer werden dem Angeklagten ggf. treffende ausländerrechtliche Folgen nicht erörtert. |
Kein Rechtsfehler, wenn es sich nicht um besondere Umstände handelt (BGH, Beschl. v. 22. 9. 2003 5 StR 389/03). |
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Es wird eine höhere, nicht mehr aussetzungsfähige Strafe deshalb nicht verhängt, weil "die Bewährungskontrolle unter Umständen einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte, weil der Angeklagte in Deutschland noch keinen festen Wohnsitz hat". |
Sachfremde, unzulässige Erwägung, durch die der Angeklagte jedoch nicht belastet ist (BGH, Beschl. v. 19. 8. 2003 3 StR 268/03). |
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Das Gericht kann bei einem sexuellen Missbrauch keine sicheren Feststellungen über die Folgen der Tat treffen, verwendet gegen den Angeklagten aber möglicherweise auftretende Spätfolgen. |
Unzulässig (BGH, Beschl. v. 20. 8. 2003 2 StR 285/03). |
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Strafschärfende Verwendung von Tatmotiven. |
Zulässig, ebenso wie die Verwendung von Tatmodalitäten wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer vom Angeklagten nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschl. v. 16. 7. 2003 1 StR 251/03; vgl. auch BGH StV 2001, 615 f.). |
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Gegen den die Tat leugnenden Angeklagten wird der Vorwurf erhoben, er habe den Schaden nicht wieder gutgemacht und habe noch Zugriff auf die Beute. |
Unzulässig (BGH, Urt. v. 4. 9. 2002 2 StR 80/02, NStZ 2003, 199).. |
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Strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung. |
Zulässig, wenn vorwerfbar (BGH, Beschl. v. 8. 10. 2002 5 StR 365/02, StraFo 2003, 59). |
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Straferschwerend wird neben sonstigen Vorstrafen berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur durch eine "einschlägige" Vorverurteilung gewarnt war, sondern durch zwei weitere. |
Zulässig (BGH, Beschl. v. 26. 8. 2003 1 StR 344/03). |
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Es wird der lange Tatzeitraum, in dem sich der Angeklagte in erheblichem Umfang wiederholt strafbar gemacht hat, als Bewertung der Vielzahl der Taten sowie der erheblichen kriminellen Energie nach § 46 Abs. 2 StGB zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. |
Grds. zulässig (BGH, Beschl. v. 20. 8. 2003 2 StR 160/03). |
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Strafschärfende Berücksichtigung der Art des Angriffs und der egoistischen Motivation bei der Ablehnung von Mordmerkmalen. |
Zulässig, denn auch wenn aufgrund zwanghafter Persönlichkeitsanteile ausgeschlossen wird, dass der Angeklagte in der Lage gewesen ist, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers sowie die Umstände, welche die niedrigen Beweggründe ausmachen könnten, rational zu erfassen, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Art des Angriffs und die egoistische Motivation als Belastungsfaktoren gänzlich ausscheiden müssen (BGH, Beschl. v. 17. 7. 2003 4 StR 105/03). |
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Der Angeklagte ist vom Versuch eines Tötungsdelikts strafbefreiend zurückgetreten, dennoch wird der ursprüngliche Tötungsvorsatz im Rahmen der Strafzumessung beim vollendeten Körperverletzungsdelikt strafschärfend berücksichtigt. |
Unzulässig (BGH, Beschl. v. 14. 5. 2003 2 StR 98/03). |
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Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wird nur für die Gesamtstrafe, nicht aber auch für jede Einzelstrafe berücksichtigt. |
Fehlerhaft, da die Verpflichtung des Tatrichters, im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen, nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern für alle Einzelstrafen gilt (BGH, Beschl. v. 17. 6. 2003 3 StR 183/03). Die Reduzierung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe darf aber nicht in Form eines "doppelten Rabattes" durchgeführt werden (zur Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen bei der Strafzumessung allgemein s. auch BVerfG NStZ 1997, 591; BGH NJW 1999, 1198; zur Berücksichtigung in Jugendsachen BGH, Beschl. v. 5. 12. 2003 3 StR 417/02, NStZ 2003, 364). |
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Es wird nach Teilaufhebung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs bei der neuen Verurteilung berücksichtigt, "dass der Angeklagte letztlich die von der Kammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen eingeräumt hat, wenngleich diese im wesentlichen nach Rechtskraft ohnehin feststanden und es die zunächst schwankende Einlassung des Angeklagten der Nebenklägerin nicht ersparte, erneut über das Geschehen aussagen zu müssen. |
"Unzulässig, da dem Angeklagten selbst bei einem rechtskräftigen Schuldspruch nicht vorgeworfen werden kann, dass er nicht (in vollem Umfang) geständig ist; es darf auch nicht gegen ihn berücksichtigt werden, dass er nur zögerlich das Tatgeschehen zugestanden hat und dass das Tatopfer noch einmal vernommen werden musste (BGH, Beschl. v. 20. 3. 2003 2 StR 48/02). |
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Es wird strafmildernd berücksichtigt, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten vor der Vergewaltigung eine länger andauernde intime Beziehung bestanden hat. |
Zulässig, dies ist ein wesentlicher strafmildernder Umstand (BGH, Beschl. v. 15. 4. 2003 3 StR 91/03; vgl. auch BGH StV 1998, 76). |
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Bei einer Verurteilung wegen Steuerhehlerei wird ausgeführt: "Zu Lasten des Angeklagten musste demgegenüber allerdings erheblich in Betracht fallen, dass er ohne erkennbaren Gegenwillen Zigaretten von dem Unbekannten angenommen hat. Dadurch hat er zu erkennen gegeben, dass er ohne weiteres dazu bereit ist, in einer unerwarteten Situation eine strafbare Handlung vorzunehmen. Dementsprechend war bei dem Angeklagten von einer bestehenden erheblichen kriminellen Energie auszugehen." |
Unzulässig, da damit dem Angeklagten die Tathandlung, nämlich das Entgegennehmen der Zigaretten und das dadurch erfüllte Sichverschaffen i. S. d. § 374 AO, noch einmal zur Last gelegt wurde (OLG Hamm, Beschl. v. 26.2.2003 2 Ss 144/03, http://www.burhoff.de). |
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Die mit dem Verfall verbundene Vermögenseinbuße wird strafmildernd berücksichtigt. |
Unzulässig, da Verfall regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt, weil mit ihm nur ein unrechtmäßig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft wird (BGH, Beschl. v. 20. 3. 2003 3 StR 57/03, BGH NJW 2002, 3339). |
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Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz wird strafmildernd berücksichtigt, dass das Rauschgift "nicht für den deutschen Markt bestimmt" gewesen sei. |
Unzulässig (BGH, Urt. v. 19. 11. 2002 1 StR 346/02; s. auch BGHR BtMG § 30 Strafzumessung 1). |
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Es werden strafschärfend für den Angeklagten voraussehbare Folgen seiner Tat berücksichtigt, die jedoch nicht in den Schutzbereich der Norm fallen, wie z. B. bei der Verurteilung eines Heiratsschwindlers wegen Betruges der Umstand, dass die betrogene Frau erheblich in ihrem psychischen Wohlbefinden beeinträchtigt worden ist. |
Zulässig (BGH, Beschl. v. 4. 7. 2003 3 StR 190/02, StV 2003, 442). |
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