aus Prozessrecht Aktiv (PA) 2003, 149
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "PA" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "PA" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
StPO: Revision
von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
In PA 03, 101, haben wir über die allgemeinen Erfordernisse für eine zulässige formelle Rüge im Rahmen einer Revision im Strafverfahren berichtet. Aus der folgenden Übersicht können Sie ersehen, wie die aktuelle Rechtsprechung § 344 Abs. 2 S. 2 StPO konkretisiert. Dem gerügten Verfahrensverstoß ist dabei die Beurteilung der Gerichte zum erforderlichen Vortrag gegenübergestellt.
Gerügter Verfahrensverstoß |
Erforderlicher Vortrag |
1. Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit durch Verlegung der Hauptverhandlung an einen anderen Ort, ohne darauf ausreichend durch einen Aushang hinzuweisen |
Zur Begründung ist nur solches Vorbringen erforderlich, das dem Beschwerdeführer allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich ist. Er muss keine Behauptungen ins "Blaue hinein" machen (OLG Hamm StV 02, 474). Im Übrigen müssen Ausführungen dazu gemacht werden, weshalb es unter den gegebenen Umständen überhaupt eines entsprechenden Hinweises bedurfte und aus welchem Grund der Aushang eines Hinweises am Gerichtssaal unterblieben ist (OLG Hamm 6.6.01, 1 Ss 125/01). |
2. Unzulässige Ablehnung eines Antrags auf erneute Vernehmung eines Zeugen |
Es muss vorgetragen werden, wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hatte (BGH 13.12.01, 5 StR 322/01). Denn nur dann kann das Revisionsgericht beurteilen, ob es sich um neue Tatsachen handelt, zu denen der Zeuge noch einmal vernommen werden sollte und ob damit das Beweisverlangen überhaupt einen Beweisantrag darstellte (Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl., Rn. 473). |
3. Das Gericht hat das Verfahren hinsichtlich eines weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwurfs von ähnlicher Begehungsweise und ähnlichem Gewicht wie die abgeurteilte Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ohne im Urteil dafür Gründe anzugeben |
Hier muss die Tatsache der Einstellung und die fehlende Erörterung der Gründe dafür im Urteil vorgetragen werden. Auch der Sachverhalt, auf den sich die Einstellung bezog, ist mitzuteilen sowie welche Gründe für die Einstellung in der Hauptverhandlung erörtert wurden. Denn die mangelnde Begründung der Einstellung im Urteil kann im Ergebnis nur einen Verfahrensfehler darstellen, wenn es sich um Gründe handelt, die auf die anschließend getroffene Sachentscheidung Einfluss nehmen konnten, wie etwa zweifelhafte Glaubhaftigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugin zu dem eingestellten Vorfall (BGH StV 01, 552). |
4. Beanstandung der unzulässigen Zurückweisung von Fragen |
Die bloße Wiedergabe umfangreicher Fragenkataloge und dazu ergangener Gerichtsbeschlüsse, wonach eine Vielzahl von Fragen nicht zugelassen worden ist, verbunden mit der nicht substanziierten Behauptung, bei Zulassung der Fragen hätten sich die Antworten zu Gunsten des Angeklagten auf die Beweiswürdigung ausgewirkt, genügt nicht (BGH NStZ-RR 02, 270; Burhoff, PA 03, 23). |
5. Beeinträchtigung des Fragerechts durch unberechtigte Nichtzulassung der Frage eines anderen Betroffenen oder Angeklagten |
Es ist vorzutragen, dass gleichlaufende Interessen bestehen und die Verteidigung des Betroffenen/ Angeklagten durch die Nichtzulassung der Frage des anderen Betroffenen/Angeklagten berührt worden ist (BayObLGSt 01, 127; Burhoff, PA 03, 23). |
6. Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 2 StPO durch audiovisuelle Übertragung der Vernehmung des nicht vereidigten Zeugen aus dem Ausland |
Hier empfiehlt es sich, vorzutragen, inwiefern die Vereidigung des Zeugen, die ein hoheitliches Handeln im Ausland darstellt und deshalb rechtshilfeersuchendes Handeln erforderlich machen würde, möglich gewesen wäre (BGH 22.8.01, 1 StR 296/01). |
7. Ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO hätte nicht ergehen dürfen, da das Gericht nach Beginn der Hauptverhandlung nicht ge-nügend lange gewartet hat |
Es sollte (auch) vorgetragen werden, wann der Hauptverhandlungs-Termin angesetzt war. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf beginnt die Wartezeit mit der angesetzten Terminszeit (OLG Düsseldorf NStZ-RR 01, 303; a.A. OLG Frankfurt NStZ-RR 01, 85: die seit dem Aufruf der Sache verstrichene Zeit ist maßgebend). |
8. Das AG hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid zu Unrecht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen |
Der Umfang der Darlegungspflicht hängt davon ab, ob der Verfahrensfehler sich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt oder nicht.
|
9. Der Tatrichter hat den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zu Unrecht abgelehnt und daher rechts-fehlerhaft die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG bejaht |
Erforderlich ist die Mitteilung des Entbindungsantrags und der abgelehnten Gerichtsentscheidung unter genauer Darlegung der Einzelumstände, aus denen ein Anspruch auf Entbindung bestand. Wurde die Ablehnung der Entbindung mit der Erforderlichkeit der Anwesenheit des Betroffenen zur Sachaufklärung begründet, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung im Einzelnen ausgeführt werden, weshalb von der Anwesenheit des Betroffenen kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten war. Dazu genügt der Hinweis, der Betroffene habe sich früher zur Sache eingelassen und werde in der Hauptverhandlung von seinem Einlassungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, nicht. Vielmehr muss in der Rechtsbeschwerde der im Bußgeldbescheid erhobene Tatvorwurf und die konkrete Beweissituation im Einzelnen dargelegt werden (OLG Jena zfs 02, 44). Praxishinweis: Hat der Verteidiger für den Betroffenen in der Hauptverhandlung den Entpflichtungsantrag gestellt, muss vorgetragen werden, dass dem Verteidiger eine schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt und diese dem Gericht nachgewiesen war (OLG Köln NZV 02, 466). |
10. Das AG hat im beschleunigten Verfahren entgegen § 418 Abs. 1 StPO die Hauptverhandlung nicht innerhalb kurzer Frist durchgeführt |
Es sind Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn es im Normalverfahren ergangen wäre (OLG Stuttgart NStZ-RR 02, 339). |
11. Der Tatrichter hat seiner Entscheidung eine Einlassung des Betroffenen zu Grunde gelegt, obwohl dieser keine Angaben zur Sache gemacht habe |
Es muss vorgetragen werden, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung für seinen Mandanten keine diesem zurechenbare Erklärung zur Sache abgegeben hat (BayObLG 29.8.02, 1 ObOWi 317/02). |
12. Ein Verstoß gegen § 136a StPO hat nicht nur Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der betroffenen Aussage, sondern auch auf folgende Vernehmungen, vor allem auf die Hauptverhandlung |
Es muss unter vollständiger Mitteilung des maßgeblichen Verfahrensablaufs dargelegt werden, dass und inwiefern sich die unzulässige Vernehmungsmethode noch auf eine sehr viel später durchgeführte Vernehmung ausgewirkt hat. Es muss auch angegeben werden, inwieweit das Aussageverhalten durch die frühere Vernehmung beeinflusst wurde (BGH NStZ 01, 551). |
13. Die Hauptverhandlung hat in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden |
Es müssen der Inhalt des Beiordnungsantrags sowie des ablehnenden Beschlusses und die Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben könnten, mitgeteilt werden (OLG Hamm StraFo 2001, 244). |
14. Es wird die so genannte Befangenheitsrüge erhoben |
Vorgetragen werden muss die schriftliche Stellungnahme des StA im Zwischenverfahren zu dem Befangenheitsantrag des Angeklagten und die darin enthaltene dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zu den im Befangenheitsgesuch geltend gemachten Ereignissen einer früheren Hauptverhandlung (BGH NStZ-RR 01, 134 bei Kusch). |
14. § 218 StPO wurde durch fehlende Ladung des Verteidigers verletzt |
Es muss nicht vorgetragen werden, dass der Angeklagte auf die Ladung seines Verteidigers nicht verzichtet habe (OLG Köln NStZ-RR 01, 140). |
16. Das Tatgericht hat sich nicht mit einer gemäß § 273 Abs. 3 S. 1 StPO wörtlich niedergeschriebenen, verlesenen und genehmigten Aussage ausein-andergesetzt, obwohl deren Würdigung geboten war |
Es ist darzulegen, dass sich durch den weiteren Gang der Hauptverhandlung die Beweiserheblichkeit des betreffenden Beweismittels oder des entsprechenden Aussageteils, dessen Würdigung vermisst wird, nicht verändert (BGH 3.4.01, 1 StR 58/01). |
17. Vernehmungen wurden entgegen § 136a StPO verwertet |
Der Inhalt dieser Vernehmungen muss vorgetragen werden (BGH StraFo 03, 101). |
18. Die Verletzung des § 252 StPO wird darauf gestützt, dass in Wahrheit nicht die Bekundungen der richterlichen Verhörsperson zur Grundlage gemacht worden seien, sondern die Angaben des Zeugnisverweigerungs-berechtigten bei der Polizei |
Der wesentliche Inhalt der betreffenden Vernehmung muss in der Revisionsbegründung vorgetragen werden, allerdings nicht, wenn sich der wesentliche Inhalt dieser Niederschrift aus den Urteilsgründen ergibt (BGH NStZ-RR 02, 71). |
19. Der Tatrichter hat Beweis-mittel verwendet, hinsichtlich derer der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht hat |
In der Revisionsbegründung muss die Tatsache des Widerspruchs und dessen Rechtzeitigkeit vorgetragen werden (st. Rspr., BGH NStZ-RR 01, 260 bei Becker; BayObLG 16.5.01, 2 St RR 48/01; zur Widerspruchslösung des BGH: Burhoff, a.a.O., Rn. 1166a). |
20. Das Gericht hat im Urteil Urkunden verwertet, ohne diese zuvor zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht zu haben |
Es muss nicht nur behauptet werden, dass die Urkunde nicht verlesen und das Selbstleseverfahren nicht angewandt worden ist, sondern auch dargelegt werden, dass die Schriftstücke nicht in sonst zulässiger Weise, z.B. durch Vorhalt, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind (BGH wistra 90, 197; OLG Köln StV 98, 364; OLG Düsseldorf StV 95, 120; zuletzt OLG Koblenz 16.10.02, 1 Ss 127/02). |
21. Der Angeklagte hat einen anderen Namen als den, mit dem er in der Akte geführt wird, so dass ein anderer als der erkennende Richter zu-ständig ist (§ 338 Nr. 1 StPO) |
Es muss vorgetragen werden, dass tatsächlich wie behauptet ein anderer Name als der, unter dem der Angeklagte in der Akte geführt wird, der richtige ist (OLG Hamm Rpfleger 03, 262). |
22. Es wird mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil (§ 74 Abs. 2 OWiG) geltend gemacht, mangels ordnungsgemäßer Adressierung der Ladung sei der Betroffene nicht ohne genügende Entschuldigung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben |
Es muss dargelegt werden, dass die Ladung wegen der unrichtigen Adressierung tatsächlich nicht unter der Wohnanschrift des Betroffenen zugestellt worden ist (OLG Hamm NStZ-RR 03, 89). |
23. Mit der Rüge soll die Verwertung von beschlagnahmten Urkunden als unzulässig gerügt werden |
Lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen, welche der verwerteten Urkunden aus der als rechtswidrig angesehenen Beschlagnahme und welche aus einer vom Angeklagten nicht angegriffenen Beschlagnahme stammen, müssen die verwerteten Urkunden im Einzelnen bezeichnet werden (BayObLG NStZ-RR 03, 90). |
24. Mit der Rüge soll gegen die Verwertung von Erkenntnissen aus einer TÜ vorgegangen werden |
Es empfiehlt sich, sämtliche ermittlungsrichterlichen Beschlüsse, die Telefonüberwachungsmaßnahmen anordnen, auf deren Ergebnis sich das Urteil unmittelbar stützt, aber auch diejenigen, die ggf. Grundlage für weitere Telefonüberwachungsmaßnahmen gewesen sind, die wiederum in die Beweisführung des Gerichts eingeflossen sind, vorzutragen (BGH NJW 03, 1880; a.A. BGH NJW 03, 368, 370). |
25. Der Tatrichter hat den
Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO dadurch verletzt, dass er die
nicht mehr vorhandene Erinnerung eines Zeugen in der HV durch einen
Rückgriff/ Vorhalt auf den Inhalt von Vermerken ersetzt hat |
Es muss vorgetragen werden, ob in der HV vom Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht worden ist (OLG Hamm 28.4.03, 2 Ss 126/03; Abruf-Nr. 032191). |
Leserservice: Diese Rechtsprechungsübersicht können Sie unter www.iww.de mit der Abruf-Nr. 032188 herunterladen.
Praxishinweis: Wenn sich der Verteidiger bei der
Begründung einer Verfahrensrüge nicht sicher ist, was genau
vorgetragen werden muss, um den Anforderungen des
§ 344 Abs. 2 S. 2
StPO zu genügen, sollte er sich mit einem Blick in den
"Meyer-Goßner" helfen: Dieser führt nämlich bei den
jeweiligen Verfahrensvorschriften die entsprechende Rechtsprechung zu den
Anforderungen an die entsprechend Verfahrensrüge auf. Danach kann bzw.
muss er sich dann richten.
zurück zu Veröffentlichungen - Überblick
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".